Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6374 Thema: Personengebundene Hinweise (PHW) in polizeilichen Datenbanken , Nachfrage zu Drs 6/4861 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele und welche PHW werden derzeit von welchen sächsischen Behörden in welchen sächsischen Dateien gespeichert und sind jeweils wie vielen Personen zugeordnet? (Bitte Auflistung aller Arten von PHW einschließlich Anzahl der dazu gespeicherten Personen.) Frage 2: Wie viele und welche PHW werden derzeit von welchen sächsischen Behörden in welchen anderen (Bundes-)Dateien gespeichert und sind jeweils wie vielen Personen zugeordnet? (Bitte Auflistung aller Arten von PHW einschließlich Anzahl der dazu gespeicherten Personen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 3: Wie viele und welche PHW wurden seit April 2016 aus welchen konkreten Gründen gelöscht und inwieweit wurden die (ehemals) gespeicherten Personen über die Speicherung/Löschung informiert? Anhand des Vergleiches der Bestandszahlen von April 2016 und September 2016 können keine Aussagen zur Anzahl der in diesem Zeitraum bei Einzelpersonen gelöschten PHW getroffen werden, da bei den Bestandszahlen keine Unterscheidung zwischen Löschung und Zugang möglich ist. Im Weiteren wird von einer Beantwortung der Teilfrage abgesehen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10306 Dresden, 4. Oktober 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistik zur Anzahl der in diesem Zeitraum bei Einzelpersonen gelöschten PHW. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Die Anzahl der Verfahren und der insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig , mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliehe Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Es bestpht keine gesetzliche Verpflichtung der sächsischen Polizei, unaufgefordert Betroffne über die Speicherung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten in polizei||teher> Informationssystemen zu informieren. Dem Betroffenen wird auf Antrag gemäj^ § 5/1 SächsPolG in Verbindung mit § 18 SächsDSG Auskunft über die zu seiner Persq^i gespeicherten Daten erteilt. Mit.frfeurfdlichen Grüßen MaYkus Ulbi Anlage Seite 2 von 2 Anlage Kürzel Bezeichnung INPOL1 PASS2 1 BEWA bewaffnet 267 1.365 2 GEWA gewalttätig 2.299 8.410 3 AUSB Ausbrecher 48 133 4 ANST Ansteckungsgefahr 17 766 5 PSYV Psychische und Verhaltensstörungen 65 1.674 6 BTMK BtM-Konsument 13.295 26.624 7 FREI Freitodgefahr 8 562 8 REMO Straftäter rechtsmotiviert 1.120 4.250 9 LIMO Straftäter linksmotiviert 335 1.778 10 AUMO Straftäter – politisch motivierte Ausländerkriminalität 10 142 11 SEXT Sexualtäter 1.066 4.528 12 EXPL Explosivgefahr 2 36 13 ROCK Rocker 3 22 14 DROG Konsument harter Drogen - 8.648 15 EINS Einschleuser - 98 16 FLCH Fluchtgefahr - 462 17 GESP Gewalttäter Sport - 1.148 18 HWAO Wechselt häufig Aufenthaltsort - 2.209 19 JUNI Junger Intensivtäter - 447 20 LAST Land- oder Stadtstreicher - 472 21 MITA Mehrfach Intensivtäter Asylbewerber - 1.136 22 RAUS Rauschgiftschmuggler/-händler - 7.690 23 SPRY Sprayer - 1.529 24 URKU Urkundenfälscher - 915 25 WABV Waffenbesitzverbot - 158 26 WAFF Waffenschmuggler/-händler - 70 1 Auswertung für den INPOL-Bestand mit Stand vom 12. September 2016 2 Auswertung für den PASS-Bestand mit Stand vom 12. September 2016 6_6374_rs 6_6374 mit Anlage 6_6374_Anlage 2016-10-05T14:06:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes