STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6418 Thema: Notärzte in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Notärzte in Sachsen sind Honorar-Notärzte? Die Staatsregierung führt über die Zahl der Honorar-Notärzte keine eigene Statistik. Aus diesem Grunde wurde die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) um Auskunft gebeten. Der Antwort der ARGE NÄV ist zu entnehmen, dass im Freistaat Sachsen die Ärzte im Rettungsdienst auf der Grundlage der Regelungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 SächsBRKG mitwirken. Diese erklären gegenüber der ARGE NÄ V verbindlich ihre entsprechende Bereitschaft, ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem oder in mehreren Rettungsdienstbereichen als Notarzt mitzuwirken. Deren Anzahl beträgt im Freistaat Sachsen ca. 2.1 00. Allein der Umstand, dass diese Ärzte für ihre konkrete Mitwirkung im Rettungsdienst eine Vergütung erhalten, macht sie noch nicht zu "Honorarärzten". Als solche werden Ärzte bezeichnet, die z. B. in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet und freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Frage 2: Besteht die Möglichkeit, dass ihre Tätigkeit ebenfalls als Scheinselbstständigkeit gewertet werden kann? Ob bei sogenannten Honorarnotärzten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit anzunehmen ist, richtet sich nach den Regelungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Entscheidend für das Vorliegen einer Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-16/900 Dresden, 47 Oktober 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist also, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Eine solche ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dies kann nur einzelfallbezogen geprüft werden . Frage 3: Was unternimmt die Staatsregierung, um die notärztliche Versorgung zu sichern, sollte bei den zurzeit tätigen Honorar-Notärzten ebenfalls eine Scheinselbstständigkeit vorliegen? Eine Vertreterin des GMK-Vorsitzlandes Mecklenburg-Vorpommern hat am 26. Juli 2016 an einer Beratung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärztinnen und Honorarärzten im Bundesministerium für Gesundheit teilgenommen und die Problematik erörtert. Die GMK-Vorsitzende hat sich an den Bund gewandt und Bemühungen für eine Lösung gefordert. Die notärztliche Versorgung muss flächendeckend sichergestellt werden können . Mit freundlichen Grü ~raK,ch Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-10-12T13:30:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes