STAATSM11M1STER1UM des mmm iB Freistaat |p SACH SEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-0141.51/7468 Dresden, . Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lutz Richter, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/642 Thema: Kalkulatorische Zinsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In den Hinweisen zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (AnwHiSächsKAG-2004) Pkt. 12.1.4 werden drei Methoden aufgezeigt, die für die Berechnung bzw. Schätzung der kalkulatorische Zinsen als angemessen zu betrachten sind: der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation für langfristige Kommunalkredite übliche Zinssatz, der sich aus den tatsächlichen Zinsverpflichtungen des Einrichtungsträgers für den Kalkulationszeitraum voraussichtlich ergebende durchschnittliche Zinssatz oder (unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung) ein fester Zinssatz von 5 bis 6 vom Hundert. Während die erste und zweite Methode sich weitestgehend an den realen Zinsaufwänden anlehnen, ist die dritte Methode .(unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung) ein fester Zinssatz von 5 bis 6 vom Hundert1, die unter den damals gegebenen Verhältnissen eine wesentliche Vereinfachung darstellte, aber im Kern eine gute Schätzung für den kalkulatorischen Zinsaufwand beinhaltete, unter den heutigen Bedingungen fraglich.“ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich desinnem die Kleine Anfrage wie folgt: wiiheim-Buck-str. 2 ° 9 01097 Dresden Frage 1: Ist diese Methode (fester Zinssatz 5 bis 6 vom Hundert) angesichts der langandauernden Zinsflaute noch zeitgemäß oder sollte sie nicht mehr angewandt werden? Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STÄÄTS1VI11M1STEK1UM des mmm Freistaat SACHSEIN Frage 2: Befinden sich die AnwHiSächsKAG-2004 in der Überarbeitung bzw. ist eine Überarbeitung geplant und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sind vollständig überarbeitet und in der Fassung vom 12. August 2014 am 28. August 2014 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie haben nicht den Rechtscharakter einer verbindlichen Weisung und stellen damit keine Verwaltungsvorschrift dar, sondern sie sollen lediglich ein Hilfsmittel für den Rechtsanwender sein. Sie erheben insbesondre nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die in Ziffer XII Nr. 2 3. Anstrich dargestellte Methode zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes beruht im Hinblick auf die genannten Zinssätze auf den zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anwendungshinweise geltenden aktuellen Abzinsungssätzen der Deutschen Bundesbank. Den Kommunen ist es unbenommen, auch die in den Anwfndungshinweisen - beispielhaft - genannten Zinssätze fortzuschreiben und die jeweils aktuellen Zinssätze zu verwenden. Einer Änderung der Anwendungshinweise bedarf ep dafür nicht. Mit jfreyndlichen Grüßen Markus Ulbig \ \ Seite 2 von 2