STAATSMINISTERIUM FÜRWISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1052/1/13-2016/ Dresden, 0^ ^. •November 2016 Große Anfrage der AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6432 Thema: Evaluierung des Sächsischen Kulturraumgesetzes Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Sächsische Kulturraumgesetz wurde 1993 vom Sächsischen Landtag beschlossen und trat im August 1994 in Kraft. Im Jahr 2008 wurde das Sächsische Kulturraumgesetz entfristet und die Staatsregierung mit der Evaluation des Gesetzes in einem siebenjährigen Turnus beauftragt, erstmals zum 31.12.2015. Mit Bericht vom 28.05.2015 legte die Arbeitsgruppe zur Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes (AG Evaluation SächsKRG) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre Ergeb nisse vor. Dieser Bericht wurde sowohl in einer öffentlichen Anhörung im Sächsischen Landtag als auch mittels schriftlicher Expertisen eher kritisch denn anerkennend gewürdigt. Die Kernpunkte des Sächsischen Kulturraumgesetzes sind: • die Aufteilung Sachsens in drei urbane und fünf ländliche Kultur räume, die dabei als Zweckverbände nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit organisiert sind, • die erstmalige Verankerung von Kulturpflege als kommunale Pflicht aufgabe mit Gesetzesrang, • eine partizipative Beteiligung der Fachöffentlichkeit an den kulturpo litischen Förderentscheidungen über die Kulturbeiräte der Kultur räume und • die gemeinsame Finanzierung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen durch die Sitzgemeinde, den Kulturraum und den Freistaat Sachsen im Rahmen eines sächsischen Kulturlastenaus gleiches. Kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen haben bislang für den Kultur raum regionale Bedeutung, wenn ihnen • ein für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region spezifischer, historisch begründeter Wert oder • ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweili gen Region oder Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilte Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente Seite 2 von 47 • Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder • eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft zukommt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: A. GRUNDLAGEN DES KULTURRAUMGESETZES I. Bevölkerung Frage 1: Wie hat sich die Bevölkerungszahl in den fünf ländlichen Kulturräumen seit 1994 entwickelt? (Bitte die Antwort nach Jahren und Kulturräumen aufschlüsseln ) Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie hat sich die Bevölkerungszahl in den drei urbanen Kulturstädten seit 1994 entwickelt? (Bitte die Antwort nach Jahren und Kulturräumen aufschlüsseln) Zur Beantwortung wird auf die Anlage 2 verwiesen. II. Intentionen des Kulturraumgesetzes Frage 3: Welche Vorteile sieht die Staatsregierung in der Regelung der Förderung der kommunalen Kulturlandschaft im Kulturraumgesetz gegenüber einer Regelung durch die jeweilige Haushaltsgesetzgebung und entsprechenden Förderrichtlinie ? Mit den Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) zum Kulturlastenausgleich (§ 6) wird ein gesetzlicher Leistungsanspruch der Kulturräume gegen den Freistaat dem Grunde nach konstituiert. Dieser wird der Höhe nach für den einzelnen Kulturraum nach Maßgabe der Sächsischen Kulturraumverordnung (SächsKRVO) konkretisiert . Systematisch liegt der Vorteil des SächsKRG darin, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung vor Ort über die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen entscheiden. Dies stärkt die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung, vgl. Art. 82 Abs. 2, 84 SächsVerf und Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Förderung nach zentralen Vorgaben findet nicht statt. Die Kulturräume entscheiden selbstständig in ihrem eigenen regionalen Wirkungskreis. Dies sieht eine heterogene und den jeweiligen regionalen Bedürfnissen angepasste reichhaltige Kulturlandschaft mit regionalen Besonderheiten sowie deren Weiterentwicklungsmöglichkeit vor. Eine Regelung über das Haushaltsgesetz des Freistaates in Verbindung mit entsprechenden Fachförderrichtlinien hätte zur Folge, dass eine Vielzahl von Förderverfahren administrativ vom Freistaat Sachsen bzw. in dessen Auftrag abgewickelt werden müsste. Der administrative Aufwand würde sich auf staatlicher Seite erhöhen. Zudem hätten die Seite 3 von 47 einzelnen Kulturregionen deutlich schwerer die Möglichkeit, auf verschiedene Fördertatbestände , die ihren regionalen Besonderheiten entspringen, Einfluss zu nehmen. Frage 4: Welchen zusätzlichen Regelungsgehalt hat das Kulturraumgesetz? Zusätzlicher Regelungsgehalt über das SächsKRG hinaus existiert nicht. § 1 SächsKRG regelt die Gründung der Kulturräume, den Zweck für deren Einrichtung und die Pflichtmitgliedschaft der Landkreise sowie einen dynamischen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände, die für die ländlichen Kulturräume gelten, sofern das SächsKRG keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 SächsKRG regelt die Zielsetzung des Gesetzes mit der Festlegung der Kulturpflege als weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe. Daneben trifft § 2 Regelungen zur möglichen Trägerschaft von Einrichtungen durch ländliche Kulturräume und konstituiert das Selbstverwaltungsrecht der Kulturräume . § 3 regelt umfassend den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 werden kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluss des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel vom Kulturraum unterstützt. § 3 Abs. 2 trifft Regelungen zur angemessenen Sitzgemeindebeteiligung . § 3 Abs. 3 trifft Aussagen zur regionalen Bedeutsamkeit. In den Absätzen 4 und 5 sind Regelungen zur Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten, zur Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Projekt- und institutioneller Förderung, zur angemessenen Berücksichtigung der verschiedenen Kultursparten sowie die Feststellung, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. § 4 trifft Regelungen zu den Organen der ländlichen Kulturräume (Kulturkonvent, Kulturbeirat und Vorsitzender des Konventes) hinsichtlich Aufbau, Arbeitsweise und Zuständigkeiten . Zudem wird die Einrichtung eines Kultursekretariates als geschäftsführende Verwaltungseinheit angeordnet. § 5 trifft Regelungen für die Anwendbarkeit des SächsKRG in den urbanen Kulturräumen. § 6 trifft Regelungen zum Kulturlastenausgleich einschließlich der Erhebungspflicht für die Kulturumlage. § 6 Abs. 4 enthält zudem eine Ermächtigung für das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK), eine Verordnung zu erlassen, die Näheres zur Ausgestaltung des Kulturlastenausgleichs regelt. § 7 beinhaltet Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 7a wurde 2008 ins Gesetz aufgenommen und trifft Regelungen zur freiwilligen Mitgliedschaft von Kreisangehörigen Oberzentren (Plauen, Zwickau) und den Städten des Oberzentralen Städteverbundes (Bautzen, Hoyerswerda Görlitz). § 8 normiert die Rechtsaufsicht und bestimmt das SMWK zur zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. § 9 trifft Regelungen zur regelmäßigen Evaluation des Gesetzes und § 10 trifft Übergangsregelungen, die aufgrund des Inkrafttretens der Kreisgebietsreform zum 01.08.2008 notwendig geworden sind. Frage 5: Welche durch das Kulturraumgesetz bedingten Unterschiede in der kommunalen Kulturförderung gibt es zwischen Sachsen und den übrigen Bundesländern ? Hierzu liegen der Staatsregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Von einer umfassenden Beantwortung wird daher abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier teilweise der Fall, Seite 4 von 47 denn die Frage bezieht sich auf Unterschiede zwischen einer kommunalen Kulturförderung in Sachsen durch das SächsKRG und den anderen Bundesländern. Die Regelung der kommunalen Kulturförderung in den anderen Bundesländern liegt in der Verantwortung des jeweiligen Landes. Bekannt ist, dass die Regelungssystematik des SächsKRG bundesweit einmalig ist. Das umfasst die Konstituierung der Kulturpflege als weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe , die gesetzliche Einrichtung einer regionalen Förderebene (Pflichtmitgliedschaft und Pflichtumlagezahlung) und den gesetzlichen Leistungsanspruch der regionalen Förderebene gegen den Freistaat. Die Einrichtung einer Förderebene für Kultur von regionaler Bedeutung stärkt die kommunale Ebene und erleichtert die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Kulturförderung, weil das mehrstufige Fördersystem Lücken bei der Förderzuständigkeit zwischen den Ebenen „Kultur von Landesbedeutung“ und „Kultur von kommunaler Bedeutung“ schließt. Bekannt ist zudem, dass beispielsweise im Land Brandenburg die Förderung der Musikschulen im Gesetz zur Förderung der Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz – BbgMKSchulG) geregelt ist. Nordrhein -Westfalen hat ein Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung (Kulturfördergesetz NRW) erlassen. Dort werden Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung durch das Land normiert. Systematisch wird die Förderung regelmäßig nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Regelungen der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnungen ausgestaltet. In Thüringen wird die Mitfinanzierung der Theater und Orchester über mehrjährige Fördervereinbarungen zwischen dem Freistaat und den Einrichtungen geregelt. Um Kommunen, die sich besonders stark in der Kultur engagieren, gezielt zu unterstützen, wurden im Rahmen des Dialogprozesses zur Erarbeitung des Thüringer Kulturkonzepts verschiedene Modelle zur Kulturfinanzierung diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion hat die Thüringer Landesregierung seit dem Doppelhaushalt 2013/14 den Kulturlastenausgleich in Höhe von jährlich 9 Millionen Euro verankert. Rechtsgrundlage ist die „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich kommunaler Belastungen im kulturellen Bereich“. Der Thüringer Kulturlastenausgleich ist antragsgebunden. Bekannt sind auch der hohe Landesanteil der Förderung von Kultur und der niedrige kommunale Anteil im Vergleich zu den anderen Ländern. Frage 6: Sind die kommunalen Kulturträger durch die gesetzliche Festlegung von Kultur als Pflichtaufgabe verpflichtet, mehr kommunale Haushaltsmittel für Kultur zur Verfügung zu stellen oder unrentable, da defizitäre kulturelle Einrichtungen gleichwohl weiter zu unterhalten? Frage 7: Sollte die Frage 6 verneint werden: Welche sonstigen Effekte hat diese Festlegung nach Auffassung der Staatsregierung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 und 7: Durch die Normierung der Kulturpflege als weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe sind die Gemeinden und Landkreise verpflichtet, diese Aufgabe zu erfüllen. Das heißt, über das „Ob“ der Aufgabenerfüllung (Entschließungsermessen) besteht kein Ermessensspielraum . Hinsichtlich der Ausgestaltung des „Wie“ der Aufgabenerfüllung (Auswahler- Seite 5 von 47 messen) im eigenen kommunalen Wirkungskreis hat die jeweilige Kommune einen weiten Ermessensspielraum. Sie entscheidet im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auch, wieviel Geld sie für welche kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung, mehr kommunale Haushaltsmittel für Kultur zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Gleichwohl ist die Verankerung der Pflichtaufgabe bei einer Betrachtung und Bewertung der zwingend notwendigen Ausgaben der Kommunen ein stärkendes Element. Bei Konsolidierungsmaßnahmen genießt die Erfüllung von Pflichtaufgaben einen Vorrang vor den freiwilligen Aufgaben. Das Ziel, „unrentable, da defizitäre“ kulturelle Einrichtungen weiter zu finanzieren, ist gerade Sinn und Zweck der öffentlichen Kulturförderung. Wenn die Einrichtungen rentabel und nicht defizitär operieren würden, bestünde keine Notwendigkeit für eine Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln. Hinsichtlich der sonstigen Effekte der gesetzlichen Festlegung wird auf die Gesetzesbegründung zu § 2 SächsKRG, Drs.-Nr. 1/3712 verwiesen. Danach liegt die kulturpolitische Bedeutung dieser Gesetzesregelung insbesondere darin, dass gerade in Zeiten wirtschaftlicher Aufbau- und Investitionsprioritäten sichergestellt werden muss, dass die Mittel der Kulturförderung nicht zur Manövriermasse für Einsparmaßnahmen werden. Frage 8: Welche Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Kulturraumgesetzes gibt es mit welchen Ergebnissen? Der Staatsregierung sind nachfolgend aufgeführte Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des SächsKRG (bzw. in Aussicht genommener gesetzlicher Regelungen darin) bekannt. Gutachter Zeitpunkt der Vorlage Untersuchungsgegenstand Ergebnis Prof. Dr. Fritz Ossenbühl Juni 1993 Kommunale Kulturpflege und legislative Organisationshoheit (Bildung der Kulturräume als Verbundfinanzierung ) verfassungskonform Prof. Dr. Fritz Ossenbühl März 1995 Rechtsfragen zum Sächsischen Kulturlastenausgleich verfassungskonform Prof. Dr. Ulrich Karpen September 2001 Rechtsgutachten zum SächsKRG (Fortsetzung Pflichtzweckverband, Fortsetzung befristete Geltung des Gesetzes) verfassungskonform Prof. Dr. Fritz Ossenbühl Oktober 2001 Rechtsfragen SächsKRG (Pflichtaufgabe Kulturpflege, Pflichtzweckverbandslösung , Finanzverantwortung des Freistaates nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf) verfassungskonform Prof. Dr. Fritz Ossenbühl November 2007 Novelle SächsKRG (Gesetzentwurf Staatsregierung vom 25.06.2007, LT- Drs. 4/9243) zwecks Fortsetzung SächsKRG (territoriale Anpassung aufgrund Kreisgebietsreform) verfassungskonform Prof. Dr. Fritz Ossenbühl Oktober 2010 Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 (LT-Drs. 5/3195) verfassungswidrig Seite 6 von 47 Gutachter Zeitpunkt der Vorlage Untersuchungsgegenstand Ergebnis Thomas Starke November 2010 Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 (LT-Drs. 5/3195) verfassungskonform SMJus 14.01.2015 Verfassungsrechtliche Beurteilung des Stimmrechts der Stiftung für das Sorbische Volk im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien verfassungskonform SMI 26.03.2015 Verfassungsrechtliche Beurteilung des Stimmrechts der Stiftung für das Sorbische Volk im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien verfassungskonform III. Kulturbegriff Frage 9: Welchen Kulturbegriff legt die Staatsregierung dem Kulturraumgesetz zugrunde ? Die Staatsregierung arbeitet mit einem erweiterten Kulturbegriff, der Kunst nicht allein als Sphäre künstlerischer Produktion und Rezeption begreift, sondern alle geistigen, materiellen , ethischen und lebenswürdigen Ausdrucksformen der Gesellschaft, sowohl der Hochkultur wie auch der Breitenkultur, einschließt. Kulturpolitik ist ihrem eigenen Anspruch nach Ausdruck eines fortlaufenden kritischen Dialoges auf allen Ebenen der Gesellschaft , im Parlament und in der Öffentlichkeit. Politik hat im Hinblick auf die Kunst die Aufgabe, die Freiheit dieses Dialoges zu schützen und – unabhängig von sich verschlechternden demografischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – Voraussetzungen zu schaffen, unter denen künstlerische Arbeit sich frei entfalten, die Kreativität des Einzelnen sich innerhalb des Gefüges von Tradition, Geschichte, Visionen und Avantgarde entwickeln und Kulturpflege geleistet werden kann. Außerdem ist zu bedenken , dass das SächsKRG kulturelle Förderentscheidungen den Kulturräumen überlässt. Diese können im Sinn gebotener Subsidiarität selbst am besten entscheiden, welche Kultur die regionale Identität am besten widerspiegelt. Die Definitionsmacht über die Förderungswürdigkeit von Kultur ist mithin nach dem Subsidiaritätsprinzip in den Kulturräumen selbst angelegt. Frage 10: Wie ist mit diesem Kulturbegriff einerseits vereinbar, dass zwei urbane Kulturräume sieben geförderte Tierparks aufweisen (die anderen Kulturräume nur solche, die nicht gefördert werden), obwohl die wissenschaftliche Innovationskraft von Tierparks anzuzweifeln ist? Nach den Erkenntnissen der Staatsregierung werden in den drei urbanen Kulturräumen Chemnitz, Leipzig und Dresden jeweils ein Zoo bzw. Tierpark durch den jeweiligen Kulturraum unterstützt. Die Förderung von sieben Tierparks kann anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht nachvollzogen werden. Bei der Aussage, dass „die wissenschaftliche Innovationskraft von Tierparks anzuzweifeln ist“, handelt es sich um eine Behauptung. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht, steht es im Ermessen der Kulturräume, darüber zu entscheiden, ob Tierparks und Zoos eine Unterstützung erfahren oder nicht. Der Staatsregierung steht hier kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich einer Bewertung zu. Seite 7 von 47 Frage 11: Wie ist mit diesem Kulturbegriff anderseits vereinbar, dass das 1898 als Vogtland-Theater Plauen gegründete Theater Plauen Zwickau seit 2015 auf der Roten Liste gefährdeter Kultureinrichtungen steht, obwohl die deutsche UNESCO- Kommission die deutsche Theater- und Orchesterlandschaft schon 2014 zum immateriellen Kulturerbe erklärt hat und die künstlerisch-ästhetische Innovationskraft dieser Einrichtung nicht anzuzweifeln ist? Die Entscheidung über die Aufnahme in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes trifft die Deutsche UNESCO-Kommission. Diese Entscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Staatsregierung. Die Aufnahme in das Verzeichnis bedeutet nicht den Schutz jeder einzelnen Ausdrucksform oder Einrichtung sondern ist eine Aussage zum Erhalt des Gesamtsystems. Die Veröffentlichung der „Roten Liste“ erfolgt durch den Deutschen Kulturrat e. V. Es werden regelmäßig nach Auffassung des Deutschen Kulturrates e. V. bestandsgefährdete Kultureinrichtungen in der Liste veröffentlicht . Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste trifft der Deutsche Kulturrat e. V. Diese Entscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Staatsregierung. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Frage 12: Nach welchen Maßstäben und Kriterien differenziert die Staatsregierung zwischen landesweiter, regionaler und lokaler Bedeutung und wie verortet sie die Landesbühnen Sachsen dabei? Die Einordnung in die Kategorien „landesweite Bedeutung“, „regionale Bedeutung“ und „lokale Bedeutung“ ergibt sich vorrangig aus dem Wirkungskreis, in dem die jeweilige Einrichtung tätig wird bzw. Maßnahme wirkt. Landesweite Bedeutung haben Einrichtungen und Maßnahmen, deren Wirkungskreis/Tätigkeit entweder über die Grenzen des Freistaates hinausgehen oder für das ganze Land bzw. weite Teile davon bedeutsam sind. Die landesweite Bedeutung bezieht sich dabei sowohl auf die potenziellen Rezipienten als auch auf ihre inhaltliche Ausrichtung (Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses , vgl. § 23 Sächsische Haushaltsordnung [SäHO]). Regionale Bedeutung haben Einrichtungen und Maßnahmen, deren Wirkungskreis/Tätigkeit sich auf die gesamte jeweilige Kulturregion oder zumindest weite Teile davon erstreckt und vorrangig Rezipienten im regionalen Wirkungskreis ansprechen. Lokale Bedeutung hingegen haben Einrichtungen und Maßnahmen, deren Wirkungskreis/Tätigkeit sich auf die jeweilige Ortskommune weitgehend beschränkt und nicht wesentlich darüber hinausgeht. Die Landesbühnen Sachsen verorten sich aufgrund ihres Wirkungskreises in allen drei Bereichen. Das Vorhalten der Landesbühnen durch den Freistaat, um sicherzustellen, dass ein qualitätsvolles hinreichendes Theaterangebot in der Fläche existiert und aufrecht erhalten wird, wird teilweise als Aufgabe mit Landesbedeutung gesehen. Die Bespielung eines regionalen Spielgebietes mit Abstecherorten ist als regional bzw. lokal bedeutsam (z. B. Stadttheaterfunktion für Radebeul) einzustufen. Im Übrigen wird zur Verortung der Landesbühnen Sachsen auf das Konzept „Mobiles Theater für Sachsen“ verwiesen, das dem Sächsischen Landtag mit Schreiben vom 27.06.2011 übermittelt worden und als Anlage 3 beigefügt ist. Seite 8 von 47 Frage 13: Warum wird jedem Kulturraum eine eigene Definition von kulturellen Einrichtungen zugestanden? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4249 auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 14: Mindert diese eigene Definition der kulturellen Einrichtungen die schwerpunktmäßige Förderung bestimmter Bereiche durch die Staatsregierung? Eine schwerpunktmäßige Förderung bestimmter Bereiche durch die Staatsregierung findet durch das SächsKRG nicht statt. Die Kulturräume entscheiden selbstständig, welche Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung gefördert werden, vgl. §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1 SächsKRG sowie die verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantien von Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Frage 15: Die Definition von Kultur durch die EU sieht eine umfassende Auslegung des Kulturbegriffs vor. Er lehnt sich an den der UNESCO an: Berücksichtigt werden u.a. die Filmförderung, die Architekturförderung sowie die Unterstützung des Bücher- und Pressewesens. Auf Bundesebene wiederum werden Aspekte wie die Bewahrung/ der Schutz des kulturellen Erbes und die Pflege des Geschichtsbewusstseins sowie botanische Gärten und kirchliche Angelegenheiten berücksichtigt . Spielen diese Aspekte für die Staatsregierung eine Rolle und wenn ja, welche? Der Staatsregierung ist kein konsistenter Kulturbegriff in der Europäischen Union bekannt . Abgesehen von den Vereinbarungen in Artikel 167 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Begriff vielfach unterschiedlich, je nach normativem Schutzzweck oder förderpolitischem Zusammenhang, ausgelegt. Im Hinblick auf eine Definition der UNESCO kann allenfalls auf die Definition aus der „Erklärung von Mexico-City über Kulturpolitik“ (Weltkonferenz über Kulturpolitik, Mexiko 26. Juli bis 6. August 1982) zurückgegriffen werden. Diese lautet: „Die Konferenz stimmt im Vertrauen auf die letztendliche Übereinstimmung der kulturellen und geistigen Ziele der Menschheit darin überein, dass die Kultur in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden kann, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schließt nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen , Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen‘“. Im Hinblick auf die in der Frage 15 erwähnten kirchlichen Angelegenheiten wird auf die selbstständige Verwaltung ihrer jeweiligen Angelegenheiten durch die Religionsgemeinschaften nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung hingewiesen . Die aufgeführten Aspekte eines weit angelegten Kulturbegriffs werden von der Staatsregierung beachtet. Die genannten Aspekte berühren Handlungsfelder sächsischer Kulturpolitik wie zum Beispiel Denkmalpflege und Denkmalschutz, Museumswesen, Bibliotheks - und Archivwesen, Gedenkstätten und politisch-historische Bildung ebenso wie Querschnittaufgaben zwischen Kulturpflege und Landschaftspflege und Naturschutz sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kultur. Ausfluss der Beachtung eines weiten Kulturbegriffs ist beispielsweise in der Architekturförderung die Verleihung des Sächsischen Staatspreises für Architektur und Bauwesen Seite 9 von 47 seit 1994, ab 2003 unter dem Titel Sächsischer Staatspreis für Baukultur. Der Staatspreis würdigt baukulturelle und somit architektonische Leistungen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Er würdigt Personen und Werke. Mit dem Staatspreis für Baukultur werden Objekte ausgezeichnet, die einem besonderen baukulturellen Anspruch gerecht werden und auf diese Weise einen Beitrag zur Anhebung des Niveaus der Baukultur und damit insbesondere der Architektur und Ingenieurbaukunst in Sachsen leisten. Die staatliche Anerkennung soll Bauherren, Planer und Ausführende in genau diesem Sinn motivieren , da sich nur im schöpferischen Zusammenwirken dieser drei am Projekt Beteiligten eine hohe Baukultur entwickeln kann. Wie Bauherr, Architekt, Ingenieur und ausführende Unternehmen zusammenarbeiten, ist gleichfalls ein Teil der Baukultur. Mit der staatlichen Auszeichnung werden Beiträge/realisierte Projekte gewürdigt, bei denen der Bauherr, der Planer und die Ausführenden in vorbildhafter Weise zusammengewirkt haben . Ziel der Verleihung des Preises ist es darüber hinaus, den Anspruch an Baukultur im öffentlichen Bewusstsein stärker zu verankern. Der Freistaat Sachsen ist eines der Bundesländer mit der höchsten Denkmaldichte. Ein weiteres Beispiel der Beachtung eines weiten Kulturbegriffs ist der Einsatz des Freistaates für den Erhalt von Denkmalen. Nach Art. 11 Absatz 3 SächsVerf stehen Denkmale und andere Kulturgüter unter dem Schutz und der Pflege des Landes. Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt sich das Land ein. Diese Staatszielbestimmung wird insbesondere durch das Sächsische Denkmalschutzgesetz umgesetzt. § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz bestimmt zum Beispiel, dass Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen haben. Hierzu trägt der Freistaat Sachsen durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Seit dem Jahr 1990 sind bereits ca. 2,8 Mrd. Euro in den Erhalt von Denkmalen geflossen. Mit dem Erhalt von Denkmalen, insbesondere von Gebäuden, die Ortsbild und Geschichte prägten, wird auch Vertrautes erhalten. Denkmale vermitteln insofern Heimatgefühl . In Bezug auf die Ausführung des SächsKRG obliegt es den Kulturräumen, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kulturpflege“ mit dem ihm innewohnenden Beurteilungsspielraum pflichtgemäß auszufüllen. IV. Entwicklungen Frage 16: Wie hat sich die Höhe der Kulturraummittel und der allgemeinen kommunalen Kulturausgaben im Verhältnis zur Inflation seit 2008 entwickelt? Frage 17: Wie hat sich die Höhe der Kulturraummittel und der allgemeinen Kulturausgaben im Verhältnis zu den Tariferhöhungen seit 2008 entwickelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 16 und 17: Die Entwicklung der Kulturraummittel (Mittel, die der Freistaat für den Vollzug des Gesetzes jährlich nach Maßgabe des Haushaltsplanes im Kapitel 12 05 Titelgruppe 60 und im Kapitel 15 30 Titel 633 20 für den Kulturlastenausgleich zur Verfügung stellt), der kommunalen Kulturausgaben und der Inflation seit 2008 ist der Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seiten 50, 51 und 54 ff. Seite 10 von 47 für die Jahre 2005 bis 2012 bzw. 2013 zu entnehmen. Die Angaben wurden zur Beantwortung der Frage für den Zeitraum nach Ende des Berichtsbetrachtungszeitraumes aus allgemein zugänglichen Quellen fortgeschrieben. Ausgehend vom Jahr 2008 (Betrachtungszeitpunkt 01.01.2008) sind die Kulturraummittel bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Frage um 6,63 % angestiegen. Die Inflationsrate seit 2008 beträgt 10,47 %. Die Kulturausgaben (Grundmittelkonzept) sind von 2008 bis 2014 (letzte verfügbare Daten) um 28,70 % angestiegen. Bei der Definition der Kulturausgaben wurden die gleichen statistischen Parameter angewandt, die auch der Datenerhebung der Evaluation zugrunde lagen. Die Tarife des TV-öD sind ausgehend vom 01.01.2008 um 24,64 % angestiegen. Die Steigerung der Kulturraummittel ist somit 3,84 %-Punkte niedriger als der Anstieg der Inflation. Die Steigerung der Kulturausgaben ist damit 18,23 %-Punkte höher als die Inflationsrate. Die Steigerung der Kulturraummittel ist somit 18,01 %-Punkte niedriger als die Tarifaufwüchse im TV-öD. Die Kulturausgaben sind 4,06 %-Punkte stärker gestiegen als die Tarifanhebungen. Frage 18: Inwieweit haben sich die Zuweisungen für die einzelnen Kulturräume bei Nichtbeachtung der Investitionsmittel in der Berechnungsformel in den letzten vier Jahren verändert? Die Zuweisungen für die einzelnen Kulturräume haben sich in den letzten vier Jahren nicht „bei Nichtbeachtung der Investitionsmittel“ verändert. Die Investitionsmittel (sowohl die Investitionsmittel nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG, die vom Freistaat Sachsen bewilligt werden als auch die Investitionsmittel in den kommunalen Haushalten [Finanzhaushalt ], was dem früheren „Vermögenshaushalt“ der Kommune entspricht) sind integraler Bestandteil der Berechnung der Kulturraumzuweisungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG i. V. m. §§ 1, 2 SächsKRVO. Ausgaben für Investitionen sind Kulturausgaben und werden bei der Berechnung einbezogen. Frage 19: Wie veränderte sich seit 2008 das Verhältnis zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung in den einzelnen Kulturräumen? Zur Beantwortung wird auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243, Seite 65 ff. verwiesen. Erkenntnisse für die Jahre 2015 und 2016 liegen nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kulturräumen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Frage nach der Entwicklung des Verhältnisses zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung in den einzelnen Kulturräumen betrifft keine bevorstehende, erfolgte oder zumindest vermutete Rechtsverletzung der Kulturräume. Detaillierte Kenntnisse zu den tatsächlichen Förderverhältnissen der einzelnen Kulturräume liegen der Seite 11 von 47 Staatsregierung nicht vor und können auch im Wege der Rechtsaufsicht nicht ohne hinreichenden Sachgrund nachgefragt werden. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt . Frage 20: Wie entwickelt sich die Nachfrage nach Kulturangeboten seit 2008 und wie wird diese erfasst? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen.   Frage 21: Welche Museen, Bibliotheken, Soziokulturzentren, Musikschulen und Tiergärten wurden bisher überhaupt gefördert? Angesichts des Themas der Großen Anfrage „Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes “ geht die Staatsregierung davon aus, dass nach der Förderung von Museen, Bibliotheken, Soziokulturzentren, Musikschulen und Tiergärten durch die Kulturräume gefragt ist. Von einer Beantwortung der Frage wird insoweit abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Ergänzend wird zur staatlichen Förderung von Museen und Musikschulen seit 2008 (Beginn des Evaluationszeitraums des SächsKRG) auf die Anlagen 4 und 5 verwiesen. Bibliotheken , Soziokulturzentren und Tiergärten werden vom Freistaat nicht gefördert. Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Kulturräume Informationen über ihre Fördertätigkeit veröffentlichen. Auf einzelne Veröffentlichungen der Kulturräume im Internet wird daher rein informativ nachfolgend beispielhaft hingewiesen: Kulturraum Vogtland-Zwickau: http://www.kulturraum-vogtlandzwickau .de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=14 Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen: http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderliste-2016.html Kulturraum Leipziger Raum: http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderung-2016 Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: http://www.kreis-meissen.org/3494.html Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien: http://www.kulturraumoberlausitz .de/fileadmin/mediakr/Dokumente/Beschluesse/Foerderliste_inst_Foerderun g_2016.pdf http://www.kulturraumoberlausitz .de/fileadmin/mediakr/Dokumente/Beschluesse/Foerderliste_Projektfoerderu ng_2016.pdf Seite 12 von 47 Kulturraum Leipzig: http://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/kunst-und-kultur/kulturfoerderung/ Kulturraum Dresden: http://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung.php Frage 22: Wofür verwenden die geförderten Musikschulen die Kulturraummittel? Frage 23: Wofür verwenden die geförderten Museen die Kulturraummittel? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 22 und 23: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Frage 24: Warum wird beim städtischen Eigenbetrieb Oper Leipzig der Teilbetrieb Musikalische Komödie teils hineingerechnet, teils nicht? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist inhaltlich nicht bestimmt. Es erschließt sich auch bei verständiger Würdigung der Formulierung nicht, welchen Inhalt die Frage hat. Für die Staatsregierung ist nicht erkennbar, welcher inhaltliche Bezug der Frage innewohnt. Angaben zum Teilbetrieb Musikalische Komödie der Oper Leipzig enthält der Evaluationsbericht und seine Anlage nicht. Es ist nicht erkennbar, in welcher Rechnung der Teilbetrieb eine Rolle spielen soll. Frage 25: Welche Festivals wurden seit 2008 mit Kulturraummitteln gefördert? (Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Festivals, Jahren, Kulturräumen sowie Höhe der Fördermittel und Anteil der Fördermittel an den Gesamtkosten der einzelnen Festivals) Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen sowie auf die Berichte über die Fördertätigkeit der Kulturräume (siehe Frage 21). V. Kulturelle Bildung Den Fragen 26 bis 29 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die kulturelle Bildung hat sich zu einer neuen und wesentlichen Aufgabe der Kulturräume entwickelt , für die künftig Qualitätskriterien aufgestellt werden sollten, um die Prüfung der Förderfähigkeit und die Evaluation der Bildungsangebote zu erleichtern.“ Frage 26: Was versteht die Staatsregierung unter „kultureller Bildung“ im Zusammenhang mit dem Sächsischen Kulturraumgesetz? Es wird auf die Antwort auf Frage 1 der Drs-Nr. 5/11356 verwiesen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass es den Kulturräumen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsbefugnis obliegt, den Begriff „Kulturelle Bildung“ in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auszufüllen. Seite 13 von 47 Die Kulturräume haben sich zu einer einheitlichen Definition des Begriffs verständigt. Es wird insoweit auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des Sächs- KRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 114 ff. verwiesen. Frage 27: Wie verhält sich kulturelle Bildung zu den kulturellen Bildungsinhalten der sächsischen Schularten und –formen? Kulturelle Bildung im schulischen Bereich ist eine Querschnittsaufgabe. Inhaltlich ist sie im Unterricht aller Fächer anzusiedeln, insbesondere in den Fächern Kunst und Musik, im Wahlpflichtbereich der Oberschulen, in den Profilen und im Wahlbereich der Gymnasien , im fächerverbindenden Unterricht sowie in diversen fakultativen Angeboten. Kulturelle Bildung leistet einen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule im Sinne einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung durch Vermittlung einer ästhetischen Grundbildung und die Möglichkeit des Erwerbs einer individuellen ästhetischen Profil- und Schwerpunktbildung. Die Schüler eignen sich Wissen und Fähigkeiten zur aktiven Teilnahme am kulturellen Leben an und erlangen außerdem Qualifikationen zur Selbstverwirklichung in künstlerischen Berufen. Frage 28: Mit welchen Qualitätskriterien will die Staatsregierung kulturelle Bildung messen, was soll dabei überhaupt gemessen werden? Kulturelle Bildung ermöglicht Persönlichkeitsbildung mit und in den Künsten. Sie ist zugleich eine Voraussetzung für kulturelle Teilhabe und Bestandteil von Allgemeinbildung. Die Angebote und Praxisprojekte der kulturellen Bildung erschließen in den unterschiedlichen Künsten vielfältige Zugangsweisen zur Welt – produktiv und rezeptiv. Sie bieten die Grundlage künstlerischer Ausdrucksformen, ebenso wie zur Mitgestaltung der eigenen Lebensumwelt und für gesellschaftliches Engagement. Die Staatsregierung orientiert sich an den spezifischen Qualitätsverständnissen der einzelnen Ressorts und Disziplinen. Entsprechend der inhaltlichen Verzahnung finden u. a. folgende Referenzpapiere Anwendung, die jeweils einen pädagogisch-künstlerischen bzw. strukturellen Qualitätsrahmen geben: Empfehlung der Kulturministerkonferenz zur kulturellen Kinder- und Jugendbildung (Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 01.02.2007) Schlussbericht der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ (2007) Stellungnahme des Deutschen Kulturrates „Kulturelle Bildung in der Schule“ (2009) Handbuch „Kinder zum Olymp! Wege zur Kultur für Kinder und Jugendliche“ (2003) Handbuch „Kulturelle Bildung“ (Hrsg. Bockhorst/Reinwand/Zacharias, 2012) Leitfaden für die Kooperation zwischen Schule und Museum „schule@museum - Eine Handreichung für die Zusammenarbeit“ (Deutscher Museumsbund, Bundesverband Museumspädagogik, BDK – Fachverband für Kunstpädagogik, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb sowie Stiftung Mercator, 2011) Die Website „Qualitätssicherung (QS) in der Kulturellen Bildung“ des Bundesverbandes Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (www.qualitaetsentwicklung.bkj.de) Leitfaden zur Initiierung, Gestaltung und Optimierung tanzkünstlerischer Projekte an Schulen: „Tanz in Schulen – Theorie und Praxis“ (Hrsg.: Geschäftsstelle des Bundesverbandes Tanz in Schulen e. V., 2012) Seite 14 von 47 Kooperationscheckliste aus dem Programm „Ideen für mehr! Ganztägig Lernen!“ (www.kinderzumolymp.de). Frage 29: Weshalb fließen in die Evaluation des Kulturraumgesetzes keine Erhebungen zum Stand sowie der Entwicklung der kulturellen Bildung mit ein? Die der Fragestellung innewohnende Feststellung, dass keine Erhebungen zum Stand sowie der Entwicklung der Kulturellen Bildung in die Evaluation eingeflossen sind, ist unzutreffend. Es wird auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 98 sowie Seite 128 f. verwiesen. Der Auftrag für die Staatsregierung zur Evaluation ergibt sich unmittelbar aus § 9 SächsKRG sowie ergänzend aus den Drs.-Nrn. 5/12936 und 5/13999. Die sich aus dem Evaluationsauftrag ergebenden Fragestellungen wurden im Evaluationsbericht beantwortet. VI. Sorben Frage 30: Wie hat sich die Bevölkerungszahl der Sorben in Sachsen seit 1994 entwickelt ? Die Frage kann nicht beantwortet werden. In den statistischen Ämtern liegen keine Daten über die Anzahl von Angehörigen nationaler Minderheiten vor, auch nicht zur Zahl der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. Dazu erläuternde Ausführungen aus dem Vierten Bericht der Bundesrepublik Deutschland von 2014 gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, die von der Sächsischen Staatsregierung uneingeschränkt mitgetragen werden (S. 35 des Berichtes ): „Zahlenangaben über nationale Minderheiten in Deutschland beruhen aus gutem Grunde nur auf Schätzungen. Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik Deutschland generell keine bevölkerungsstatistischen und sozioökonomischen Daten auf ethnischer Basis erhoben. Hintergrund dessen ist zum einen die Verfolgung von Minderheiten während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Zum anderen bestehen völkerrechtliche Bedenken. Das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten legt fest, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit die persönliche Entscheidung eines jeden Einzelnen ist, die von Staats wegen nicht registriert, überprüft oder bestritten wird. Nicht zuletzt haben die nationalen Minderheiten in Deutschland selbst Bedenken gegen die Erhebung ethnisch basierter Daten geäußert. Insoweit liegen auch in den statistischen Ämtern keine Daten über die Anzahl von Angehörigen der nationalen Minderheiten vor.“ Frage 31: Wie hoch ist der Anteil der Kulturförderung für sorbische Volkskunst, Brauchtum und Maßnahmen von regionaler Bedeutung? (Bitte die Antwort nach jährlichen Ausgaben und Anteilen seit 1994 aufschlüsseln) Frage 32: Welche konkreten Projekte der sorbischen Volksgruppe werden derzeit in welcher Höhe gefördert? Frage 33: Wie haben sich die Besucherzahlen im Bereich der sorbischen Volkskunst , Brauchtum und Maßnahmen von regionaler Bedeutung seit 1994 entwickelt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 31 bis 33: Seite 15 von 47 Angesichts des Themas der Großen Anfrage „Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes “ geht die Staatsregierung davon aus, dass nach der Förderung der Kulturräume für sorbische Volkskunst, Brauchtum und Maßnahmen von regionaler Bedeutung gefragt ist. Der Bezug der Fragestellung in den Fragen 31 und 33 auf die „regionale Bedeutung“ – ein Fördertatbestand nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 SächsKRG – weist ausdrücklich auf die Kulturraumförderung hin. Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen . Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Auf die Internetveröffentlichungen zur Förderung durch die Kulturräume, vgl. beispielhafte Aufzählung in der Antwort auf die Frage 21, wird verwiesen. VII. Landesbühnen Sachsen Frage 34: Warum enthält das Kulturraumgesetz Regelungen über die Landesbühnen Sachsen als GmbH in staatlicher Trägerschaft? Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers im Zuge der Entlassung der Landesbühnen aus der unmittelbaren Landesträgerschaft zum 01.08.2012. Die Änderung von § 6 des Kulturraumgesetzes durch Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 korrespondiert mit der Entscheidung, die Landesbühnen Sachsen (bis 31.07.2012 ein Staatsbetrieb nach § 26 SäHO) aus der unmittelbaren Landesträgerschaft zu entlassen. Frage 35: Warum bedarf die Deckelung der Förderung der Landesbühnen Sachsen einer spezialgesetzlichen Grundlage? Die Landesbühnen Sachsen GmbH sind eine 100 %-Beteiligung des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Die Gesellschaft erhält Betriebs- und Investitionskostenzuschüsse vom Freistaat als Gesellschafter nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Finanzierung des Gesellschafterzuschusses erfolgt maßgeblich aus Kapitel 15 21 Titel 682 01 und wird aufgrund einer Entscheidung des Landtages lediglich in Höhe von aktuell 3.200,0 TEUR nach § 6 Abs. 2 Buchst. c Sächs- KRG aus Kapitel 12 05 Titel 682 60 des Staatshaushaltes ergänzt. Eine Förderung im Sinne der §§ 23, 44 SäHO findet nicht statt; eine Deckelung ebenfalls nicht. Maßgeblich für den Gesellschafterzuschuss ist die Veranschlagung im Haushaltsplan. Nach § 35 Abs. 2 SäHO dürfen für den gleichen Zweck Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushaltsplanes nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Da die Landesbühnen Sachsen aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers aus zwei verschiedenen Titeln (Kapitel 15 21 Titel 682 01 und Kapitel 12 05 Titel 682 60) finanziert werden sollen, ist dies ausdrücklich im Haushaltsplan so zu veranschlagen und auszuweisen. Da die Mittel aus dem nach § 6 SächsKRG bereitgestellten Beitrag des Freistaates zum Kulturlastenausgleich fließen sollen, war das SächsKRG diesbezüglich anzupassen und eine gesonderte Regelung hierzu (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. c SächsKRG) durch Art. 15 HBG 2011/2012 aufzunehmen. Frage 36: Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung für eine Regionalisierung der Landesbühnen Sachsen? Wie haben sich der Landrat des Landkreises Seite 16 von 47 Meißen, der Oberbürgermeister der Stadt Radebeul und das Finanzministerium dazu positioniert? Der Frage ist nicht eindeutig zu entnehmen, was mit „Regionalisierung“ gemeint ist (Änderung der Spielorte/Abstecher; Trägerwechsel; Veränderungen der Finanzierungsstruktur ). Im Hinblick auf die Orchesterleistungen des früheren Staatsbetriebes Landesbühnen Sachsen ist eine Regionalisierung der Landesbühnen Sachsen zum 01.08.2012 bereits dadurch erfolgt, dass das Orchester auf die Elbland Philharmonie Sachsen GmbH in Trägerschaft des Kulturraumes Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übergegangen ist und Orchesterleistungen seitdem von dort für die Landesbühnen Sachsen erbracht werden. Da die Landesbühnen Sachsen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert sind, besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit , dass sich Dritte an der Landesbühnen Sachsen GmbH beteiligen. Sofern ein solches Interesse vorgetragen werden würde, würde die Staatsregierung dies prüfen. Frage 37: Wie viele Kündigungen wurden gegenüber Orchestermitgliedern aufgrund der 2012 durchgeführten Fusion des ehemaligen Orchesters der Landesbühnen Sachsen mit der Neuen Elblandphilharmonie zur Elblandphilharmonie Sachsen ausgesprochen? Aus welchem Grund wurden die Kündigungen ausgesprochen ? Aufgrund der 2012 durchgeführten Fusion des ehemaligen Orchesters der Landesbühnen Sachsen mit der Neuen Elblandphilharmonie wurden gegenüber elf Mitgliedern des ehemaligen Orchesters der Landesbühnen Sachsen Kündigungen ausgesprochen. Bei fünf Betroffenen wurde aus rechtlichen Gründen im Rahmen damals laufender Kündigungsschutzverfahren zusätzlich eine zweite Kündigung nachgeschoben. Die insgesamt 16 Kündigungen waren notwendig, weil die betreffenden Orchestermitglieder dem zum 1. August 2012 erfolgten Betriebsübergang zur Elblandphilharmonie (NOVUM – Neue Orchesterverwaltungs- und Marketinggesellschaft mbH) widersprochen hatten, der nach Übertragung des Theaterbetriebes auf die Landesbühnen Sachsen GmbH unter Auflösung des Orchesters verbliebene Rumpfstaatsbetrieb der Landesbühnen Sachsen über kein eigenes Orchester mehr verfügte und eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Freistaat Sachsen nicht gegeben war. Frage 38: Wie viele gerichtliche Verfahren wurden von ehemaligen Orchestermitgliedern aufgrund der 2012 durchgeführten Fusion des ehemaligen Orchesters der Landesbühnen Sachsen mit der Neuen Elblandphilharmonie zur Elblandphilharmonie Sachsen eingeleitet? Aufgrund der 2012 durchgeführten Fusion des ehemaligen Orchesters der Landesbühnen Sachsen mit der Neuen Elblandphilharmonie wurden von ehemaligen Orchestermitgliedern acht gerichtliche Verfahren eingeleitet. Frage 39: Wie viele dieser Gerichtsverfahren sind mittlerweile abgeschlossen und wie viele sind derzeit noch anhängig? Alle Gerichtsverfahren sind mittlerweile abgeschlossen. Seite 17 von 47 VIII. Auskömmliche Finanzierung Frage 40: Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 SächsKRG darf u.a. die Zuweisung der Mittel bei den einzelnen Kulturräumen 30% der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen. Mit welchen weiteren Fördermitteln werden die kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen noch zusätzlich zu den Kulturraummitteln finanziell unterstützt? (Bitte die Antwort aufschlüsseln nach zusätzlichen Fördermaßnahmen je Kulturraum und geförderter Einrichtung oder Maßnahme) Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Frage 41: Ist eine solche „Mischfinanzierung“ der kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen mit Mitteln aus unterschiedlichen Fördertöpfen von der Staatsregierung beabsichtigt? Es ist eine Entscheidung des jeweiligen Zuwendungsgebers und der Ausgestaltung der der Förderung zugrundliegenden Regularien (z. B. Förderrichtlinie), ob und inwieweit eine Finanzierung aus mehreren Förderquellen möglich ist und im Einzelfall in Betracht kommt. Grundsätzlich ist eine gemeinsame Finanzierung von Einrichtungen und Maßnahmen durch verschiedene Fördermittelgeber möglich. Die zuwendungsrechtlichen Vorschriften sehen dies ausdrücklich vor, vgl. Nr. 1.4 VwV § 44 SäHO. Die genannte Vorschrift stellt ausdrücklich auf eine Abstimmung der an der Förderung beteiligten verschiedenen Fördermittelgeber ab. Eine Förderung aus Kulturraummitteln zusammen mit Mitteln der Sitzgemeinden und/oder Sitzlandkreise wäre jedenfalls im Verhältnis zwischen Freistaat und Kommunen keine Mischfinanzierung, weil die Kulturraummittel keine staatlichen sondern ebenfalls kommunale Mittel sind. Frage 42: Welcher kulturpolitische Wille der Staatsregierung liegt der bisherigen Mittelvergabe, dem Kulturlastenausgleich, zugrunde? Wie ordnet sich die Systemwidrigkeit „Landesbühnen Sachsen“ in dieses Verständnis ein? Für den Kulturlastenausgleich ist der kulturpolitische Wille der Staatsregierung nicht maßgeblich. Der Kulturlastenausgleich wurzelt im Sächsischen Kulturraumgesetz. Dieses Gesetz hat der Sächsische Landtag erlassen. Der Kulturlastenausgleich nach § 6 SächsKRG wird durch die Regelungen der SächsKRVO konkretisiert. Nach den Regelungen der SächsKRVO wird bei der Bemessung der Zuweisungen an die ländlichen Kulturräume auf das Ausgabeverhalten der Gemeinden und Landkreise der jeweiligen Region für Kultur (nach Pro-Kopf-Ausgaben), die eigene Finanzkraft der Region sowie die Einwohnerentwicklung abgestellt. Die Finanzierung der Landesbühnen Sachsen erscheint in Bezug auf den Kulturlastenausgleich, mit dem Finanzierungslasten für die Erfüllung der Aufgabe „Kulturpflege“ im kommunalen Wirkungskreis ganz Sachsens erfolgen soll, nicht grundsätzlich sondern lediglich dadurch als systemwidrig, dass die Landesbühnen schwerpunktmäßig im Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzge- Seite 18 von 47 birge und nicht gleichmäßig im ganzen Land wirken. Der Gesetzgeber hat mit dem Beschluss zum Haushaltsgesetz 2011/2012 und zum Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 entschieden, dass die Landesbühnen Sachsen anteilig aus dem Kulturlastenausgleich finanziert werden. Zur Begründung wird auf die Begründung zu Art. 15 Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012, Drs.-Nr. 5/3195 verwiesen. Der bisherigen Mittelvergabe durch die Staatsregierung nach den Regelungen der SächsKRVO folgt der kulturpolitischen Zielstellung, die Vorgaben des Landtages bestmöglich umzusetzen , um Kulturräumen mit höheren Kulturausgaben mehr Kulturraummittel zur Verfügung zu stellen als Kulturräumen mit niedrigeren Kulturausgaben. Frage 43: Welche zusätzlichen Kosten würden entstehen, um in allen Kulturräumen eine tarifliche Bezahlung der im Kunst- und Kulturbereich beschäftigten Personen umzusetzen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Ergänzend wird auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 123 verwiesen. Dort sind die Ergebnisse einer Abfrage der Kultursekretariate bei den geförderten Theater und Orchestern vom März 2015 wiedergegeben, aus denen sich ein jährlicher Mehrbedarf bei Angleichung an den Flächentarif bei den aufgeführten Theatern und Orchestern ablesen lässt. Die Angaben sind exemplarisch und nicht vollständig für alle von den Kulturräumen in Sachsen finanzierten Theater und Orchester und erfassen auch nicht alle im Kunst- und Kulturbereich insgesamt beschäftigten Personen. Die Angaben wurden in der Experten-Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien vom 18.01.2016 zum Evaluationsbericht der Staatsregierung ergänzt und nur für diesen Bereich auf ca. 12,0 Mio. EUR beziffert, vgl. APr 6/80120 – Wortprotokoll, Seite 21 2. Absatz. Frage 44: Welche Steuerungsmöglichkeiten haben die Kulturräume, sofern sich ein kurzfristiger Finanzbedarf ergibt, der in der Finanzplanung durch den Kulturkonvent nicht berücksichtigt werden konnte? Es bestehen die in der Sächsischen Gemeindeverordnung (SächsGemO) vorgesehenen haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Leistung über- bzw. außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 79 SächsGemO. Diese Regelungen finden auf die Kulturräume nach §§ 1 Abs. 5 SächsKRG, 58 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) entsprechende Anwendung. Frage 45: Mit welchen Mitteln versucht die Staatsregierung eine Vor- oder Zwischenfinanzierung der kulturellen Einrichtungen durch den Kulturraum und die Einrichtungen zu vermeiden? Auf die Wirtschaftsführung der Kulturräume finden nach §§ 1 Abs. 5 SächsKRG, 58 Abs. 1 SächsKomZG die Vorschriften der SächsGemO entsprechende Anwendung. Sofern die haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan (vgl. § 76 SächsGemO) eingehalten werden, besteht kein Bedürfnis für eine Vor- oder Zwischenfinanzierung. Wenn die Haushaltssatzung rechtzeitig beschlossen und dem SMWK vorgelegt wird, erfolgt eine Prüfung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit noch im Dezember des Vorjahres. Es besteht demnach die Seite 19 von 47 Möglichkeit, dass im Januar des Folgejahres nach Ablauf der Bekanntmachungs- und Niederlegungsfristen (vgl. § 76 Abs. 3 SächsGemO) die Haushaltssatzung in Kraft tritt. Sofern der Kulturkonvent neben der Haushaltssatzung rechtzeitig über die Förderliste beschlossen hat (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 SächsKRG), besteht die Möglichkeit, bereits im Januar/Februar endgültige Bewilligungen auszusprechen mit der Folge, dass Finanzierungssicherheit bei den geförderten Einrichtungen besteht und die bewilligten Mittel in Anspruch genommen werden können. Die Landeszuweisung nach § 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG bildet bei ländlichen Kulturräumen die größte Ertragsposition (zwischen 58% bis 66% des Gesamthaushaltes). Anfang Februar des laufenden Jahres werden die Kulturräume regelmäßig vom SMWK über die voraussichtliche Höhe der Landeszuweisung im laufenden Haushaltsjahr informiert . Insoweit besteht regelmäßig im Februar relative Erkenntnissicherheit über die Erträge und somit auch über die Finanzierungsmöglichkeiten in den Kulturräumen. Für den Fall, dass bis zum Beginn des neuen Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung wirksam in Kraft ist, besteht die Möglichkeit der Leistung von Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, vgl. § 78 SächsGemO. In der Praxis behelfen sich die Kulturräume regelmäßig mit der Erteilung von Abschlagsbescheiden zu Sicherung der Liquidität der geförderten Einrichtungen. Der Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG (Drs.-Nr. 6/3243 Seite 30) schlägt vor, die Datenbasis für die Berechnung der Landeszuweisung um ein Jahr weiter in die Vergangenheit zu verlagern. Dies hätte zur Folge, dass den Kulturräumen bereits im Februar des Vorjahres mitgeteilt werden könnte, wie hoch die Landeszuweisung im Folgejahr ist (in Jahren ohne bestätigten Landeshaushalt für das Folgejahr vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers). Die Kulturräume könnten somit eine gesicherte Finanzplanung vornehmen. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und die Förderliste könnten rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres beschlossen und wirksam in Kraft gesetzt werden. Vor- und Zwischenfinanzierung bzw. vorläufige Haushaltsführung wären dann gänzlich unnötig. Frage 46: Werden geleistete Zinszahlungen gemäß Frage 45 erstattet? Die Frage wird so verstanden, dass nach einer Erstattung der von den Einrichtungen geleisteten Zinszahlungen wegen kurzfristiger Liquiditätssicherung durch die Kulturräume gefragt ist. Eine Erstattung/Finanzierung durch den Freistaat ist nicht möglich, da zwischen den regional bedeutsamen kulturellen Einrichtungen und dem Freistaat kein Rechtsverhältnis besteht. Die Frage lässt sich jeweils nur am konkreten Einzelfall beurteilen . Eine generelle Aussage hierzu ist nicht möglich. Für den Fall, dass Zinsen zur Liquiditätssicherung angefallen sind, hat der Kulturraum unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des für ihn geltenden Haushalts- und Zuwendungsrechts zu prüfen, ob diese Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben sind mit der Folge, dass diese auch aus der gewährten Zuwendung des Kulturraumes finanziert werden können. Aufgrund der in der Antwort auf Frage 45 aufgezeigten Möglichkeiten der Liquiditätssicherung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung mit Abschlagsbescheiden besteht jedoch regelmäßig kein Bedarf für die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten. Die Kulturräume prüfen den notwendigen Finanzierungsmittelbedarf und bemessen die notwendigen Abschlagsbeträge entsprechend. Seite 20 von 47 Frage 47: Werden kulturelle Einrichtungen angehalten Eigenmittel für Interimszeiten vorzuhalten? Angesichts des Themas der Großen Anfrage „Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes “ geht die Staatsregierung davon aus, dass nach der Empfehlung zur Ansammlung von Eigenmitteln an die regional bedeutsamen kulturellen Einrichtungen durch die Kulturräume gefragt ist. Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort auf Frage 19 verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Staatsregierung keine entsprechende Empfehlung oder Anweisung an kulturelle Einrichtungen ausgesprochen hat. Frage 48: Welche Positionen vertritt die Staatsregierung zu der Forderung der AG Evaluation SächsKRG, die jährliche Ausstattung gegenüber der Basis des Jahres 2005 um mindestens 10 Mio. Euro zu erhöhen? Eine solche Forderung hat die AG Evaluation SächsKRG nicht aufgestellt. Sie hat lediglich festgestellt, dass eine entsprechende Erhöhung plausibel erscheint. Die Position der Staatsregierung zur Höhe des Kulturlastenausgleichs ergibt sich aus den Regierungsentwürfen zum Haushaltsgesetz und Haushaltsplan für 2015/2016, vgl. Drs-Nr. 6/777 und für 2017/2018, vgl. Drs.-Nr. 6/5550 und den dort vorgenommenen Veranschlagungen der Kulturraummittel (Kapitel 12 05 Titelgruppe 60 und Kapitel 15 30 Titel 633 20). Frage 49: Will die Staatsregierung im Investitionsbereich die Hürden für freie Träger (50 % Eigenanteilfinanzierung bei einer Mindestausgabe von 50.000 Euro) abbauen , und wenn ja, wie? Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf die Förderung von Struktur- und Investitionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift „VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen Sächs- KRG“ bezieht. In der genannten Verwaltungsvorschrift sind Regelungen zum Eigenanteil in Abschnitt IV Nr. 4 enthalten. Danach wird die Förderung von einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abhängig gemacht. Die Forderung nach einem 50 %igen Eigenanteil besteht nicht. Der Regel-Förderhöchstsatz nach Abschnitt V Nr. 1 Satz 3 der genannten Verwaltungsvorschrift beträgt 50 %. Das heißt, es können regelmäßig bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Zuwendung finanziert werden. Darüber hinaus muss der Träger die Finanzierung durch eigene und Mittel Dritter (Spenden, Sponsoring, weitere öffentliche und private Zuwendungen des Bundes und anderer Fördermittelgeber) sichern. Die Förderung eines Projektes erfolgt nach Abschnitt IV Nr. 8 in der Regel nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 50.000 EUR oder die Höhe der beantragten Zuwendung mindestens 25.000 EUR betragen. Da die Förderung nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG nach den zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen (§§ 23, 44 SäHO und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften) erfolgt, ist ein erhebliches Staatsinteresse an der Durchführung der Maßnahme notwendige Fördervoraussetzung. Auf das Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses wird regelmäßig erst ab den genannten Mindestbeträgen erkannt. Abweichungen im Einzelfall sind bei Vorliegen einer sachlichen Begründung möglich. Für Seite 21 von 47 eine Änderung der Verwaltungspraxis besteht nach Auffassung der Staatsregierung kein sachliches Bedürfnis. Der Frage 50 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Gesetz ermöglicht dem Freistaat, die Mittel zur Stützung der kommunalen Kulturinstitutionen ohne die Notwendigkeit einer Verantwortungsübernahme dynamisierungsfrei zu stellen oder wie im Fall der Landesbühnen Sachsen zu eigener Ausgabensenkung zu nutzen . Auf der anderen Seite erkennt der Freistaat mit jeder Übernahme von – wegen steigender Tarife wachsenden – Personalaufwendungen die Notwendigkeit eben dieser Finanzierungsdynamisierung für seine Theater an.“ Frage 50: Warum greift dieser Mechanismus bei den fusionierten Theatern Sachsens (noch) nicht? Es ist Angelegenheit der Kulturräume, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung über die Vergabe der Kulturraummittel eigenverantwortlich zu bestimmen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und inwieweit steigende Personalaufwendungen in den Theatern , die durch Tarifanhebungen verursacht sind, durch den Kulturraum mitfinanziert werden. Generell gilt das Prinzip der Finanzverantwortung nach Aufgabenbereichen, vgl. Art. 104a Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 GG sowie Art. 85 SächsVerf, dem das Konnexitätsprinzip zwischen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung auch im Verhältnis Land/Kommunen zu Grunde liegt. Aus dem Aufgabenbestand erwächst die Finanzierungsverantwortung für die jeweilige Aufgabe. Nach der Regelungssystematik des SächsKRG liegt die unmittelbare Finanzierungsverantwortung für die Theater zunächst bei den Trägern der Einrichtung. Der Kulturraum unterstützt diese lediglich nachrangig, vgl. § 3 Abs. 1 SächsKRG. Insoweit verkennen Forderungen, wonach Tarifkostensteigerungen vollumfänglich durch Landeszuweisungen aus dem SächsKRG auszugleichen sind, das gesetzgeberische Konzept. Das SächsKRG bildet mit den Kulturräumen einen Finanzierungsverbund. Neben den Freistaat treten die Landkreise (Zahlung Kulturumlage ) und die Sitzgemeinden (Zahlung Sitzgemeindeanteile) zur Finanzierung der jeweiligen Aufgabe. Daher geht die Systematik des SächsKRG davon aus, dass sich neben dem Freistaat auch die Träger der kommunalen Selbstverwaltung zur Finanzierung von steigenden Personal- und Sachausgaben in den Theatern bereitfinden. Frage 51: Wie steht die Staatsregierung zum Vorschlag einer Dynamisierung der Mittel sowie deren Kopplung an Instrumente wie den Lebenshaltungskostenindex oder die Inflationsrate? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Seite 22 von 47 Frage 52: Welche Maßnahmen sieht die Staatsregierung vor, um das Missverhältnis zwischen kommunalen Kulturausgaben und dem Kulturlastenausgleich im Kulturraum Meißen– Sächsische Schweiz–Osterzgebirge zu beenden (4,79 Euro: 1 Euro)? Die Staatsregierung sieht hier keine Maßnahmen vor. Für eine Veränderung der Verwaltungspraxis und Änderung der rechtlichen Vorschriften besteht in Ermangelung eines Missverhältnisses kein sachliches Bedürfnis. Die in der Frage angeführte Verhältniszahl stammt aus Berechnungen des Kulturraums Leipziger Raum, die in der Experten-Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien vom 18.01.2016 zum Evaluationsbericht der Staatsregierung präsentiert wurden. Diese Berechnungen beruhen aber zum Teil auf unzutreffenden Daten und sind rechnerisch nicht korrekt. So legt die Berechnung die Pro-Kopf-Kulturausgaben der ländlichen Kulturräume eines Jahres zu Grunde (im Jahr 2011 je nach Kulturraum zwischen 33,86 und 63,36 EUR/Einwohner) und addiert die Ergebnisse. Dadurch kommt sie zu angeblichen Gesamt -Pro-Kopf-Ausgaben der ländlichen Kulturräume in Höhe von 244,04 EUR. Dieser Rechenschritt wird zwar vollzogen aber nicht ausdrücklich erläutert, denn schon an dieser Zahl als Zwischenergebnis zeigt sich das methodische Defizit des Ansatzes: Bei Pro- Kopf-Ausgaben handelt es sich um Verhältniswerte (Verhältnis Ausgaben/Einwohner). Das Gesamtverhältnis lässt sich aber nur durch Verhältnisbildung der Gesamtausgaben mit den Gesamteinwohnerzahlen ermitteln, nicht durch Addition der Einzelverhältniswerte . Die Berechnungen lassen ferner - anders als die SächsKRVO – die absolute Zahl der Einwohner im jeweiligen Kulturraum sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kulturräume außer Acht. Nicht zuletzt können die zu Grunde gelegten Zahlen können nicht immer nachvollzogen werden, an einer Stelle wird beispielsweise ein falsches Bezugsjahr verwendet. Unabhängig von rechnerischen Mängeln geht die aus den Berechnungen abgeleitete Kritik an einer ungerechten Mittelverteilung nach der SächKRVO von falschen Annahmen aus. Der Kritik an einem „Missverhältnis“ liegt die Vorstellung zu Grunde, dass aus Gerechtigkeitsgründen der prozentuale Anteil an den Kulturraummitteln dem errechneten prozentualen Anteil an den Pro-Kopf-Kulturausgaben entsprechen muss. Zweck des Kulturraumgesetzes ist es aber nicht, Anreize zu schaffen, möglichst viel Geld für Kultur auszugeben. Ein solches Anreizsystem würde den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln widersprechen. Das Kulturraumgesetz soll vielmehr unterschiedlich hohe Kulturlasten zwischen den ländlichen Kulturräumen ausgleichen, es regelt einen Lastenausgleich. Bei der Berechnung der Landeszuweisungen an die ländlichen Kulturräume nach der Kulturraumverordnung wird darum auch die Leistungsfähigkeit der Kulturräume berücksichtigt (§ 2 SächsKRVO – Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl sind Berechnungsgrundlagen). Dahinter steht der Gedanke, dass bei einem Lastenausgleich diejenigen Kulturräume mehr bekommen müssen, die bei gleichen Kulturausgaben weniger leistungsfähig sind, weil deren Anteil an den kommunalen Einnahmen höher ist als bei leistungsfähigeren Kulturräumen. Überobligatorische Anstrengungen werden daher beim Kulturlastenausgleich stärker honoriert als Pflichterfüllung nach Vorschrift. Wenn in einem Kulturraum über längere Zeit nur unterdurchschnittliche Kulturlasten übernommen worden sind, dann führen zusätzliche Kulturausgaben in diesem Kulturraum tatsächlich zu einer etwas geringeren Erhöhung Seite 23 von 47 der Landeszuweisung als bei einem Kulturraum mit erheblich höheren Pro-Kopf-Kulturausgaben . Das ist gewollt und bei einem Lastenausgleich nicht zu beanstanden. Frage 53: Welche Reaktionsmechanismen hält die Staatsregierung für angemessen , dem demografischen Wandel (auch hinsichtlich Zuwanderung) in den verschiedenen Kulturräumen zu begegnen? Frage 54: Welches Verhältnis hält die Staatsregierung bezüglich des zu erhöhenden Anteils der Projektförderung zur institutionellen Förderung für erstrebenswert ? Frage 55: Sind Einsparung und Verringerung der Strukturmaßnahmen bei gleichzeitig noch höherer und steigender fachkompetenter Wirksamkeitssteigerung möglich? Wenn ja, wie will die Staatsregierung eine Vereinbarkeit herstellen? Wenn nein, wie soll beides nebeneinander bestehen bleiben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 53 bis 55: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Fragen sind auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 56: Wie steht die Staatsregierung zu dem Vorschlag einer ergänzenden Stabilisierung und Verstetigung der Kulturförderung durch die Übertragung von Nießbrauchrechten an den Erträgen örtlicher Energie-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen , ähnlicher Genussrechte oder aus Lottoeinnahmen? Grundsätzlich werden alle Reinerträge aus dem Lotteriegeschäft im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips dem sächsischen Haushalt zugeführt und vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Erträge aus den Staatslotterien werden dabei nach Maßgabe von § 10 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielvertrag in den Bereichen Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege verausgabt. Mit dem titelgenauen Nachweis (Epl. 15, Kapitel 21, Titel 123 01 „Einnahmen aus Staatslotterieveranstaltungen“) wird im Rahmen der Haushaltsrechnung die bisherige Verwendung der Staatslotterieerträge aufgezeigt. Es gibt derzeit keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Den Fragen 57 bis 59 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Von 16 sächsischen TVK-Orchestern werden nur vier tarifgemäß vergütet. Die disproportionale Personalkostendynamik bei professionellen, öffentlich finanzierten Orchestern und Theatern führt u.a. zu dem absurden Zustand, dass die Tänzerin auf der Bühne des durch das Kulturraumgesetz geförderten Theaters Görlitz/Zittau weniger verdient als die Mitarbeiterin am Einlass, die nach Mindestlohngesetz bezahlt wird.“ Frage 57: Wie u.a. die Berliner Philharmoniker, die Stiftung „Oper in Berlin“ sowie die Stiftung Bamberger Symphoniker zeigen, hat sich die Rechtsform der öffentlich -rechtlichen Zuwendungsstiftung in den vergangenen Jahren an einzelnen Standorten als stabilisierende und nachhaltig wirtschaftende Einheit bewährt, da Seite 24 von 47 der Kulturauftrag langfristig fixiert und von tagespolitischen Strömungen unabhängig ist und die öffentliche Finanzierung über mehrere Haushaltsjahre hinweg verbindlich gesteuert werden kann. Inwieweit ist das Stiftungsmodell für die Staatsregierung eine Alternative zur Bewirtschaftung von Einrichtungen der Darstellenden Kunst? Angesichts des Themas der Großen Anfrage „Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes “ geht die Staatsregierung davon aus, dass nach Alternativen zur Bewirtschaftung von Einrichtungen der Darstellenden Kunst im nichtstaatlichen Bereich gefragt ist. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit in Zuständigkeit der Kulturräume, vgl. § 3 Abs. 1 SächsKRG. Die Kulturräume entscheiden in eigener Verantwortung über die Förderung von regional bedeutsamen Einrichtungen. Dazu gehört auch eine Abwägung, welchen Rechtsform- und Finanzierungsmodellen im Falle einer Förderung der Vorzug zu geben ist sowie ggf. eine Beratung der Rechtsträger. Erkenntnisse zu solchen Erörterungs - und Abwägungsprozessen liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Frage 58: Stimmt die Staatsregierung der Aussage zu, dass die Strukturinstrumente Fusionen, Haustarifverträge, Tarifverzicht, Stellenabbau, vorübergehende Stellennichtbesetzung sowie das Outsourcen von Theaterbereichen in der Sparte Darstellende Kunst ausgereizt sind? Wenn ja: Wie soll die Vielfalt der Angebote erhalten werden? Wenn nein: Welche Sparpläne gibt es? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Sparpläne im Sinne von Einsparungen staatlicher Leistungen zum Kulturlastenausgleich des SächsKRG sind von der Staatsregierung nicht vorgesehen. Auf die Regierungsentwürfe zum Haushaltsgesetz und Haushaltsplan für 2015/2016, vgl. Drs-Nr. 6/777 und für 2017/2018, vgl. Drs.-Nr. 6/5550 und den dort vorgenommenen Veranschlagungen der Kulturraummittel wird abermals verwiesen. Im Doppelhaushalt 2015/2016 wurden die Mittel des Kulturlastenausgleichs von 86,7 Mio. EUR um 5,0 Mio. EUR p. a. auf 91,7 Mio. EUR p. a. durch Beschluss des Landestages angehoben. Eine weitere Erhöhung des Plafonds um 3,0 Mio. EUR p. a. auf dann 94,7 Mio. EUR p. a. ist für die Jahre 2017/2018 vorgesehen. Frage 59: Einsparungen des Orchesters oder Mehreinnahmen führen jeweils zur Rückzahlung bzw. Anrechnung der Zuwendung und einer entsprechenden Absenkung im Anschlussjahr. Künstlerischer und (damit in der Regel auch) wirtschaftlicher Erfolg werden durch das System „bestraft“, nicht „belohnt“. Wie will die Staatsregierung dieses Missverhältnis ausräumen? Die Feststellung, wonach Einsparungen des Orchesters oder Mehreinnahmen zu Rückzahlungen bzw. Anrechnungen auf die Förderung des Folgejahres führen, trifft nicht generell zu. Es obliegt der Zuwendungsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, wie mit Minderausgaben oder Mehreinnahmen umgegangen wird und welche Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe im laufenden Jahr oder im Folgejahr diese Umstände haben. Maßgeblich für die Bemessung der Zuwendung und gegebenenfalls sich ergebender Rückforderungsansprüche ist unter anderem die gewählte Finanzierungsart. Die Feststellung Seite 25 von 47 der Fragestellung trifft im Fall der Fehlbedarfsfinanzierung, vgl. Nr. 2.2.3 VwV § 44 SäHO und Nr. 2.2 ANBest-I, grundsätzlich zu. Im Fall der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung mindern Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen die Zuwendung nicht bzw. nur anteilig , vgl. Nr. 2.1 ANBest-I. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ansammlung einer sparsam bemessenen Betriebsmittelrücklage nach den zuwendungsrechtlichen Vorschriften zuzulassen, vgl. z. B. Nr. 1.8 VwV ANBest-I und Nr. 5.2 Buchst. c FördRL K/K. Es obliegt damit den Kulturräumen, durch Wahl geeigneter Förderinstrumente, Fehlanreize zu vermeiden . IX. Kosten Frage 60: Welche zusätzlichen Personal- und Sachkosten sind mit der Verwaltung der Kulturräume nach dem Kulturraumgesetz verbunden? Zusätzliche Personal- und Sachkosten, die mit der Verwaltung der Kulturräume nach dem Kulturraumgesetz verbunden sind und über den Verwaltungsaufwand des Gesetzesvollzuges hinausgehen, vgl. die Antwort auf Frage 61, entstehen nicht. Frage 61: Welche Kosten entstehen allein durch den Verwaltungsaufwand des Gesetzesvollzugs pro Jahr? (Bitte die Antwort nach Personal- und Sachmittelkosten seit 2008 aufschlüsseln) Von einer Beantwortung der Frage wird teilweise abgesehen. Die Frage ist auf den Verwaltungsaufwand des Gesetzesvollzuges für die Jahre ab 2008 gerichtet. Das umfasst die Personal- und Sachkosten der Kulturraumverwaltungen sowie die Personal- und Sachkosten des Freistaates. Erkenntnisse zu den Personal- und Sachkosten der urbanen Kulturräume liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Die Personal- und Sachkosten der ländlichen Kulturräume wurden aber in Vorbereitung der Evaluation des SächsKRG vom SMWK bei den ländlichen Kulturräumen abgefragt. Auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 53 für die Jahre 2008 bis 2013 wird verwiesen. In den Haushaltsjahren 2014-2016 waren nach den Haushaltsplänen der ländlichen Kulturräume Personal- und Sachkosten wie folgt veranschlagt (angegeben ist der veranschlagte Aufwand lt. Ergebnishaushalt , wobei eine Unterscheidung zwischen Personal- und Sachkosten den Haushaltsplänen nicht zu entnehmen ist, weil es sich um summarische Erstattungspositionen gegenüber dem Landkreis handelt, der Personal und Sachmittel stellt bzw. für eigenes Personal des Kulturraums mit seiner Personalverwaltung die Gehaltszahlung vornimmt): Kulturraum Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2014 Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2015 Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2016 Vogtland-Zwickau 310.500 EUR 311.500 EUR 346.100 EUR Erzgebirge-Mittelsachsen 439.200 EUR 438.500 EUR 393.000 EUR Leipziger Raum 416.650 EUR 455.550 EUR 388.850 EUR Seite 26 von 47 Kulturraum Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2014 Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2015 Personal- und Sachkosten lt. Haushaltsplan 2016 Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 205.000 EUR 177.200 EUR 241.850 EUR Oberlausitz-Niederschlesien 465.631 EUR 415.321 EUR 441.952 EUR Die Personal-und Sachkosten, die beim Freistaat für den Gesetzesvollzug anfallen, können nicht exakt beziffert werden. Zu den anfallenden Sachkosten liegen keine Erhebungen vor. Im SMWK ist ein Bediensteter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene (Beamter Besoldungsgruppe A 11) mit ca. 0,8 VZÄ mit dem Vollzug des SächsKRG betraut. Weitere Zeitanteile für Bedienstete, die Hilfs- und Querschnitts- sowie Aufsichts- bzw. Vorgesetztenfunktionen im Zusammenhang mit dem Vollzug des SächsKRG wahrnehmen , wurden bisher nicht erhoben. Frage 62: Welche Kosten würden demgegenüber bei einer Rückkehr zu einer reinen Projektförderung der Kulturlandschaft in Sachsen pro Jahr entstehen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Staatsregierung geht davon aus, dass nach anfallenden Sach- und Personalkosten beim Freistaat gefragt ist, für den Fall, dass die Förderaufgaben (gefragt ist dabei nur nach Projektförderung), die derzeit durch die Kulturräume wahrgenommen werden, durch den Freistaat erfüllt würden. Erkenntnisse zu Personal- und Sachkosten, die beim Freistaat anfallen würden, liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 63: Welche Kosten würden bei einer einheitlichen Kulturförderung durch die Kulturstiftung des Freistaats Sachsen pro Jahr entstehen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse zu Personal- und Sachkosten, die bei einer einheitlichen Kulturförderung durch die Kulturstiftung anfallen würden, liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 64: Welche ländlichen Kulturräume haben ein Kultursekretariat eingerichtet ? Alle fünf ländlichen Kulturräume haben entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 6 SächsKRG ein Kultursekretariat eingerichtet. Frage 65: Welche jährlichen Kosten entstehen durch die Einrichtung des Kultursekretariats ? (Bitte die Antwort nach den Kosten der einzelnen Kulturräume sowie nach Sach- und Personalmitteln aufschlüsseln) Es wird auf die Antwort auf Frage 61 verwiesen. X. Organe der ländlichen Kulturräume Frage 66: Wie viele ehrenamtliche Kulturbeiräte wurden in den jeweiligen Kulturbeirat berufen? (Bitte die Anzahl nach Kulturräumen aufschlüsseln) Seite 27 von 47 Frage 67: Wie oft haben die Kulturbeiräte seit 2008 getagt? (Bitte die Antwort nach Jahren und Kulturräumen aufschlüsseln) Frage 68: Bei wie vielen Mitgliedern in Kulturbeiräten bestehen derzeit gleichzeitig vertragliche oder freiberufliche Verbindungen zur Sächsischen Kulturstiftung? (Bitte namentlich aufführen sowie nach dem jeweiligen Kulturraum aufschlüsseln) Frage 69: Welche Kosten (Aufwandsentschädigungen etc.) entstehen für die Tagung des Kulturbeirates? (Bitte die Antwort nach Kulturraum und Sitzungen seit 2008 aufschlüsseln) Frage 70: Wie viele ehrenamtliche Arbeitsgemeinschaften mit Mitgliedern der jeweiligen Kulturbeiräte wurden seit 2008 gebildet? (Bitte die Antwort nach Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb eines Kulturraumes aufschlüsseln sowie Häufigkeit der Sitzungen pro Jahr angeben) Frage 71: Welche Kosten (Aufwandsentschädigungen etc.) sind für Tagungen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften entstanden? (Bitte die Antwort nach Kulturraum und Sitzungen seit 2008 aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 66 bis 71: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Erkenntnisse zu den nachgefragten Sachverhalten liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Frage 72: Welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für notwendig, um zu vermeiden , dass es bei turnusmäßig wechselndem Vorsitz des Kulturkonvents zu Diskontinuität im Kultursekretariat kommen kann? Die Staatsregierung hält keine Maßnahmen für notwendig, um Diskontinuitäten beim turnusmäßigen Wechsel des Konventsvorsitzes zu vermeiden. Nach den Erkenntnissen der Staatsregierung war in der Vergangenheit bei einem Wechsel des Vorsitzes im Kulturkonvent eine personelle Kontinuität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kultursekretariate gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Empfehlung zu Nr. D. II. 2. des Berichts der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 14, verwiesen. Frage 73: Wie viele Mitglieder der Kulturbeiräte bestimmen über Kulturraumfördermittel für kulturelle Einrichtungen, in denen sie selbst arbeiten? (Bitte die Antwort nach der Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Kulturräumen aufschlüsseln) Mitglieder des Kulturbeirates bestimmen nicht über die Vergabe der Fördermittel für kulturelle Einrichtungen. Die Mitglieder des Kulturbeirates beraten den Kulturkonvent und unterbreiten Vorschläge, vgl. § 4 Abs. 9 SächsKRG. Der Kulturkonvent entscheidet über die Vergabe der Fördermittel, vgl. § 4 Abs. 2 SächsKRG. Seite 28 von 47 Frage 74: Welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für notwendig, um Interessenkollisionen wegen einer Doppeltätigkeit von Mitarbeitern sowohl für einen Landkreis als auch für den Kulturraum zu vermeiden? Es obliegt den Kulturräumen im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten kommunalen Selbstverwaltungshoheit, vgl. § 2 Abs. 3 SächsKRG, über die personelle Besetzung der Kultursekretariate zu entscheiden (Organisationshoheit). Dazu zählt auch die Entscheidung, im Einzelfall Landeskreisbedienstete ganz oder teilweise mit Kulturraumaufgaben zu betrauen. Bei der Ausübung der Rechtsaufsicht haben sich für die Staatsregierung bisher keine Erkenntnisse ergeben, aus denen rechtswidriges Handeln wegen bestehender Interessenkollision erkennbar war. Im Übrigen wird zur Beantwortung auf die Empfehlungen zu Nr. D. II. 5. des Berichts der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 17 f., verwiesen. Frage 75: Inwieweit haben Leitlinien und Entwicklungspläne der Kulturräume Auswirkungen auf die Förderkriterien? Wie kann die Trägerverantwortung gestärkt werden? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Es ist eine Entscheidung der Kulturräume als kommunale Selbstverwaltungsträger , ob und inwieweit Leitlinien und Entwicklungspläne Auswirkungen auf die Förderkriterien haben. Es ist ebenso im Verantwortungsbereich der Kulturräume zu eruieren und zu entscheiden, wie die Trägerverantwortung gestärkt werden kann. Zu einer Recherche bei den Kulturräumen ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Die Staatsregierung geht dessen ungeachtet gleichwohl davon aus, dass wenn Leitlinien und Entwicklungspläne von den Kulturräumen selbst oder in deren Auftrag erarbeitet und aufgestellt wurden, diese dann auch nach Abwägung und Bewertung im Rahmen des kommunalpolitischen Willensbildungsprozesses Eingang in die Förderkriterien finden. Frage 76: Wie steht die Staatsregierung zu einem Einwendungsrecht gegen Beschlüsse des Kulturkonvents? Frage 77: Wie steht die Staatsregierung zum Vorwurf einer Reduzierung bzw. Verarmung des kulturpolitischen Diskurses durch die Entscheidungen des Konvents? Frage 78: Welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für sinnvoll, um neue Mitglieder für eine Mitarbeit im Kulturbeirat zu gewinnen und zu motivieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 76 bis 78: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Fragen sind auf Bewertungen gerichtet. Zur Abgabe von Bewertungen ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 79: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, dass die Befristung der Berufungen in den Kulturbeirat und der damit verbundene personelle Wechsel tatsächlich die Bereitschaft zur Förderung von „Neuem“ stärken? Konkrete Erkenntnisse hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Es handelt sich um eine Prognose, die in der AG Evaluation SächsKRG entwickelt worden ist, und die der Seite 29 von 47 Staatsregierung plausibel erscheint, vgl. Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243 Seite 17 f. XI. Mitarbeiter in den Kulturräumen Frage 80: Wie viele angestellte Mitarbeiter haben die einzelnen Kulturräume derzeit in Sachsen? (Bitte die Antwort nach den einzelnen Kulturräumen sowie nach der Anzahl der verbeamteten und tariflich Beschäftigten aufschlüsseln) Von einer Beantwortung der Frage wird teilweise abgesehen. Die Frage ist im Präsens gestellt und auf die Anzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Kulturräumen in Sachsen gerichtet. Das umfasst die Kulturraumverwaltungen der ländlichen Kulturräume sowie die Kulturverwaltungen der urbanen Kulturräume im Jahr 2016. Erkenntnisse zur Anzahl der Mitarbeiter der urbanen Kulturräume liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Zur Anzahl der Bediensteten der ländlichen Kulturräume liegen der Staatsregierung allerdings zum Teil Erkenntnisse vor. Ausweislich der Stellenpläne in den vorgelegten Haushaltssatzungen der ländlichen Kulturräume stellen sich diese wie folgt dar: Im Kultursekretariat des Kulturraums Vogtland-Zwickau sind drei Tarifbeschäftige (3,0 VZÄ) beim Kulturraum angestellt. Zwei weitere Mitarbeiter (2,0 VZÄ Tarifbeschäftigte) sind im Rahmen einer Abordnung des Vogtlandkreises tätig. Im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen sind zwei Tarifbeschäftigte (1,75 VZÄ) beim Kulturraum angestellt. Weitere vier Mitarbeiter (3,0 VZÄ Tarifbeschäftigte und 1,0 VZÄ Beamte) sind im Rahmen einer Abordnung des Landkreises Mittelsachsen (Tarifbeschäftigte) und des Erzgebirgskreises (Beamter) tätig. Im Kultursekretariat des Kulturraums Leipziger Raum sind sechs Mitarbeiter (4,75 VZÄ Tarifbeschäftigte) im Rahmen einer Abordnung des Landkreises Leipzig (3,85 VZÄ) und des Landkreises Nordsachsen (0,9 VZÄ) tätig. Im Kultursekretariat des Kulturraums Vogtland-Zwickau sind zwei Mitarbeiter (2,0 VZÄ Tarifbeschäftigte) im Rahmen einer Abordnung des Vogtlandkreises tätig. Im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen sind vier Mitarbeiter (3,0 VZÄ Tarifbeschäftigte und 1,0 VZÄ Beamte) im Rahmen einer Abordnung des Landkreises Mittelsachsen (Tarifbeschäftigte) und des Erzgebirgskreises (Beamter) tätig. Im Kultursekretariat des Kulturraums Leipziger Raum sind sechs Mitarbeiter (4,75 VZÄ Tarifbeschäftigte) im Rahmen einer Abordnung des Landkreises Leipzig (3,85 VZÄ) und des Landkreises Nordsachsen (0,9 VZÄ) tätig. Erkenntnisse über die Abordnung der Landkreise Meißen und/oder Sächsische Schweiz- Osterzgebirge an den Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge liegen der Staatsregierung nicht vor. Erkenntnisse über die Abordnung der Landkreise Bautzen Seite 30 von 47 und/oder Görlitz an den Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien liegen der Staatsregierung ebenfalls nicht vor. Frage 81: Haben die einzelnen Kulturräume in Sachsen seit dem Jahr 2008 auch Honorarverträge mit Künstlern oder anderen Organisationen für einzelne Kunstoder Kulturprojekte abgeschlossen? (Bitte die Antwort nach Jahren, Kulturräumen , Bereich, Auftragnehmern sowie Gesamtvolumen und Zeitraum der Leistungserringung aufschlüsseln) Frage 82: Sollte Frage 81 bejaht werden: Welche Mittel hält die Staatsregierung für die einzelnen Kulturräume für den Fall bereit, dass sich das Sächsische Landessozialgericht der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 6. Juli 2016 - AZ: L 8 R 761/14) anschließt, wonach Musikschullehrer an staatlichen Musikschulen trotz abgeschlossenem Honorarvertrag sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 81 und 82: Von einer Beantwortung der Frage 81 wird abgesehen. Die Frage ist auf Auskunft über den Abschluss von Honorarverträgen mit Künstlern oder anderen Organisationen für einzelne Kunst- oder Kulturprojekte durch die einzelnen Kulturräume in Sachsen gerichtet. Erkenntnisse zu den nachgefragten Vertragsabschlüssen liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Da Frage 81 nicht bejaht worden ist, entfällt eine Antwort auf Frage 82. Frage 83: Wie viele Statusfeststellungsverfahren wurden seitens der Rentenversicherung in den einzelnen Kulturräumen seit 2008 durchgeführt? (Bitte die Antwort nach Jahren und den einzelnen Kulturräumen aufschlüsseln) Frage 84: Wie viele dieser Statusfeststellungsverfahren kamen zu dem Ergebnis, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag statt einer selbständigen ? (Bitte die Antwort nach Jahren und den einzelnen Kulturräumen aufschlüsseln ) Frage 85: Welche Kosten sind pro Jahr aufgrund der Nachzahlung der Beiträge an die Sozialkassen entstanden? (Bitte die Antwort nach Jahren und den einzelnen Kulturräumen aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 83 bis 85: Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (sog. Statusfeststellungsverfahren ). Zuständig für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz führt ausschließlich die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Diese ist für die Durchführung von Statusfeststellungsverfahren nicht zuständig. Seite 31 von 47 Der Staatsregierung liegen daher keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Statusfeststellungsverfahren in den einzelnen Kulturräumen seit 2008 durchgeführt worden sind, in wie vielen Verfahren das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt worden ist und welche Kosten jährlich aufgrund der Nachzahlung von Beiträgen an die Sozialkassen entstanden sind. An Statusfeststellungsverfahren sind beide Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer ) zu beteiligen. Soweit in den einzelnen Kulturräumen Erkenntnisse zu Statusfeststellungsverfahren vorhanden sind, liegen solche Erkenntnisse jedoch der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. Frage 86: Werden Kulturraummittel zur Zahlung an die Künstlersozialkasse verwendet , wenn ja, in welcher Höhe fließen Kulturraummittel in die Künstlersozialkasse ? (Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Kulturräumen und die Höhe der Mittel in Geldbeträgen als auch in Prozentanteilen angeben) Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Frage ist auf die Zahlung der Künstlersozialabgabe durch die einzelnen Kulturräume in Sachsen gerichtet. Erkenntnisse zu den nachgefragten Zahlungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu einer Recherche ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Begründung zu Frage 19 verwiesen. B. EVALUATION DES KULTURRAUMGESETZES I. Mitglieder der Arbeitsgruppe (AG Evaluation SächsKRG) Frage 87: Welche Qualifikationen der Teilnehmer waren Voraussetzung für eine Mitarbeit an der AG Evaluation SächsKRG? (Bitte die Antwort nach Qualifikation der einzelnen Teilnehmer sowie Beschäftigungsverhältnis aufschlüsseln) Für die Unterstützung der Evaluation mussten Personen gewonnen werden, die selbst über langjährige Erfahrung beim Vollzug des SächsKRG verfügen (Vollzugsexperte); die Körperschaften vertreten, die vom Vollzug des SächsKRG auf Geber- oder Nehmerseite unmittelbar betroffen sind (Verbandsvertreter); die über umfassende langjährige Kenntnisse von und Erfahrung mit der Kulturlandschaft verfügen (Kulturexperte); die über langjährig erworbenes kulturstatistisches Wissen und über ebensolche kulturstatistische Erfahrung verfügen (Kulturstatistiker); die Forschungswissen zu soziologischen Wirkzusammenhängen im Stadt-/Landverhältnis beitragen können (Raumsoziologe); die Regierungswissen über rechtliche und finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten der Kulturraumförderung und deren Grenzen beitragen können (Ressortvertreter). Bezogen auf die Mitglieder der AG Evaluation SächsKRG ergab sich folgende Besetzung : Name Qualifikation Beschäftigt bei (im Arbeitszeitraum) Ulf Bandiko (bis 01/2015) Ressortvertreter SMF Michael Faber Kulturexperte, Vollzugsexperte Stadt Leipzig Seite 32 von 47 Name Qualifikation Beschäftigt bei (im Arbeitszeitraum) Thomas Früh Kulturexperte, Vollzugsexperte , Ressortvertreter SMWK Manuela Helmert Ressortvertreterin SMI Prof. Dr. Dirk Jäschke (ab 01/2015) Ressortvertreter SMF Wolfgang Kalus Kulturexperte, Vollzugsexperte Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen Dr. Steffen Laub Verbandsvertreter Stadt Olbernhau, Sächsischer Städteund Gemeindetag Dr. Werner Nickel Kulturexperte, Kulturstatistiker Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz Prof. Dr. Hartwig Lüdtke Kulturexperte Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim, Deutsche UNESCO- Kommission Christian Schramm Kulturexperte, Vollzugsexperte Stadt Bautzen, Sächsischer Kultursenat Yvonne Sommerfeld Verbandsvertreterin Sächsischer Landkreistag Torsten Tannenberg Kulturexperte, Verbandsvertreter Sächsischer Musikrat, IG Landeskulturverbände Prof. Dr. Christine Weiske Raumsoziologin Emeritierte Professorin der TU Chemnitz Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4250 verwiesen . Frage 88: Gab es mehr Interessenten für die Arbeitsgruppe als Plätze? Die Frage kann nicht beantwortet werden, da der Staatsregierung nicht bekannt ist, ob und – wenn ja – wie viele Interessenten es für die Arbeitsgruppe gab. Frage 89: Aufgrund welcher Parameter wurde die Arbeitsgruppe mit 12 Personen besetzt? Die Zahl der Arbeitsgruppenmitglieder ergab sich daraus, dass die in der Antwort auf Frage 87 genannten Qualifikationen mit den genannten Personen abgedeckt werden konnten. Eine vorherige Festlegung der Mitgliederzahl gab es nicht. Frage 90: Haben sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe für die Mitarbeit an der Evaluation des Gesetzes beworben? Nein. Frage 91: Wurde die Teilnahmemöglichkeit an der Arbeitsgruppe ausgeschrieben? Seite 33 von 47 Frage 92: Sollte die Frage 91 bejaht werden: Wo wurde die Teilnahmemöglichkeit ausgeschrieben und wie viele Bewerbungen gingen auf die zu vergebenden Plätze ein? Frage 93: Aus welchen Bereichen der Verwaltung gingen Bewerbungen ein? Frage 94: Fand unter den Bewerbern ein Auswahlverfahren statt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 91 bis 94: Die Teilnahmemöglichkeit an der AG Evaluation SächsKRG ist nicht ausgeschrieben worden, es sind auch keine Bewerbungen auf die zu vergebenen Plätze eingegangen, so dass auch kein Auswahlverfahren stattgefunden hat. Frage 95: Sollte Frage 91 verneint werden: Wurde zumindest einzelnen Teilnehmern die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe angewiesen? Die Arbeit in der Arbeitsgruppe war für alle Teilnehmer freiwillig. Frage 96: Wurde die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe den einzelnen Teilnehmern extra vergütet? Frage 97: Sollte Frage 96 bejaht werden: Wie hoch war die Vergütung der einzelnen Teilnehmer? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 96 und 97: Die Mitarbeit in der AG Evaluation SächsKRG wurde nicht vergütet. Frage 98: Sollte Frage 96 verneint werden: Erhielten die Teilnehmer der Arbeitsgruppe für die Teilnahme eine Aufwandsentschädigung? Frage 99: Sollte Frage 98 bejaht werden: Wie hoch war die Aufwandsentschädigung für die einzelnen Teilnehmer? Frage 100: Sollte Frage 98 bejaht werden: Gab es unterschiedliche Aufwandsentschädigungen , wenn ja aus welchem sachlichen Grund? Frage 101: Sollte Frage 98 bejaht werden: Welcher Aufwand sollte mit der Pauschale abgegolten werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 98 bis 101: Die Mitglieder der AG Evaluation SächsKRG haben keine Aufwandsentschädigung erhalten . Soweit ihnen Reisekosten entstanden sind, wurden diese nach den Regeln des Sächsischen Reisekostengesetzes erstattet. Im Übrigen wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4250 verwiesen. Seite 34 von 47 II. Evaluationsmethode Frage 102: Weshalb wurde die sächsische Bevölkerung nicht in die Befragung zur Evaluation des Kulturraumgesetzes mit einbezogen? Die Aussage, dass die sächsische Bevölkerung nicht in die Befragung zur Evaluation des Kulturraumgesetzes einbezogen worden ist, ist unzutreffend. Vor Beginn der Evaluationsarbeiten hat das SMWK im Rahmen einer Internet-Anhörung Jedermann die Gelegenheit gegeben, Anregungen für die Evaluation zu geben. Auf diese Möglichkeit ist in entsprechenden Pressemeldungen hingewiesen worden. Auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/48 Frage 2 wird verwiesen. Außerdem haben die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, der Sächsische Kultursenat und die Sächsische Akademie der Künste in den Jahren 2012 und 2013 eine Veranstaltungsreihe „Ressource Kultur – zur Situation der Kulturräume in Sachsen“ aufgelegt und in ausgewählten Kulturräumen vor dem Hintergrund der damals bevorstehenden Evaluation des SächsKRG öffentliche Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, bei denen die sächsische Bevölkerung ihre Anregungen zur Evaluation geben konnte und auch gegeben hat. Die Ergebnisse dieser Veranstaltungen sind in die Evaluation eingeflossen. Frage 103: Wurden im Rahmen der Evaluation Daten erhoben, ob ein kulturelles Angebot in ländlichen Regionen einen Wegzug der Menschen aus diesen Regionen verhindert (sog. Ankerfunktion)? Wenn nein, aus welchem Grund fließen diese Daten nicht mit ein? Nein. Solche Daten sind nicht erhoben worden, weil bekannt ist, dass – zumindest in Einzelfällen – ein kulturelles Angebot in ländlichen Regionen den Wegzug von Menschen aus diesen Regionen verhindern kann. Das liegt jedenfalls – aber nicht nur – dann auf der Hand, wenn es sich um den Wegzug von Personen handelt, die von dem Angebot wirtschaftlich profitieren. Um die Ankerfunktion exakter zu quantifizieren wäre ein erheblicher Untersuchungsaufwand erforderlich, da es um die Ergründung von Bleibemotiven aller Bewohner der ländlichen Regionen geht. Letztlich wäre jedes Ergebnis mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil man auf die Auskunft der Bewohner angewiesen wäre und diese aus unterschiedlichen Gründen ungenau, stimmungsabhängig und über den Zeitablauf wechselnd sein kann. Auf eine mit großem Aufwand ohne präzises Ergebnis durchgeführte Datenerhebung sollte die Evaluation aus Gründen des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht gestützt werden. Frage 104: Wurde im Rahmen der Evaluation geprüft, ob eine Kulturförderung unter der Schirmherrschaft der Sächsischen Kulturstiftung ebenfalls zu einer breiten und auskömmlichen Förderung der Kultur in Sachsen beitragen könnte? Frage 105: Sollte Frage 104 verneint werden: Aus welchen Gründen werden derartige grundsätzliche Erwägungen nicht diskutiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 104 und 105: Der Auftrag für die Staatsregierung zur Evaluation ergab sich unmittelbar aus § 9 Sächs- KRG sowie ergänzend aus den Drs.-Nrn. 5/12936 und 5/13999. Die Staatsregierung war bei der Evaluation des SächsKRG an diese Aufträge sowie an die geltende Rechtslage Seite 35 von 47 gebunden. Evaluationsgegenstand war lediglich das Kulturraumgesetz. Eine Kulturförderung unter der Schirmherrschaft der Kulturstiftung als Alternative zur Kulturraumförderung wäre nicht vom Anwendungsbereich des Errichtungsgesetzes der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen erfasst. Beispielsweise erlaubt das Errichtungsgesetz der Kulturstiftung nicht die institutionelle Förderung kultureller Einrichtungen. Für die Prüfung rechtswidriger Fördermöglichkeiten abweichend vom Evaluationsauftrag bestand kein Anlass. Frage 106: Weshalb erfolgte die Festlegung der Evaluationsmethode nicht durch das Kollegialorgan Staatsregierung wie im Gesetz aufgeführt? Eine gesetzliche Regelung, nach der die Festlegung der Evaluationsmethode durch das Kollegialorgan Staatsregierung erfolgt, gibt es nicht. Die Festlegung der Evaluationsmethode ist kein Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Staatsregierung nach § 8 GeschOSReg. Nach Nr. A. VI. 9. des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17.12.2014 obliegt die Festlegung der Evaluationsmethode dem SMWK. Frage 107: Welche konkrete Organisationseinheit hat die angewandte Evaluationsmethode festgelegt? Die Evaluationsmethode ist von Frau Staatsministerin a. D. Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer festgelegt worden. Frage 108: Wer war an der Entscheidung, eine überwiegend interne Evaluation vorzunehmen, beteiligt? (Bitte namentlich aufführen) Die Entscheidung traf Frau Staatsministerin a. D. Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer nach Beratung mit Herrn Staatssekretär a. D. Dr. Henry Hasenpflug und Mitarbeitern des SMWK und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen. Frage 109: Weshalb wurde die Anhörung (Interviews) zum Kulturraumgesetz insgesamt nur über einen Zeitraum von zwei Monaten und dabei noch während der sächsischen Schulferien durchgeführt? Die Internet-Anhörung sollte in zeitlicher Nähe zum Beginn des Evaluationsprozesses durchgeführt werden, um möglichst aktuelle Stellungnahmen verarbeiten zu können. Der Zeitraum von zwei Monaten wurde als ausreichend erachtet. Der zeitliche Zusammenhang zu und die teilweise Überschneidung mit den Schulferien waren zufällig. Die Arbeitsgruppe Evaluation hat ihre Arbeit im September 2014 aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 102 sowie auf die Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/48 verwiesen. Frage 110: Sieht die Staatsregierung eine Rückmeldung von insgesamt 16 Personen aus sämtlichen Kultureinrichtungen als eine ausreichende Datenbasis an, um überhaupt von einer sog. gemischten Evaluation (extern und intern) zu sprechen? Wenn ja, mit welcher nachvollziehbaren Begründung? Ja. Die Staatsregierung versteht den Begriff einer „gemischten Evaluation (extern und intern)“ im Sinne der Fragestellung so, dass damit eine Evaluation gemeint ist, deren Seite 36 von 47 Datenerhebung sowohl innerhalb der am Vollzug Beteiligten als auch außerhalb dieser Beteiligten erfolgt. Das war bei der Evaluation des SächsKRG der Fall. Zudem war die vom SMWK eingesetzte Expertenarbeitsgruppe mehrheitlich mit Sachverständigen besetzt , welche beruflich nicht mit dem Vollzug des SächsKRG befasst sind und externe Sichtweisen eingebracht haben. III. Evaluationsprozess und Ergebnisse Den Fragen 111 und 112 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Feststellungen und Empfehlungen des Berichts der AG Evaluation SächsKRG sind beschränkt auf solche Ergebnisse, denen die AG Evaluation SächsKRG bei einer Überarbeitung von Kulturraumgesetz und Kulturraumverordnung besonderes Gewicht beimisst, und stellten damit einen auf das Wesentliche reduzierten Ausschnitt des Evaluationsprozesses dar.“ Frage 111: Nach welchen wissenschaftlichen und transparenten Kriterien erfolgte diese „Gewichtung“? Die AG Evaluation SächsKRG hat ihre Feststellungen und Empfehlungen auf inhaltliche Fragen konzentriert. Bewusst nicht dargestellt hat sie den Diskussionsprozess innerhalb der Arbeitsgruppe sondern nur sein Ergebnis. Ebenfalls nicht dargestellt hat die AG Evaluation mögliche redaktionelle Änderungen des Kulturraumgesetzes. Damit hat sie vermieden , ein schwer lesbares umfangreiches Konvolut vorzulegen, dessen Erstellung und Auswertung bei Staatsregierung und Landtag erhebliche Zeit- und Personalkapazität gebunden hätte. Ziel der Gewichtung war eine Arbeitsentlastung, insbesondere für den Landtag. Frage 112: Inwiefern kam die AG Evaluation SächsKRG in Bezug auf unterschiedliche Kulturräume, unterschiedliche Sparten und unterschiedliche Fördervolumina zur ihrer Wertung nach wesentlich und unwesentlich? Eine Wertung nach „wesentlich“ oder „unwesentlich“ ist nicht in Bezug auf unterschiedliche Kulturräume, unterschiedliche Sparten oder unterschiedliche Fördervolumina erfolgt. Die Unterscheidung diente lediglich der Arbeitserleichterung, indem im Wesentlichen redaktionell bedingte Änderungen nicht einzeln erläutert wurden. Dazu gehören folgende Punkte: § 3 Abs. 2: Anstatt „Kosten“ wird vorgeschlagen: „Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen “. § 3 Abs. 3 Buchst. d: Die Wörter „oder wissenschaftliche“ sollten gestrichen werden. Diese Formulierung hat erst mit der Novelle 2008 Eingang ins SächsKRG gefunden. Ein praktischer Anwendungsfall ist nicht bekannt. Ziel: Normstraffung. Zudem ist das SächsKRG nicht für Wissenschaft (Forschung u. Lehre) zuständig sondern für Kultur. Wenn in diesem Anwendungsbereich angesiedelt, ist eine Förderung wissenschaftlicher Innovationen mit regionaler Bedeutung auch ohne gesonderte Nennung möglich. § 3 Abs. 3 zählt nur Regelbeispiele auf (keine abschließende Aufzählung). § 3 Abs. 4 Satz 1: Neuformulierung. Der Satz ergibt bisher partiell keinen Sinn. Vorschlag neu: „Förderfähig sind Ausgaben und finanzwirksame Aufwendungen für Personal , Sachen einschließlich deren Unterhalt sowie Investitionen.“ Seite 37 von 47 § 3 Abs. 5 Satz 1: Der Wortteil „Förder“ bei „Fördermittel“ wird gestrichen (bleibt: „Mittel “). Die Vorschrift gilt nicht nur für ländliche Kulturräume, die größtenteils Fördermittel vergeben, sondern auch für eigene Einrichtungen (der vorwiegend urbanen KR), die nicht gefördert werden. § 4 – Überschrift neu: „Organe und Verwaltung der ländlichen Kulturräume“. § 4 trifft nicht nur Regelungen zu Organen (Konvent, Beirat) sondern auch zur Verwaltung des Kulturraumes (Sekretariat). § 4 Abs. 5: Neu: „Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist. Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum nach außen.“ Grund: Stellvertreter soll Landrat sein, Anpassung an kommunalrechtliche Begrifflichkeiten. § 4 Abs. 6 Satz 4: Sofern nicht gänzlich gestrichen (vgl. Vorschlag Evaluation), sollte aus dem „Kulturkonvent“ der „Kulturraum“ werden. Nicht der Konvent (als Gremium), sondern der Kulturraum als Rechtsträger gewährt den Ausgleich. § 4 Abs. 8 neuer Satz 3: „Für seine Arbeit finden die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.“ Bisher existiert dazu keine Regelung im SächsKRG. Der Beirat entspricht in etwa einem beratenden Ausschuss nach Sächs- GemO (allerdings nur durch Sachverständige besetzt und nicht durch demokratisch gewählte Mandatsträger, was für diese Regelung aber ohne Belang ist). Es geht um die Verfahrensvorschriften der SächsGemO für die Beiratstätigkeit. § 4 Abs. 11, neuer Satz 3: „§ 4 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.“ Damit wird geregelt, dass für die Arbeitsgruppen ebenfalls die Regelungen für beratende Ausschüsse (wie für den Beirat) gelten. § 5 Abs. 2: Die Formulierung „mit beratender Aufgabe“ kann gestrichen werden, da sich dies aus dem Verweis auf § 4 Abs. 8 nunmehr ergibt. § 7 kann gestrichen werden: Der Verweis, dass die Regelungen der Gemeindeordnung für die Wirtschaftsführung gelten, wird bereits über den dynamischen Verweis in § 1 Abs. 5 SächsKRG erreicht. Dieser verweist auf § 58 Abs. 1 SächsKomZG: „Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft und § 131 SächsGemO entsprechend.“ § 59 SächsKomZG trifft Regelungen zur Rechnungsprüfung. Der Heraushebung der „Kulturkasse“ bedarf es nicht. Der Kulturraum (als eigenständige Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts) mit den Verpflichtungen zur Rechnungsführung nach Gesetz muss keine solche Regelung haben, um festzuhalten, dass es eine Kulturkasse beim Vorsitzenden gibt. § 7a wird nach Streichung von § 7 der neue § 7. In § 7 (neu) Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „jeweiligen“ vor „Rechtsaufsichtsbehörde“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die Rechtsaufsichtsbehörde der Städte für die Genehmigung zuständig ist und nicht das SMWK als Rechtsaufsichtsbehörde über den Kulturraum. Den Fragen 113 und 114 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Evaluationsergebnisse nahmen jeweils die Feststellungen und Empfehlungen der AG Evaluation SächsKRG auf, erläuterten diese, stellten sie in den gesetzlichen Zusammenhang und ergänzten sie, soweit solche Ergänzungen aus Sicht des SMWK erforderlich oder sinnvoll sind.“ Frage 113: Inwiefern stellen sich „erforderlich oder sinnvoll“ als Antonyme dar? „Erforderlich oder sinnvoll“ stellen sich nicht als Antonyme dar. Seite 38 von 47 Frage 114: Welche Ergänzungen waren sinnvoll, welche erforderlich, welche beides ? Alle Ergänzungen waren erforderlich und sinnvoll. Den Fragen 115 bis 118 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Dargestellt werden im Wesentlichen nur solche Gesichtspunkte, bei denen aus der zurückliegenden Vollzugserfahrung, durch Expertenvotum oder durch Wortmeldungen Dritter Änderungsbedarf an der gesetzlichen Regelung angemeldet worden sei.“ Frage 115: Sind „Experten“ und die beteiligten Evaluatoren identisch? Wenn nein: Was befähigt sie zu ihrem Expertentum? Ja. Frage 116: Wie viele Experten haben sich in welcher Quantität und Qualität in welchen Kulturräumen und welchen Sparten zu Wort gemeldet? Zur Besetzung der AG Evaluation SächsKRG wird auf die Antwort auf Frage 87 verwiesen . Ein Protokoll, das die Äußerungen der Mitglieder der AG Evaluation SächsKRG vollständig wiedergibt, qualitativ bewertet und bestimmten Kulturräumen zuordnet, ist nicht geführt worden. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden. Frage 117: Wer sind „Dritte“ (Publikum, Geförderte, Kulturschaffende usw.)? „Dritte“ sind Kulturschaffende, Publikum, Vertreter geförderter Einrichtungen und Andere, die sich im Rahmen der Evaluation des SächsKRG zu Wort gemeldet haben. Frage 118: Wie viele dieser „Dritten“ haben sich in welcher Quantität und Qualität in welchen Kulturräumen und welchen Sparten zu Wort gemeldet? Anzahl, Quantität, Qualität und Kulturraumzuordnung der Wortmeldungen in den Veranstaltungen der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, des Sächsischen Kultursenats und der Sächsischen Akademie der Künste in den Jahren 2012 und 2013 (vgl. die Antwort auf Frage 102) sind der Staatsregierung nicht bekannt. Bei der Internet-Anhörung im Sommer 2014 hat es folgende Wortmeldungen gegeben: Wortmeldung Nr. Quantität Kulturraum Sparte 1 1¼ A4-Seite 9 pt. Erzgebirge-Mittelsachsen Darstellende Kunst 2 ½ A4-Seite 9 pt. Vogtland-Zwickau Darstellende Kunst 3 2½ A4-Seiten 10 pt. Leipziger Raum Soziokultur 4 ¼ A4-Seite 9 pt. Oberlausitz-Niederschlesien Nicht bekannt 5 2 A4-Seiten handschriftlich Meißen-Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Übergreifend Seite 39 von 47 Wortmeldung Nr. Quantität Kulturraum Sparte 6 1½ A4-Seite, 10 pt. Dresden Bildende Kunst 7 2¼ A4-Seiten, 10 pt. Oberlausitz-Niederschlesien Musik 8 2½ A4-Seiten, 10 pt. Übergreifend Übergreifend 9 2½ A4-Seiten, 11pt. Oberlausitz-Niederschlesien Übergreifend 10 3½ A4-Seiten, 10 pt. Außerhalb Sachsens Übergreifend 11 1½ A4-Seiten, 11 pt. Oberlausitz-Niederschlesien Übergreifend 12 1 2/3 A4-Seiten, 10 pt. Leipziger Raum Musik 13 1¼ A4-Seite, 11 pt. Chemnitz Museum 14 2 2/3 A4-Seiten, 10 pt. Oberlausitz-Niederschlesien Übergreifend 15 1 A4-Seite, 11 pt. Oberlausitz-Niederschlesien Übergreifend 16 ½ A4-Seite, 11 pt. Übergreifend Darstellende Kunst Von einer Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Qualität der Wortmeldungen wird abgesehen. Die qualitative Einordnung setzt eine Bewertung der Wortmeldungen durch die Staatsregierung voraus. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Den Fragen 119 und 120 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Bericht erhebt nicht den Anspruch einer vollständigen Beschreibung aller Voraussetzungen und Wirkzusammenhänge des Kulturraumgesetzes, da eine derartige Untersuchung sich außerhalb des Rahmens der Evaluationsaufträge bewegen würde.“ Frage 119: Inwiefern kann eine wissenschaftlichen Kriterien genügende und finanzielle Wirkungen zeitigende Evaluation bestimmte Voraussetzungen und Wirkzusammenhänge unberücksichtigt lassen – ohne sie als zu vernachlässigende Variablen wenigstens zu nennen und die Vernachlässigung zu begründen? § 9 SächsKRG beschreibt den Umfang des Evaluationsauftrags. Diesen Auftrag hat die Staatsregierung erfüllt. Der Auftrag befiehlt nicht eine wissenschaftlichen Kriterien genügende und finanzielle Wirkungen zeitigende Evaluation unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen und Wirkzusammenhänge des Kulturraumgesetzes. Frage 120: Welche nicht berücksichtigten Voraussetzungen und Wirkzusammenhänge sind der Staatsregierung inzwischen bekannt geworden? Dem Evaluationsbericht der Staatsregierung (Drs.-Nr. 6/3243) liegen alle Voraussetzungen und Wirkzusammenhänge des Kulturraumgesetzes zu Grunde, die der Staatsregierung bekannt sind. Neue Erkenntnisse haben sich seit Abfassung des Berichts insoweit nicht ergeben. Der Frage 121 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Hinweise auf abweichende Meinungen bei den Feststellungen und Empfehlungen der AG Evaluation Seite 40 von 47 SächsKRG sollen das Diskussionsergebnis transparent machen und den Blick weiten auf mögliche andere Sichtweisen.“ Frage 121: Welche anderen Sichtweisen kennt die Staatsregierung, welche davon teilt sie, welche nicht? Die Staatsregierung kennt die anderen Sichtweisen, die sie in ihrem Evaluationsbericht, Drs.-Nr. 6/3243, beschrieben hat, beispielsweise auf Seite 34 oben zur Erhöhung der jährlichen Zuweisungen. Die Frage, welche von diesen Sichtweisen die Staatsregierung teilt und welche nicht, ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Von einer Beantwortung wird insoweit abgesehen, als sich die Antwort nicht schon aus dem Evaluationsbericht selbst ergibt. Der Frage 122 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Feststellungen und Empfehlungen der AG Evaluation SächsKRG sollen sich nicht ausschließlich an den Gesetzgeber, sondern teilweise auch an die am Vollzug des Kulturraumgesetzes Beteiligten richten.“ Frage 122: Inwiefern richten sich die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Kriterien genügenden Evaluation nur an spezielle Zielgruppen? Manche Feststellungen und Empfehlungen der AG Evaluation SächsKRG sind auf Änderung von Rechtsvorschriften (vor allem SächsKRG und SächsKRVO) gerichtet, andere auf Änderungen im Vollzug. Änderungen am SächsKRG kann nur der Sächsische Landtag vornehmen, die SächsKRVO kann nur das SMWK ändern, die Vollzugspraxis kann nur von denjenigen geändert werden, die mit dem Vollzug betraut sind. Die Feststellungen und vor allem die Empfehlungen richten sich deshalb an jeweils diejenigen, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, sie umzusetzen. Eine Empfehlung, die nur ein bestimmter Rechtsträger umsetzen kann, auch an alle anderen zu richten, denen zu ihrer Umsetzung die Befugnis fehlt, war nicht angebracht. Den Fragen 123 bis 127 sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Evaluation stellt einerseits fest, dass Einrichtungen von regionaler Bedeutung erhalten wurden und auch zum Erhalt von Qualität geführt hätten. Andererseits hätten sich teilweise die Fördergegenstände ausgeweitet, insbesondere auf Einrichtungen, deren regionale Bedeutung nicht eindeutig erkennbar sei. An anderer Stelle wird eingeräumt , dass die Qualität kultureller Angebote mit einheitlichen objektiven Kriterien schwer zu messen sei. Dennoch könne bei kulturellen Angeboten ein (regionaler) Konsens über spartenspezifische qualitative Beurteilungskriterien bestehen.“ Frage 123: Was versteht die Staatsregierung angesichts der unterschiedlichen Kulturräume und des vielfach versparteten Kulturbegriffs unter „Erhalt von Qualität “? Spartenübergreifende Qualitätsmerkmale kultureller Arbeit stellen mit Blick auf den kulturellen Schaffens- und Vermittlungsprozess ab auf die Qualität der Ausstattung in räumlicher und finanzieller Hinsicht, auf die Qualität des Personals, auch im Hinblick auf Qualifikation und Ausbildung, auf die Qualität der Vernetzung und Kooperation mit unterschiedlichen Partnern, Seite 41 von 47 auf die Qualität der Vermittlung und auf die pädagogische Qualität, insbesondere auf die Partizipation von Kindern und Jugendlichen und auf die Qualität der Weiterentwicklung von Projekten und Konzeptionen, dabei auch auf professionelle Prozesssteuerung in Planung, Konzeption und Kommunikation während eines Projektes. Unter Erhalt von Qualität versteht die Staatsregierung spartenübergreifend den Erhalt des erreichten Standes auf den genannten Gebieten. Frage 124: Welche Sparten sind in den Kulturkonventen und Kulturbeiräten vertreten ? In den Kulturkonventen sind keine Sparten vertreten. Die Zusammensetzung des Kulturkonventes ergibt sich aus § 4 SächsKRG und kann durch weitere Satzungsregelungen der Kulturräume ergänzt werden. Die Staatsregierung hat keine vollumfänglichen Erkenntnisse , welche Sparten bei der Besetzung der Kulturbeiräte in den einzelnen Kulturräumen vertreten sind. Der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien hat hierzu in § 8 Abs. 2 seiner Satzung folgende Regelung getroffen: „Der Kulturbeirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. In den Kulturbeirat können Vertreter der im Kulturraum geförderten Kultursparten: - Heimatpflege - Musikpflege/Musikschulen - Museen/Sammlungen - Bildende Kunst - Soziokultur - Darstellende Kunst - Bibliotheken/Literatur - Tiergärten, Schlossgärten und Landschaftsparks sowie ein Vertreter für kulturelle Belange der sorbischen Bevölkerung berufen werden.“ In den anderen vier ländlichen Kulturräumen sowie in den urbanen Kulturräumen sind keine Regelungen zu geförderten Sparten in den der Staatsregierung bekannt gewordenen Satzungen getroffen. Bekannt ist, dass Spartenfestlegungen in den Förderrichtlinien /Förderschwerpunkten als Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Diese kulturrauminternen Regelungen unterliegen keiner Anzeige-, Vorlage- oder Genehmigungspflicht . Der Staatsregierung liegen hierzu keine aktuellen Erkenntnisse vor. Zu einer Recherche bei den Kulturräumen ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 66 bis 71 verwiesen. Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Kulturräume Informationen über ihre Fördertätigkeit einschließlich ihrer Förderrichtlinien und Förderschwerpunkte veröffentlichen. Auf die in der Antwort auf Frage 21 beispielhaft angegebenen Fundstellen sowie auf die in der Antwort auf Frage 125 bezeichneten Förderrichtlinien wird verwiesen. Seite 42 von 47 Frage 125: Welche spartenspezifischen qualitativen Beurteilungskriterien, die i.d.R. eine Fördervoraussetzung bilden, sind in den Förderrichtlinien der Kulturräume bereits enthalten? Die spartenspezifischen qualitativen Beurteilungskriterien in den Förderrichtlinien können den als Anlage 6 beigefügten Förderrichtlinien der Kulturräume entnommen werden. Frage 126: Inwiefern widerspricht der Vorschlag einer „spartenbezogenen externen Evaluation“ dem selbst eingestandenen methodischen Nachteil, dass bei externen Evaluationen erhebliche Kosten entstehen können? Wer soll diese Evaluationskosten übernehmen? Zwischen dem Vorschlag einer spartenbezogenen externen Evaluation und dem Nachteil , dass bei externen Evaluationen erhebliche Kosten entstehen können sieht die Staatsregierung keinen Widerspruch. Die Kosten einer Evaluation treffen denjenigen, der sie durchführt oder beauftragt. Soweit eine Evaluation auf strukturelle Verbesserungen in kulturellen Einrichtungen von regionaler Bedeutung gerichtet ist, kommt eine Förderung aus Strukturmitteln nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b SächsKRG in Betracht. Frage 127: Auf welche Sparten lässt sich der Vorschlag spartenbezogener Beratung durch welche Fachstellen – genannt wurde die Zertifizierung durch die Landesstelle für Museumswesen – noch anwenden? Öffentliche Bibliotheken können Beratung durch die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken einholen. Weitere staatliche Fachstellen gibt es nicht. Spartenbezogene Beratung steht jedoch den Mitgliedern der Verbände durch diese wie folgt offen: Bildende Kunst: Landesverband Bildende Kunst e. V. Literatur: Sächsischer Literaturrat e. V. Theater: Deutscher Bühnenverein – Landesverband Sachsen, Landesverband Amateurtheater Sachsen e. V., Landesverband der Freien Theater Sachsen e. V. Musik: Deutsche Orchestervereinigung, Sächsischer Musikrat e. V., Sächsischer Blasmusikverband e. V. Soziokultur: Landesverband Soziokultur Sachsen e. V. Musikschulen: Verband Deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e. V. IV. Bewährung des Gesetzes Frage 128: Welche konkreten alternativen Förderformen der Kulturlandschaft in Sachsen wurden innerhalb der Evaluation des Gesetztes mit berücksichtig? Frage 129: Sollten keine alternativen Fördermöglichkeiten Berücksichtigung gefunden haben: Weshalb nicht? Frage 130: Kann nach Auffassung der Staatsregierung überhaupt eine aussagekräftige Evaluation stattfinden, ohne alternative Fördermöglichkeiten der Kultur auch nur ansatzweise zu berücksichtigen? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 128 bis 130: Seite 43 von 47 Die Prüfung alternativer Förderformen war nicht Gegenstand des Evaluationsauftrages von § 9 SächsKRG. Alternative Förderformen sind daher nicht erörtert worden. Zur Begründung für den Evaluationsauftrag von § 9 SächsKRG wird auf die Begründung des Gesetzentwurfes in Drs.-Nr. 4/10733 verwiesen. Frage 131: Aus welchen konkreten Gründen erfolgt die Kulturförderung nicht einheitlich und unbürokratisch unter der Schirmherrschaft der Sächsischen Kulturstiftung ? Ein „einheitlicher und unbürokratischer Vollzug“ der Kulturförderung unter der Schirmherrschaft der Sächsischen Kulturstiftung entspräche nicht der Rechtslage. Die Struktur der Förderlandschaft im sächsischen Kulturbereich mit einer jeweils spezialgesetzlichen Aufgabenzuweisung für die Kulturstiftung und die Kulturräume ist vom Gesetzgeber vorgegeben . Die Staatsregierung als Teil der Exekutive ist an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Ein davon abweichender Vollzug wäre rechtswidrig. Ergänzend wird auf die Antwort auf die Fragen 104 und 105 verwiesen. V. Qualitätsstandards Frage 132: Plant die Staatsregierung einheitliche Qualitätsstandards für die Förderwürdigkeit eines Vorhabens gesetzlich zu normieren? Nein. Der Erlass von Gesetzen ist dem Sächsischen Landtag vorbehalten. Auch eine Einführung einheitlicher Qualitätsstandards für die Förderwürdigkeit eines Vorhabens durch Rechtsverordnung widerspräche dem Selbstverwaltungs- und Gestaltungsrecht der Kulturräume nach § 2 Abs. 3 SächsKRG und wäre nicht von einer Verordnungsermächtigung gedeckt. Frage 133: Sollte Frage 132 verneint werden: Wie sonst kann eine gleichartige und gerechte Förderung der Kunst- und Kulturprojekte umgesetzt werden? Die gleichartige Förderung von Kunst- und Kulturprojekten ist nicht Ziel des SächsKRG. Das dem SächsKRG zugrundeliegende Konzept geht von einer regionalen Verantwortung der kommunalen Selbstverwaltungsträger aus und gibt diesen die Möglichkeit, regionalen Besonderheiten im Rahmen der geltenden Gesetze selbstständig gerecht zu werden. Ergänzend wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. Eine „gerechte“ Förderung wird durch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der auch die Träger der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen (vgl. Art. 89 SächsVerf) und die vom Freistaat im Rahmen der Rechtsaufsicht (vgl. §§ 113 ff. SächsGemO und § 8 Sächs- KRG) überwacht wird, sichergestellt. Frage 134: Plant die Staatsregierung eine verpflichtende Veröffentlichung der geförderten Projekte mit dessen Fördervolumen im Internet? Seite 44 von 47 Frage 135: Sollte Frage 134 verneint werden: Aus welchen konkreten Überlegungen wird diese Maßnahme nicht in Erwägung gezogen und wo kann dann eine Auflistung der geförderten Projekte in den einzelnen Kulturräumen mit den entsprechenden Fördervolumen eingesehen werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 134 und 135: Nein. Für die Einführung einer rechtlich konstituierten Veröffentlichungspflicht der von den Kulturräumen geförderten Projekte und Fördervolumina im Internet besteht kein sachliches Bedürfnis. Eine solche pauschale Verpflichtung könnte auch dem Selbstverwaltungs - und Gestaltungsrecht der Kulturräume nach § 2 Abs. 3 SächsKRG widersprechen . Der Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, vgl. Drs.-Nr. 6/3243 Seite 24 f. enthält eine Empfehlung mit Appellcharakter an die Kulturräume. Auf die Anlage zum Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, vgl. Drs.-Nr. 6/3243 Seite 111 zu Veröffentlichungen der ländlichen Kulturräume wird ergänzend verwiesen . Die urbanen Kulturräume Dresden und Leipzig veröffentlichen Auflistungen der geförderten Projekte auf ihren Webseiten. Aktuelle Beispiele dafür liegen als Anlage 7 bei. Eine Auflistung der von den Kulturräumen geförderten Einrichtungen und Maßnahmen kann den jeweiligen Internet-Veröffentlichungen der einzelnen Kulturräume entnommen werden. Es wird auf die Antwort auf Frage 21 verwiesen. Frage 136: Welche Rechte Dritter hält die Staatsregierung für so schutzwürdig, dass bei den Förderentscheidungen des Kulturkonvents in Presseinformationen nur auf Einzelanfrage die Förderlisten bzw. Informationen zu einzelnen Förderungen gegeben werden sollen? Die Herausgabe von Information bei Medienanfragen ist einzelfallbezogen zu prüfen. Es sind die datenschutzrechtlichen Belange der Antragsteller gegen das Informationsrecht der Öffentlichkeit abzuwägen. Da eine Reihe von Informationen im Rahmen eines Förderverfahrens erhoben werden, hat die Bewilligungsbehörde bei Anfragen konkret das Fragebegehr und ggf. einer Antwort entgegenstehende Belange der informationellen Selbstbestimmung (z. B. bei vertraulichen Daten zur Einnahmen- und Ausgabestruktur der antragstellenden Einrichtung oder Person) gegeneinander abzuwägen und für einen angemessenen Ausgleich (Herausgabe von Daten ggf. aggregiert oder anonymisiert) zu sorgen. Frage 137: Inwieweit kann nach Auffassung der Staatsregierung eine onlinebasierte Rückmeldung der Besucher und Gäste von mit Kulturraummitteln geförderter Einrichtungen dazu beitragen, Qualitätsstandards zu entwickeln bzw. eine Legitimation einer Förderung zu untermauern? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. C. ÜBERARBEITUNG DES KULTURRAUMGESETZES Frage 138: Gibt es einen Zeitplan für die Überarbeitung und Neufassung des Kulturraumgesetzes ? Seite 45 von 47 Frage 139: Sollte Frage 138 bejaht werden: Wie sieht der Zeitplan aus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 138 und 139: Die Staatsregierung ist ihrer Verpflichtung aus § 9 SächsKRG und aus den Beschlussfassungen des Sächsischen Landtages der Drs.-Nrn. 5/12936 und 6/13999 fristgerecht nachgekommen. Der Bericht zur Evaluation des SächsKRG liegt dem Sächsischen Landtag vor. Ob und ggf. welcher Zeitplan für eine Überarbeitung und/oder Neufassung des SächsKRG verfolgt wird, ist allein Entscheidung des Sächsischen Landtags. Frage 140: Wie und wann sollen die Evaluationszeitpunkte des Sächsischen Kulturraumgesetzes und der Sächsischen Kulturraumverordnung zu einem einheitlichen Evaluationsrhythmus synchronisiert werden? Hält die Staatsregierung einen 7-Jahres-Rhythmus für angemessen? Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens infolge der Evaluation des Sächs- KRG wird das SMWK im Rahmen der bestehenden oder ggf. erweiterten Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 4 SächsKRG eine Angleichung der Evaluationszeitpunkte des SächsKRG und der SächsKRVO (§ 1 Abs. 2 Satz 2) prüfen und durch Änderung der Verordnung umsetzen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Staatsregierung einen Siebenjahresrhythmus für die Evaluation für angemessen hält, wird auf die Empfehlung im Bericht der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, Drs.-Nr. 6/3243, Seite 19 verwiesen. Letztlich ist der Evaluationsrhythmus durch den Gesetzgeber in § 9 Sächs- KRG verbindlich festgelegt. Es steht dem Gesetzgeber frei, einen anderen Evaluationsrhythmus zu bestimmen. Frage 141: Mit welchen Maßnahmen will die Staatsregierung sicherstellen, dass die Stärkung der Koordinierungsfunktion in ländlichen Kulturräumen mit einer Stärkung der personellen Ressourcen des Kulturraums einhergeht? Die Ausstattung der Kulturräume in Bezug auf personelle Ressourcen ist Angelegenheit der Kulturräume im Rahmen der kommunalen Organisationshoheit. Die Staatsregierung hat keinen Einfluss auf die personelle Ausstattung, solange keine Rechtsverletzung vorliegt , die ein Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde rechtfertigen würde. Frage 142: Mit welchen Maßnahmen will die Staatsregierung sicherstellen, dass unterschiedliche Fördervoraussetzungen, Antragsfristen, Nebenbestimmungen oder Standards für Förderanträge und Verwendungsnachweise den geförderten Einrichtungen nicht weiter den Abruf und die Verwendung von Fördermitteln erschweren , sondern erleichtern? Das SMWK hat bei den jährlichen gemeinsamen Tagungen der Kulturraumverwaltungen im Juni 2015 und im April 2016 Hinweise für Abstimmungen der Förderrichtlinien untereinander und zur Vereinheitlichung der Antragsmodalitäten gegeben. Die Umsetzung dieser Hinweise und Möglichkeiten der Abstimmung von Förderrichtlinien wird das SMWK gemeinsam mit den Kulturräumen prüfen und – soweit es den Bereich der Staatsregierung betrifft – bei positivem Prüfergebnis umsetzen, wenn damit Erleichterungen für Antragsteller verbunden sind, die sich nicht erheblich negativ auf den Vollzugsaufwand Seite 46 von 47 auswirken. Die Staatsregierung wird auch künftig auf solche Maßnahmen der Vereinheitlichung hinwirken. Frage 143: Wie steht die Staatsregierung zu dem impliziten Vorwurf, dass die Berechnung der Landeszuweisungen nicht willkürfrei, transparent und auf einer möglichst vollständigen Datengrundlage erfolgte? Welche Zuweisungen betrifft das? Was ist für die Staatsregierung eine vollständige Datengrundlage? Wie soll sie vereinheitlicht werden? Die Berechnung der Landeszuweisungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG erfolgt auf der Grundlage der §§ 1, 2 SächsKRVO. Der Berechnungsmechanismus ist willkürfrei und transparent. Hinsichtlich der Datengrundlage besteht insbesondere seit Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (kommunale Doppik) ein Klarstellungsbedarf. Die Staatsregierung hat dazu einen Vorschlag erarbeitet, vgl. Drs.- Nr. 6/3243 Seite 28 f. Danach sollen für die Berechnung der Landeszuweisung die Ausgaben für Kulturpflege aus den Produktbereichen 25-29 zuzüglich der Kulturumlage aus Produktbereich 61 der amtlichen Statistik zu Grunde gelegt werden. Das SMWK wird nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zu einer möglichen Änderung des SächsKRG eine Formulierung für § 2 Abs. 4 Satz 3 SächsKRVO finden, die das eindeutig klarstellt. Frage 144: Wie will die Staatsregierung verhindern, dass Projektförderung nicht als versteckte institutionelle Förderung missbraucht werden kann? Der Staatsregierung stehen die gesetzlich vorgesehen Instrumente der Rechtsaufsicht nach §§ 113 ff. SächsGemO bei der Ausübung der Rechtsaufsicht nach § 8 SächsKRG zu. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen wird die Staatsregierung auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allgemein und im Einzelfall in den Kulturräumen hinwirken. Dazu zählt auch die Anwendung der zutreffenden Zuwendungsart und die Unterscheidung zwischen „Projektförderung“ einer Maßnahme und „institutionelle Förderung “ einer Einrichtung. Frage 145: Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die Landesbühnen Sachsen weiterhin Bestandteil des Kulturraumgesetzes bleiben sollten? Was spricht ihrer Ansicht nach dafür und was dagegen? Es war eine Entscheidung des Gesetzgebers, die Landesbühnen Sachsen ab dem Jahr 2011 teilweise aus dem Kulturraumgesetz zu finanzieren. Es liegt im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers, über die Fortsetzung dieser Finanzierung oder ggf. eine andere Lösung zu entscheiden. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 146: Was spricht nach Ansicht der Staatsregierung für und was gegen eine Vereinheitlichung des Begriffs der kulturellen Einrichtungen im Rahmen der Neufassung des Kulturraumgesetzes, der dann für alle Kulturräume verbindlich gilt? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Ergänzend wird auf die Antwort auf die Fragen 1 und 2 der Drs.-Nr. 6/4249 verwiesen. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 147: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst emp fiehlt im Evaluationsbericht eine Neufassung des § 3 Abs. 3 S. 1 c) SächsKRG, wonach kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen für den Kulturraum in der Regel eine regionale Bedeutung haben, wenn ihnen für die Integration von Zuwanderern ein besonderer Wert zukommt. Hält die Staatsregierung weiter an dieser Empfeh lung fest, auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der kommunalen Selbstver waltung, wenn ja, warum? Wie löst die Staatsregierung das Spannungsverhältnis zwischen der Einführung dieser o.g. Regelung in das Kulturraumgesetz einerseits und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung andererseits auf? Die Staatsregierung hält an ihrer Empfehlung fest. Die Regelung kann die Integration von Zuwanderern gerade auch im ländlichen Raum unterstützen. Ein Spannungsverhält nis zwischen dieser Regelung und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht erkennbar. Eine solche Regelung würde lediglich „in der Regel" eine grundsätzliche Förderfähigkeit eröffnen, wenn das Tatbestandsmerkmal eines besonderen Wertes für die Integration erfüllt wäre. Eine Pflicht zur Förderung würde dadurch nicht konstituiert. Die Entscheidung über eine Förderung obläge weiterhin dem jeweiligen Kulturraum. Im Übrigen wird auf die Erläuterung zu der Empfehlung im Evaluationsbericht der Staatsre gierung (Drs.-Nr. 6/3243) Seite 23 f. verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stang Anlagen 1. Bevölkerungsentwicklung ländliche Kulturräume 2. Bevölkerungsentwicklung urbane Kulturräume 3. Konzept Mobiles Theater für Sachsen 4. Staatlich geförderte Museen 5. Staatlich geförderte Musikschulen 6. Förderrichtlinien der Kulturräume 7. Veröffentlichte Förderlisten der Kulturräume Dresden und Leipzig Seite 47 von 47 Bevölkerung des Freistaates Sachsen am 31. Dezember 1994 bis 2015 nach ländlichen Kulturräumen (Frage 1) Gebietsstand 1. Januar 2016 Quellen: Bevölkerungsfortschreibung bis 2010 auf Basis der Registerdaten vom 3.10.1990, ab 2011 auf Basis der Zensusdaten vom 9.5.2011 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Jahr 621 211 613 990 669 259 664 868 659 599 653 633 646 824 Oberlausitz-Niederschlesien ländliche Kulturräume 678 601 675 621 672 799 Vogtland-Zwickau Erzgebirge-Mittelsachsen Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Leipziger Raum 521 420 553 425 553 235 551 605 548 053 542 719 537 963 566 521 561 032 557 527 556 852 814 359 811 126 808 800 806 296 801 452 795 128 786 347 776 980 767 698 758 882 750 645 741 950 606 619 599 080 592 314 586 334 571 734 639 983 633 691 627 775 516 998 512 097 679 165 672 479 665 900 662 293 660 115 732 375 722 686 713 042 704 626 696 509 534 226 530 875 526 804 489 699 492 656 505 419 510 591 517 105 522 217 523 549 523 162 520 585 515 793 510 827 507 068 503 332 498 873 494 017 488 716 508 326 505 377 492 512 490 644 489 655 546 879 548 477 551 377 454 942 454 689 456 013 718 770 717 386 714 497 710 757 704 447 696 430 686 702 674 395 664 947 656 485 649 380 640 497 630 899 483 219 478 355 473 633 460 987 457 836 575 571 570 518 566 758 566 273 622 205 613 780 606 108 598 435 581 433 © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Anlage 1 Bevölkerung des Freistaates Sachsen am 31. Dezember 1994 bis 2015 nach urbanen Kulturstädten (Frage 2) Gebietsstand 1. Januar 2016 Quellen: Bevölkerungsfortschreibung bis 2010 auf Basis der Registerdaten vom 3.10.1990, ab 2011 auf Basis der Zensusdaten vom 9.5.201 1994 527 613 1995 519 710 1996 509 836 1997 501 794 1998 495 288 1999 493 872 2000 493 208 2001 493 052 2002 494 795 2003 497 531 2004 498 491 2005 502 651 2006 506 578 2007 510 512 2008 515 469 2009 518 862 2010 522 883 2011 510 043 2012 520 838 2013 531 562 2014 544 479 2015 560 472 248645 543 825 241210 525 105 242022 530 754 243521 536 308 243089 517 052 243248 523 058 240543 517 765 245700 504 795 244951 507 513 243880 512 234 249922 483 632 248365 487 421 246587 495 181 259246 477 807 255798 478 631 252618 480 228 275125 483 539 268266 478 310 263222 476 668 294397 498 307 288268 495 424 281695 489 593 Jahr urbanische Kulturstädte Chemnitz Dresden Leipzig Anlage 2 1 Anlage 3 Anlage zum Konzept des SMWK für die Umstrukturierung und Profillierung der Landesbühnen Sachsen vom 27.06.2011 Mobiles Theater für Sachsen Konzept für die Landesbühnen Sachsen GmbH Das Konzept geht bei den Überlegungen zur Profilierung und Erweiterung der kulturpolitischen Aufgabenstellung vom Auftrag des bisherigen Rechtsträgers, „Bühne für das Land“ zu sein, aus. Die Landesbühnen Sachsen GmbH wird vom Freistaat Sachsen als alleinigem Gesellschafter gegründet steht aber offen für den Eintritt weiterer Gesellschafter, die den kommunalen Auftrag dann noch direkter mit verantworten können. Die Landesbühnen Sachsen GmbH wird in Kooperation mit der NOVUM GmbH agieren, eine gesellschaftsrechtliche Verbindung wird angestrebt. Der Eintritt der Landesbühnen Sachsen GmbH als Gesellschafter in die NOVUM GmbH erscheint als sinnvolle Option, um das Zusammenwirken beider GmbHs bei der Vorhaltung eines Theater- und Konzertangebots für den Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und darüber hinaus zu garantieren. Das vorliegende Konzept basiert auf den Ergebnissen der unter dem Titel „Mobiles Theater für Sachsen“ durchgeführten Workshops und der Konzeption des designierten Intendanten. Die Workshops fanden – moderiert vom SMWK und unterstützt von den kulturpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen und vom Sächsischen Kultursenat – statt und hatten eine Neuorientierung der Landesbühnen Sachsen zum Ziel, die mit der geänderten Rechtsform und der Berufung eines neuen Intendanten/Geschäftsführers sowie mit der eingeleiteten Ausgliederung des Orchesters eine neue strukturelle Basis erhält. Die Workshop-Ergebnisse wurden als Grundlage weiterer konkreter Ausprägungen im Prozess der GmbH-Vorbereitung und deren personeller Untersetzung grundsätzlich anerkannt. Im Prozess der Umstrukturierung gilt es mit allen Partnern gemeinsam zu handeln, die Interesse an einer Neuprofilierung entwickeln können und sich an deren nachhaltigen Erfolgsaussichten orientieren. Aufgabenstellung Die Landesbühnen Sachsen GmbH produziert ein Theaterangebot in den Sparten Musiktheater, Schauspiel und Ballett. In Erweiterung der bisherigen Praxis der Landesbühnen Sachsen wird ein Angebot in allen Sparten für alle Altersklassen von Kindern und Jugendlichen gemacht. Ergänzt wird diese Sparte durch eine Abteilung Theaterpädagogik, die sachsenweit mit Theaterpädagogen anderer Einrichtungen vernetzt 2 werden soll. Eine Aufstockung des Personaletats schließt sich aus, so dass durch Umstrukturierung und veränderte Aufgabenstellungen in den vorhandenen Ensembles die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Des Weiteren wird mit verschiedenen Partnern ein Zentrum Kinder- und Jugendmusiktheater gegründet. Das Freilichttheater wird entsprechend der Spezifik des Freistaates als „Schlösser- und Burgenland“ ausgebaut, wobei die Felsenbühne Rathen als Produktionsstandort genutzt wird. Insoweit erscheint eine diesbezügliche Unterstützung/Mitfinanzierung von Seiten der örtlichen Ebene erstrebenswert. Sowohl als Element der Freilichtbespielung als auch als Angebot für junge Zuschauer soll die Kompetenz innerhalb der künstlerischen Ensembles für den Bereich Musical verstärkt werden. In allen vorgenannten Genres werden die Aufgaben gemeinsam mit der NOVUM GmbH erfüllt. Für das mobile Kinder- und Jugendtheater und das mobile Schauspiel werden aus Gründen der Disponibilität Bühnenmusiker in der Struktur der Landesbühnen Sachsen GmbH enthalten sein. Auch für die Umsetzung dieses Vorhabens werden die entsprechenden Haushaltsmittel durch Verlagerung aus anderen künstlerischen Bereichen hausintern bereitgestellt. Die Theater GmbH arbeitet mit der NOVUM GmbH bei der Durchführung von Konzerten auch insofern zusammen, dass Darsteller aus allen Sparten entsprechend der dispositorischen Möglichkeiten mitwirken. Struktur des Spielgebiets mit den jeweiligen Angeboten Insgesamt werden circa 550 Vorstellungen angeboten. Dabei sollen in der Startphase 160.000 Zuschauer erreicht werden. 25 Prozent werden in Radebeul, 30 Prozent in Rathen, 30 Prozent bei Vorstellungen im Kulturraum und 15 Prozent in anderen Teilen Sachsens erreicht. Eine Steigerung der Gesamtzuschauerzahl in Richtung 185.000 Zuschauer soll durch Besucherzuwächse in Rathen und bei weiteren Formen des Freilichttheatersinsbesondere im Landkreis Meißen sowie durch neu zu entwickelnde gemeinsame Angebote mit der NOVUM GmbH in den bereichen Konzertrevue und Musikalische Performance erzielt werden. Letztgenannte Angebote sollen vordringlich für die bisher wenig bespielte Fläche zuförderst im Leipziger Raum erarbeitet werden. Die bisher vorhandenen Anrechte werden weiter geführt. Das bisherige Konzertanrecht in Radebeul wird in ein Anrecht mit der Novum GmbH umgewandelt. Neue Anrechtsformen sollen immer gemeinsam mit der Novum GmbH angeboten werden. Der abgestimmte gemeinsame Auftritt wird durch ein Marketingkonzept und eine zu entwickelnde neue Corporate Identity für beide GmbHs grundiert. 3 Das Theater wird seinen Spielbetrieb in konzentrischen Kreisen auf vier verschiedenen Ebenen gestalten. Diese vier Ebenen sind: Der Sitz der Landesbühnen Sachsen GmbH Radebeul und die Städte des Landkreises Meißen; die Felsenbühne Rathen und die Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; die bisher nicht regelmäßig durch Theater bespielte Fläche vor allem im Leipziger Raum sowie spezielle Angebote in bestehende Bedarfslücken der anderen Kulturräume. Der Sitz der Landesbühnen Sachsen GmbH Radebeul und die Städte des Landkreises Meißen Die Umstrukturierung und Profilierung wird nur ein Erfolg, wenn die Kommunen ein Theater erhalten, das den Bedürfnissen entspricht, die die von ihnen vertretenden Bürger an eine Bühne richten. Die Landesbühnen Sachsen GmbH wird sich auf der ersten Ebene des Spielgebiets als ein Theater für den Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausrichten. Im Stammhaus in Radebeul und in Meißen - dort in Kooperation mit dem Meißner Stadttheater - ist ein Repertoire aller Sparten anzubieten. Es ist möglich, an den Wochenenden beide Theater zu bespielen, wenn die Sparten im Wechsel agieren. Das Repertoire ist so ausgerichtet, dass große Teile davon an weiteren Orten, insbesondere in Großenhain, Riesa und Freital gezeigt werden können. Es muss - und das ist eine Einschränkung der künstlerischen Möglichkeiten, wie sie für jede Landesbühne typisch ist - auch in Räumen funktionieren, die weniger technische Möglichkeiten als das Stammhaus in Radebeul bieten. Die Aufführungen müssen auch auf Podiumsbühnen und in Kulturhäusern spielbar sein, Transport- und Realisierungsaufwand müssen definiert und begrenzt sein. Die Existenz eines Orchestergrabens ist dabei keine Bedingung für eine Musiktheateraufführung. Ausgehend vom Sitzort der Bühne, von Radebeul, wird ein neues Segment mobiler Aufführungsformen in Zusammenarbeit mit dem Karl-May-Museum und weiteren Partnern vorgeschlagen. Erstaufführungen dieser Inszenierungen und Performances gehören nach Radebeul Stadt und Burg Meißen sind Ausgangspunkt weiterer Projekte, die sich der regionalen Geschichte verpflichtet sehen. Die besondere 4 Lage des Theaters im Elbtal führt zu dem Gedanken, den Fluss und das Elbtal zum Stoff und zum Spielort zu machen. Das Konzertangebot wird gesondert betrachtet .Es sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, die Angebote von Landesbühnen Sachsen GmbH und NOVUM GmbH gemeinsam zu bewerben und gemeinsame Anrechtsformen auf zu bauen. Die Felsenbühne Rathen und die Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Der Spielplan der Felsenbühne soll noch stärker nach touristischen Gesichtspunkten aufgebaut werden, da sich hier die Interessen der regionalen Tourismuswirtschaft mit denen des Theaters überschneiden. Die Zusammenarbeit mit Reiseunternehmen lässt sich durch längere Spielserien neuer Produktionen effizienter gestalten. Dabei ist es für den Erfolg von wesentlicher Bedeutung schrittweise die Bedingungen vor Ort zu verbessern. Geplant ist außerdem die Ausrichtung von zeitlich knapp strukturierten Festivals, mit denen die jeweilige Zielgruppe zum mehrtägigen Aufenthalt eingeladen wird. Bei der Entscheidung womit man beginnt, sollte die Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden, Reiseveranstaltern und der regionalen Wirtschaft und Politik gesucht werden. In der Tourismusregion Sächsische Schweiz könnte das Theater außerhalb der Saison der Felsenbühne weitere entsprechende Angebote entwickeln. Auch die Inszenierungen des Kinder- und Jugendtheaters, Teile des Schauspielrepertoires und weitere mobile Theaterformen werden in den Städten der Sächsischen Schweiz-Osterzgebirge angeboten. Dabei kann man gerade mit dem mobilen Jugendtheater den aktuellen Bezug zu schwerwiegenden Problemen im Alltag der Heranwachsenden herstellen. Die bisher nicht regelmäßig durch Theater bespielte Fläche vor allem im Leipziger Raum Zu den Aufgaben der neu profilierten Landesbühnen Sachsen GmbH muss es auch gehören, in den bisher durch Theater nicht oder wenig bespielten Teilen Sachsens ein Theaterangebot vorzuhalten. Außer der Tatsache, dass sicher 5 weniger Bestandteile des Repertoires in Frage kommen, unterscheidet sich diese Aufgabe inhaltlich nicht vom bisher geschilderten. Die gesamte Infrastruktur muss mehr oder weniger neu aufgebaut werden. Das reicht von der vertraglichen Bindung weiterer geeigneter Spielorte, über die Einrichtung von Vorverkaufskassen und Werbeträgern bis zur direkten Kundenbindung und der Verankerung der Theater und Konzertangebote im Kulturleben vor Ort. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung müssen von diesen Prämissen ausgehen. Auch hier sollte nach Möglichkeiten gesucht werden die Angebote von Landesbühnen sachten GmbH und NOVUM GmbH gemeinsam zu bewerben und gemeinsame Anrechtsformen auf zu bauen. Da es sich zu einem nicht unerheblichen Teil um theaterunerfahrenes Publikum handelt, müssen die Aufführungen dem Kernrepertoire der jeweiligen Sparte zugehören. Dabei müssen besonders Komödie, Lustspiel, Komische Oper, Operette und Musical das Zentrum bilden. Eine Kabarettreihe, die mit Darstellern aus dem Schauspielensemble realisiert wird, ist eine Möglichkeit zur Angebotserweiterung. Das Kinder- und Jugendtheater im Schauspielbereich müsste als Schwerpunkt und „Türöffner“ begriffen werden. Vieles von dem, was im Kinder- und Jugendtheater praktiziert wird, lässt sich auch gegenüber erwachsenen Zuschauern in abgewandelter Form anwenden: Die Aufgaben der kulturellen Bildung und der Anspruch der Partizipation bestehen gegenüber allen Generationen. Kunstpädagogik ist ein Instrument, das den Geruch der Kunstfeindlichkeit längst verloren hat. Im Zeitalter des lebenslangen Lernens darf ein jeder dazu verführt werden, sich auch im Bereich der Kunst als ein Lernender und als neugieriger Eroberer zu begreifen. Und natürlich ist und bleibt das Theater einer der besten Kommunikationsorte für das Miteinander der Generationen. Wahrscheinlich ist auch hier, dass zuerst in den Schulen ein Bedarf besteht. Durch zwei genau umrissene Angebotsformen wird verhindert, dass für einzelne Aufführungen hohe Aufwendungen entstehen: Jede Stadt, die daran Interesse zeigt, kann pro Spielzeit gemeinsam mit dem Theater eine Woche des Kinder- und Jugendtheaters ausrichten. Die zeitliche und wenn möglich auch räumliche Konzentration erleichtert die Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb einer solchen Woche wird dann auch eine Abendvorstellung für erwachsenes Publikum stattfinden. Andererseits werden kleine "Tourneen" mit einzelnen Inszenierungen für Kinder oder Jugendliche organisiert. 6 - Eine Erweiterungsmöglichkeit der mobilen Aufführungsformen sucht die Landesbühnen Sachsen GmbH in Zusammenarbeit mit den traditionellen Wanderpuppenbühnen in Sachsen. Spezielle Angebote in bestehende Bedarfslücken der anderen Kulturräume Das neue Konzept für die Landesbühnen Sachsen GmbH stellt sicher, dass Angebote produziert werden, die speziell auf Gastspiele an Theatern in anderen Kulturräumen zugeschnitten sind. Dazu werden Genres angeboten, die vor Ort nicht produziert werden. Die wichtigste Voraussetzung ist die Abstimmung mit den Partnern schon in der Planungsphase. Dabei bietet sich das Ballett bzw. Tanztheater für die Theater in den Kulturräumen ohne eigene Tanzsparte an. Dazu wird die Planung der Neueinstudierungen langfristig mit den Partnern abgestimmt. Ein weiterer Schwerpunkt ist Kindermusiktheater und Tanztheater für Kinder und Jugendliche. Hier lohnt es sich für die Theater häufig nur für die jüngste Besuchergruppe eigene Aufführungen und Konzerte zu produzieren. Ältere Kinder und Jugendliche bilden oft eine zu kleine Zuschauergruppe. Ein solcher Schwerpunkt liegt im Trend der Entwicklung des Musiktheaters und könnte auch für andere Landesbühnen Anregung sein. In vielen Häusern wird der Arbeit im Musiktheater und Tanz für junge Zuschauer zunehmend Aufmerksamkeit geschenkt. Es ist inzwischen Konsens, dass hier wesentliches für die Weiterentwicklung der Gattung geleistet wird und dass der Aufbau und die Erweiterung des Zuschauerstamms wesentliche Impulse aus dieser Arbeit erhalten. Die Zielsetzung ist die Entwicklung eines Zentrums in Kooperation mit dem Theater Junge Generation, Theater Junge Welt, dem Europäischen Zentrum der Künste in Hellerau, der Palucca-Schule, der ASSITEJ und weiteren Partnern. In jedem Fall wird es für diese Tanz- und Musiktheater eine theaterpädagogische Begleitung geben. Die Landesbühnen Sachsen GmbH ist dafür prädestiniert, organisatorisch Verantwortung für ein Theaterpädagogisches Netzwerk zu übernehmen, wie es seit längerer Zeit im Gespräch ist. Die Aktivitäten in diesem Bereich werden mit den beiden professionellen Kinder- und Jugendtheatern in Sachsen, dem Theater Junge Generation Dresden und dem Theater Junge Welt in Leipzig abgestimmt. 7 Die neue Konzeption für die Landesbühne wird so in die vorhandene Landschaft passen, dass insgesamt eine abgestimmte, einander bewusst ergänzende, aus Kulturraumtheatern und einer transparent operierenden Landesbühne bestehende Struktur entsteht. Die Landesbühnen Sachsen GmbH als Gastgeber für die Theater der sächsischen Kulturräume Die Landesbühnen Sachsen GmbH tritt einerseits als Theaterensemble in Erscheinung, das in verschiedenen Regionen des Landes spielt. Sie ist mit ihrem Gebäude in Radebeul aber auch Gastgeber. Die Kooperation zwischen den Theatern in den Kulturräumen und der Landesbühne GmbH bleibt keine "Einbahnstraße": Dem Landesverband Sachsen im Deutschen Bühnenverein wird vorgeschlagen, das sächsische Theatertreffen jeweils von der Landesbühne und einem Kulturraumtheater gemeinsam ausrichten zu lassen. Im Zentrum stände die Präsentation eines Kulturraumtheaters in den Landesbühnen. In diesem Fall wäre die Nähe zu Dresden ein Anreiz, wegen der Möglichkeiten Publikumsinteresse und mediale Aufmerksamkeit zu erreichen. Ähnliches trifft auf den Gedanken der Einrichtung einer Plattform sächsischer Theaterkunst zu. Das bedeutet die Möglichkeit für jedes Kulturraumtheater in Sachsen Uraufführungen, Ausgrabungen und spartenübergreifende Produktionen in Radebeul zu präsentieren. Hier ist eine Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung angeraten. Ein weiteres Segment dieses Angebots bilden Ausstellungen zur „sächsischen Theaterkunst.“ Struktureller Aufbau der Landesbühnen Sachsen GmbH Der gesonderte Betrieb des Orchesters ist die wichtigste strukturelle Veränderung. Damit wird auch die große Choroper zum Ausnahmefall im Repertoire der Landesbühnen Sachsen GmbH. Gleichzeitig wird die Arbeit des Chores in als Sparte eigenständigen Projekten ausgebaut. Unmittelbare Folge dieser beiden Faktoren ist die Reduzierung des eigenen Fuhrparks und die Zusammenführung mit der Abteilung Bühnentechnik. Das Notenarchiv wird der Dramaturgie angegliedert. Die Arbeit für Kinder- und Jugendliche wird zukünftig in allen Sparten und für alle Altersgruppen ausgebaut. Dabei wird ein Zentrum Musiktheater für Kinder 8 und Jugendliche aufgebaut, das sich entsprechend der Landesbühnenaufgabe besonders der Schaffung mobiler Angebote widmet. Die geplante verstärkte Reisetätigkeit wird bei der Abfassung der Tätigkeitsbeschreibungen und bei der Struktur der Abteilungen berücksichtigt. Der Betrieb der Felsenbühne wird als Bestandteil der erweiterten Freilichtbespielung in die Gesamtaufgabenstellung integriert. Es wird eine Schnittstelle für die Zusammenarbeit mit der NOVUM GmbH gebildet. Vorhaben für die Zusammenarbeit mit der NOVUM GmbH Die Landesbühnen Sachsen GmbH wird Gesellschafter der NOVUM GmbH. Die Spiel- und Konzertpläne entstehen in gemeinsamer konzeptioneller Arbeit, die durch die Intendanten geleitet wird. Neben den Intendanten wird in beiden GmbHs ein künstlerisch Verantwortlicher für alle Fragen der Zusammenarbeit benannt. Die Jahres-Monats- Wochen und Tagespläne werden vernetzt. Die NOVUM GmbH stellt das Orchester für das Musiktheater und alle anderen Sparten der Theater GmbH. Die Kapellmeister-, Korrepetitoren-, Studienleitertätigkeiten für den Betrieb des Musiktheaters werden in der Regel durch die Theater GmbH geleistet. Die Theater GmbH stellt Darsteller aus allen Sparten für die Konzerttätigkeit der NOVUM GmbH. All das wird in den Arbeitsverträgen berücksichtigt. Eine Regelung zum Einsatz der Dirigenten und musikalischen Leiter enthält der Kooperationsvertrag zwischen den beiden GmbHs. Organigramm der Theater GmbH siehe Seite 9 9 10 10 Thesen zur kulturpolitisch relevanten Zusammenfassung des Konzepts THEATER MUSS SEIN – auch in jenen kommunalen Zentren, die nicht über eigene Ensembles darstellender Kunst verfügen und deshalb auf eine enge Beziehung zu IHRER Landesbühne und IHREM reisenden Orchester angewiesen sind. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Partnern vor Ort hat nicht den Verkauf von Kunst sondern deren gemeinsam ermöglichtes Erleben zum Ziel. Es geht darum Neugier zu wecken, Vertrauen zu gewinnen und Akzeptanz der Partnerschaft zu etablieren. Grundlage der Arbeit ist eine gemeinsame Grundkonzeption mit der NOVUM GmbH Das bedingt auch eine alle Bereiche durchdringende Querverbindung musisch-ästhetischer Erziehungs- und Bildungsangebote. Theaterangebote für junge Zuschauer werden zum Bestandteil schulischer Konzepte für musisch-ästhetische Bildung. Die theaterpädagogischen Angebote für lebenslanges Lernen gehen grundsätzlich davon aus, dass sie auf den jeweiligen Partner zugeschnitten werden und vor ihrer Umsetzung gemeinsam entwickelt, sowie im Prozess selbst überprüft und korrigiert werden. Die bühnentechnischen Umsetzungen sind so zu planen, dass auf allen Bühnen (im Mindestkonsens vergleichbarer Spielorte) ein für den Zuschauer nicht als reduziert empfundenes Theatererlebnis möglich ist. Die konzeptionelle Orientierung auf „Versatzstücktheater“ und auf ein szenografisches „Baukastensystem“ inklusive transportabler Beleuchtungsbrücke ist zwingende bühnentechnische Voraussetzung. Die Bespielung ist auf Bühnen auszudehnen, die den bisherigen Anforderungen kaum oder nicht entsprochen haben. Die Prämisse, nach der ein Orchestergraben zur „Voraussetzung einer Aufführung des Musiktheaters“ erklärt werden kann, wird aufgegeben. Um nachhaltige Wirkung zu erreichen muss der Spielplan Partner interessieren und die Zuschauer zu einem einzigen Termin ins Theater locken, um zeitgleich den nächsten zu etablieren. Der Funke des direkten Kontakts zwischen den Künstlern und ihrem Publikum entzündet das Gefühl, einen „eigenen“ Theater- und Konzertpartner zu haben, der gemeinsames Kunsterleben in gleicher Weise wie das Publikum genießt und braucht. Schöbel, Mai 2011 von Landesstelle für Museumswesen Chemnitz geförderte Museen 2008 - 2016 Ort Einrichtung Altenberg Bergbaumuseum Altenberg - Museum Zinnbergbau Osterzgebirge Altenberg Osterzgebirgsmuseum Schloss Lauenstein Annaberg-Buchholz Adam-Ries-Museum Annaberg-Buchholz Erzgebirgsmuseum mit Besucherbergwerk Auerbach Museum Auerbach Bad Gottleuba Historische Sammlungen im Gesundheitspark Bad Gottleuba Bad Lausick Kur- und Stadmuseum Bad Lausick Bautzen Sorbisches Museum Bautzen Bautzen Museum Bautzen Grünhain-Beierfeld Sächsisches Rot-Kreuz-Museum Beierfeld Brand-Erbisdorf Museum "Huthaus Einigkeit" Borna Volkskundemuseum Wyhra Borna Museum der Stadt Borna Chemnitz Schloßbergmuseum Chemnitz Chemnitz Museum für Naturkunde Chemnitz Chemnitz Industriemuseum Chemnitz Chemnitz Kunstsammlungen Chemnitz Chemnitz Museum Seilablaufanlage Chemnitz Sächsisches Eisenbahnmuseum Chemnitz Crimmitschau Textilmuseum Crimmitschau Coswig Karrasburg Museum Coswig Dahlen Heimatmuseum Dahlen Delitzsch Museum Barockschloss Delitzsch Dippoldiswalde Museum Osterzgebirgsgalerie - Lohgerber-, Stadt- und Kreismuseum Dippoldiswalde Dohna Heimatmuseum Dohna Döbeln Stadtmuseum / Kleine Galerie Döbeln Dresden Stadtmuseum Dresden Stand: 11.10.2016 Anlage 4 von Landesstelle für Museumswesen Chemnitz geförderte Museen 2008 - 2016 Dresden Erich-Kästner-Museum Dresden Dresden Technische Sammlungen Dresden Dresden Städtische Galerie Dresden Dresden Deutsches Hygiene-Museum Dresden Dresden Verkehrsmuseum Dresden Dresden Stiftung Ernst-Ulrich Walter – Museum für Morgenlandfahrer Eibenstock Stickerreimuseum Eibenstock Eibau Heimat- und Humboldmuseum Eibau Eilenburg Stadtmuseum Eilenburg Frauenstein Gottfried-Silbermann-Museum & Burgruine Frauenstein Freiberg Stadt- und Bergbaumuseum Freiberg Freital Städtische Sammlungen Freital Glashütte Deutsches Uhrenmuseum Glashütte Glauchau Museum und Kunstsammlung Schloss Hinterglauchau Görlitz Kulturhistorisches Museum Görlitz Groitzsch Heimatmuseum Groitzsch Grimma Kreismuseum Grimma Grimma Göschenhaus Grimma-Hohnstädt/Seume- Gedenkstätte Großenhain Museum Alte Lateinschule Großenhain Großschönau Deutsches Damast- und Frottiermuseum Großschönau Hainichen Gellert-Museum Hainichen Haselbachtal/OT Häslich Schauanlage und Museum der Granitindustrie Hohenstein-Ernstthal Textil- und Rennsportmuseum Hohenstein- Ernstthal Hohenstein-Ernstthal Karl-May-Haus Hohenstein-Ernstthal Hoyerswerda Konrad-Zuse-Computermuseum Hoyerswerda Stadtmuseum Schloss Hoyerswerda Hoyerswerda / OT Knappenrode Energiefabrik Knappenrode: Lausitzer Bergbaumuseum Stand: 11.10.2016 von Landesstelle für Museumswesen Chemnitz geförderte Museen 2008 - 2016 Kamenz Museum der Westlausitz Kamenz Kamenz Lessing-Museum Kamenz Kamenz Klosterkirche & Sakralmuseum St. Annen Kamenz Kamenz Städtische Sammlungen Kamenz Kohren-Salis Töpfermuseum Kohren-Salis Landwüst Vogtländisches Freilichtmuseum Landwüst Leipzig GRASSI Museum für Angewandte Kunst Leipzig Museum der bildenden Künste Leipzig Kamera- und Fotomuseum Leipzig Stadtgeschichtliches Museum Leipzig Leipzig Schulmuseum - Werkstatt für Schulgeschichte Leipzig Leipzig Richard-Wagner-Ausstellung Leipzig Leipzig Museum für Druckkunst Leipzig Leipzig Naturkundemuseum Leipzig Leipzig Museum/Gedenkstätte in der "Runden Ecke" Leipzig Leipzig Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig Leisnig Kloster Buch Lichtenstein Museum der Stadt Lichtenstein Lichtentanne Museum Burg Schönfels Limbach-Oberfrohna Esche-Museum Lunzenau Museum Schloß Rochsburg Löbau Stadtmuseum Löbau Lohsa Begegnungsstätte Zejler-Smoler-Haus Lohsa Marienberg Museum sächsisch-böhmisches Erzgebirge Markneukirchen Musikinstrumenten-Museum Markneukirchen Maxen Heimatmuseum Maxen Meißen Stadtmuseum Meißen / Franziskanerklosterkirche Mittweida Museum "Alte Pfarrhäuser" Mittweida Stand: 11.10.2016 von Landesstelle für Museumswesen Chemnitz geförderte Museen 2008 - 2016 Mylau Museum Burg Mylau Neukirch Heimatmuseum Niederwiesa Historische Schauweberei Braunsdorf Niesky Konrad-Wachsmann-Haus Niesky Museum Niesky Nünchritz Museum Nünchritz Oberwiesenthal Museum im Wiesenthater K3 Oederan Dorfmuseum Gahlenz Oederan DIE WEBEREI Museum Oelsnitz/Erzgebirge Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge Olbernhau Museum Saigerhütte Olbernhau mit Kupferhammer Olbernhau Museum Olbernhau Panschwitz-Kuckau Schatzkammer Kloster St. Marienstern Pirna Richard-Wagner-Stätten Graupa Pirna Stadtmuseum Pirna Plauen Vogtlandmuseum Plauen Rabenau Deutsches Stuhlbaumuseum Rabenau Radeberg Museum Schloss Klippenstein Radebeul Sächsisches Weingutmuseum Hoflößnitz Radebeul Karl-May-Museum Reichenbach Neuberin-Museum Reichenbach Riesa Stadtmuseum Riesa Rodewisch Museum Göltzsch Rötha Stadt- und Heimatmuseum Sagar Museum Sagar Schönheide Bürsten- und Heimatmuseum Schönheide Schneeberg Museum für bergmännische Volkskunst Schwarzenberg Museum Schloß Schwarzenberg/Perla Castrum Schlettau Schloß Schlettau Stand: 11.10.2016 von Landesstelle für Museumswesen Chemnitz geförderte Museen 2008 - 2016 Schkeuditz Stadtmuseum Schkeuditz Seiffen Erzgebirgisches Spielzeugmuseum Struppen Robert-Sterl-Haus Torgau Spalatinhaus Torgau Katharina-Luther-Stube Torgau Stadt- und Kulturgeschichtliches Museum Torgau Waldenburg Naturalienkabinett und Stadtmuseum Waldenburg Waldheim Museum Waldheim Werdau Stadt- und Dampfmaschinenmuseum Wilsdruff Heimatmuseum der Stadt Wilsdruff Wurzen Kulturhistorisches Museum Wurzen - Ringelnatz-Sammlung Zittau Kulturhistorisches Museum - Städtische Museen Zittau Zwickau Kunstsammlungen Zwickau Zwickau Robert-Schumann-Haus Zwickau Zwickau Museum Priesterhäuser Zwickau Stand: 11.10.2016 Stand: 11.10.2016 Lfd. Nr. Musikschule Bemerkungen 1 Freie Jugendkunstschule Waldenburg e.V. 2 Heinrich-Schütz-Konservatorium Dresden e.V. 3 Kommunaler Eigenbetrieb Musikschulen des Landkreises Leipzig Musik- und Kunstschule "Ottmar Gerster" 4 Kommunaler Eigenbetrieb Musikschulen des Landkreises Leipzig Musikschule Muldental "Theodor Uhlig" 5 Kreismusikschule "Heinrich Schütz" Nordsachsen 6 Kreismusikschule des Landkreises Zwickau "Clara Wieck" 7 Kreismusikschule im Kulturellen Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis 8 Kreismusikschule/Kreisvolkshochschule Bautzen Kommunaler Eigenbetrieb des Landkreises Bautzen 9 Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH Kreismusikschule Dreiländereck 10 Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e.V. 11 Musik- und Kunstschule Clara Schumann 12 Musik-, Tanz- und Kunstschule Bannewitz e.V. 13 Musikschule "Neue Musik Leipzig" Förderung seit 2010 14 Musikschule Bad Brambach 15 Musikschule Bannewitz des Musikvereins Bannewitz e.V. Förderung seit 2009 16 Musikschule des Freien Musikvereins Paukenschlag e.V. 17 Musikschule des Landkreises Meißen 18 Musikschule Goldenes Lamm e.V. Förderung seit 2015 19 Musikschule Hoyerswerda 20 Musikschule Johanngeorgenstadt e.V. 21 Musikschule Leipzig "Johann Sebastian Bach" 22 Musikschule Mittelsachsen der Mittelsächsischen Kultur gGmbH (Freiberg) 23 Musikschule Rodewisch e.V. 24 Musikschule Sächsische Schweiz e.V. 25 Musikschule Vogtland (Reichenbach) 26 Musikschulverein "Johann Adam Hiller" e.V. Görlitz 27 Musikschulverein Wilsdruff e.V. Förderung seit 2010 28 Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau 29 Städtische Musikschule Adorf 30 Städtische Musikschule Chemnitz 31 Städtische Musikschule Freital 32 Vogtlandkonservatorium "Clara Wieck" (Plauen) Seit 2008 geförderte Musikschulen im Freistaat Sachsen Anlage 5 Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 1 R I C H T L I N I E der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Kunst und Kultur Inhaltsübersicht Präambel 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger / Antragsberechtigte 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7 Verfahren 8 Zusätzliche Förderbestimmungen 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anlage: Regionale Förderschwerpunkte für den urbanen Kulturraum Chemnitz Anlage 6 Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 2 Präambel Die Stadt Chemnitz betrachtet die im Stadtgebiet tätigen Künstlerinnen/Künstler, kulturelle Vereinigungen und Initiativen als wesentliche Träger des kulturellen Lebens. Eine lebendige freie Kulturszene, die sich aus Vereinen , Projektgruppen und Künstlerinnen/Künstlern zusammensetzt, wirkt bestimmend auf das geistig-kulturelle Klima der Stadt. Neben dem Betreiben kommunaler Kultureinrichtungen trägt die Stadt Chemnitz dafür Sorge, dass der freien Szene ein definierter finanzieller Anteil für die Förderung ihres Angebots- und Veranstaltungsspektrums mit öffentlicher Wirksamkeit zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus fördert die Stadt die freie Kulturszene durch die Gewährung von Sachleistungen sowie durch städtische Mitwirkung bei Veranstaltungen und Kooperationsprojekten. Die Stadt Chemnitz nimmt als urbaner Kulturraum im Freistaat Sachsen auf Grundlage des SächsKRG am interregionalen Kulturlastenausgleich teil. Daraus erhält sie Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach ' 6 SächsKRG zur Förderung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform gemäß ' 3 SächsKRG. Die Aufgaben und somit die Entscheidung über die Vergabe der Mittel, einschließlich des Sitzgemeinde-Eigenmittelanteils, werden nach dem SächsKRG von den Organen der urbanen Kulturräume autark wahrgenommen. Beschließendes Organ für den Kulturraum Chemnitz ist der Stadtrat (Kulturkonvent) der Stadt Chemnitz, soweit er nicht gemäß Hauptsatzung der Stadt Chemnitz die Zuständigkeit auf einen Ausschuss übertragen hat. Die nachfolgende Richtlinie regelt einerseits das Verfahren bei der Gewährung von Zuwendungen, andererseits wird in ihr festgelegt, welche Bedingungen und Auflagen die Stadt Chemnitz dem Zuwendungsempfänger erteilt, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Mittel (Kulturraummittel und allgemeine kommunale Mittel) zweckentsprechend verwendet werden. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die Stadt Chemnitz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO), des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG), des ' 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu ' 44 SäHO einschließlich der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen zur Förderung von Projekten und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur. 1.2 Ziel und Zweck der Kunst- und Kulturförderung ist eine Belebung der Stadt Chemnitz als Oberzentrum der Region, die sich durch eine unverwechselbare künstlerische und kulturelle Vielfalt auszeichnet. Durch die Zuwendungen soll die Umsetzung der Schwerpunkte für die Chemnitzer Kulturentwicklung, die mit dem Kulturentwicklungsplan am 19. Mai 2004 beschlossen worden sind, angestrebt werden. Somit sollen Angebote zur Kreativitätsförderung, Bildung, Sinnstiftung und Erhöhung der Lebensqualität mit öffentlicher Breitenwirkung geschaffen werden, die in Ergänzung zu dem regulären Angebot der kommunalen Kultureinrichtungen stehen. Die Ausstrahlungskraft von Chemnitz soll sich nicht nur auf Sachsen verstärken , sondern mit der Förderung entsprechender Angebote freier Träger auch darüber hinausgehen. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 3 1.3 Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt unter Berücksichtigung der kulturellen Bedürfnisse der Chemnitzer Bürger, Besucher der Stadt und sonstiger Nutzer des Angebots- und Veranstaltungsprogramms nach dem Aspekt der Ausgewogenheit zwischen den kulturellen Bereichen. 1.4 Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Die Förderung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, erfolgt nach Maßgabe des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) unter Einhaltung des sachlichen Geltungsbereiches gemäß ' 3 SächsKRG unter Berücksichtigung des Landesentwicklungsplanes Sachsen (LEP) und der Regionalen Förderschwerpunkte für den urbanen Kulturraum Chemnitz. Die vorgenannten Förderschwerpunkte sind Anlage und somit integraler Bestandteil dieser Förderrichtlinie. Die Förderung investiver Maßnahmen / Maßnahmen der Bauunterhaltung sowie die Sanierung und Rekonstruktion an städtebaulich bedeutsamen bzw. der Kunst dienenden Bauten sind in besonderen Fällen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG) möglich. Eine Bindung an den Verwendungszweck wird dabei auf 10 Jahre festgeschrieben. 2.2 Gegenstand der allgemeinen kommunalen Förderung sind die nachfolgend genannten Grund-Standards für Qualitätsmerkmale und Angebotscharakteristiken. Dazu zählen insbesondere: - Vorhaben, die in besonderem Maße zur Belebung der Innenstadt beitragen oder sich Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf widmen oder die einen Beitrag zur Aufwertung und Bekanntmachung von Solitären in der Stadt Chemnitz leisten, - Angebote, die sich insbesondere an junge Menschen oder an Familien richten, - Projekte, die der Präsentation Chemnitzer Kunst und Kultur im nationalen und internationalen Rahmen sowie dem Kulturaustausch dienen, - Vorhaben, die sich mit dem namensgebenden Fluss der Stadt beschäftigen bzw. diesen örtlich beleben, - soziokulturelle Angebote: vorrangig werden neu entwickelte soziokulturelle Projekte gefördert; regelmäßige Angebote oder sich wiederholende Projekte der Soziokultur können gefördert werden, wenn sie sich der Problematik einer bestimmten Zielgruppe zuwenden und/ oder als bewährt eingeschätzt werden; bei der Bewertung soziokultureller Angebote wird sich an den Kriterien für die Förderung soziokultureller Projekte im Freistaat Sachsen gemäß VwV-ProSozio in jeweils gültiger Fassung orientiert , - experimentelle Vorhaben, Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 4 - Angebote, die sich der Nachwuchsförderung in allen Kunstsparten widmen, - Maßnahmen, die die Toleranz gegenüber ausländischen und deutschen Zuwanderern befördern, die Zusammenarbeit mit unseren böhmischen Nachbarn anstreben und das Kulturleben ethnischer und anderer Minderheitengruppen einbeziehen, - Maßnahmen, die in geeigneter Weise auf das reichhaltige kulturelle Erbe der Stadt aufmerksam machen , - gemeinsame kulturelle Projekte mit der Technischen Universität Chemnitz; Maßnahmen, die schwerpunktmäßig den kulturellen Austausch und die Kommunikation zwischen Bürgern und Studierenden befördern; Maßnahmen, die eine stärkere Identifikation der Bürger mit ihrer Universität sowie umgekehrt befördern , - zielgruppenorientierte Angebote mit Alleinstellungsmerkmal, die jedoch auch für alle Bevölkerungsgruppen öffentlich zugänglich sind und in ihrer Wirksamkeit immer auf Außenwirkung für ein breites Publikum abzielen, - Vorhaben, die sich der Teilhabe behinderter Menschen am kulturellen oder soziokulturellen Leben der Stadt verpflichten, - Vorhaben, die sie sich um Vernetzung und Kooperation kultureller und künstlerischer Initiativen bemühen , - Veranstaltungs- oder Projektreihen mit jährlich wechselnden thematischen und inhaltlichen Schwerpunktsetzungen , - Arbeitsbeihilfen für Künstlerinnen/Künstler/Kunst- und Kulturwissenschaftler/innen oder Gruppen zur Schaffung oder Fertigstellung eines definierten Produktes/Werkes mit dem Ziel der Publizierung für eine breite Öffentlichkeit bzw. Zugänglichkeit (z. B. literarische oder kulturwissenschaftliche Texte /Werke, Theaterstücke, Drehbücher, bildnerische und angewandte Kunstproduktionen, Kompositionen , Filme etc.), - Herstellung von Kunst- und Kulturkatalogen, - Gastspiel- bzw. Auftrittsförderung, 2.3 Die Stadt Chemnitz kann spezifische kulturelle Projektvorhaben, die von besonderem öffentlichen Interesse sind, ausschreiben und dafür die zur Vorbereitung und Durchführung notwendigen finanziellen Mittel bis maximal 80 v. H. bereitstellen. Freie Kulturträger, unabhängig von ihrer Rechtsform (siehe Punkt 3.1), können sich um die Realisierung des Projektes bewerben. 2.4 In begründeten Fällen können öffentlich geförderte Arbeitsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit anteilig mitfinanziert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme einen Entwicklungs- schwerpunkt für den Kulturbereich darstellt. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 5 2.5 In begründeten Fällen kann im Rahmen einer indirekten Förderung eine kostenlose bzw. miet- preisreduzierte Gebrauchsüberlassung von kommunalem Eigentum und Räumen der Stadt erfol- gen, wenn diese vorwiegend zur Umsetzung kultureller Maßnahmen genutzt werden. 3 Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte 3.1 Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinie sind grundsätzlich freie Kulturträger, unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. e. V., gGmbH) oder Projektgruppen, Initiativen sowie Einzelkünstlerinnen /Einzelkünstler, Zusammenschlüsse von Künstlerinnen/Künstlern oder Produzentinnen /Produzenten, wenn sie die Planung und Realisierung von gemeinnützigen Projekten bzw. Betriebs - und Kulturkonzepten vorhaben. 3.2 Die Antragsteller sollten ihren Sitz in der Stadt Chemnitz haben und ihre Aktivitäten müssen einer breiten Öffentlichkeit in der Stadt zugänglich sein. Ausnahmen können Antragsteller gemäß Punkt 3.1 dieser Richtlinie sein, die nicht in der Stadt Chemnitz ansässig sind, aber ein Vorhaben vorweisen, das zur Bereicherung des Kulturangebotes der Stadt Chemnitz beiträgt. 3.3 Ebenso besteht die Möglichkeit der Förderung von künstlerisch-kulturellen Einzelvorhaben von Antragstellern gemäß Punkt 3.1 dieser Richtlinie, die ihren Sitz in Chemnitz haben, aber außerhalb der Stadt wirksam werden und dabei die Stadt Chemnitz entsprechend positiv repräsentieren. 3.4 Beabsichtigt der Antragsteller, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weitergeleitet wird, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen. Per Zuwendungsbescheid kann dem Antragsteller die Genehmigung erteilt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Zuwendung weiterleiten darf. Grundsätzlich ist dabei sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Eine der Voraussetzungen für die Weiterleitung besteht darin, dass die Mittel auch gegenüber dem Dritten als Zuwendung der Stadt Chemnitz oder des urbanen Kulturraumes Chemnitz bezeichnet werden. 3.5 Kultureinrichtungen, die sich in Trägerschaft der Stadt Chemnitz befinden, können nicht Antragsteller auf zusätzliche Zuwendungen aus dem Bereich der kommunalen Kunst- und Kulturförderung sein. Die Zusammenarbeit von Antragstellern mit kommunalen Kultureinrichtungen gemäß Punkt 3.1 dieser Richtlinie schließt jedoch eine Förderung nicht aus. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur im Rahmen der im jeweils laufenden Haushaltsjahr im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. 4.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 6 erteilt, in dem der Antragsteller die Förderwürdigkeit entsprechend der Kriterien dieser Richtlinie und der auf ihr beruhenden Rechtsgrundlage darstellt. 4.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 4.4 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller versichern kann, dass vor Antragstellung an die Stadt weitere Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten geprüft wurden und an Hand seiner Kosten - und Finanzierungsplanung /Wirtschaftsplanung die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme gesichert ist. 4.5 Zuwendungsvoraussetzungen für die institutionelle Förderung sind: a) Antragsteller/in existiert seit mindestens fünf Jahren, hat Sitz und Wirkungskreis in der Stadt Chemnitz und kann für diesen Zeitrahmen exponierte Projekte bzw. kontinuierliche Kunst- und Kulturangebote vorweisen; b) Antragsteller/in kann künftig und nachhaltig ein kontinuierliches Angebots- oder Veranstaltungsprogramm bereitstellen, das im Kalenderjahr jeweils, mindestens 11 Monate und/oder mit wöchentlichen Frequentierungsmöglichkeiten für Nutzer/Interessenten öffentlich zugänglich ist; c) Antragsteller/in bietet die Gewähr, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist, er/sie über innerbetriebliche Strukturen verfügt, die nach betriebswirtschaftlichen Aspekten die Existenzsicherheit der geförderten Unternehmung auf eine solide Grundlage stellt; dies bezieht sowohl die Finanzmittelverwaltung und -abrechnung, die inhaltlichen, organisatorischen und technischen Dienste /Leistungen als auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen mit ein; d) Antragsteller/in sichert zu, dass mindestens 80 v. H. des durch ihn/sie bereitgestellten Leistungsvolumens in der Stadt Chemnitz stattfindet. Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Einbeziehung in eine Einzelprojektförderung aus. In besonderen Fällen können von dieser Ausschließlichkeitsregelung Ausnahmen gewährt werden . Eine Ausnahme liegt vor allem dann vor, wenn an dem Projekt ein besonderes Interesse der Stadt Chemnitz besteht. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart 5.1.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt. Die Zuwendungen für Arbeitsbeihilfe, Katalog und Gastspiel- bzw. Auftrittsförderung sowie investive Maßnahmen werden mit der Zuwendungsart Projektförderung bezuschusst. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 7 5.1.2 Die Projektförderung beinhaltet Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben für die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem zeitlich definierten Rahmen und einem sachlich bezogenen Zweck. 5.1.3 Die institutionelle Förderung beinhaltet die zweckgebundene Gewährung von Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten oder abgegrenzten Teils der Betriebsausgaben (z. B. Fix-Kosten, Personalkosten , Sachkosten, Projektkosten etc.), die zur Betreibung einer künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. Ausgaben, die zur Erfüllung eines kontinuierlichen Kunst- und Kulturangebotes im Rahmen eines Wirtschaftsjahres üblich und angemessen sind. 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt. In besonderem Ausnahmefall kann die Finanzierungsart auch im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt werden . 5.3 Form der Zuwendung 5.3.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d. h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen. Grundlage für die Bewertung bildet die marktübliche Preisbildung und Anpassung (Azuwendungsfähige Ausgaben@). Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan oder Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan. 5.4.2 Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gemäß ' 64 Abgabenordnung (AO), Ausgaben zur Herstellung und Vervielfältigung kommerziell zu vertreibender Produkte, wenn über die Kostendeckung hinaus kalkulierbare Einnahmen zu erwarten sind, Maßnahmen, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder richten, pauschale Zahlungen, für die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck keine erbrachten Gegenleistungen stehen, Ausgaben für Werbemaßnahmen Dritter und Ausgaben für Speisen und Getränke, die im Rahmen der Fördermaßnahme integraler Bestandteil sind. Zahlt der Zuwendungsempfänger für seine Beschäftigten höhere Vergütungen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten oder sonstige Leistungen, die nicht im jeweils gültigen BAT geregelt sind, so mindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Höhe des Differenzbetrages der tariflichen Orientierung und der über- oder außertariflichen Leistungen. 5.4.3 Fahrtkosten können in Anlehnung an die Konditionen gemäß Sächsischem Reisekostengesetz (SächsRKG) abgerechnet werden. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 8 5.4.4 Sofern bei der Durchführung des Projektes oder bei der Umsetzung des Betriebskonzeptes keine Räume zur kostenlosen Überlassung zur Verfügung stehen, können Ausgaben für Mietzahlungen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Als abrechenbar zuwendungsfähig werden maximal 30 v. H. der Gesamtausgaben der Fördermaßnahme anerkannt. 5.4.5 Allgemeine Verwaltungs- und Organisationskosten können bis maximal 10 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben als Verwaltungskostenumlage geltend gemacht werden. 5.4.6 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden (geringwertige oder nicht geringwertige Wirtschaftsgüter), können bis maximal 30 v. H. der Gesamtausgaben der Fördermaßnahme abrechenbare zuwendungsfähige Ausgaben sein. Diese Wirtschaftsgüter müssen die Kriterien der Bemessungsgrundlage Punkt 5.4.1 Satz 1 und 2 dieser Richtlinie erfüllen. Die erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Gegenstände, die die Wertgrenze von 400 EURO (nicht geringwertige Wirtschaftsgüter ) übersteigen, sind inventarisierungspflichtig. Der Zuwendungsempfänger darf die vorgenannten Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht veräußern. 5.4.7 Personalkosten können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden maximal 80 vom Hundert des Arbeitgeberbruttos pro Personalstelle anerkannt. Bei Projektförderung können die Personalkosten nur anteilig entsprechend der Durchführungszeit in Ansatz gebracht werden. Die Bezuschussung der Personalkosten wird per Festlegung im Zuwendungsbescheid nach einem bestimmten Vomhundertsatz des Arbeitgeberbruttos (max. 80 vom Hundert) jedoch immer auf einen Höchstbetrag begrenzt oder in Art der Festbetragsfinanzierung gewährt; der Höchstbetrag darf auch in diesem Fall 80 vom Hundert des Arbeitgeberbruttos nicht überschreiten. 5.4.8 Eigenleistungen des Antragstellers sind separat als Anlage zum Kosten- und Finanzierungsplan /Wirtschaftsplan aufzuführen. Art und Umfang der Eigenleistungen müssen einzeln dargestellt werden und sich an vergleichbaren marktüblichen Werten orientieren. Da Eigenleistungen Aufwendungen darstellen, sind sie grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Sie können jedoch im Einzelfall bei der Bemessung der Zuwendung einen erhöhten Fördersatz begründen. Bei der Vorlage des Verwendungsnachweises können Eigenleistungen in Ausnahmefällen nachträglich zur Senkung der Ausgaben (Geldausgänge) berücksichtigt werden. In diesem Fall sind sie durch prüfungsfähige Belege nachzuweisen. 5.5 Höhe der Zuwendung 5.5.1 Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird auf 30 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben orientiert. Im Regelfall kann die Höhe der Zuwendung jedoch 80 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 9 5.5.2 Grundsätzlich ist demnach von einem Eigenfinanzierungsanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 20 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben auszugehen. Als Ei- genanteil des Zuwendungsempfängers wird die Summe aus Eigenmitteln und Leistungen Dritter (zusätzlich eingeworbene Mittel) anerkannt und gleichgestellt. 5.5.3 Bei der Förderung von künstlerisch-kulturellen Maßnahmen, die außerhalb der Stadt Chemnitz wirksam werden, diese dabei aber in entsprechender positiver Weise repräsentieren, sollte die Mitfinanzierung oder Unterstützung des jeweiligen Ortes, Gastgebers oder Veranstalters in angemessener Höhe oder Form als Voraussetzung für die Bezuschussung angestrebt werden. 5.5.4 Arbeitsbeihilfen sind auf dem Höchstbetrag von 4.000 EURO je Fördermaßnahme für das Förderjahr begrenzt. 5.5.5 Die Zuwendung für Katalogförderung wird für den Einzelfall auf maximal 7.500 EURO festgelegt. 5.5.6 Die Bezuschussung der Gastspiel- bzw. Auftrittsförderung ist stets nur ein finanzieller Anteil an den Gesamtausgaben des Gastspiels/des Auftritts. Die veranschlagten Honorarausgaben als Teil der Gesamtausgaben , können in angemessenem Rahmen mit berücksichtigt werden. Das Kulturamt legt im Zuwendungsbescheid die Anzahl der geförderten Gastspiele bzw. Auftritte fest. Innerhalb der vorgenannten Frequenz ist die Bezuschussung bis maximal 50 v. H. der kalkulierten Kosten pro Auftritt möglich. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten bei der Kulturraumförderung die VwV zu ' 44 Sä- HO, bei der kommunalen Kunst- und Kulturförderung die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Stadt Chemnitz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.2 In der Phase der vorläufigen Haushaltsführung ist eine Entscheidung zur Zuschussgewährung entsprechend § 78 SächsGemO nur im Rahmen der Ermächtigung zur Mittelinanspruchnahme unter Vorbehalt des Widerrufs möglich. 6.3 Für die Bewilligung der Zuwendung erhält der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Zuwendungsbescheid . Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind Allgemeine Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des ' 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Für Zuwendungen aus Mitteln der kommunalen Kunst- und Kulturförderung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen. Im Rahmen der Förderung nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz kommen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung die ANBest-I und zur Projektförderung die ANBest-P zur Anwendung. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 10 Die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Im Zuwendungsbescheid kann abweichend von den ANBest der Nachweis der Verwendung durch den Zuschussempfänger per einfachen Verwendungsnachweis zugelassen werden. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Stadtverwaltung Chemnitz/Kulturamt. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt in der Regel nur, wenn bereits erhaltene Zuwendungen termingerecht und vollständig abgerechnet wurden. Stichtage für die Beantragung: 30.06. für das jeweils nachfolgende Haushaltsjahr: - Anträge auf kommunale Kunst- und Kulturförderung - Anträge auf Förderung nach Maßgabe des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) - Anträge auf anteilige Mitfinanzierung von öffentlich geförderten Arbeitsfördermaß- nahmen der Bundesagentur für Arbeit - Anträge auf Mietstützung für Mieter in kommunalen Objekten 01.09. für das jeweils nachfolgende Haushaltsjahr: - Nachtragstermin für Anträge auf kommunale Kunst- und Kulturförderung für Projekte mit einer Antragssumme bis maximal 2.000 EURO Die Anträge sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare einzureichen. Alle Antragsformulare sind im Kulturamt der Stadt Chemnitz erhältlich. 7.1.2 Die im Rahmen des jeweiligen Haushaltsjahres im Haushaltsplan der Stadt Chemnitz eingestellten finanziellen Mittel für die kommunale Kunst- und Kulturförderung können mit einem Richtwert in Höhe von 95 v. H. in den Verwaltungsvorschlag für das jeweils nachfolgende Haushaltsjahr aufgenommen werden. 5 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes kann das Kulturamt der Stadt Chemnitz für spontan und kurzfristig entstandene Projektvorhaben außerhalb der o. g. Stichtagsregelungen reservieren. Über die Ausreichung dieser reservierten Mittel kann das Kulturamt nach pflichtgemäßen Ermessen selbst entscheiden . Gegenüber dem Kulturbeirat und dem Stadtrat, soweit er nicht die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat, besteht diesbezüglich Mitteilungspflicht. 7.1.3 Bei nicht verwendeten oder nicht zur Auszahlung abgeforderten Fördermitteln gemäß dem Sächsischen Kulturraumgesetz entscheidet der Stadtrat (Kulturkonvent) der Stadt Chemnitz über die Neuvergabe, soweit er nicht die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 11 Bei nicht verwendeten oder nicht zur Auszahlung abgeforderten Fördermitteln aus dem Etat der kommunalen Kunst- und Kulturförderung kann das Kulturamt ab dem III. Quartal des jeweils laufenden Haushaltsjahres bis zu einer Höhe von 10.000 EURO im Einzelfall über eine Neuvergabe nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheiden. Das Kulturamt ist verpflichtet, dem Kulturbeirat und dem Stadtrat, soweit er nicht die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat, die Neuvergabe im Einzelnen mitzuteilen. 7.1.4 Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigebracht werden: a) bei institutioneller Förderung - Betriebs- und Kulturkonzept mit Jahresangebot (inhaltlich und quantitativ) - Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der in Einnahmen zu Ausgaben ausgeglichen ist und den daraus resultierenden Zuschussbedarf erkennen lässt - gültiger Stellenplan (Stellenbezeichnung, Wochenstunden, Eingruppierung, Art des Anstellungsverhältnisses, Laufzeit) - die Versicherung, dass vor Antragstellung an die Stadt alle Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten geprüft wurden. Im Plan ist kenntlich zu machen, ob die Drittmittel beantragt oder bereits bestätigt sind. b) bei Projektförderung - Selbstdarstellung des Antragstellers - Projektbeschreibung (Zielstellung, Kooperationspartner, Art der Aktivitäten, Durchführungsort, Öffentlichkeitsarbeit ) - ausgeglichener detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan, aus dem der Zuschussbedarf ersichtlich ist - bei Zuwendung für Arbeitsbeihilfe die exzerptähnliche Beschreibung des Produktes/Werkes; die Benennung der Art und Weise der Publizierung und Aussagen über die beabsichtigte Verwendung der Zuwendung - bei Zuwendung für Gastspiel- bzw. Auftrittsförderung die Höhe der geplanten Veranstaltungen im Jahr, Höhe der Kosten für einen Auftritt, Höhe der kalkulierten notwendigen Einnahmen pro Auftritt zur Deckung der Kosten - die Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde - die Versicherung, dass vor Antragstellung an die Stadt alle Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten geprüft wurden. Im Plan ist kenntlich zu machen, ob die Drittmittel beantragt oder bereits bestätigt sind. Grundsätzlich ist bei a) und b) eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach ' 15 UStG berechtigt ist. Der Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig. Im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung sind deshalb Nettobeträge sowie Umsatzsteuer /Vorsteuer separat auszuweisen. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 12 7.1.5 Bei Erstantragstellung sind dem Antrag in Kopie beizufügen: - jeweils gültige Satzung (z. B. bei Vereinen) - bei gemeinnützigen Körperschaften der Anerkennungsbescheid vom zuständigen Finanzamt über die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer - registergerichtlicher Auszug der Eintragung des Trägers (Vereinsregister, Handelsregister etc.) Nach Antragstellung eintretende Veränderungen der genannten Unterlagen, sowohl bei Erstantragstellung als auch bei wiederholter Antragstellung, sind dem Kulturamt umgehend aktualisiert nachzureichen . 7.1.6 Bei investiven Zuschüssen sind zwischen der Stadt Chemnitz und dem Zuwendungsempfänger Regelungen über alle Modalitäten mit folgendem Mindestinhalt zu treffen: - Verwendungszweck (allgemeine Bezeichnung der Maßnahme, spezielle Teilobjekte oder Teilaufgaben ) - Eigenmittel sowie andere Fremdmittel des Zuwendungsempfängers - Auszahlungsmodus (nach Baufortschritt, Art der Kontrolle der Rechnungen, nur im Haushaltsjahr) Die Stadt kann darüber hinaus weitere Festlegungen treffen, z. B. zur bauseitigen Begleitung, Prüfung, Betreuung u. Ä.. 7.2 Bewilligungsverfahren 7.2.1 Die Anträge nach Maßgabe des SächsKRG und im Rahmen der kommunalen Kunst- und Kulturförderung werden vom Kulturbeirat der Stadt Chemnitz beraten. Im Ergebnis der Beratung spricht der Kulturbeirat jeweils eine Förderempfehlung aus, die als Grundlage für die Beschlussfassung dient. Der Stadtrat (im Falle der Förderung nach Maßgabe des SächsKRG in seiner Funktion als Kulturkonvent) beschließt die Förderung, soweit er nicht die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat. 7.2.2 Die Stadt Chemnitz/Kulturamt erteilt die schriftlichen Zuwendungsbescheide. 7.2.3 Bei Trägern, die mit ihren Leistungen von mehreren Bereichen der Stadt gefördert werden, kann die Zuwendung in einem Verfahren und von einem Amt der Stadt bewilligt und überwacht werden. Der Zuwendungsempfänger reicht in diesem Fall nach Abschluss der Maßnahme einen Gesamtverwendungsnachweis bei der bewilligenden Stelle ein. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.3.1 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. 7.3.2 Im Rahmen der Kulturraumförderung dürfen Auszahlungen nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 13 Mit der Abforderung des letzten Teilbetrages ist durch den Zuwendungsempfänger ein vorläufiger zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe der bereits gezahlten Mittel und der noch bestehende Bedarf für die Zuwendung ersichtlich sind. 7.3.3 Bei der kommunalen Kunst- und Kulturförderung erfolgt die Auszahlung im Rahmen der institutionellen Förderung und bei ganzjährigen Projekten mit Fördermittelbeträgen von mehr als 2.500 EURO in der Regel durch Abschlagszahlungen. Darunter liegende Zuwendungen können in einem Betrag ausgezahlt werden. 7.3.4 Zuschüsse für Investitionen im Rahmen der Kulturraumförderung werden nur dann ausgezahlt, wenn es der Baufortschritt erlaubt oder bei der Beschaffung bzw. bei Lieferung des Investitionsgutes. Es sind entsprechende Unterlagen vorzulegen, die den baulichen Vorbereitungsstand begründen. 7.3.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Kulturamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn: - für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, - die Zuwendung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes oder bis zum Abschluss der Fördermaßnahme nicht verbraucht ist, - bei Förderung nach § 6 SächsKRG die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, - sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, - zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden - sich bei Projektförderung nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplanes eine Ermäßigung der Gesamtausgaben um mehr als 7,5 v. H. oder mehr als 10.000 EURO ergibt. - er nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplanes/Wirtschaftsplanes weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, - ein Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren 7.4.1 Nach Ende der Zuwendungsgewährung ist vom Zuwendungsempfänger dem Kulturamt der Stadt Chemnitz ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 14 7.4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes/Wirtschaftsplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Zuwendungsempfänger mit kaufmännischer Buchführung fügen eine Gewinn- und Verlustrechnung mit entsprechender Begründung sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben bei. Mit dem Zuwendungsbescheid kann in geeigneten Fällen ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden. Im Rahmen der kommunalen Kunst- und Kulturförderung ist die Zulassung eines einfachen Verwendungsnachweises auf Fälle mit unerheblichen Förderbeträgen beschränkt. 7.4.3 Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Kulturamt der Stadt Chemnitz nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Frist bestimmt wird. 7.4.4 Im Verwendungsnachweis ist per rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers zu bestätigen , dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben vollständig sind und mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 7.4.5 Die Stadt Chemnitz ist jederzeit berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen 6 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 7.5 Widerruf, Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 7.5.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Das gilt insbesondere, wenn - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, - die Zuwendung durch unrichtige Angaben erwirkt worden ist, - eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung). Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 15 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt (Mit- teilungspflicht, Vorlage des Verwendungsnachweises). 7.5.2 Die zu erstattende Leistung wird durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Bescheid) festgesetzt. Der Rückzahlungsanspruch wird mit Zugang dieses Verwaltungsaktes beim Zuwendungsempfänger fällig und ist ab dem Tag der Auszahlung nach Maßgabe des § 49a VwVfG in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. 8. Zusätzliche Förderbestimmungen 8.1 Die Stadt Chemnitz kann freien Trägern im Rahmen der Kulturraumförderung, wenn es die Haushaltslage erlaubt, in Ausnahmefällen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren Zusagen zur Höhe von künftigen Zuwendungsbeträgen erteilen. Das Zuwendungsverfahren wird auch in diesen Fällen durch Zuwendungsbescheide gestaltet. Die Finanzierungszusagen sind dem Stadtrat (Kulturkonvent) der Stadt Chemnitz zur Beschlussfassung vorzulegen, soweit er nicht die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt, der in folgenden Haushaltsjahren zur Verfügung stehenden Mittel. 8.2 Bei allen Veröffentlichungen (Plakate, Pressemitteilungen, Dokumentationen), die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt Chemnitz /Kulturamt hinzuweisen. 9. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die 2. Änderung der Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Kunst und Kultur tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 04.11.1998 in der Fassung der 1. Änderung vom 01.01.2002 außer Kraft. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 16 Anlage Regionale Förderschwerpunkte für den urbanen Kulturraum Chemnitz - gültig in Verbindung mit den Schwerpunkten der Kulturentwicklungsplanung bis zum Jahr 2012 I. Förderschwerpunkte für Darstellende Kunst und Musik 1. Institutionell können gefördert werden Theater und Theatergruppen sowie Vereinigungen, die zur Entwicklung der Darstellenden Kunst beitragen und künstlerisch anspruchsvolle Angebote mit gleichzeitig wirtschaftlichen Strukturen aufweisen. 2. Institutionell können gefördert werden Kulturorchester, musikausübende sowie musikfördernde Vereinigungen mit künstlerisch anspruchsvollen Angeboten und wirtschaftlichen Strukturen. Es sollen unter Punkt 1. und 2. insbesondere gefördert werden: a) Angebote von zeitgenössischen Musik-, Musiktheater- und dramatischen Bühnenwerken, b) kinder- und jugendgemäße Angebote und kommunikative Formen, die im bildungspolitischen und kunstpädagogischen Interesse liegen, c) professionelle Betreuung der Laienkunst. 3. Gefördert werden können weiterhin Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen und Festivals und besonders Kooperationsprojekte von mehreren Partnern. II. Förderschwerpunkte für Museen, Sammlungen, Gärten, Gedenkstätten 1. Institutionell gefördert werden können ausschließlich Einrichtungen mit ausgewiesenem fachwissenschaftlichen Profil und wirtschaftlichen Strukturen. 2. Gefördert werden sollen insbesondere: a) Museen mit Aussagen von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung mit einem hauptsächlich originalen Sammlungsbestand, dessen Bewahrung und Präsentation einen besonderen restaurativen und/oder wissenschaftlichen Aufwand bedeutet, b) Museen mit regionalen oder überregionalen wissenschaftlichen Aufgaben, c) Museen zur öffentlichen Erschließung von Gebäudesubstanz mit bedeutender Ausstattung (z. B. Schlösser und Burgen) sowie technische Schauanlagen und Freilichtmuseen, d) Ehrenamtliche Initiativen, wenn sie der Erhöhung von Effizienz und Professionalität der Einrichtung nach 2a) bis 2c) dienen. 3. Darüber hinaus förderfähig sind Projekte (z. B. Sonderausstellungen), die der Bewahrung und zeitgemäßen Präsentation des Museumsgutes dienen. Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 17 III. Förderschwerpunkte für Bibliotheken 1. Alle öffentlichen Bibliotheken, die zur flächendeckenden Informations- und Literaturversorgung beitragen sowie wirtschaftliche Strukturen aufweisen, werden zur Erhaltung ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit gefördert. 2. Gefördert werden können Bibliotheken, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) allgemeine Zugänglichkeit der Bibliothek, b) Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Bibliothek und Benutzern durch eine vom Rechtsträger bestätigte Bibliotheksordnung, c) fachgerechte Beschaffung, Unterbringung, Erschließung und Bereitstellung des Bestandes nach bibliothekarischen Erfordernissen, d) Einbeziehung in die Deutsche Bibliotheksstatistik, e) Durchführung publikumswirksamer Veranstaltungen, die der Leseförderung dienen (z. B. Kinderlesenachmittage , dem Benutzer Neuerwerbungen vorstellen u.s.w.). IV. Förderschwerpunkte für Film- und Medienarbeit Gefördert werden können: Einrichtungen, Maßnahmen, Vereinigungen und Initiativen, die zu einer sinnstiftenden, vielfältigen Entwicklung und Belebung der Film- und Medienlandschaft im urbanen Kulturraum Chemnitz beitragen. V. Förderschwerpunkte für Soziokultur Gefördert werden können soziokulturelle Zentren, Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere unter folgenden Voraussetzungen: 1. regelmäßiges kulturelles Angebot für die Öffentlichkeit, keine ausschließliche Veranstaltertätigkeit, 2. Wecken neuer kultureller Interessen, 3. sparten- und generationsübergreifend, 4. in Verbindung verschiedener Medien und unter Erprobung und Anwendung neuer Kommunikationsformen . Stadt Chemnitz, Förderrichtlinie Kunst und Kultur, in Kraft seit 01.01.2006 18 VI. Förderschwerpunkte für Bildende und Angewandte Kunst Gefördert werden können: 1. Einrichtungen und Vereinigungen sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildenden/Angewandten Kunst mit einem künstlerisch anspruchsvollen, öffentlichkeitswirksamen Ausstellungs- und/oder Projektangebot , 2. Künstlerwerkstätten, die Künstlern auf regionaler Ebene offen stehen, 3. Künstlerhäuser, in denen Ateliers für Künstler zur ständigen Nutzung oder für Stipendien zur Verfügung stehen. VII. Förderschwerpunkte für Literatur Gefördert werden können: 1. Vereinigungen, Maßnahmen und Initiativen, die zur Vermittlung von Literatur, der Schreib- und Lesekultur und der örtlichen Literatur im Bereich der Veranstaltungstätigkeit, der Publikationen und der Projektarbeit (z. B. Literaturwerkstätten, Literaturtage, Schreib- und Literaturwettbewerbe etc.) mit künstlerisch anspruchsvollem Angebot beitragen, 2. Stipendien für ortsansässige Autorinnen und Autoren zur Vollendung von literarischen Nachweisen oder Endfertigung von Manuskripten, 3. Literaturpreise. VIII. Förderschwerpunkte Heimat- und Erbepflege Gefördert werden können: 1. geschichts- und traditionspflegende Einrichtungen und Vereinigungen mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit , 2. Projekte von Einrichtungen und Vereinigungen, die kulturgeschichtliche Ereignisse oder Werke aufarbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich machen. 52. EL 1 4.3 Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur kommunalen Kulturförderung Vom 24. Juni 2016 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 28-29/16 vom 21.07.16 Inhaltsverzeichnis Seite: 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 2 Gegenstand der Förderung 2 2.1 Projekt- und institutionelle Förderung 2 2.2 Stipendien 2 3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger 3 3.1 Projekt- und institutionelle Förderung 3 3.2 Stipendiaten 4 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4 4.1 Projekt- und institutionelle Förderung 4 4.2 Stipendien 4 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4 5.1 Zuwendungsart 4 5.2 Finanzierungsart 5 5.3 Form der Zuwendung 5 5.4 Bemessungsgrundlage 5 5.4.1 Projektförderung 5 5.4.2 Institutionelle Förderung 5 5.4.3 Sonstiges 5 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6 7 Verfahren 6 7.1 Antragsverfahren 6 7.1.1 Projekt- und institutionelle Förderung 6 7.1.2 Stipendien 7 7.1.3 Sonstiges 7 7.2 Entscheidung 7 7.3 Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren 7 7.4 Zu beachtende Vorschriften 7 8 Inkrafttreten 8 Richtlinie kommunale Kulturförderung 2 52. EL 4.3 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (1) Die Pflege der Kultur ist nach § 2 Sächsisches Kulturraumgesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Die Landeshauptstadt Dresden fördert Kunst und Kultur im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dresden unter besonderer Berücksichtigung des Kulturleitbildes und des Kulturentwicklungsplanes in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderung erfolgt sowohl durch Sachleistungen, organisatorische und fachliche Unterstützung als auch durch finanzielle Zuwendungen. Die nachfolgende Richtlinie bezieht sich auf die finanzielle Förderung. (2) Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden kommunalen Kulturfördermittel bestimmt der Stadtrat im Rahmen seines Beschlusses zum Haushaltsplan. Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der geltenden Vorschriften (insbesondere nach der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Haushalt der Landeshauptstadt Dresden vom 21. Juni 2000) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. (3) Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(-en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S. 1). 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Projekt- und institutionelle Förderung Den Gegenstand der Förderung bilden zeitlich befristete, inhaltlich abgrenzbare Einzelvorhaben (Projektförderung) sowie über das ganze Jahr zu erbringende kontinuierliche Leistungen (institutionelle Förderung) mit überwiegend kulturellem bzw. künstlerischem Charakter. Das vom Stadtrat beschlossene Kulturleitbild, der Kulturentwicklungsplan und weitere vom Stadtrat formulierte Kriterien sind die Leitlinien zur fachlichen Beurteilung der Projekte und Institutionen. 2.2 Stipendien An Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie Kulturmanagerinnen und Kulturmanager können Stipendien vergeben werden. Die Vergabe dient der Förderung besonderer künstlerischer Einzelleistungen und kultureller Konzepte. Hierdurch soll insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden. Richtlinie kommunale Kulturförderung 52. EL 3 4.3 3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger 3.1 Projekt- und institutionelle Förderung (1) Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine künstlerische oder kulturelle Arbeit der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in hoher Qualität, Innovation und Kreativität voraus. (2) Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung, Kontrolle und Abrechnung des Vorhabens bieten und über die entsprechende fachliche Befähigung verfügen. (3) Antragsberechtigt sind Personen, die in der Landeshauptstadt Dresden ansässig sind und ihre künstlerische oder kulturelle Arbeit in Dresden leisten. Kulturveranstaltungen außerhalb Dresdens, organisiert von Dresdner Künstlerinnen, Künstlern und Kulturträgern , können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen der Stadt zu dienen . Projekte von Künstlerinnen, Künstlern und Kulturträgern, die nicht in der Stadt Dresden ansässig sind, können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen der Stadt zu dienen. (4) Zuwendungen als Projektförderung werden natürlichen oder juristischen Personen gewährt. (5) Eine institutionelle Förderung kann juristischen Personen gewährt werden, die - auf künstlerischem oder kulturellem Gebiet über einen längeren Zeitraum nachweisbar erfolgreich waren und eine auf das Jahr bezogene kontinuierliche künstlerische oder kulturelle Arbeit leisten und - das vorhandene kommunale Kulturspektrum sinnvoll ergänzen. Im Regelfall kann eine mehrjährige (i. d. R. 3-jährige) institutionelle Förderung gewährt werden, insbesondere wenn: - bestehende Aufgaben der Kulturverwaltung dauerhaft übernommen wurden oder - Kultureinrichtungen der öffentlichen Hand in private Trägerschaft übernommen wurden oder - die kulturell-künstlerische Tätigkeit der jeweiligen Institution einen überwiegend mehrjährigen Planungsvorlauf erfordert oder - es sich um eine strukturbildende Kultureinrichtung im Stadtgebiet handelt, die als Gemeinbedarfseinrichtung gilt und deshalb einer kulturellen Zweckbindung unterliegt . Die Gewährung steht für den gesamten Förderzeitraum unter Haushaltsvorbehalt (Punkt 1 Absatz 2 der Richtlinie). Richtlinie kommunale Kulturförderung 4 52. EL 4.3 3.2 Stipendiaten Stipendien können grundsätzlich die Kulturschaffenden nach Punkt 2.2 der Richtlinie erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Projekt- und institutionelle Förderung (1) Zu fördernde Vorhaben sollen für jede Bürgerin bzw. für jeden Bürger zugänglich sein. Sie haben einen Beitrag zur Entwicklung und Pflege der Kunst und Kultur in der Landeshauptstadt Dresden zu leisten und müssen eine öffentliche Resonanz erwarten lassen. (2) Eine Förderung setzt voraus, dass ein ausgeglichener Wirtschaftsplan bzw. Kostenund Finanzierungsplan vorliegt. Die Gesamtfinanzierung ist dabei zu sichern. (3) Finanziert werden nur Vorhaben, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine Nachfinanzierung eines bereits begonnenen oder durchgeführten Projektes ist grundsätzlich nicht möglich. (4) Eine Förderung folgt dem Nachrangprinzip. Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Ausgaben durch eigene Einnahmen oder durch Drittmittel zu decken. Die Gewährung einer Zuwendung setzt einen angemessenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers voraus. Der Eigenanteil kann in geeigneten Fällen auch in Form einer angemessenen Eigenleistung erbracht werden. Die Eigenleistungen können in Form von Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden und sind in geeigneter Form nachzuweisen. (5) Fördervoraussetzung ist die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung. 4.2 Stipendien Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keine analoge Förderung gewährt wird. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Projektförderung, institutionelle Förderung und in Form von Stipendien gewährt. Richtlinie kommunale Kulturförderung 52. EL 5 4.3 5.2 Finanzierungsart (1) Zuwendungen in der Projektförderung werden vorrangig als Festbetragsfinanzierung gewährt. (2) Zuwendungen in der institutionellen Förderung werden vorrangig als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, in begründeten Fällen auch als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung . (3) Stipendien werden in der Regel als monatliche Zuschüsse von bis zu 1.000 EUR und für die Dauer von bis zu drei Monaten im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung für eine Projektförderung, institutionelle Förderung und für Stipendien wird jeweils als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Projektförderung (1) Zuwendungsfähig sind die unmittelbar projektbezogenen Ausgaben, wie Honorare, Vergütungen für geringfügig Beschäftigte, Fahrt- und Übernachtungskosten, Material-, Transport-, Betriebs-, Werbungs- und Druckkosten und Abgaben an künstlerische Verwertungsgesellschaften . (2) Repräsentationskosten, Aufwendungen für Speisen und Getränke und Personalausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. 5.4.2 Institutionelle Förderung Eine institutionelle Förderung wird zur anteiligen Deckung der laufenden Geschäftsausgaben , wie Personal-, Betriebs-, Sachausgaben und Honorare, gewährt. 5.4.3 Sonstiges (1) Zuwendungsfähig sind nur im Bewilligungszeitraum fällige Ausgaben. Insbesondere stellen Rückstellungen bzw. Rücklagen und Eigenleistungen (kassenmäßig nicht nachgewiesene Leistungen) grundsätzlich keine zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie dar. (2) Die Abrechnung von Reisekosten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Richtlinie kommunale Kulturförderung 6 52. EL 4.3 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (1) Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erstellte Veröffentlichungen und Werbemittel sind der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kultur und Denkmalschutz, mindestens in zweifacher Ausführung mit Abschluss des Projektes bzw. bei Vorlage des Verwendungsnachweises kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt oder der geförderten Institution stehen, ist auf die Förderung mit dem Hinweis "Gefördert durch die Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kultur und Denkmalschutz" zu verweisen. (3) Eine Förderung desselben Zuwendungszweckes aus Mitteln der Projekt- und institutionellen Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte ist ohne Zustimmung der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kultur und Denkmalschutz, nicht gestattet. (5) Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger soll die barrierefreie, gleichwertige und selbstbestimmte Nutzbarkeit der künstlerischen bzw. kulturellen Angebote , ohne Qualitäts- und Informationsverluste für Menschen mit Behinderungen, anstreben. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Projekt- und institutionelle Förderung (1) Anträge sind unter Beifügung der Konzeption und sonstiger relevanter Unterlagen einzureichen. Eine zusammenfassende Kurzbeschreibung/Darstellung des zu fördernden Projektes/der zu fördernden Institution ist mit dem Antragsformular zwingend vorzulegen . Im Kosten- und Finanzierungsplan bzw. Wirtschaftsplan sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Unvollständige Anträge werden vom Amt für Kultur und Denkmalschutz nicht bearbeitet. (2) Anträge auf Projektförderung sind unter Verwendung des Antragsformulars bis spätestens 1. September für Projekte des Folgejahres und 1. März für Projekte des III. und IV. Quartals des laufenden Jahres zu stellen. (3) Anträge auf institutionelle Förderung sind unter Verwendung des Antragsformulars bis spätestens 1. Juni des Jahres vor dem Kalenderjahr der beantragten Zuwendung zu stellen (ab Förderjahr 2018). Richtlinie kommunale Kulturförderung 52. EL 7 4.3 (4) Anträge sind schriftlich und nach Möglichkeit auch in elektronischer Form einzureichen . 7.1.2 Stipendien Anträge auf Stipendien sind schriftlich, ohne Verwendung eines Formulars, mittels Arbeits - konzeption für den vorgesehenen Zeitraum zu stellen. Es gelten die Termine der Projektförderung. 7.1.3 Sonstiges (1) In begründeten Ausnahmefällen ist ein Einreichen der Antragsunterlagen zu einem anderen Zeitpunkt möglich. (2) Die Anträge für Projekt- und institutionelle Förderung sowie Stipendien sind an die Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kultur und Denkmalschutz, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden, zu stellen und nach Möglichkeit als E-Mail zu richten an: kultur-denkmalschutz@dresden.de. (3) Es ist zu erklären, inwieweit eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach § 15 UStG besteht . Bei Vorsteuerabzugsmöglichkeit sind im Antrag Nettobeträge auszuweisen. 7.2 Entscheidung (1) Vom Amt für Kultur und Denkmalschutz werden für die einzelnen Sparten Facharbeitsgruppen gebildet, die aus fachkompetenten Bürgerinnen/Bürgern und je einer Vertreterin /einem Vertreter des Amtes für Kultur und Denkmalschutz bestehen. In jeder Facharbeitsgruppe kann eine Stadträtin/ein Stadtrat aus dem Ausschuss für Kultur und Tourismus mitwirken. Bei der Besetzung der Facharbeitsgruppen ist auf die gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken. (2) Über die Anträge nach dieser Richtlinie entscheidet der Ausschuss für Kultur und Tourismus auf Vorschlag der Kulturverwaltung, unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen der Facharbeitsgruppen und des Kulturbeirates. (3) Über die weitere Verwendung nicht abgeforderter Zuwendungen oder restlicher Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 2.500 EUR im Einzelfall entscheidet das Amt für Kultur und Denkmalschutz in eigener Zuständigkeit. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von kommunalen Kulturfördermitteln wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben . Bei einer ablehnenden Ermessensentscheidung werden die Ermessenserwägungen dargelegt. Richtlinie kommunale Kulturförderung 8 52. EL 4.3 Bei mehrjährigen institutionellen Förderungen nach Punkt 3.1 Absatz 5 der Richtlinie werden Mehrjahres-/Leistungsvereinbarungen geschlossen. In die Mehrjahres-/Leistungsvereinbarungen wird ein ausdrücklicher Haushaltsvorbehalt (Punkt 1 Absatz 2 der Richtlinie) für den gesamten Förderzeitraum aufgenommen. Der Abschluss dieser Vereinbarungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ausschusses für Kultur und Tourismus. Die Kulturverwaltung unterbreitet dem Ausschuss für Kultur und Tourismus nach Beratung der Facharbeitsgruppen jährlich Vorschläge, mit welchen Trägern Verhandlungen über den Abschluss einer solchen Vereinbarung aufgenommen werden sollen. 7.3 Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). (2) Für Stipendien gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen. (3) Die Auszahlung wird grundsätzlich von der Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises über gewährte Kulturfördermittel aus Vorjahren abhängig gemacht. (4) Nicht verbrauchte Zuwendungen sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen . (5) Über eine Rückforderung entscheidet die Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kultur und Denkmalschutz, im Einzelfall. 7.4 Zu beachtende Vorschriften (1) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn gegen die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger keine finanziellen Forderungen seitens der Landeshauptstadt Dresden bestehen. (2) Einer Zuwendungsempfängerin bzw. einem Zuwendungsempfänger, die bzw. der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Richtlinie kommunale Kulturförderung 52. EL 9 4.3 8 Inkrafttreten Diese Fachförderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur kommunalen Kulturförderung vom 27. Mai 2008 tritt außer Kraft. Dresden, 4. Juli 2016 gez. Dirk Hilbert Oberbürgermeister Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden über die Gewährung einmaliger Zuschüsse für Um- und Ausbau von Arbeitsateliers Bildender Künstler Vom 18. Januar 1996 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 8/96 vom 22.02.96 Die Landeshauptstadt Dresden gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für den Um- und Ausbau von Künstlerateliers, lt. Beschluß des Stadtrates Nr. 1126-31-1996 vom 18. Januar 1996: 1. Zuwendungszweck Durch die Förderung des Um- und Ausbaus von Ateliers soll ein aktiver Beitrag zur Pflege der Kultur in der Landeshauptstadt Dresden geleistet werden. Sie verfolgt das Ziel, eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Künstler zu erreichen. Dabei soll auch die Eigeninitiative der Künstler und Vereine unterstützt werden. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig nach dieser Richtlinie sind Um- und Ausbaumaßnahmen zur Schaffung von Atelierraum aus bisher nicht bzw. nicht als Atelier genutztem Raum sowie die Erweiterung eines vorhandenen Atelierraumes bzw. die Verbesserung der Nutzbarkeit eines Ateliers, insbesondere: (1) Einbau bzw. Sanierung einer Waschgelegenheit, einer Dusche, eines WC, eines Ausgusses, (2) Einbau von Trinkwasser- und Abwasserleitungen bzw. deren Austausch (bei Trinkwasserbleileitung oder desolatem Bestand), (3) Einbau einer Warmwasserversorgung, (4) Neuinstallation veralteter bzw. Erstinstallation von Elektroanlagen, (5) Abriß vorhandener Innenwände und Zwischendecken, (6) Einbau von Innen- und Zwischendecken, (7) Einbau von Fenstern sowie Ersatz von verschlissenen Fenstern, (8) Einbau zusätzlicher und Vergrößerung vorhandener Türen, (9) Beseitigen von vorhandenen Fenstern und Türen, (10) Einbau von zweckentsprechenden Fußböden (ohne Fußbodenbelag), (11) Entfernung bzw. Abriß dem Nutzungszweck hinderlicher Einbauten, (12) Innenputzarbeiten, (13) bauliche Vorrüstung für den Einbau von Hebezeugen u. ä., (14) Einbau statisch notwendiger Bauteile (Träger u. ä.). Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für: • Ausstattungsgegenstände, • ausschließlich malermäßige Instandsetzung, • elektrische Direkt- und Nachtspeicherheizungen sowie Warmwasseraufbereitung, • Maßnahmen an Behelfsbauten u. ä. baulichen Anlagen, • Fußbodenbeläge, Tapeten, Deckanstriche u. ä. Ateliers im Sinne dieser Richtlinie sind Arbeitsräume, in denen Werke der Bildenden Kunst geschaffen werden. 3. Zuwendungsempfanger Antragsberechtigt sind bildende Künstler und Vereine als Mieter oder Eigentümer, die nachfolgende Kriterien erfüllen: 3.1. Bildende Künstler (1) Der Künstler muß überwiegend freischaffend tätig sein. Der Nachweis erfolgt durch seine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. im Sächsischen Künstlerbund. (2) Die bisherige Tätigkeit ist durch geeignetes Material (Kataloge, Dokumentationen u. ä.) zu belegen. (3) Der Künstler muß seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Dresden haben. (4) Der Künstler hat bisher noch keinen Zuschuß der Landeshauptstadt Dresden für Um-und Ausbau erhalten. (5) Die im Haushalt für Um- und Ausbaumaßnahmen für Künstlerateliers vorgesehenen Mittel werden - bei Vorliegen entsprechender Anträge - nach sozialen Gesichtspunkten vergeben. 3.2. Vereine (1) Vereinsziel muß die Förderung der Bildenden Kunst bzw. der bildenden Künstler sein. (2) Der Verein muß seinen Sitz in der Stadt Dresden haben. (3) Der Verein muß im Vereinsregister eingetragen sein. (4) Der Verein muß gemeinnützig sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen (1) Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen der zur Verfugung stehenden Haushaltmittel. (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Die Bewilligung einer Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. (4) Eine angemessene Eigenbeteiligung (Eigenmittel und/oder Eigenleistungen) des Zuwendungsempfängers wird vorausgesetzt. Bei Um- und Ausbauvorhaben sollten diese mindestens 50 Prozent betragen. Die Bewertung der Eigenleistung erfolgt auf der Basis der ersparten Handwerkerkosten im Vergleich zu den eingereichten Kostenangeboten. Anderweitig beschaffte Drittmittel können als Eigenmittel angerechnet werden. (5) Die Zuwendungen werden nur an solche Antragsteller ausgereicht, bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme gewährleistet ist. (6) Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung für ein bereits begonnenes Vorhaben zugelassen werden. (7) Das für den Um- und Ausbau bzw. Erweiterung vorgesehene Objekt muß sich in der Landeshauptstadt Dresden befinden. (8) Das zu fördernde Objekt sollte mindestens fünf Jahre als Atelierraum nutzbar sein (gerechnet vom Termin der Fertigstellung). (9) Leistungen des Künstlers/des Vereins in Selbsthilfe werden gefördert, wenn die Maßnahme unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik fachgerecht ausgeführt werden. Arbeiten an haustechnischen Anlagen (Heizung, Gas, Wasser, Elektro) sind von zugelassenen Fachleuten auszuführen. (10) Um- und Ausbaumaßnahmen, die Mieter in ihren Ateliers durchführen, bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Hierzu ist zwischen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, die Bestandteil des Förderantrages ist. 5. Art, Form und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Einzelateliers in der Regel bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000 DM. Für Gemeinschaftsateliers kann dieser Zuwendungsbetrag um jeweils weitere 5.000 DM für jeden der Mieter- bzw. Eigentümergemeinschaft angehörenden Bildenden Künstler erhöht werden. Ateliers in Atelierhäusern mit abgetrennten Eigentums- bzw. Mieteinheiten werden wie Einzelateliers behandelt. 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren Anträge auf Förderung können von den Antragsberechtigten während des gesamten Haushaltjahres eingereicht werden. Der Antrag auf Förderung ist schriftlich unter Verwendung des Formblattes "Antrag auf Gewährung eines Zuschusses..." bei der Bewilligungsstelle, Landeshauptstadt Dresden, Kulturamt, Abteilung Bildende Kunst, vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Dem Antrag sind zur Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme folgende Unterlagen beizufügen: • Gesamtkonzeption für das Um- und Ausbauvorhaben mit Bauzeitplan, • durch Kostenvoranschläge untersetzter Kosten- und Finanzierungsplan, • Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (siehe Mustervereinbarung), • Nachweis der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere erforderliche Genehmigungen für die Ausführung des Um- und Ausbauvorhabens, • Nachweis der Tätigkeit als freischaffender Künstler (s. Punkt 3), • Einkommens- und Vermögensnachweis des Antragstellers, • Anerkennungsbescheid als Verein, • Vereinssatzung. Über die Bewilligung von Zuschüssen entscheidet das Kulturamt im Zusammenwirken mit dem Ausschuß für Kultur und Sport nach folgenden Kriterien: (1) Dringlichkeit des Um- und Ausbauvorhabens, die durch die Arbeitssituation des Künstlers begründet ist, (2) baulich-technischer Zustand des Raumes, der als Atelier genutzt werden soll, (3) Schaffung von neuem Atelierraum, (4) soziale Gesichtspunkte. Bei Befürwortung des Antrages wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. 7. Abforderung/ Auszahlung Die Abforderung der Mittel ist vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsstelle, Landeshauptstadt Dresden, Kulturamt, Abteilung Bildende Kunst, schriftlich unter Verwendung des Formblattes Auszahlungsantrag zu beantragen. Die bewilligten Mittel dürfen nur insoweit und frühestens einen Monat vor Eingang der für die vorgesehene Maßnahme zu erwartenden Rechnungen abgefordert werden. 8. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfangers Der Zuwendungsempfanger ist verpflichtet, alle erheblichen Veränderungen dem Kulturamt mitzuteilen. Das sind: • Änderungen oder Fortfall von maßgeblichen Umständen, die für die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung waren, • wesentliche Änderung der Finanzierung des Vorhabens, • Fortfall der Verwendung des geforderten Objektes innerhalb der zeitlichen Bindung. 9. Rückzahlung und Widerruf Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn • die bewilligten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, • die Zuwendung durch unrichtige Angaben erlangt worden ist, • der Verwendungszweck ohne vorherige Zustimmung des Kulturamtes geändert worden ist, • die Um- und Ausbaumaßnahmen nicht innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Zuschusses abgeschlossen ist, • die Verwendung des geförderten Objektes innerhalb der zeitlichen Bindung auf Grund von Kündigung durch den Zuwendungsempfänger fortfällt, • der Verwendungsnachweis nicht bis spätestens zwei Monate nach Abschluß der Baumaßnahme erbracht wurde, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind. Die Höhe des Rückforderungsbetrages richtet sich nach der Dauer der zweckentsprechenden Nutzung als Atelier. 10. Nachweis und Prüfung der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung gegenüber der Landeshauptstadt Dresden, Dezernat Kultur und Jugend, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der zahlenmäßige Nachweis hat die Einnahmen, Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfangers und Zuschüsse Dritter entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplanes darzustellen. Sofern der Zuwendungsempfanger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur Kosten ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die Vorlage des Verwendungsnachweises ist bis spätestens zwei Monate nach Abschluß der Baumaßnahme zu erbringen, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind. Die Landeshauptstadt Dresden ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Rechnungsbelege sowie durch örtliche Besichtigung selbst zu prüfen. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Förderbestimmungen sind gültig, solange keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Dresden, 9. Februar 1996 gez. i. V. Dr. Bernd Ihme Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 Förderung > Förderrichtlinie Stand v. 15.06.2016 § 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen (1) Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform. (2) Als regional bedeutsam werden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt, wenn diese über den lokalen Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsKRG entfalten. (3) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung: a) Sächsisches Kulturraumgesetz (SächsKRG) vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) b) Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 20. Mai 2009 (SächsABl. S. 1276), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung vom 12. August 2014 (SächsABl. S. 1175) c) §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) d) Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) e) Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) sowie Seite 1 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html f) dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung (4) Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU K 187 S. 1). (5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. (6) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes. In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG. In Nr. 5.5.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden. Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend. Seite 2 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html (7) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Kulturkonvent aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (8) Ausnahmen zu den Festlegungen dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderschwerpunkten und Fördervoraussetzungen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden und bedürfen eines Beschlusses durch den Kulturkonvent. § 2 Gegenstand der Förderung (1) Bei der Förderung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten zu achten. Eine Förderung kann für folgende Kultursparten gewährt werden: a) Museen und Sammlungen b) Planetarien/Sternwarten und Tierparks c) Soziokultur d) Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) e) Musikpflege f) Kirchenmusik g) Bibliotheken / Literatur h) Kulturzentren i) Heimat- und Brauchtumspflege j) Bildende und Angewandte Kunst (2) Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der im Kulturraum Erzgebirge- Mittelsachsen gültigen spartenspezifischen Förderschwerpunkte (siehe Anlagen), welche verbindliche Bestandteile dieser Förderrichtlinie sind. (3) Folgende Inhalte von Maßnahmen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen: Seite 3 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html - Orts- und Vereinsjubiläen, - Park-, Volks-, Heimat- und Schulfeste einschl. der Umzüge, - Märkte wie z.B. Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, - Mettenschichten, Christvespern, Krippenspiele, - Schul-, Vereins- und Ortschroniken, - die Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und/oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind, - die Anschaffung von Trachten und Musikinstrumenten, - der Ankauf von Kunst- und Sammlungsgegenständen, - Projekte von und für Schulen, die als Ganztagsangebote gefördert werden, - Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen. § 3 Zuwendungsempfänger (1) Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen. (2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts als Antragsteller hat die zu fördernde Einrichtung oder Maßnahme den satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben dieses Trägers zu entsprechen. (3) Die Förderung einer Einrichtung in Trägerschaft natürlicher Personen ist nicht möglich. § 4 Zuwendungsvoraussetzungen (1) Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger a) seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat und wenn die Einrichtungen oder Maßnahmen ihren Wirkungsbereich innerhalb des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen haben und Seite 4 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html b) die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. der Maßnahme mit seiner Finanzplanung sicherstellt sowie c) in der Regel einen angemessenen Anteil an Eigenmitteln nachweist. (2) Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen. a) Sitzgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die Maßnahme stattfindet und die insofern von deren kulturellem Angebot besonders partizipiert. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises gemeinsam erbracht werden. b) Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben muss regelmäßig betragen: - mindestens 4 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises; - mindestens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen, die sich nicht in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises befinden; - mindestens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen. c) Bei kommunal getragenen Einrichtungen und Maßnahmen ist der Rechtsträgeranteil dem Sitzgemeindeanteil gleichgestellt (3) Eine Zuwendung kann nur dann gewährt werden, wenn die festgelegten, spartenspezifischen Fördervorrausetzungen (siehe Anlagen) für die Einrichtung oder Maßnahme erfüllt sind. Seite 5 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html (4) Zur Deckung der Ausgaben der zu fördernden Einrichtung oder Maßnahme sind angemessene Eintrittsgelder bzw. Einnahmen/Erlöse zu kalkulieren, sofern dies von der Art des kulturellen Angebotes her möglich ist. (5) Eine Zuwendung aus der Kulturkasse zur Projektförderung kann nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Auf Antrag kann die Genehmigung für einen förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmebeginn für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden. § 5 Zuwendungsart und -umfang, Höhe der Zuwendung (1) Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege folgender Zuwendungsarten gewährt: a) Institutionelle Förderung Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der gesamten oder eines nicht abgegrenzten Teils der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen und die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt. b) Projektförderung Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Vom Kulturraum institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzlichen Projektförderungen erhalten. (2) Die Förderung erfolgt zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme. Dabei kommen folgende Finanzierungsarten in Betracht: Seite 6 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html a) Anteilfinanzierung b) Fehlbedarfsfinanzierung c) Festbetragsfinanzierung Welche Finanzierungsart im Einzelfall Anwendung findet, entscheidet das Kultursekretariat als Bewilligungsbehörde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens. (3) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Zuwendungsgeber anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind, insbesondere Personal- und Sachausgaben. (4) Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: - Kosten bzw. Aufwendungen, denen kein unmittelbarer Zahlungsfluss gegenübersteht bzw. die in Geld bewerteter Güterverzehr darstellen, u.a. 1. kalkulatorische Kosten, wie z.B. Abschreibungen 2. interne Leistungsverrechnungen wie z.B. Leistungen von Querschnittsämtern, Leistungen von kommunalen Hilfsbetrieben wie Bauhof, Fuhrpark etc. 3. Rückstellungen, Rücklagen 4. unentgeltliche Eigen- oder Drittleistungen - Bußgelder, Geldstrafen - erstattungsfähige Mehrwertsteuer - pauschalierte Ausgaben (Ausnahme: angemessene Verwaltungs1)- und Betriebskostenpauschale2) bei Maßnahmen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch max. 1.000 EUR) - Finanzierungskosten (Zinsen- und Tilgungsraten) - Rückzahlungen jeglicher Art - wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte - Reisekosten, die nicht den Vorschriften des SächsRKG entsprechen - Präsente (ab 35 € brutto/Person) - Bewirtungskosten im unangemessenen Umfang Seite 7 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html (5) Höhe der Zuwendung a) Unter einer Mindestzuwendungshöhe von 1.000 EUR erfolgt grundsätzlich keine Förderung. b) Zuwendungen können maximal gewährt werden in Höhe von: - bis zu 65 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft eines Landkreises - bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen, die sich nicht in Trägerschaft eines Landkreises befinden - bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen in Trägerschaft von Vereinen, freien Gruppen sowie einzelnen Künstlern, soweit in den spartenspezifischen Förderschwerpunkten nichts Abweichendes festgelegt ist. c) Für erstmalige Maßnahmen mit innovativem Projektinhalt kann ein einmaliger Bonus bis zu 10 Prozentpunkten des Fördersatzes nach Buchst,. b. gewährt werden. d) Bei einer Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird gemäß den Intentionen des SächsKRG auch die Initiative zur Schaffung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen (z.B. Kooperationen) berücksichtigt. Dazu können in den einzelnen Sparten durch Kennzahlen Leistungsvergleiche durchgeführt werden. § 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen (1) Der Antragsteller hat die Förderung des Kulturraumes angemessen öffentlich bekannt zu machen und auf allen Publikationen und Dokumenten darauf hinzuweisen. (2) Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen. (3) Mitglieder des Kulturbeirates und der Facharbeitsgruppen sind berechtigt, die inhaltliche Qualität durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren. Seite 8 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html (4) Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 entsprechende Auflagen zum Bewilligungsbescheid vorzusehen. Bestimmungen, die der Kulturkonvent für den Einzelfall beschließt, werden ebenfalls im Zuwendungsbescheid aufgeführt. § 7 Verfahren (1) Antragsverfahren a) Anträge sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen, Bahnhofstraße 8a in 09557 Flöha einzureichen. b) Die Antragstellung für die institutionelle Förderung und die Projektförderung hat jeweils spätestens zum 15. September des Vorjahres zu erfolgen. c) Verspätet eingereichte Anträge werden abgelehnt. Dies betrifft auch unvollständige Anträge, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung des Antrages nicht möglich ist. d) Das Kultursekretariat soll den Antragsteller innerhalb von vier Wochen über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen schriftlich unterrichten. (2) Bewilligungsverfahren a) Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent im Benehmen mit dem Kulturbeirat. b) Der Kulturkonvent entscheidet regelmäßig bis zum 31. Dezember des Vorjahres über die vorliegenden Anträge. c) Der Antragsteller erhält nach der Entscheidung des Konvents einen formgebundenen Bescheid. Seite 9 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - Kult... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html (3) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren a) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Zuwendungsempfänger schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. b) Sämtliche Auszahlungen aus der Kulturkasse erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers. c) Bei institutioneller Förderung erfolgt die Auszahlung in monatlichen Raten. Dazu ist halbjährlich ein Auszahlungsantrag einzureichen. Alle weiteren Modalitäten regelt der Bewilligungsbescheid. d) Bei Projektförderung erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und nach Prüfung durch das Kultursekretariat. Vorschusszahlungen bis zu 70 v.H. der bewilligten Fördersumme können in dringenden Fällen beantragt werden, soweit die Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden. (4) Verwendungsnachweisverfahren a) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Vorschriften zum kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen zu gewährleisten. b) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. c) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Seite 10 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - K... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html Bewilligungszeitraumes, bei Projektförderung bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen. d) Der Inhalt des Verwendungsnachweises richtet sich nach den jeweils im Zuwendungsbescheid festgelegten Allgemeinen und sonstigen Nebenbestimmungen. e) Der Kulturraum prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Ist diese nicht gegeben, so ist der Kulturraum berechtigt, eine Rückforderung vorzunehmen oder die bewilligte Zuwendung zu mindern. Der Kulturraum behält sich die örtliche Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen vor. (5) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. § 8 In-Kraft-Treten Die Förderrichtlinie einschließlich der Anlagen tritt am 15. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen einschließlich der Anlagen vom 25. Juni 2015 außer Kraft. Annaberg-Buchholz, den 14. Juni 2016 F. Vogel Vorsitzender des Kulturkonventes Anlagen: spartenspezifische Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte Anlage 1 - Museen und Sammlungen Anlage 2 - Planetarien/Sternwarten und Tierparks Anlage 3 - Soziokultur Anlage 4 - Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 - Musikpflege Anlage 6 - Kirchenmusik Anlage 7 - Bibliotheken / Literatur Anlage 8 - Kulturzentren Anlage 9 - Heimat- und Brauchtumspflege Anlage 10 - Bildende und Angewandte Kunst Anlagen zur Förderrichtlinie Seite 11 von 12Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 15.06.2016 - K... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/foerderrichtlinie-2016-06-15.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Museen und Sammlungen Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 1 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen, die der Definiio im "Code of Ethics for Museums" des Internationalen Museumsrates (ICOM) entsprechen: Ein Museum ist eine geminnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhalungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt. 1) Die Einrichtungen und Projektträger müssen in ihrer Arbeit die "Standards für Museen" (Herausgegeben vom Deutschen Museumsbund und von ICOM-Deutschland, 206) anerkennen. Institutionelle Förderung Die Arbeit der zu fördernden Einrichtung innerhalb ihrer musealen Kernaufgaben (Sammeln, Bewahren, Forschen, Ausstellen, resp. Vermitteln) muss über den lokalen Rahmen hinausgehen und eine regionale Bedeutung für den Kulturraum Erzgebirge- Mittelsachsen erreichen. Institutionell gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: hauptamtliche Besetzung der Einrichtung mit mindestens 0,5 VZÄ mit entsprechender Fach- oder Hochschulausbildung/-qualifikation (. B. Museologe) oder dem Museumsbestand entsprechender Fachkenntnisse, Vorhandensein eines geeigneten un langfrisrig verfügbare Museumgebäudes, überwiegend regional bedeutsamer Sammlungsbestand, Zusammensetzung des Sammlungsbestandes vorrangig aus originalen Objekten, die sich dauerhaft im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers, z. B. Vereins befinden, Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche, Durchführung einer Sonderausstellung oder eines museumspädagogischen Projektes pro Jahr, Besuch eines fachlich orientierten Fortbildungsangebotes pro Jahr durch eine Fachkraft. Für die Institutionelle Förderung gilt folgende Kategorisierung: Kategorie I Seite 1 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Museen und Sammlungen - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-1-frl-16.html Die Höhe des Förderanteils in der Kategorie I beträgt max. 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Einrichtungen in Trägerschaft der Landkreise können bei der Erfüllung der Kriterien der Kategorie I eine Förderung bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähige Gesamtausgaben erhalten. Für eine Förderung in der Kategorie I ist die Erfüllung aller dieser Voraussetzungen erforderlich: hauptamtliche Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,5 VZÄ, davon mindestens 1,0 VZÄ Fachpersonal mit entsprechender Fach- oder Hochschulausbilung, umfangreicher, qualitativ hochwertiger Sammlungsbestand mit herausragenden Einzelobjekten, der insgesamt von regionaler und überregionaler Bedeutung ist, kontinuierliche Durchführung von Sonderausstellungen und museumspädagogischer Arbeit, Mindestöffnungszeit von 35 Stunden pro Woche, Veröffentlichung mindestens eines fachwissenchaftlich-publizistischen Beitrages pro Jahr, Besuch von mindestens zwei fachlich orientierten Fortbildungsangeboten pro Jahr durch das Fachpersonal. Kategorie II Die Höhe des Förderanteils in der Kategorie II beträgt max. 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtaugaben. Für eine Förderung in der Kategorie II ist die Erfüllung aller dieser Voraussetzungen erforderlich: hauptamtliche Besetzung mit mindestens 1,0 VZÄ, davon mindestens 0,5 VZÄ Fachpersonal mit entsprechender Fach- oder Hochschulausbildung, qualitativ hochwertiger Sammlungsbestand von insgesamt regionaler Bedeutung, Durchführung von mindestens zwei Aktivitäten hinsichtlich Sonderausstellungen und museumspädagogischen Projekten pro Jahr, Mindestöffnungszeit von 30 Stunden pro Woche, Besuch von mindestens zwei fachlich orientierten Fortbildungsangeboten pro Jahr durch das Fachpersonal. Kategorie III Die Höhe des Förderanteils in der Kategorie III beträgt max. 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtaugaben. Seite 2 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Museen und Sammlungen - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-1-frl-16.html Für eine Förderung in der Kategorie III ist die Erfüllung aller Mindestvoraussetzungen erforderlich. Projektförderung Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden Inhalten: museale Ausstellungsprojekte, museumspädagogische Projekte. Diese Maßnahmen müssen fachwissenschaftlich betreut werden. Bereits institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten. Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 Musikpflege Anlage 6 Kirchenmusik Seite 3 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Museen und Sammlungen - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-1-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Planetarien/Sternwarten und Tierparks Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 2 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Planetarien/Sternwarten Gefördert werden könen Planetarien und Sternwarten als Kultur- und Bildungseinrichtung, wenn sie als Aufführungsraum für Veranstaltungen aus den Bereichen Astronomie- und Wissenschaftstransfer, sowie auch für Literatur und Musik dienen und in Veranstaltungsteilen die anschauliche Vermittlung astronomischer und damit verwandter Themen mit kulturellen Genres verbinden. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können Planetarien / Sternwarten, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Führung der Einrichtung durch mindestens eine 0,5 VZÄ bzw. im vergleichbare Umfang in Form eines Werkvertrages angestellte, hauptamtliche Leitung, Gewährleistung einer qualifizierten Vortragstätigkeit für eine breite Öffentlichkeit, Durchführung ganzjähriger, publikumsorientierter, regelmäßiger und ausreichend öffentlicher Veranstaltungen (Demonstrationen des Sternenhimmels, Musik unter dem Sternenhimmel u. ä. kulturell orientierte Veranstaltungen), Vorliegen einer vom Rechtsträger beschlossenen Satzung über die Entrichtung privatrechtlicher Entgelte (Erhebung Eintrittsgeld). Tierparks Gefördert werden können Tierparks als dauerhafte und öffentlich zugängliche Einrichtung, die der Erholung, Bildung und Forschung dienen und die im Interesse der Allgemeinheit Wild- und/oder Haustiere nach den modernen Erkenntnissen der Tiergartenbiologie sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Schutzgesetzen halten. Gewinnorientiert geführte Einrichtungen sind nicht förderfähig. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können Tierparks, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: Seite 1 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Planetarien/Sternwarten und Tierparks ... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-2-frl-16.html professionelle Führung der Einrichtung durch mindestens eine 0,5 VZÄ bzw. im vergleichbaren Umfang in Form eines Werkvertrages angestellte, hauptamtliche Leitung, Vorliegen einer gültigen Betriebserlaubnis gemäß § 27a SächsNatSchG, es erfolgt eine Aufklärung über Probleme des Natur- und Artenschutzes, ganzjährige, publikumsorientierte, regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden/Woche, Vorhandensein eines spezifischen und zukunftsorientierten Profils, das die Einrichtung zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Kulturlandschaft in der Region werden lässt, Vorliegen einer vom Rechtsträger beschlossenen Satzung über die Entrichtung privatrechtlicher Entgelte (Erhebung Eintrittsgeld). Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 Musikpflege Anlage 6 Kirchenmusik Anlage 7 Bibliotheken / Literatur Anlage 8 Kulturzentren Seite 2 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Planetarien/Sternwarten und Tierparks ... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-2-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Soziokultur Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 3 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen, welche sich an den Richtlinien und Standards des Kriterienkataloges Soziokultur des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. in der jeweils gültigen Fassung 1) orientieren. Ziel der Förderung soziokultureller Einrichtungen und Maßnahmen ist es, mit den Mitteln der Kunst einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten. Dazu zählen die Gewährleistung von Teilhabe an Kultur und Gesellschaft, die Stärkung der lokalen und regionalen Identität, die Weitergabe und Belebung des kulturellen Erbes, die Aktivierung der Bevölkerung für bürgerschaftliche Engagementformen und demokratische Grundwerte sowie die Förderung des künstlerischen Schaffens breiter Bevölkerungsschichten. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können soziokulturelle Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: eine Gesamtkonzeption (Hauskonzept/Leitbild, Geschäftsverteilungsplan und Entwicklungsstrategien) liegt vor, sie leistet nachweislich mindestens ein Jahr kontinuierliche, regional bedeutsame, programmatische Arbeit, professionelle Führung der Einrichtung von einer mindestens 0,5 VZÄ angestellten hauptamtlichen Leitung, der Nachweis der Fachlichkeit der Hauptamtlichen (fachlich ausgebildete oder langjährige im Kulturbereich tätige Mitarbeiter) liegt vor, mindestens einmal jährlich wird eine fachgerechte Weiterbildung durch einen Mitarbeiter besucht, ehrenamtliche Arbeit ist eingebunden, die Einrichtung ist mindestens 30 Stunden/Woche öffentlich zugänglich, ihr Profil wird nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert, sie versteht sich als Impulsgeber für den gesellschaftlichen Diskurs (z. B. in den Bereichen Kultur, Politik, Ökologie, Soziales und Bildung), sie begreift sich als Forum politischer Bildung und demokratischer Aktivierung, ohne parteipolitisch gebunden oder verpflichtet zu sein, sie arbeitet partizipations-, als auch rezeptionsorientiert und tritt im Wesentlichen selbst als Veranstalter auf, sie befasst sich als Kultureinrichtung mit mehreren künstlerischen Sparten wie z. B. Musik, Tanz, Theater, Literatur, Film/Video, Kabarett, Bildende Kunst und setzt diese in Beziehung und fördert sie, ihre Arbeit orientiert sich an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger und verfolgt also einen Gemeinwesensbezug, der Einrichtungsbetrieb ist nicht gewinnorientiert ausgerichtet, Seite 1 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Soziokultur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-3-frl-16.html sie verfügt über wiederkehrende Aktionsbereiche, aber auch projektförmig angelegte, experimentelle Methoden um zeitlich und thematisch befristete Vorhaben von großer Aktualität umzusetzen, sie vernetzt sich mit verschiedenen Partnern in der Region, die Einrichtung nutzt zur Umsetzung soziokultureller Arbeit feste Räume und bietet die Möglichkeit offener Treffs und informeller Kommunikation an, sie betreibt eine regelmäßige gezielte Öffentlichkeitsarbeit. Projektförderung Soziokulturelle Projekte sind in erster Linie kulturelle Vorhaben auf der Basis eines weiten Kulturbegriffs. Sie können Anteile aus anderen Bereichen enthalten, etwa Jugend, Bildung, Soziales und Umwelt. Sie sind auch eine Methode zur Erprobung und Erneuerung und haben damit oft einen experimentellen Charakter, schlagen Brücken zwischen unterschiedlichen Adressaten und Themenbereichen und zeichnen sich oft durch eine konstruktiv-kritische Auseinandersetzung mit Gesellschaft aus. Gefördert werden können soziokulturelle Projekte, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: zeitlich und thematisch eingegrenztes Vorhaben mit schlüssiger Dramaturgie, methodischer Ansatz der Partizipation - Beteiligungsansatz, Wirkung ins Gemeinwesen, Auseinandersetzung mit Gesellschaft, Kultur und Leben, als Mittel der Projektumsetzung werden in der Regel künstlerische Formate/Sparten bzw. Methoden der kulturellen Bildung angewandt. Nicht gefördert werden können Projekte mit folgenden Zielen oder Inhalten: eine öffentliche Beteiligung wird nicht ermöglicht unbefristete Projektlaufzeit ausschließlich defizitorientierte oder hauptsächlich kommerzielle Ausrichtung Einzelteile des Projektes lassen keine Gesamtdramaturgie erkennen (thematische Verknüpfung) ausschließlich kunst- oder kulturpädagogische (vermittelnd, lehrend) oder sozial- oder kunsttherapeutische (kurierend, heilend) Ausrichtung Projektziele sind nicht eindeutig oder haben keine Relevanz für das Gemeinwesen es wird keine Wirkung im Gemeinwesen erzielt (Austausch, Botschaft), sondern mehr Selbstbezug ist gegeben Inhalt wird von Sportangeboten dominiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird missachtet Seite 2 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Soziokultur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-3-frl-16.html Bereits institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten. Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 Musikpflege Anlage 6 Kirchenmusik Anlage 7 Bibliotheken / Literatur Anlage 8 Kulturzentren Anlage 9 Heimat- und Brauchtumspflege Anlage 10 Bildende und Angewandte Kunst Seite 3 von 4Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Soziokultur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-3-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 4 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen professioneller Theater- und Orchesterorganisationen sowie Maßnahmen von freien Trägern, die durch ihr Wirken gemeinsam ein künstlerisch vielseitiges, anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot im Bereich der Darstellenden Kunst für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen schaffen. Bei der Förderung wird insbesondere die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts, die Akzeptanz und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen berücksichtigt. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können nicht gewinnorientierte Theater- und Orchestereinrichtungen, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Führung des Theaters und Leitung des künstlerischen Personals (Nachweis durch Stellenplan und Organigramm), der Sitz und die festen Spielstätten der Einrichtung liegen im Kulturraum Erzgebirge- Mittelsachsen, Angebote werden überwiegend in und für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen durchgeführt, regelmäßiger Spielbetrieb auf der Grundlage eines ganzjährigen Spielplans, Aufstellung/Fortschreibung eines nachhaltigen, zielgruppenorientierten Gesamtkonzeptes auf der Basis einer wirtschaftiche Ressourcenverwendung, künstlerisch hochstehendes, reichhaltiges, vielseitiges, dauerhaftes und grundsätzlich alle Gruppen des Publikums im Kulturraum ansprechendes Theater- und/oder Konzertangebot mit ausreichender Produktions- und Spielfrequenz, intensiver Einsatz für die Kinder- und Jugendarbeit und die kulturelle Bildung für alle Altersgruppen mit besonderer Ausrichtung auf die gemeinsame Gestaltung von künstlerischen Prozessen, die in einer globalen Welt um Toleranz und Ofenheit werben, grundsätzliche öffentliche Akzeptanz, auch in der kritischen Auseinandersetzung gemeinsam mit dem Publikum über gesellschaftlich relevante Themen mit besonderer Beachtung der Lebenswirklichkeit im Kulturraum und der Stärkung der individuellen Verantwortung innerhalb der Zivilgesellschaft, Publikumszuspruch über einen längeren Zeitraum im Rahmen des Durchschnittes der sächsischen Theater in den ländlichen Kulturräumen, Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und ausreichender Einsatz der Arbeitskraftressourcen des Ensembles, angemessene Beteiligung der Gesellschafter und Sitzgemeinden der Spielstätten an der Finanzierung der Gesamtausgaben der Einrichtung sowie an deren Entwicklung, Darlegung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung durch Vorlage von Jahresabschlüssen - bescheinigt durch Steuerberater bzw. geprüft durch Wirtschaftsprüfer, weit überwiegender Anteil der Eigeninszenierungen und Veranstaltungen in eigener Regie, Zusammenarbeit mit den anderen kulturellen Einrichtungen im Landkreis oder Kulturraum besonders mit der Kirchenmusik, den Schulen, theater- und Seite 1 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Darstellende Kunst (einschließlich prof... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-4-frl-16.html orchesterpädagogischen Initiativen und Projekten, den im Landkreis oder Kulturraum ansässigen Chören, Vereinen und Kulturgruppen. Der Zuschuss kann auf der Grundlage einer mehrjährigen Förderzielvereinbarung gewährt werden, in der Ziele definiert werden und dazu eine entsprechende Fördersumme bemessen wird. Des Weiteren können Einrichtungen institutionell gefördert werden, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Besetzung der Einrichtung durch mindestens 1,0 VZÄ an hauptamtlicher Leitung und mindestens 1,5 VZÄ an künstlerischem Personal mit fachlicher Ausbildung bzw. Erfahrung durch langjährige Tätigkeit im Kulturbereich, künstlerisch anspruchsvolle Angebote werden überwiegend im und für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen durchgeführt, regelmäßiger Spielbetrieb auf der Grundlage eines ganzjährigen Spielplans, überwiegender Anteil der Eigeninszenierungen und Veranstaltungen in eigener Regie, öffentliche Akzeptanz un Publikumszuspruch (gemessen am Auslastungsgrad der eigenen Spielstätte/Bühne und pro Aufführungsreihe/Inszenierung), angemessene Beteiligung des Rechtsträgers und der Sitzkommun an der Finanzierung der Gesamtausgaben der Einrichtung sowie deren Entwicklung, regelmäßige und nachhaltige Kontaktpflege zu anderen Theatergruppen, z. B. Gastspielauftritte von und bei in- und ausländischen Amateur- und Profitheatergruppen, Ausrichtung eines Theaterfestivals sowie von Theaterferien mit internationaler Beteiligung, Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen im Landkreis oder im Kulturraum, Nachwuchsförderung und theaterpädagogische Anleitung durch die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindereinrichtungen und anderen Kommunikationszentren der Region. Projektförderung Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden Inhalten: regional bedeutsame Angebote von zeitgenössischem Theater und Erprobung neuer Ausdrucksformen Kinder- und jugendgemäße Angebote und kommunikative Formen, die im bildungspolitischen und kunstpädagogischen Interesse liegen und eine regionale Ausstrahlung besitzen Projekte zur Förderung des regionalen künstlerischen Bühnennachwuchses Projekte zur professionellen Betreuung der Laienkunst, Zusammenarbeit von professionellen Einrichtungen und freien Gruppen thematisch beschriebene Veranstaltungsreihen und regional bedeutsame Festivals der Berufs- und Laienkunst Bereits institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten. Seite 2 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Darstellende Kunst (einschließlich prof... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-4-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 5 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Musikschulen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre öffentlichkeitswirksame Arbeit kulturelles Erbe oder Gegenwartsschaffen im musikalischem Bereich einer breiten Bevölkerungsschicht im Kulturraum Erzgebirge- Mittelsachsen nahebringen. Nicht gefördert werden gewinnorientierte Einrichtungen und Veranstaltungen der Musikpflege. Institutionelle Förderung Istitutionell gefördert werden können Musikschulen, die die qualitätsorientierten Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen e. V. (VdM) 1) erfüllen. Institutionell geförderte Musikschulen können keine zusätzliche Pojektförderung erhalten. Projektförderung Gefördert werden können Maßnahmen der Musikpflege mit folgenden Inhalten bzw. Intentionen: Konzerte und Projekte mit regionaler und überregionaler Wirksamkeit auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik regional bedeutsame Musikfeste und Konzertreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität Erhaltung, Pflege und Verbreitung des kulturellen Erbes und Förderung der zeitgenössischen Musik Erforschung, Bewahrung und Vermittlung bedeutsamer Musikliteratur Aufbereitung von Musikbeständen Qualifizierungsprojekte (z. B. Werkstätten, Probenlager) mit fachlicher Betreuung sowie öffentlichem Auftritt Nachwuchsausbildung, wenn alle der folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: o die Teilnehmer müssen Schüler, Auszubildende oder Studenten bis 25 Jahre sein, 0 das Ausbildungsangebot der durch den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderten Musikschulen ist vorrangig zu nutzen; d. h. eine vorherige Abstimmung mit der Musikschulleitung ist nachzuweisen, o bei Durchführung einer qualitativen Ausbildung durch eine freie Musikschule 2) oder durch haupt- oder nebenberufliche Lehrkräfte sind für die Ausbilder einer der folgenden Abschlüsse 3) erforderlich: - abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik Seite 1 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-5-frl-16.html - die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium und an der Mittelschule im Fach Musik (Schulmusiker) und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse - die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im studierten Fach Musik und dieser entsprechende Hchschulabschlüsse - eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Musiker (künstlerischer Abschluss) ein abgeschlossenes Diplomstudium im Bereich Musik - die abgeschlossene Hochschulausbildung zum Kirchenmusiker (A und B) die Ausbildung erfolgt als Vokal- oder Instrumentalunterricht bei mindestens 35 Unterrichtsstunden (á 45 min) im Kalenderjahr Die Höhe der Nachwuchsförderung für ein Kalenderjahr bemisst sich wie folgt: bei Ausbildung an einer geförderten Musikschule des Kulturraumes Erzgebirge- Mittelsachsen: o Einzelunterricht mit einem Festbetrag von max. 150 EUR pro Teilnehmer o Gruppenunterricht bis max. 5 Schüler mit einem Festbetrag von max. 100 EUR pro Teilnehmer bei Ausbildung an einer freien Musikschule oder durch Fachlehrkräfte: o Einzelunterricht mit einem Festbetrag von max. 250 EUR pro Teilnehmer o Gruppenunterricht bis max. 5 Schüler mit einem Festbetrag von max. 150 EUR pro Teilnehmer o jedoch max. 50% der ausbildungsbezogenen Gesamtausgaben Die Fördersumme für die Nachwuchsausbildung ist pro Projektträger jährlich auf max. 5.000 EUR begrenzt. Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Seite 2 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-5-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Kirchenmusik Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 6 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die mit ihrer Arbeit das Ziel verfolgen, das breite Erbe an Kirchenmusik zu bewahren und zu pflegen, gewachsene Traditionen zu stärken und zu entwickeln, neuen musikalischen Formen Raum zu geben und die musikalische Breitenarbeit zu unterstützen. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können Einrichtungen professioneller Träger mit Organisationsstrukturen und künstlerisch hochwertigen Angeboten im kirchemusikalischen Bereich, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Führung der Einrichtung durch minestens eine 0,5 VZÄ bzw. im vergleichbaren Umfang eines Werkvertrages angestellte, hauptamtliche Leitung, Vorliegen eines Jahresangebotes mit einem herausragenden kirchenmusikalischen Angebot, Durchführung von Veranstaltungsbestandteilen mit überregionaler Ausstrahlung und hohem Imagegewinn für die Region, Realisierung von kinder- und jugendgemäßen Angeboten. Eine institutionelle Förderung für Kirchgemeinden bzw. deren Fördervereine für deren ganzjährige, kirchenmusikalische Arbeit ist ausgeschlossen. Projektförderung Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden Inhalten: Pflege von Orgelmusiken, insbesondere auf denkmalgeschützten und neuen Instrumenten, regional bedeutsame thematische beschriebene Konzertreihen und Aufführungen, die im Zusammenhang mit der Förderung des Kulturtourismus stehen, auch in den ländlichen Gebieten, regional bedeutsame ephorale kirchenmusikalische Veranstaltungen, Oratorien, Kantatenaufführungen und geistliche Chormusik unterschiedlicher Epochen als kulturelle Höhepunkte in den Kirchgemeinden, Einbeziehung reionaler Ensembles sowie Nutzung historisch bedeutsamer Aufführungsorte und Instrumente, besondere Pflege und damit verbundener Erforschung der Musik erzgebirgischer und/oder mittelsächsischer Komponisten, von Aufführungen des regionalen kompositorischen Erbes sowie von Kompositionen der Kantoreibibliotheken. Seite 1 von 2Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Kirchenmusik - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-6-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 7 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen als Öffentliche Bibliothek, wenn sie allgemein zugänglich sind, nach gemeinnützigen, d. h. nicht kommerziellen Gründen geführt werden, durch ihren Medienetat (Zielbestand: aktuelle 2 ME pro Einwohner) und durch die Arbeit der hauptamtlichen Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowohl die legitimen Bedürfnisse der Einwohner erfüllen als auch den Bildungserfordernissen einer demokratischen Gesellschaft dienen. Ziel der Förderung im Bibliotheksbereich ist der Erhalt eines möglichst bürgernahen und effizienten Bibliotheksnetzes. Des Weiteren können Maßnahmen von Trägern, insbesondere zur Förderung des regionalen literarischen Nachwuchses gefördert werden. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können hauptamtlich geleitete öffentliche Bibliotheken, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: Arbeit mit mindestens 1,0 VZÄ Fachpersonal mit bibliothekarischem Abschluss 1), Vorliegen einer gültigen Satzung bzw. Bibliotheksbenutzungsordnung, Vorhandenein eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes mittels fachgerechter Kataloge, lückenlose Ausleihverbuchung und mindestens 22 Stunden Öffnungszeiten in der Woche, Erneuerungsrate von mind. 5% des Gesamtbestandes pro Jahr, Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund, mindestens zweimal jährlich nehmen pro Einrichtung Bibliotheksmitarbeiter(innen) an einer fachlichen Fortbildung teil, Einbeziehung der Einrichtung in die Deutsche Bibliothekstatistik (DBS) sowie die termingerechte und definitionsgenaue Erfassung des Jahresergebnisses, regelmäßige Nutzung der fachlichen Beratung der Sächsischen Landesfachstelle für Bibliotheken, Maßnahmen der kulturellen Bildung in Bibliotheken (z. B. Veranstaltungen, Klassenführungen, Projekte). Die zu fördernden Bibliotheken werden aufgrund ihrer Stellung im Bibliotheksnetz und der ermittelten Kennziffern der Bibliotheksstatistik nachfolgenden Kategorien zugeordnet: Kategorie I Kreisergänzungsbibliothek Seite 1 von 5Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-7-frl-16.html Dazu gehören die öffentlichen Biliotheken inkl. Fahrbibliotheken in Trägerschaft der Landkreise einschl. deren Eigenbetriebe/GmbHs. Die Kreisergänzungsbibliotheken sind für den Landkreis ein "Bestands- und Informationspool", auf den alle Öffentlichen Bibliotheken Zugriff haben und somit ihre eigenen, ortsfesten Medienbestände eränzen können. Zusätzlich zur Aufgabe des ergänzenden Medienzentrums unterstützen die Kreisergänzungsbibliotheken die nebenamtlich geleiteten öffentlichen Bibliotheken in allen fachlichen Fragen der Bibliotheksarbeit (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Leseförderung, Leihverkehr, Verbundtätigkeit, Medienpräsentation). Voraussetzung für eine institutionelle Förderung bis u 65 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ist die Erfüllung aller Mindestvoraussetzungen sowie folgender zusätzlicher Kriterien: die vertragliche Regelung zwischen Landkreis und Kreisergänzungsbibliothek mit der Bestimmung der Aufgaben und des Einzusgebietes entspricht der Satzung bzw. der Benutzungsordnung in den stationären Öffentlichen Bibliotheken mindestens einmal jährlich findet eine Schulung und ein Vorort-Besuch für alle zum Betreuungsgebiet gehörenden nebenamtlich geleiteten Öffentlichen Bibliotheken statt Durchführung der fachlichen Kontrolle der DBS im Einzugsgebiet Kategorie II Voraussetzung für eine institutionelle, differenzierte Förderung bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ist die Erfüllung aller Mindestvoraussetzungen sowie folgender zusätzlicher Kriterien: Arbeit mit mindestens 1,5 VZÄ Fachpersonal mit bibliothekarischen Abschluss 1) Öffnungszeiten von mindestens 28 Stunden in der Woche, mindestens viermal jährlich nehmen pro Einrichtung Bibliotheksmitarbeiter(innen) an einer fachlichen Fortbildung teil, mindestens fünf Entleihungen je Einwohner/Jahr liegen vor. Kategorie III Voraussetzung für eine institutionelle, differenzierte Förderung bis zu 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ist die Erfüllung aller Mindestvorausetzungen sowie folgender zusätzlicher Kriterien: minestens drei Entleihungen je Einwohner/Jahr liegen vor. Stadtbibliotheken mit Kreisergänzungsaufgaben Seite 2 von 5Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-7-frl-16.html Öfentliche Bibliotheken der Kategorie II und III, die die zusätzlichen Kriterien nach Kategorie I erfüllen, erhalten einen Bonus in Höhe von bis zu 5 Prozentpunkten über dem Fördersatz. Änderung der Zuordnung Die Arbeitsgruppe befindet über die Einordnung der Bibliothek in die Kategorien bzw. die Zuwendungsart und schlägt die entsprechene Förderung vor. Förderung Medienmittel Mit einer Förderung von Medienmitteln kann eine Öffentliche Bibliothek unterstützt werden, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt: Professionelle Führung der Einrichtung durch mindestens eine 0,5 VZÄ hauptamtliche Leitung, Vorliegen einer gültigen Satzung bzw. Bibliotheksbenutzungsordnung, Öffnungszeiten von mindestens 15 Stunden in der Woche, Vorhandensein eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes (Zielbestand: aktuelle 2 ME/Einwohner) mittels fachgerechter Kataloge, Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund, Mindestens viermal jährlich nehmen pro Einrichtung die Bibliothesmitarbeiter(innen) an einer fachlichen Fortbildung teil, bei angestelltem Fachpersonal 1) mindestens zweimal jährlich, Einbeziehung der Einrichtung in die DBS sowie die termingerechte und definitionsgenaue Erfassun des Jahresergebnisses, regelmäßige Nutzung der fachlichen Beratung der Sächsischen Landesfachstelle für Bibliotheken, Maßnahmen der kulturellen Bildung in Bibliotheken (z. B. Veranstaltungen, Klassenführungen, Projekte). Diese Mittel sind ausschließlich für die Bestandsaktualisierung der Bibliothek zu verwenden. Dazu gehören auch deren Medien in Online-Bibliotheks-Verbünden, wie z. B. E-Books. Medien die zur Nutzung in der Verwaltung des Rechtsträgers vorgesehen sin, werden nicht gefördert. Höhe der Förderung Seite 3 von 5Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-7-frl-16.html Die Höhe der Medienförderung richtet sich nach der Einwohnerzahl der Trägerkommune bzw. Sitzgemeinde entsprechend der Angaben des Statistischen Landesamtes bezogen auf den 31.12. des Vorvorjahres des Zuwendungsjahres und beträgt bis zu 0,65 EUR pro Einwohner (gerundet auf volle Euro). Bei Verwaltungsgemeinschaften bzw. Verwaltungsverbänden wie die Zahl aller Einwohner zu Grunde gelegt, wenn die Gemeinschaftsvereinbarung bzw. die Verbandssatzung eine Regelung zum Betreiben einer hauptamtlichen Öffentlichen Bibliothek enthalten. Projektförderung Literatur Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen zur Leseförderung. Bereits institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten. Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (PDF) Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 Musikpflege Seite 4 von 5Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-7-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Kulturzentren Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 8 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen, die als Stätten lebendigen Miteinanders in Kommunen für Regionen fungieren und das Bedürfnis der Identifikation, nach gelebter Tradition und der Selbstfindung des Einzelnen unterstützen und der Bildung eines Gemeinschaftslebens über Generationen, Ethnien und soziale Schranken hinweg verpflichtet sind. Kulturzentren sind fest strukturierte Einrichtungen und für alle kulturellen Bereiche unserer Gesellschaft offen. Sie vermitteln über ihre komplexe Arbeit regional kulturelle Vielfalt und soziale, künstlerische und allgemeinbildende Kompetenz. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können Einrichtungen als Kulturzentrum, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Besetzung der Einrichtung durch mindestens 2,5 VZÄ an hauptamtlicher Leitung, davon mindestens 1,0 VZÄ mit fachlicher Ausbildung bzw. Erfahrung durch langjährige Tätigkeit im Kulturbereich, der Bestand der Einrichtung ist nach minestens einem Jahr ordentlichen Betriebes im Sinne der o. g. Förderschwerpunkte absehbar gesichert, die Nachhaltigkeit ihrer Arbeit ist in derStruktur angelegt und in der Art der Veranstaltungen zu erwarten, aufgrund ihrer Aufgabenstellung weisen sie über die inhaltlichen Zusammenhänge und Methodik einen Zentrumscharakter vor, die kulturelle Arbeit bzw. das Angebot dieser Einrichtungen zeichnet sich überwiegend durch folgendes aus: - planvoll strukturierte, künstlerich-darstellerisch anspruchsvolle Veranstaltungsreihen und offene regelmäßige Kreativangebote, - fachlich ausgewiesene Beiträge wie z. B. Landes-, Volks- und Naturkunde, sowie zu Sozialund Gesellschaftspolitik, - ein ausgewogen, breites Genre-Spektrum aus Veranstaltungen und Projekten der Darstellenden Kunst, des Wortes, der Musik und der Bildenden/Angewandten Kunst, - eigene Konzeptio und Planung von Veranstaltungen ohne Agenturtätigkeit, - Mitwirkung der im Hause ansässigen Vereine oder Kooperationspartner (Mindestanzahl: 5), - Veranstaltungen/Projekte mit integrativer Zielsetzung, - generationsübergreifende Veranstaltungen, die zur Begegnung und Kommunikation aller Altersgruppen in den Bereichen Kultur, Politik und Soziales sowie der kulturellen und politischen Bildung beitragen, - Veranstaltungen/Projekte die eine künstlerische, kreative Selbstbetätigung besonders von Kindern und jungen Menschen ermöglichen und fördern, die Einrichtung ist regelmäßig mindestens 40 Stunden/Woche öffentlich zugänglich. Anlagen zur Förderrichtlinie Seite 1 von 2Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Kulturzentren - Kulturraum 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-8-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Heimat- und Brauchtumspflege Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 9 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die sich mit der Pflege und Erhaltung kultureller Werte ihrer Heimat im Kulturraum Erzgebirge- Mittelsachsen beschäftigen und dabei unterschiedliche Ausdrucksformen für die kulturelle Identität und den Zusammenhalt anwenden. Die Einrichtungen und Projekte sollen fachwissenschaftlich betreut werden und haben zugleich einen kulturfördernden Auftrag zu verfolgen. Institutionelle Förderung Institutionell gefördert werden können nichtgewinnorientierte Einrichtungen wie Volkskunstschulen (z. B. Schnitz- und Klöppelschulen) und Brauchtumspflegeensembles sowie historische, technische oder bergbauliche Schauanlagen, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: professionelle Führung der Einrichtung durch mindestens eine 0,5 VZÄ bzw. im vergleichbaren Umfang in Form eines Werkvertrages angestellte, hauptamtliche Leitung, Erbringung eines Beitrages zur Bewahrung, Pflege, Weiterentwicklung und/oder auch zur Erforschung regionaler Traditionen und Bräuche auf den Gebieten der Volkskultur, insbesondere in den Bereichen Mundart und tradiertes Hadwerk, Durchführung von kinder- und jugendgemäßen Angeboten zur Ausprägung von Heimatbewusstsein und Vermittlung regionalgeschichtlicher Kenntnisse, Die Öffnungszeiten der Einrichtung bzw. die öffentlich zugänglichen Angebote betragen durchschnittlich mindestens 30 Stunden pro Woche. Projektförderung Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden Inhalten: Bewahrung, Pflege, Weiterentwicklung und/oder auch Erforschung regionaler Traditionen und Bräuche auf den Gebieten der Volkskultur, insbesondere in den Bereichen Mundart und tradiertes Handwerk, interaktive Formen und kinder- und jugendgemäße Angebote zur Ausprägung von Heimatbewusstsein und Vermittlung regionalgeschichtlicher Kenntnisse zur Förderung des Nachwuchses, heimatgeschichtliche Konferenzen und zentrale Weiterbildungsveranstaltungen (Chronisten, Heimatgruppen, Geschichtsvereine, Forschungsgemeinschaften), Ausstellungen zu heimatgeschichtlich relevanten Themen, Bergparaden/-aufzüge entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung: Seite 1 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Heimat- und Brauchtumspflege - Kultu... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-9-frl-16.html Kategorie I In der Kategorie I kann eine Projektförderung in Höhe von max. 3.500 EUR als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt werden: Teilnahme von mindestens 30 Bergbautraditionsvereinen und mindestens 500 Uniformträgern, Teilnahme von mindestes 5 Bergkapellen/Bergmannsblasorchestern und mindestens 200 Musikern. Kategorie II In der Kategorie II kann eine Projektförderung in Höhe von max. 2.000 EUR als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt werden: Teilnahme von mindestens 15 Bergbautraditionsvereinen und mindestens 350 Uniformträgern, Teilnahme von mindestens 3 Bergkapellen/Bergmannsblasorchestern und mindestens 120 Musikern. Kategorie III In der Kategorie III kann eine Projektförderung in Höhe von max. 1.000 EUR als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt werden: Teilnahme von mindestens 10 Bergbautraditionsvereinen und mindestens 250 Uniformträgern, Teilnahme von mindestens 2 Bergkapellen/Bergmannsblasorchestern und mindestens 60 Musikern. Bereits institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzliche Projektförderung erhalten. Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Seite 2 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Heimat- und Brauchtumspflege - Kultu... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-9-frl-16.html Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bildende und Angewandte Kunst Förderung > Förderrichtlinie > Anlagen zur Förderrichtiinie Anlage 10 zur Förderrichtlinie v. 15.06.2016 Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre Arbeit Werke der Bildenden und Angewandten Kunst der Bevölkerung zugänglich machen, zur Auseinandersetzung mit Bildender und Angewandter Kunst anregen sowie Präsentationsmöglichkeiten für Künstler/innen und Künstlergruppen aus der Region schaffen. Bei Ausstellungen sind angemessene Künstlerhonorare in Anlehnung an die Richtlinie zur Ausstellungsvergütung für Bildende Künstler in Sachsen 1) zu zahlen - bei Einzelausstellung mind. 100 EUR, bei Gruppen mit drei oder mehr Teilnehmern mindestens 50 EUR pro Teilnehmer. Institutionelle Förderung Gefördert werden können nichtgewinnorientierte Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: die Einrichtung wird von einer mindestens 0,5 VZÄ bzw. im vergleichbaren Umfang in Form eines Werkvertrages angestellten, hauptamtlichen Leitung professionell geführt, sie ist mindestens 20 Wochenstunden geöffnet, sie verfügt über ein ausgewiesenes kunstwissenschaftliches Pofil, es liegt ein Jahresprogramm vor und es werden regelmäßig eigene Kunstausstellungen konzipiert und durchgeführt, wobei der Schwerpunkt der Ausstellungstätigkeit auf der Präsentation von Werken von Künstler/innen und Gestalter/innen der Region liegen muss, sie realisiert regelmäßig kunstpädagogische Angebote. Projektförderung Gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden Inhalten: Kunstausstellungen, Workshops, Symposien, Wettbewerbe unter Beteiligung von Künstler/innen und Gestalter/innen, auch kontinuierliche Jahresprogramme, Kataloge zur Würdigung und Förderung regional bedeutender, aktiver Künstler/innen und Gestalter/innen - im Rahmen eines besonderen Anlasses (z. B. Jubiläum) und - unter Beachtung der gestalterischen und konzeptionellen Qualität des Kataloges Die regionale Bedeutung ist nachzuweisen (künstlerischer Lebenslauf). Eine vom Kulturraum geförderte Publikation muss mindestens 5 Jahre zurückliegen. Projekte zur Nachlasspflege von regional bedeutsamen Künstlern unter professioneller Begleitung (z. B. Sichtung, Lagerung, Erstellung und Publikation eines Werkverzeichnisses/Kataloges), Seite 1 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bildende und Angewandte Kunst - Kul... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-10-frl-16.html Kinder- und Jugendkunstprojekte unter professioneller künstlerischer Anleitung. Die Höhe des Förderanteils für Projekte beträgt max. 65 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Anlagen zur Förderrichtlinie (Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte) Anlage 1 Museen und Sammlungen Anlage 2 Planetarien, Sternwarten und Tierparks Anlage 3 Soziokultur Anlage 4 Darstellende Kunst (einschließlich professionelle Theater) Anlage 5 Musikpflege Anlage 6 Kirchenmusik Anlage 7 Bibliotheken / Literatur Anlage 8 Kulturzentren Anlage 9 Heimat- und Brauchtumspflege Anlage 10 Seite 2 von 3Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bildende und Angewandte Kunst - Kul... 11.10.2016http://www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de/anlage-10-frl-16.html Allgemeine Hinweise zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Dezernat Finanzen V o r w o r t Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Leipzig gewährt in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Zuwendungen an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung. Hierbei handelt es sich, mit Ausnahme des Jugendhilfebereichs, um freiwillige Leistungen. Förderfähig sind insbesondere Auszahlungen für soziale, kulturelle, sportliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen von Projekten sowie an Institutionen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen oder sportlichen Zwecken, dem Naturschutz oder der Heimatpflege dienen. Zuwendungen können jedoch nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel und nur für Zwecke gewährt werden, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die nachstehenden Hinweise basieren auf der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)”, welche unter der Beschluss- Nr. VI-DS-01241-NF-05 in der Ratsversammlung vom 18.05.2016 beschlossen wurde und sollen Ihnen einen allgemeinen Überblick zum Zuwendungsverfahren in der Stadt Leipzig vermitteln. Weiterführende Regelungen sind in den spezifischen Fachförderrichtlinien enthalten, die in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Homepage der Stadt Leipzig veröffentlicht werden. Musterformulare zum Zuwendungsantrag, Rechtsbehelfsverzicht, Verwendungs- und Zwischennachweis sind für Sie auf unserer Homepage unter Bürgerservice und Verwaltung → Ämter und Behördengänge → Formulare hinterlegt. Bürgermeister und Beigeordneter für Finanzen Z u w e n d u n g s e m p f ä n g e r Zuwendungsempfänger können • Vereine, • Verbände, • freie Träger, • Gruppen, • Initiativen, • Privatpersonen, • andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts etc. sein, die Aufgaben, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen, erfüllen. Z u w e n d u n g s a r t e n Die Stadt Leipzig vergibt Zuwendungen als Projektförderung oder als institutionelle Förderung. Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten oder die Förderung mehrerer Projekte desselben Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich zulässig, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt. Die Projektförderung zielt auf ein einzelnes, abgegrenztes Vorhaben eines Zuwendungsempfängers ab. Gefördert werden konkrete Projekte, die im Zuwendungsbescheid genau bezeichnet sind. Bei einer institutionellen Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. F i n a n z i e r u n g s a r t e n Zuwendungen werden grundsätzlich nur zur Teilfinanzierung als Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das zuständige Fachamt zulässig. Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die 3 zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen jedoch insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, wird der Zuwendungsbescheid mit der Folge widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x € pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Nur im Ausnahmefall ist eine Vollfinanzierung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger kein oder ein nur sehr geringes wirtschaftliches Interesse an der Zuwendungsmaßnahme hat. Z u w e n d u n g s f ä h i g e A u f w e n d u n g e n Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sind. Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD (Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. 4 Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand , Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind ferner Leasingkosten für Fahrzeuge. A n t r a g s v e r f a h r e n Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Fachamt als Bewilligungsbehörde. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die Durchführung. Der Antrag auf institutionelle Förderung umfasst insbesondere: • Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und Stellenplan, aktueller Jahresabschluss, aktueller Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht), • Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung der Tätigkeit bewertet werden soll, • Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung bzw. des zu fördernden Teilbereichs in Form einer aufgegliederten Darstellung der einzelnen Positionen sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel), beispielsweise in Form eines Haushalts- oder Wirtschaftsplans, • Angaben zu vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen), die ggf. voll oder anteilig für den zu fördernden Aufgabenbereich zur Verfügung stehen. Der Antrag auf Projektförderung umfasst insbesondere: • Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung), • Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Vorhabens unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden soll, 5 • Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen Positionen und einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen) sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines Kosten- und Finanzierungsplans. Bei Baumaßnahmen sind dem Zuwendungsantrag – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den besonderen Förderprogrammen/ Fachförderrichtlinien – folgende Unterlagen beizufügen: • Planungsunterlagen • Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit • Kostenermittlung: die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt, vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind/ als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen; bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach DIN 277, bei Wohnflächen die Wohnflächen nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen; etwaige Abweichungen vom anerkannten Raumprogramm sind darzustellen • Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren • Bauzeitplan und Finanzierungsplan • ggf. weitere Unterlagen. Der Antragsteller hat mit Antragsstellung auf Projektförderung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Die Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist ausgeschlossen. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und der Bewilligungszeitraum begonnen hat. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ein begründeter Anlass besteht und dies mit Einreichen des Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde beantragt wurde. Erst nach schriftlicher Genehmigung der Bewilligungsbehörde und ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung kann mit dem Projekt begonnen werden. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach §15 UStG berechtigt ist. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu 6 den zuwendungsfähigen Ausgaben. Daher dürfen nur die Entgelte (Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer) bei den zuwendungsfähigen Gesamtkosten berücksichtigt werden. Zuwendungsanträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr an das zuständige Fachamt zu stellen, sofern die einschlägigen Fachförderrichtlinien keine abweichenden Fristen und Regelungen vorsehen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn nach Bearbeitung der fristgemäß eingereichten Anträge noch Haushaltsmittel vorhanden sind. Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden. Hat ein Antragsteller für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen bei mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig oder anderen Zuwendungsgebern beantragt, so sind diese Zuwendungsanträge sowie ggf. bereits ergangene Zuwendungsbescheide dem Antrag beizufügen. Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Antragsteller erklärt mit der Unterschrift zum Zuwendungsantrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. B e s c h e i d v e r f a h r e n Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid oder im Ausnahmefall durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages. Der Zuwendungsbescheid enthält Haupt- und Nebenbestimmungen und wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form nach dem Signaturgesetz oder mittels absenderbestätigter De-Mail eingelegt werden. Widerspruchsbehörde ist die Bewilligungsbehörde. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden sollen, ist im Zuwendungsbescheid angegeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 7 Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch keine durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte Haushaltssatzung vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushalts wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. A u s z a h l u n g s v e r f a h r e n Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. In den Zuwendungsbescheiden ist ggf. festgelegt, dass die Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage eines Zwischennachweises erfolgen kann. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Verspätet verausgabten Mittel werden über den gesamten Zeitraum von der Auszahlung bis zur Verwendung verzinst. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung können für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden. In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid nach folgenden Möglichkeiten bestimmt: • ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres je zur Hälfte • ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt • nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 8 Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind. Dies gilt nicht, wenn im Zuwendungsbescheid eine andere Regelung getroffen wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine ordnungsmäßige Geschäftsführung sprechen. M i t t e i l u n g s p f l i c h t e n d e s Z u w e n d u n g s e m p f ä n g e r s Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn • er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, • sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, • die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde, • Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, • es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, • er seine Organisationsstruktur ändert, • ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. N a c h w e i s v e r f a h r e n Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und der Verträge über die Vergabe von Aufträgen. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. 9 Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans summarisch darzustellen. Der Nachweis kann bei einer Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis die letzte Jahresrechnung beizufügen, bei kaufmännischer Buchführung des Zuwendungsempfängers der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Bei Mischförderung ist das einfache Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro möglich. Auf die Vorlage der o.g. Originalbelege wird hierbei verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung ist davon jedoch nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Abweichende Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises können durch die Bewilligungsbehörde getroffen werden. V e r w e n d u n g s p r ü f u n g Vorgelegte Originalbelege werden nach der erfolgten Kontrolle mit einem Kontrollvermerk versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die Bewilligungsbehörde kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor Abschluss der Prüfung bei der Stadt Leipzig an den Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben werden. 10 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist unabhängig von der Bewilligungsbehörde zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. A u f h e b u n g s - u n d R ü c k f o r d e r u n g s v e r f a h r e n Voraussetzung für eine Rückforderung ist die (Teil-)Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Rücknahme oder Widerruf sowie Unwirksamkeit durch Befristung oder auflösende Bedingung. Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie bereits verwendet worden ist – (anteilig) zu erstatten . Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt . Dies gilt insbesondere, wenn • eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung eingetreten ist (auflösende Bedingung), • der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, • die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird, • der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Verwaltung nicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, • der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, • die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird. Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist gemäß § 49 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Wird die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen berechnet werden. 11 Impressum Stadt Leipzig Dezernat Finanzen Stand: Mai 2016 Schule und Kultur 4.6 Stadtrecht Leipzig Seite 1 Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen Beschluss Nr. 1579/04 der Ratsversammlung vom 17.03.2004, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 03.04.2004) 1. Zuwendungszweck Diese Richtlinie gilt der Förderung, Entwicklung, Durchführung und Qualifizierung von Maßnahmen freier Träger und Initiativen im Kunst- und Kulturbereich. Die Stadt Leipzig gewährt nach der Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen, der Hauptsatzung der Stadt Leipzig und dieser Richtlinie Zuwendungen für freie kulturelle und künstlerische Projekte. Die Verantwortung für die ausreichende und vollständige Finanzierung eines Projektes oder einer Einrichtung liegt beim Träger (Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 3). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind freie kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen, die - zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur der Stadt Leipzig beitragen und/oder - auf Innovation ausgerichtet sind und/oder - an lokale kulturelle und künstlerische Traditionen anknüpfen, sie erhalten und weiterentwickeln und/oder - sich um Vernetzung und Kooperation kultureller und künstlerischer Initiativen bemühen und/oder - durch alltagsnahe Angebote allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu Kultur und Kunst ermöglichen und dazu beitragen, eigene Kreativität zu entwickeln und/oder - mit den Mitteln der Kunst oder Kultur den Austausch über unterschiedliche Lebensformen ermöglichen und zum toleranten Miteinander beitragen und/oder - der Präsentation Leipziger Kultur und Kunst im nationalen und internationalen Rahmen sowie dem Kulturaustausch dienen. Für die Herstellung und Vervielfältigung von kommerziell zu vertreibenden Produkten werden keine Zuschüsse gewährt. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsfähig sind Vereine, freie Projektgruppen und Einrichtungen, gGmbH sowie in Ausnahmefällen Einzelpersonen, die gemeinwohlorientierte kulturelle oder künstlerische Projekte realisieren und in Leipzig ansässig sind. Maßnahmen, deren Antragsteller nicht in Leipzig ansässig sind, sind zuwendungsfähig, wenn das jeweilige Vorhaben in Leipzig realisiert wird. Sollte sich die gesellschaftsrechtliche Form des Zuwendungsempfängers innerhalb des Bewilligungszeitraumes ändern, so werden nicht automatisch die Regelungen des Zuwendungsbescheides auf die neue Rechtsform übergeleitet. Das Kulturamt kann auf vorherigen Antrag einer Überleitung zustimmen, wenn dem Zwecke der Förderung auch weiterhin entsprochen wird. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Finanzielle Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln gewährt werden. Zuschüsse können nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller - die Förderwürdigkeit des Projektes im Sinne dieser Richtlinie darstellt und - die Realisierung seines Vorhabens gewährleistet und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt und 4.6 Schule und Kultur Seite 2 Stadtrecht Leipzig - die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bietet und - im Kosten- und Finanzierungsplan die bei anderen Zuwendungsgebern beantragten oder bewilligten Zuschüsse ausweist und - eigene Leistungen ausweist, eigene Mittel (insbesondere alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Teilnehmergebühren u. ä.) einsetzt und andere Fördermöglichkeiten ausschöpft. 5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Stadt Leipzig bezuschusst freie kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen - durch Projektförderung oder - durch institutionelle Förderung. Der Anteil der institutionellen Förderung am Gesamtvolumen der Förderung soll dabei nicht mehr als 75% betragen. 5.1 Projektförderung Projektförderung im Sinne dieser Richtlinie kann erfolgen als - Fehlbedarfsfinanzierung im Regelfall (zur Deckung des Fehlbedarfs für zuwendungsfähige Ausgaben; auf einen Höchstbetrag begrenzt), - Festbetragsfinanzierung (bei Erfüllen der Voraussetzungen des Punktes 2.10.3 der Rahmenrichtlinie nach Einzelfallprüfung), - Anteilsfinanzierung (auf einen Höchstbetrag begrenzt). Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit diese Finanzierungsform zur Erlangung von europäischen und nationalen Fördermitteln erforderlich ist. Die Projektzeiträume müssen innerhalb eines Kalenderjahres liegen. 5.2 Institutionelle Förderung Auf dem Wege der institutionellen Förderung können freie Träger, die ein ganzjähriges oder regelmäßig wiederkehrendes Kulturangebot im Sinne des Betreibens einer kulturellen oder künstlerischen Einrichtung bzw. eines kontinuierlichen Angebots von kommunaler Bedeutung sichern, Zuwendungen zur Deckung ihrer notwendigen Ausgaben beantragen. Institutionelle Förderung im Sinne dieser Richtlinie kann erfolgen als - Fehlbedarfsfinanzierung im Regelfall (auf einen Höchstbetrag begrenzt) oder - Festbetragsfinanzierung (bei Erfüllen der Voraussetzungen des Punktes 2.10.3 der Rahmenrichtlinie nach Einzelfallprüfung). Die Festbetragsfinanzierung kann entweder auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen oder auf ausgewählte Einzelpositionen davon. Die Festsetzung erfolgt nicht mit dem Vielfachen eines Betrages, der sich für eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. 5.3 Weitere Bestimmungen Zuschüsse für allgemeine Vereinszwecke und Maßnahmen, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder richten, sowie pauschale Zahlungen können nicht gewährt werden. 6. Antragsverfahren Die Zuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden. Der Endtermin der Antragstellung für das Folgejahr ist der 30.09. des laufenden Jahres (Posteingang im Kulturamt). Später eingegangene Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur insoweit berücksichtigt werden, wie bereits vergebene Fördermittel nicht in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist jeweils für das Folgejahr schriftlich und formell unabhängig von der Finanzierungsart beim Kulturamt der Stadt Leipzig einzureichen. Die dazu benötigten Antragsformulare sind im Kulturamt bzw. im Internet unter www.leipzig.de im Bürgerportal erhältlich. Schule und Kultur 4.6 Stadtrecht Leipzig Seite 3 Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen zum Vorhaben und zum Antragsteller beizulegen . 6.1 Für Anträge auf Projektförderung - Nachweis der Rechtsform, Satzung, - Selbstdarstellung, - Projektbeschreibung, - Kosten- und Finanzierungsplan. 6.2 Für Anträge auf institutionelle Förderung - Nachweis der Rechtsform, Satzung, ggf. Gesellschaftervertrag, - Selbstdarstellung und Konzept, - Nachweis der Gemeinnützigkeit, - Wirtschafts- oder Haushaltsplan, - Stellenplan. Das Kulturamt bietet allen Antragstellern Beratung zu den Förderanträgen an. Gegebenenfalls wird dem Antragsteller eine Änderung des Antrags hinsichtlich der Finanzierungsart zur Verbesserung der Erfolgsaussichten empfohlen. 7. Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren 7.1 Bewilligungsverfahren Der Zuwendungsbescheid ergeht in schriftlicher Form. Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt, nach welcher Finanzierungsform gefördert wird: Fehlbedarfs-, Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung. Im Bewilligungsbescheid werden die förderfähigen Ausgaben, gegebenenfalls nicht förderfähige Einzelpositionen genau bezeichnet. Nicht förderfähig sind: - Abschreibungen, - Leasingausgaben für Fahrzeuge, - Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen, - Geschäftsstellenumlagen, - Kontoführungs- und Mahngebühren, - Ausgaben für Repräsentation, - Mitgliedsbeiträge jeglicher Art. Antragsteller, von denen die Verwendung der Mittel aus vorangegangener Förderung nicht bestimmungsgemäß zu der festgelegten Frist nachgewiesen wurde, können bis zur Nachholung dieses Nachweises keinen Bewilligungsbescheid erhalten. 7.2 Auszahlungsverfahren Der Zuschuss darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes benötigt wird. Die ausgezahlten Beträge müssen voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Zuschüsse dürfen nur zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet werden. Alle Finanzierungsänderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10%, jedoch mindestens 1.000 €, sind dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgenden Möglichkeiten bestimmt werden: - ohne Anforderung zum 1. Februar und 1. August des laufenden Jahres jeweils zur Hälfte, - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund der Anforderungen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen. Bei institutioneller Förderung erfolgt die Auszahlung quartalsweise auf Anforderung. 4.6 Schule und Kultur Seite 4 Stadtrecht Leipzig In begründeten Ausnahmefällen kann bei institutioneller Förderung zur Sicherung der Geschäftstätigkeit eine Abschlagszahlung vor Bewilligung der Zuwendung erfolgen. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis des Zuschusses für Projektförderung ist grundsätzlich 3 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes beim Kulturamt der Stadt Leipzig einzureichen, spätestens jedoch zum 31.03. des Folgejahres. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes zusammenzustellen sind. Aus dem Nachweis muss für jede Zahlung ersichtlich sein: - Tag der Zahlung, - Zahlungsempfänger, - Zahlungsgrund (hier muss der Zusammenhang mit dem Projekt ersichtlich sein), - Einzelbetrag. Mit dem Nachweis sind prüfungsfähige Originalbelege, Verträge und gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen für Aufträge und Angebote sowie der Zahlungsbeweis geordnet vorzulegen . Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. Bei Förderungen bis zu 3.000 € kann ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden . Die Verwendung der Zuschüsse für institutionelle Förderung ist spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form von Jahresrechnung bzw. Jahresabschluss, worin Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplanes zusammenzustellen sind. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebung prüfen zu lassen. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Veröffentlichungen, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, müssen Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Leipzig, Kulturamt, enthalten. Zuschüsse dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. 9. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Schwerpunkte der städtischen Kulturförderung 2017 Im städtischen Haushalt 2017 sollen zur Förderung der freien Kultur 5.491.950 € zur Verfügung stehen. Das sind 133.950 € mehr als im Jahr 2016. Damit setzt sich der Trend fort, dass sich die Fördermittelsituation für die freie Kunst und Kultur stetig weiter verbessert. Nach wie vor gilt aber auch, dass sich die städtische Kulturförderung inhaltlichen und finanziellen Herausforderungen zu stellen hat, vor allem jenen, die sich aus aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen, dementsprechenden Ratsbeschlüssen und der laufenden Umsetzung kulturpolitischer Verfahren ergeben. Aktuelle inhaltliche Herausforderungen ergeben sich für die freie Kultur vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt: Mit steigenden Geburtenzahlen, den Entwicklungen bei der Zuwanderung - vor allem auch im Zusammenhang mit Flucht und Asyl - und einem zunehmenden Anteil immer älter werdender Bevölkerung wächst auch der Bedarf an spezifischen kulturellen Angeboten, die dem Rechnung tragen, insbesondere bei kultureller Bildung und lebenslangem Lernen. Dies gilt für institutionell geförderten Einrichtungen ebenso wie für die Projektvorhaben, in den Querschnitts-Fördergebieten kulturelle Bildung sowie Stadtteil- und Soziokultur ebenso wie in den künstlerischen Förderbereichen (s. a. Voraussetzungen für die Projektförderung 2017 in den einzelnen Fördergebieten). Grundsätzlich gilt den Vorhaben freier Träger, die sich mit ihren Projekten für 2017 diesen inhaltlichen Herausforderungen mit angemessenem Mitteleinsatz stellen und das vorhandene Angebotsspektrum sinnvoll ergänzen, besondere Beachtung im Förderverfahren. Dabei geht es v. a. um qualitativ ansprechende, nachhaltige, vielfältig einbeziehende Projekte und Angebote. Bei institutionell geförderten freien Trägern kultureller Einrichtungen stellen sich darüber hinaus besondere Herausforderungen bei Standortwechsel, -sanierung und -erweiterung nach Investitionen aus öffentlichen Mitteln sowie beim Übergang städtisch betriebener Einrichtungen in freie Trägerschaft. Grundsätzlich gilt freien Trägern, die sich 2017 solchen Herausforderungen in Abstimmung mit der Stadt stellen, besondere Beachtung im Förderverfahren. In der Projektförderung besonders zu beachten sind auch qualitativ ansprechende Vorhaben freier Träger zur Jüdischen Woche und zum Reformationsjubiläum 2017, vor allem solche mit Teilhabe- Charakter. Die 2016 beschlossene städtische Rahmenrichtlinie ermöglicht im Doppelhaushalt die Mittelbewilligung über zwei Haushaltsjahre. Dies ist in der Kulturförderung für den Übergangszeitraum des Förderjahres 2017, in dem die Überarbeitung der Fachförderrichtlinie Kultur ansteht, ggf. nur in einzelnen, gesondert zu begründenden Fällen der institutionellen Förderung - nach Abstimmung zwischen Antragsteller und Behörde vor Antragstellung - möglich. Voraussetzungen für die institutionelle Förderung Institutionelle Förderung kann juristischen Personen gewährt werden, die auf künstlerischem bzw. kulturellem Gebiet über einen längeren Zeitraum nachweisbar erfolgreich Kultureinrichtungen betreiben bzw. kontinuierlich künstlerische/kulturelle Angebote vorhalten, die das vorhandene Kulturspektrum sinnvoll ergänzen und für die Stadt Leipzig bedeutsam sind. Generell vorausgesetzt werden • tragfähige wirtschaftliche Strukturen, • eine fachlich ausgewiesene Leitung, • der Einsatz qualifizierter Fachkräfte, • die Bereitschaft zu Kooperationen und Netzwerkbildung mit städtischen und anderen Trägern der Kultur in Leipzig. Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Gewährung einer Einzelprojektförderung aus. Voraussetzungen für die Projektförderung 2017 in den einzelnen Fördergebieten Bildende Kunst Ziel der städtischen Förderung ist das Ermöglichen von Projekten freier Träger, die dem Erhalt und der Entwicklung der vielfältigen und lebendigen Leipziger Kunstszene dienen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben, die • einen Überblick über die zeitgenössische Kunst in Leipzig geben; • die Förderung junger Künstler bzw. des künstlerischen Nachwuchses forcieren; • um die Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen bemüht sind; • Gäste einbeziehen und Künstleraufenthalte vor Ort (Residenzprojekte) unterstützen; • auf die nachhaltige Vermittlung von Kunst zielen und sich durch hohe öffentliche Wahrnehmung auszeichnen, • Stärkung, Qualifizierung und Vernetzung von Angeboten der bildenden Kunst dienen (z. B. Symposien, Werkstätten, Workshops), Zur Projektförderung in der bildenden Kunst gehört auch die Katalogförderung für professionell tätige Künstlerinnen und Künstler - in der Regel einmalig und für den Einzelfall festgelegt auf einen Festbetrag von maximal 2.000 €. Darstellende Kunst Ziel der städtischen Förderung ist das Ermöglichen von Projekten freier Träger, die bereits langjährig solide und erfolgreich agieren und von innovativen, Genres übergreifenden Projekten sowie von Festivals. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben • mit zeitgenössischem, aktuellen Ansatz; • im Rahmen eines eigenen Spielbetriebs; • im Rahmen von Festivals und thematischen Veranstaltungsreihen; • die der weiteren künstlerischen Entwicklung des Antragstellers dienen; • im Bereich nichtprofessioneller Theater mit nachgewiesener Qualität und professionellen Strukturen/Leitung; • genreübergreifender Art mit Schwerpunkt in der darstellenden Kunst/innerhalb von thematischen Kooperationen mit anderen freien Trägern. Kulturelle Bildung Ziel der städtischen Förderung ist das Ermöglichen von Projekten freier Träger, deren Angebote sich an den Zielen der kulturellen Bildung im Kulturentwicklungsplan der Stadt orientieren und vornehmlich an Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre richten. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben • aller Kunstsparten, die unter professioneller Anleitung zur aktiven Umsetzung eigener kreativer Ideen ermutigen; • die methodisch nachvollziehbar untersetzt sind, Spaß und Kreativität vermitteln sowie Bildungsprozesse fördern; • denen mehrere Institutionen, Vereine oder Initiativen beteiligt sind, so dass insbesondere bildungsbenachteiligte Zielgruppen gewonnen werden können; • mit interdisziplinärem, interkulturellem und/oder innovativem Charakter, die neue Herangehensweisen erproben und neue Wege für kulturelle Erfahrungen öffnen; • wie Festivals oder Wettbewerben, soweit der Schwerpunkt auf dem Kompetenzerwerb der Teilnehmer/-innen liegt. Literatur Ziel der städtischen Förderung ist das Ermöglichen von Projekten freier Träger von und mit Leipziger Autor/-innen und Übersetzer/-innen, insbesondere auch der jüngeren Generation, als wichtiger Aspekt der Autorenförderung. Das gilt v. a. für thematisch fokussierte und innovative Veranstaltungen und solche mit Festival-Charakter. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben • wie Literaturtage und -festivals mit professionellem Anspruch und überregionaler Ausstrahlung; • der Autorenförderung durch Förderung anspruchsvoller Veranstaltungsprojekte von und mit Leipziger Autoren und Übersetzern und/oder deutlich städtischem Bezug; • mit besonderem inhaltlichen, auch spartenübergreifendem Anspruch, zur Literaturpflege und zu speziellen literarischen Genres; • wie öffentlichen Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen zur Vermittlung qualitativ hochwertiger Literatur sowie von Schreib- und Lesekultur. Musik Ziel der städtischen Förderung ist das Ermöglichen von Projekten freier Träger, die sowohl dem Erhalt bewährter langjähriger als auch der Entwicklung neuer und innovativer Angebote dienen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben • wie Konzerten, Konzertreihen und Festivals, die der Bewahrung, Pflege und Entwicklung der Traditionen der Musikstadt Leipzig dienen; • welche die Präsentation und Entwicklung zeitgenössischer Musik in den Mittelpunkt stellen; • die der Präsentation und Entwicklung der Popularmusik - insbesondere der Rockmusik und des zeitgenössischen Jazz - dienen; • wie Konzerten, Konzertreihen und Festivals, die sich wichtigen städtischen Jubiläen und aktuellen Schwerpunktthemen im Musikbereich widmen; • wie Amateurmusikprojekten mit in öffentlichen Auftritten nachgewiesener Qualität und künstlerischer Wirksamkeit, regelmäßiger Probentätigkeit und professioneller Leitung; • wie Kirchenmusikprojekten, soweit es sich um inhaltlich und qualitativ hochwertige Chorkonzerte, Oratorien- und Kantatenaufführungen u. ä. unter professioneller Leitung handelt. Sozio- und Stadtteilkultur Ziel der städtischen Förderung ist die Unterstützung von Projekten freier Träger, die sich an den Zielen der Soziokultur im Kulturentwicklungsplan der Stadt orientieren. Priorität haben Projekte, die in den Schwerpunkträumen des INSEK - Leipziger Osten und Westen/Grünau (auch im Rahmen der Stadtteilkulturfestivals OSTLichter und Grünauer Kultursommer), in Schönefeld und um die Georg-Schumann-Straße - realisiert werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben • die einen Beitrag zur Integration und aktiven kulturellen Teilhabe der verschiedenen Bevölkerungsgruppen leisten, sich am Bedarf im Sozialraum und der Interessenlage seiner Bewohner orientieren, Identität und bürgerschaftliches Engagement stärken und auf vorhandene Netzwerke zurückgreifen - einschließlich stadträumlich bedeutsamer Stadtteilund Heimatfeste sowie Jahreskulturprogramme von Stadtteilzentren; • die zur Stärkung von Heimatverbundenheit, Pflege und Weiterentwicklung des örtlichen Brauchtums beitragen; • die zur Stärkung sozialer, kultureller und demokratischer Kompetenzen beitragen und dabei aktivierendem Charakter haben; • mit sozial integrativen, generationsübergreifenden, multikulturellen Arbeitsansätzen und neuen Formaten kultureller Interaktion; • die künstlerisch-kreative Betätigung und kulturelle Aktivierung ebenso wie die Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten für alle Generationen wohnortnah befördern; • die eine ausgewogenen stadträumliche Entwicklung in den Leipziger Stadtteilen, mit kulturellen Mitteln unterstützen bzw. im vom demografischen Wandel und Veränderungen der Sozialstruktur besonders betroffenen Stadtteilen den offenen Zugang zu kulturellen Angeboten für die Bevölkerung wohnortnah sichern helfen. Stadtgeschichte Ziel der städtischen Förderung ist die Unterstützung von Projekten freier Träger, die sich wichtigen städtischen Jubiläen und aktuellen Schwerpunktthemen im Fördergebiet widmen, insbesondere solchen mit neuen, innovativen und tragfähigen Ansätzen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei • Vorhaben zur Vermittlung von speziellen stadtgeschichtlichen Themen mit hoher Öffentlichkeitswirkung und dem Ziel, die Bürger/-innen für die Geschichte der Stadt zu sensibilisieren; • Projekten, die die öffentliche Wahrnehmung von und den Diskurs zu stadtgeschichtlich relevanten Themen befördern - 2017 v. a. Jüdische Woche und Reformationsjubiläum. Förderrichtlinie des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG Förderrichtlinie des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG vom 18.12.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 Inhaltsübersicht 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ordnungsmäßigkeit 4.2 Sitzgemeindeanteil 4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot 4.4 Drittmittelbedarf 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart 5.2 Finanzierungsart 5.3 Bemessungsgrundlage 5.4 Höhe der Zuwendung 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren 6.2 Bewilligungsverfahren 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7. Inhaltliche Förderschwerpunkte 7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen 7.2 Öffentliche Bibliotheken 7.3 Museen 7.4 Soziokult. Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern    7.4.1 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte    7.4.2 Projekte an Kulturhäusern 7.5 Kunst und Kultur 7.6 Ausschlusskriterien Seite 1 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie 8. Übergangsregelungen 9. Ausnahmeregelung 10. In-Kraft-Treten 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Kulturraum Leipziger Raum, im Folgenden nur Kulturraum genannt, gewährt Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform mit dem Ziel, ein vielfältiges, öffentlich bedeutsames, regional ausgewogenes und effizientes kulturelles und künstlerisches Leben zu ermöglichen. Die Förderung ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Höchste Förderpriorität haben kulturelle Maßnahmen, die Kulturschaffende und Künstler aus dem Kulturraum einbinden. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Interesse des Kulturraumes besteht. 1.1 Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG) vom 20.01.1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.12.2010, SächsGVBl. S. 387, 398 sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl.S. 153, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom15. Dezember 2010, SächsGVBl. S. 387, 388 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch VwV vom 30. Juli 2012, SächsABl. 1003 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1.2 Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes. In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG. In Nr. 5.3.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden. Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO. Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend. a) b) c) d) e) Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Komission vom 17.06.2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von 1.3 Seite 2 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Abl. EU L 187 S 1). Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Kulturraum bewilligt. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren. 1.4 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit, ihrer inhaltlichen Qualität, ihrer Akzeptanz und ihres innovativen Charakters aus dem örtlichen Angebotsspektrum herausragen. 2.1 Der Kulturraum fördert die Bereiche 2.2 • Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen • Öffentliche Bibliotheken • Museen • Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern • Kunst und Kultur und legt inhaltliche Förderschwerpunkte fest (siehe Punkt 7). 3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte Antragsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Kommunen, Vereine, Verbände, Gruppen und andere juristische Personen sowie Privatpersonen, die kulturelle Aufgaben im erheblichen Interesse des Kulturraumes erfüllen und in der Regel ihren Sitz im Kulturraum haben. 3.1 Antragsteller, die ihren Sitz außerhalb des Kulturraumes haben, sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sich die beantragte Maßnahme auf den Kulturraum bezieht. 3.2 Beabsichtigt der Antragsteller, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weitergeleitet wird, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen und die vorherige Einwilligung des Kulturraumes einzuholen. Der Antragsteller hat gegenüber dem Kulturraum den Anteil, der weitergegeben werden soll, in Text und Zahlen analog Hauptantrag detailliert darzustellen. Per Zuwendungsbescheid kann dem Antragsteller die Genehmigung erteilt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Zuwendung weiterleiten darf. 3.3 Seite 3 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie 4. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, 4.1 Ordnungsmäßigkeit • die die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bieten • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Zuwendungsrechts gesichert ist, hierzu zählen insbesondere • geordnete Buchführung (insbesondere die Schlüssigkeit der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung o.ä.) sowie das Finanzgebaren insgesamt o Einhaltung der Vorschriften, die der Zuwendungsempfänger sich selber gegeben hat (z.B. Satzung, Geschäftsordung, Finanzordnung) o Einhaltung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (z.B. Vergaberecht, Inventarisierung, Besserstellungsverbot) • bei denen die Anträge vollständig, prüffähig und eindeutig nachvollziehbar sind sowie nur gültige Dokumente enthalten o insbesondere in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben o die inhaltliche Beschreibung, die den Zusammenhang zu den Einnahmen und Ausgaben darstellen muss • die die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen • die die Förderwürdigkeit entsprechend den Kriterien dieser Richtlinie, den Förderschwerpunkten und den auf ihr beruhenden Rechtsgrundlagen besitzen, • die die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Maßnahme sichern • deren Finanzplanung widerspiegelt, dass es sich bei langjährig geförderten Einrichtungen bzw. Maßnahmen um eine Fortschreibung der bisher gewährten Förderung handelt. Deutliche Abweichungen zu Vorjahresförderungen hinsichtlich inhaltlicher Arbeit und Finanzplan sind im Vorfeld der Antragstellung mit dem Fördermittelgeber abzustimmen • bei denen eine Übereinstimmung des beantragten Fördervorhabens mit dem Satzungszweck vorliegt Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemesssenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Die Kulturpflege ist eine Pflichtaufgabe der Kommune. Der Sitzgemeindeanteil ist Ausdruck des kommunalen Eigeninteresses an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme. 4.2 Sitzgemeindeanteil/ Eigenanteil des Antragstellers Sitzgemeinde ist die Kommune (außer Landkreis), auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die betreffende Maßnahme durchgeführt werden soll. Für Einrichtungen und Maßnahmen der Gemeinden gelten die Eigenanteile des Antragstellers als Sitzgemeindeanteile. Für Einrichtungen und Maßnahmen der Mitglieder des Zweckverbandes des Kulturraumes können in begründeten Einzelfällen die Eigenanteile des Antragstellers als Sitzgemeindeanteile anerkannt werden. Der Sitzgemeindeanteil bemisst sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und hat die Mindesthöhe 8 von Hundert. Der Sitzgemeindeanteil darf im Übrigen prozentual bezogen auf die zuwendungsfähigen Seite 4 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Gesamtausgaben nicht niedriger sein als zum Vorjahr der Antragstellung. Bei Erstanträgen orientiert sich die max. Förderhöhe des Kulturraumes u.a. am Sitzgemeindeanteil. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form, bezogen auf das beantragte Fördervorhaben, zu erbringen. Der Antragsteller hat den Sitzgemeindeanteil mit Ausweisung der Höhe schriftlich bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Die Kopie der Beantragung und die Bestätigung des in der Höhe benannten Sitzgemeindeanteils ist zwingend notwendiger Antragsbestandteil. Liegen diese nicht vor, kann der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt werden. Ein endgültiger Bescheid über die Höhe der Kulturraumzuwendung wird erst nach der schriftlichen Bestätigung des Sitzgemeindeanteils erteilt. Sofern Sitzgemeinde-/Eigenanteile des Antragstellers im laufenden Haushaltsjahr abgesenkt werden, reduziert sich die Zuwendung des Kulturraumes im Verhältnis zur Reduzierung des Sitzgemeinde-/Eigenanteils des Antragstellers. Der Eigenanteil des Antragstellers ist Ausdruck des Eigeninteresses des Trägers an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Ein vorfristiger Maßnahmebeginn bedarf der vorherigen Beantragung und Genehmigung. 4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass vor Antragstellung an den Kulturraum weitere Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten (Bund, Land, Stiftungen etc.) geprüft wurden. Er ist verpflichtet, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen bei anderen Stellen (Dritte) beantragt hat. Der Kulturraum fördert subsidiär. Es wird vorausgesetzt, dass Eigenmittel sowie mögliche Drittmittel ausgeschöpft werden. 4.4 Drittmittelbedarf 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt. Die Projektförderung beinhaltet Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben für die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem zeitlich definierten Rahmen und einem sachlich bezogenen Zweck. Die institutionelle Förderung beinhaltet die zweckgebundene Gewährung von Zuwendungen zur Deckung der gesamten oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben die zur Betreibung einer künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. Ausgaben, die zur Erfüllung eines kontinuierlichen Kunstund Kulturangebotes im Rahmen eines Wirtschaftsjahres üblich und angemessen sind. Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Einbeziehung in eine Einzelprojektförderung im Kulturraum aus. 5.1 Zuwendungsart Seite 5 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Die Zuwendungen werden im Wege der Festbetrags-, Anteils-, oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. 5.2 Finanzierungsart Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Durchführung der Maßnahme bzw. den Betrieb der Einrichtung notwendiger Weise anfallen. Die Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben trifft der Zuwendungsgeber. Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Ausgaben- und Finanzierungsplan und bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan und Stellenplan. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UstG hat, dürfen nur die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Personalausgaben können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger für seine Beschäftigten keine höheren Vergütungen zahlt als bei vergleichbaren Beschäftigungen im öffentlichen Dienst der Kommunen. Fahrtkosten sind max. zuwendungsfähige nach den aktuell gültigen Konditionen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG). 5.3 Bemessungsgrundlage Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sonderregelungen für Museen sind in Pkt. 7.3 festgelegt. In vom Antragsteller beantragten und begründeten und durch die Gremien des Kulturraumes nachvollziehbaren Fällen können Zuwendungen auch über diesen Regelfördersatz gewährt werden. Zuwendungen innerhalb des Regelfördersatzes unter 2.500,00 Euro werden nicht gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 6. Verfahren Termin der Antragstellung ist der 30.06. des laufenden Jahres für das Folgejahr im zuständigen Fachamt des jeweiligen Landkreises. Später eingehende Anträge können bis 31.03. des laufenden Jahres nur im Rahmen eines möglichen Nachtragshaushaltes des laufenden Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Anträge sind schriftlich für das beantragte Haushaltsjahr und nur auf den Formblättern des Kulturraumes und mit den geforderten Unterlagen (Bestandteil des Antrages) in zweifacher Ausfertigung über das zuständige Fachamt des jeweiligen Landratsamtes an das Kultursekretariat einzureichen. Soweit die Antragsunterlagen derart unvollständig sind, dass eine Prüfung und Bewertung nicht möglich ist, erfolgt eine Ablehnung. Soweit einzelne Unterlagen fehlen, kann eine einmalige Frist für die Nachreichung gesetzt werden. Sowohl für institutionelle Förderung als auch für Projektförderung muss der Antragsteller die Notwendigkeit und Angemessenheit der finanziellen Hilfen durch glaubhafte Angaben und entsprechende Unterlagen begründen. Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten, alle eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 6.1 Antragsverfahren Seite 6 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie sowie Zuwendungen und Leistungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Erstellung des Antrages einzuhalten. Der Antrag muss so abgefasst sein, dass der Kulturraum diesem alle notwendigen Informationen entnehmen kann. Es gilt das Prinzip der Bewertung nach Aktenlage. Die Antragsteller müssen dem Antragsformular alle aktuellen Dokumente, die zur Prüfung erforderlich sind, beifügen, sofern diese nicht bereits im Kultursekretariat vorliegen. bei Antrag auf institutionelle Förderung: • Konzeption der Einrichtung • inhaltliche Beschreibung der Aktivitäten des beantragten Wirtschafts-/Haushaltsjahres - ausführliche und nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung der geplanten Vorhaben und Veranstaltungen (Anzahl, Art, Umfang, Zielgruppen) mit entsprechenden Erläuterungen zu den damit jeweils geplanten Einnahmen und Ausgaben incl. Personalausgaben - Veranstaltungspläne des laufenden Jahres und des beantragten Planjahres • Werden dem Antragsformular seitens des Kulturraumes statistische Erhebungsbögen beigefügt, sind diese Bestandteil des Antrages und zwingend auszufüllen. • Eigendarstellung der regionalen Bedeutsamkeit • Personalausgaben/-auszahlungen - Organisations- und Stellenplan - Stellenbeschreibungen - Nachweis zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes für alle Antragssteller außerhalb des öffentlichen Dienstes, der i.d.R. in Form einer Stellenbewertung durch die Sitzgemeinde bzw. von einer qualifizierten Stelle zu erbringen ist. • Haushaltsplan / Wirtschaftsplan mit gesonderter Darstellung des Wirtschaftlichen Geschäftsbereiches • Übersicht über Schulden und Vermögen zum Stichtag 01.01. des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird (Antragsteller hat gegenüber dem Kulturraum die zum 31.12. des Vorjahres vor dem Förderjahr angefallenen Schulden/Vermögen zu Beginn des Zuwendungsjahres mitzuteilen) • Erläuterungen zum Haushaltsplan / Wirtschaftsplan - Erläuterung der einzelnen Ausgabepositionen - Begründung wesentlicher Veränderungen der Positionen im Ausgaben- und Finanzierungsplan im Vergleich zum Vorjahr • Drittmittel - Bei der Einbindung von Drittmitteln in den Fördermittelantrag des Kulturraumes sind die kompletten Projektanteile mit Einnahmen und Ausgaben darzustellen und die entsprechenden Deckungen durch die Drittmittel in den Ausgaben zu kennzeichnen. - Kopien der Anträge, Bescheide, Änderungen etc. Seite 7 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie • Förderung über dem Regelfördersatz - Beantragung und Begründung auf Beiblatt • Sitzgemeindeanteil: Bestätigung der Höhe des Sitzgemeindeanteils durch die Kommune • Satzung, Registerauszug, Freistellungsbescheid • Kopien von Verträgen - Mietverträge - Leasingverträge - Werkverträge - Honorarverträge/Vereinbarungen außer Gagen für Einzelveranstaltungen (sofern Verträge noch nicht geschlossen wurden, sind Entwürfe der Verträge vorzulegen) - Erbbaurechtsverträge - Nutzungsverträge bei Antrag auf Projektförderung, die aktuellen projektbezogenen Unterlagen (soweit zutreffend), sofern nicht im Kultursekretariat vorhanden: • Projektbeschreibung der Aktivitäten, die dem Antrag zugrunde liegen - ausführliche und nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung der geplanten Vorhaben und Veranstaltungen (Anzahl, Art, Umfang, Zielgruppen) mit entsprechenden Erläuterungen zu den damit geplanten Einnahmen und Ausgaben incl. Personalausgaben - Veranstaltungspläne des laufenden Jahres und des beantragten Planjahres • Werden dem Antragsformular seitens des Kulturraumes statistische Erhebungsbögen beigefügt, sind diese Bestandteil des Antrages und zwingend auszufüllen. • Eigendarstellung der regionalen Bedeutsamkeit • Personalausgaben - Organisations- und Stellenplan - Stellenbeschreibungen - Nachweis zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes für alle Antragssteller außerhalb des öffentlichen Dienstes, der i.d.R. in Form einer Stellenbewertung durch die Sitzgemeinde bzw. von einer qualifizierten Stelle zu erbringen ist. • Erläuterungen zum Ausgaben- und Finanzierungsplan - Erläuterung der einzelnen Ausgabepositionen - Begründung wesentlicher Veränderungen der Positionen im Ausgaben- und Finanzierungsplan im Vergleich zum Vorjahr • Drittmittel - Bei der Einbindung von Drittmitteln in den Fördermittelantrag des Kulturraumes sind die kompletten Projektanteile mit Einnahmen und Ausgaben darzustellen und die entsprechenden Deckungen durch die Drittmittel in den Ausgaben zu kennzeichnen. - Kopien der Anträge, Bescheide, Änderungen etc. Seite 8 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie • Förderung über dem Regelfördersatz - Beantragung und Begründung auf Beiblatt • Sitzgemeindeanteil: Bestätigung der Höhe des Sitzgemeindeanteils durch die Kommune • Satzung, Registerauszug, Freistellungsbescheid • Kopien von Verträgen - Mietverträge - Werkverträge (Honorarverträge/Vereinbarungen außer Gagen für Einzelveranstaltungen (sofern Verträge noch nicht geschlossen wurden, sind Entwürfe der Verträge vorzulegen)) - Erbbaurechtsverträge Können Dokumente zum Zeitpunkt der Antragstellung in objektiv begründeten Fällen (z.B. späterer Zeitpunkt der Beantragung von Fördermitteln) nicht eingereicht werden, so ist dies auf einem Beiblatt zum Antrag zu benennen und zu erläutern. Sie sind unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen. Der jeweilige Landkreis gibt zum jeweiligen Antrag eine Stellungnahme ab. Diese fließt in die Bewertung der Anträge durch Beirat und Sparten ein. Die Landkreise und das Kultursekretariat können Erläuterungen anfordern. Die dafür festgelegten Termine sind endgültig. Rückfragen die sich aus der Spartenarbeit ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Kultursekretariat vorzunehmen. Im Antragsverfahren bis zur Bescheidung sind alle Veränderungen der vorgenannten Unterlagen dem Kultursekretariat umgehend aktualisiert nachzureichen. Bei einer institutionellen Förderung ist der Antragsteller verpflichtet, die zum 31.12. des Vorjahres vor dem Förderjahr angefallenen Verbindlichkeiten und Vermögen direkt dem Kulturraum zu Beginn des Zuwendungsjahres mitzuteilen. Über Bewilligungen entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und der vom Kulturkonvent verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ablehnung nicht fristgerechter und/oder unvollständiger Anträge erfolgt durch das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Nachträgliche Änderungen der Gesamtausgaben, insbesondere Minderungen von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben und Änderungen der Inhalte gegenüber dem Erstantrag bzw. dem Zuwendungsbescheid in Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen in den Einzelpositionen über 20 %, machen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides eine Neubewertung der Förderhöhe und eine Abstimmung in der jeweiligen Sparte erforderlich. 6.2 Bewilligungsverfahren Eine Zuwendung darf erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist bzw. der Antragsteller einen Rechtsmittelverzicht vorgelegt hat. Die Auszahlung erfolgt nach Abforderung auf den dafür vorgesehenen Formblättern des Kulturraumes. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Seite 9 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie 7. Inhaltliche Förderschwerpunkte Anträge können Einrichtungen/Projekte beinhalten, die inhaltlich anderen Förderschwerpunkten zuzuordnen sind als der Hauptantrag. Diese Einrichtungen/Projekte werden fachlich nach den jeweils zutreffenden Förderschwerpunkten beurteilt. Gefördert werden können professionelle Kulturorchester sowie folgende Projekte: 7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen • Angebote von zeitgenössischer Musik, Musiktheater und dramatischen Werken • Projekte zur professionellen Betreuung der Laienkunst • Veranstaltungsreihen und regional bedeutsame Festivals • Erhaltung herausragender Pfeifen-Orgeln, die regelmäßig konzertant genutzt werden • Personalkosten für haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an kommunalen Musikschulen, die eine staatliche Prüfung als Musiklehrer oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten. Dabei werden insbesondere gefördert: 7.2 Öffentliche Bibliotheken 1. Mittelpunktbibliotheken in Mittelzentren, Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken (entsprechend dem Landesentwicklungsplan). 2. Im Rahmen des Gesamthaushaltes bibliotheksspezifische Projekte und Verbundlösungen für Bibliotheken in zentralen Orten in Verdichtungsräumen, die der Verbesserung des Serviceangebotes und der Leseförderung für die Bürger dienen. Folgende Vorraussetzungen sollen erfüllt sein: zu 1. • dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist • die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek bestätigt wurde • die Leitung durch fachspezifisches bibliothekarisches Personal erfolgt sowie das Personal mindestens zu 1/3 (VZÄ) bibliothekarischen Fachhochschulabschluss besitzt • die Bibliothek mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann (außer Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken) • eine Erneuerungsrate von mindestens 5 % des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird • die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt • die Bibliothek die Fachberatung der Sächsischen Landesstelle für öffentliche Bibliotheken und weitere Fortbildungsangebote in Höhe von 1 % der Jahresarbeitszeit in Anspruch nimmt • eine termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise/ Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen. Seite 10 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie zu 2. • dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist • die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek beschlossen wurde • die Leitung durch fachspezifisches bibliothekarisches Personal erfolgt • die Bibliothek mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann • eine Erneuerungsrate von mindestens 5% des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird • regelmäßige Fortbildung, mindestens 2x jährlich in Anspruch genommen wird • die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt • termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen. Die musealen Einrichtungen müssen Richtlinien der ICOM-Definition sowie deren Ergänzungen vom 06.07.2001 entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte ständige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse über die Menschen und seine Umwelt erwirbt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt zum Zwecke des Studiums, der Erziehung und der Bildung und der Erbauung." (Codex der Berufsethik, 14. Generalkonferenz des ICOM, 1986) Gefördert werden können museale Einrichtungenim Sinne der ICOM-Definition, die nachfolgende, auf den „Standards für Museen“ (vgl. Standards für Museen, Deutscher Museumsbund, 2. korrigierte Auflage, Juli 2006) basierende Mindestanforderungen erfüllen: Die zu fördernden Museen müssen 7.3 Museen • über eine dauerhafte institutionelle und finanzielle Basis verfügen, • über ein Leitbild und ein Museumskonzept in schriftlicher Form verfügen, • ein Museumsmanagement nachweisen können, • über qualifiziertes Personal verfügen, • Sammeln, Bewahren, Forschen und Dokumentieren, Ausstellen und Vermitteln. Das bedeutet: 1. Durch eine rechtliche Absicherung ist die Trägerschaft gewährleistet und somit die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Das bezieht Museen in Privateigentum ein, sofern rechtsverbindlich schriftlich formulierte Willenserklärungen einen dauerhaften musealen Zweck bestimmen. 2. Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglichen. Dazu zählen: - ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist, - Ausstellungen, die ständig aktualisiert werden, - ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie - regelmäßige Öffnungszeiten. 3. Institutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten nicht als Museum. Seite 11 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie 4. Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor. 5. Die museumsspezifischen Qualifikationen des Personals stellen sicher, dass die Ziele des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung und Größe. 6. Die Sammlung eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich dauerhaft im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers, z.B. Vereins befindet. 7. Das Museum hat den Auftrag, Zeugnisse der Vergangenheit und der Gegenwart dauerhaft zu erhalten und für die Zukunft zu sichern. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: Vorbeugen, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren. 8. Das wissenschaftliche Erschließen der Sammlungsbestände ist eine Kernaufgabe des Museums. 9. Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet pädagogische Angebote an. Im Sinne der Museumsdefinition und der in den Standards für Museen formulierten Aspekte werden dabei insbesondere folgende Maßnahmen und Aktivitäten gefördert: • Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur nach Nachweis im Stellenplan) • Erweiterung der Sammlungen • Konservierung, Präparierung, Restaurierung • Depotausstattung • Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und BMA) • Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (incl. Honorare) • Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen • Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung • Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen • Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit • Museumspädagogische Projekte und Angebote Gefördert werden können Museen entsprechend ihrer Größe und Gattung, die mindestens eine regionale Bedeutsamkeit nachweisen und die im vollen Umfang die Mindestanforderungen erfüllen, in zwei Kategorien: Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der musealen Einrichtungen mit Kategorie A • hauptamtlicher Leitung (mindestens 0,75 VZÄ) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss • Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden/ Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden. Museen in Trägerschaft der Landkreise können bei nachgewiesenem Bedarf eine bis zu 80%ige Förderung erhalten. Seite 12 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Der Regelfördersatz beträgt 25% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für andere museale Einrichtungen mit Kategorie B • nichthauptamtlicher Leitung, aber fachlich qualifiziertem Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil • Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden/ Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden. 7.4 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern Gefördert werden können soziokulturelle Zentren, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame, programmatische Arbeit leisten. Als Nachweis werden hauptsächlich ein an den inhaltlichen Fördervoraussetzungen orientiertes Angebot, die Besucherzahlen und die eigenen Einnahmen herangezogen. Das Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein. Inhaltliche Fördervoraussetzungen: Spartenvielfalt: Die soziokulturellen Zentren und Initiativen verbinden in ihrer Arbeit programmatisch die gleichzeitige Pflege von mehreren künstlerischen Sparten . Programmvielfalt: Sie bieten ein breites regelmäßiges Programm für die Öffentlichkeit an, insbesondere zur Befriedigung neuer kultureller Bedürfnisse (z. B. durch regelmäßige Bereitstellung von Infrastruktur für selbstorganisierte künstlerisch-kulturelle Aktivitäten, Förderung künstlerischer und kultureller Bildung, offener Werkstätten, Foren etc.). Das Programm muss nichtkommerziellen Charakter tragen und über reine Veranstaltungstätigkeit hinausgehen. Generationsübergreifende Arbeit: Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss generationsübergreifend angelegt sein und damit die Integration verschiedener Altersgruppen umfassen. Eigeninitiative und Organisationsformen: Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss die künstlerisch-kreative Eigenbetätigung der Besucher und Besucherinnen sowie der arbeitenden Vereine, Gruppen und Initiativen fördern. Grundlage ist die Gewährung von demokratischen Organisationsformen und Entscheidungsstrukturen in den Einrichtungen und Initiativen. Politisches Selbstverständnis: Soziokulturelle Zentren und Initiativen verstehen sich als parteienunabhängiger Impulsgeber für gesellschaftliche Auseinandersetzungen. Minderheiten: Die Arbeit der Zentren und Initiativen darf ethnische und soziale Minderheiten nicht ausschließen. 7.4.1 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte Seite 13 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, ist der Kulturraum zu beteiligen. Kulturhäuser sind zentrale Einrichtungen des Kulturbetriebes mit besonderer Ausstrahlung in der jeweiligen Kommune. Sie sind Veranstaltungsorte für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen. Kulturhäuser können in Eigenregie kulturelle und künstlerische Projekte mit regionaler Ausstrahlung planen, organisieren und durchführen. Diese Projekte sind aus Mitteln des Kulturraumes förderfähig. Fördergrundsätze für Projekte an Kulturhäusern: 7.4.2 Projekte an Kulturhäusern: 1. Gefördert werden Projekte und Veranstaltungen des Spektrums der klassischen Ausdrucksform (z.B. Kammer- und Orchesterkonzerte, Theater, Autorenlesungen, klassischer Ausdruckstanz, modernes Tanztheater, kulturelle Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche, kulturelle und kulturhistorische Vorträge, Kleinkunst). 2. Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar sein. • Einreichung des Planungsdokuments des Gesamt-HH des Vorjahres für die Einrichtung • in einem 1. Dokument: Einreichung der Planung des Gesamt-HH des Antragsjahres mit Teil-HH für das beantragte Projekt (unter prozentualer Kennzeichnung wie viel jeweils die Projektausgaben von den einzelnen Ausgabepositionen des Gesamt-HH der Einrichtung ausmachen – dabei können die Prozente in den einzelnen Ausgabepositionen variieren) • in einem 2./3. Dokument: Auflistung der einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen pro Projektbestandteil/Veranstaltung mit Erläuterung der verwendeten Umlageschlüssel je Ausgabeposition Zur Antragstellung gehört weiterhin: • inhaltliche Beschreibung des förderfähigen Projektes mit Bezug auf die gesellschaftliche Relevanz und der Interaktionen o kurze Auflistung der Tätigkeiten des gesamten Kulturhauses o Darstellung welche dieser Aktivitäten förderfähig sind und wie viel sie vom Gesamtumfang ausmachen (prozentual) o Vorjahres-Veranstaltungsplan der Einrichtung o inhaltliche Planung des beantragten Förderjahres unter Angabe der Genre und Anzahl der geplanten Veranstaltungen • Statistik: o Auflistung der Veranstaltungen mit Anzahl der jeweiligen belegbaren Besucher des Vorjahres Gefördert werden können u. a. Kulturelle Projekte und Einrichtungen mit regionaler Ausstrahlung, bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist: 7.5 Kunst und Kultur Seite 14 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie • Spartenübergreifende Inhalte mit dem Ziel einer effektiveren Aufgabenerfüllung • Schaffung von Vorraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur • Kunstprojekte, Pleinairs, Symposien und Ausstellungen, die allen Künstlern offen stehen und damit insbesondere auch Künstler aus dem Kulturraum einbeziehen • Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen • Veranstaltungen und hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien mit vorwiegend regionalen Künstlerinnen und Künstlern • Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte • Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken • Vernetzung, Stärkung, Qualifizierung, Koordination und Evaluation von Angeboten kultureller Bildung und Rezipienten im Kulturraum (Schnittstellenfunktion, Koordinierungsstelle) • Maßnahmen auf dem Gebiet der kulturellen Bildung, die insbesondere Akteure aus dem Kulturraum einbeziehen • Medienpädagogische und mediendidaktische Bildungsarbeit Bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, ist der Kulturraum zu beteiligen. Einrichtungen und Projekte dürfen nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit und Sozialarbeit dominiert werden. Gedenkstätten Gedenkstätten sind authentische Orte, die an wichtige politische und/oder historische Ereignisse oder Personen erinnern. In der Regel bieten sie auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion. Gefördert werden können Einrichtungen, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Die Gedenkstätte muss regelmäßige und/oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten. Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten. Ausstellungen Eine Ausstellung ist eine zeitlich und örtlich begrenzte Präsentation, die nach bestimmten Aspekten ausgewählt und zu einem besonderen Thema oder aus einem gegebenen Anlass gezeigt wird. Gefördert werden können nichtkommerzielle kulturelle Ausstellungen mit ausgewiesener Fachbetreuung, die von besonderem künstlerisch-ästhetischem Anspruch geprägt sind. Die Ausstellungen müssen von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Ausstellung konzipiert sein. Insbesondere können Ausstellungen mit pädagogischen Angeboten gefördert werden. Die geförderten Ausstellungen müssen regelmäßige und kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten. Ausstellungsbegleitende Veranstaltungen sind förderfähig. 7.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen: • Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung • Investitionen in Einrichtungen die nicht dem Antragsteller gehören • Bildungseinrichtungen, außer kommunale Musikschulen • Nebenberufliche Bibliotheken • Archive (außer in Museen, Gedenkstätten und für Ausstellungen) Seite 15 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie • Stipendien • Heimatstuben • Kulturhäuser, als Institution • Tierparks und –gärten, Zoos und Streichelgehege • Erstellung und Publikation von Ortschroniken • Freizeitstätten und Treffs • Gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen einschließlich Karneval und Guggemusik u. ä. auch innerhalb von geförderten kulturellen Einrichtungen (gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen die kulturellen Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen) • Veranstaltungen, bei denen die Kultur zweitrangig ist (nur den Rahmen bildet wie beispielsweise bei politischen Veranstaltungen) • Forschung (außer bei Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen) • Benefizveranstaltungen als Einzelveranstaltungen • Agenturen als Antragsteller • Publikationen als Einzelprojekte • alle Maßnahmen bezogen auf Tourismus incl. Kulturtourismus, auch wenn sie in förderfähige Einrichtungen integriert sind • Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbereichs • Repräsentationskosten und Catering, die nicht im branchenüblichen Rahmen liegen • gezahlte Umsatzsteuer im Falle des § 15 UstG • Kapitalanlagen • Abschreibungen (außer Einrichtungen, die zwingend nach HGB der kaufmännischen Buchungführung unterliegen) • Zinsen und Tilgungen für aufgenommene Kredite, wenn sie nicht mit der öffentlichen Zweckerfüllung im Einklang stehen • Grundsätzlich Innere Verrechnungen (z.B. Personalausgaben, Mieten, Leistungen von Fach- und Querschnittsämtern sowie von kommunalen Hilfsbetrieben), denen kein haushalts- und kassenwirksamer Geldmittelabfluss beim Antragsteller gegenübersteht • unbare Leistungen • sonstige buchhalterische Haushaltsvorgänge, d.h. die Verbuchung von Erträgen und Aufwendungen, die im zuwendungsrechtlichen Sinne keine Auszahlungen bzw. Einzahlungen darstellen Weiterhin von der Förderung ausgeschlossen ist Folgendes, insofern es nicht integraler und inhaltlicher konzeptioneller Bestandteil der Einrichtung ist: • Feste und Feiern (wie z.B. Jubiläums- und Brauchtumsveranstaltungen, Stadt-, Gemeinde-, Vereins-, Heimat-, Park-, Garten-, Burg- und Schlossfeste, Weihnachtsveranstaltungen) • Kräuter- und Heilgärten • Märkte und Messen (wie z.B. Handwerker-, Kunsthandwerks-, Verkaufsmärkte), Familientage • Park- und Gartenpflege 8. Übergangsregelungen Für Anträge 2015 und das daraus folgende Zuwendungsverfahren 2015 gilt die Förderrichtlinie vom 27.06.2013. 9. Ausnahmeregelung Über Ausnahmen zu diesen Regelungen der Förderrichtlinie entscheidet der Konvent nach pflichtgemäßem Ermessen. Seite 16 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie 10. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft und bezieht sich auf alle Anträge ab dem Förderjahr 2016. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 27.06.2013 außer Kraft. Borna, den 18.12.2014 gez. Dr. Gey Konventsvorsitzender Seite 17 von 17Förderrichtlinie - Kulturraum Leipziger Raum 11.10.2016http://kultur-leipzigerraum.de/de_DE/foerderrichtlinie Anlage 2 zur Förderrichtlinie des Kulturraumes Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge vom 15.06.2016 Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftplanes gelten die ANBest-I zu § 44 SäHO mit folgenden Ergänzungsbestimmungen: Zu Nr. 1.2. ANBest-I - Bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes sind Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Dabei dürfen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 v.H. betragen. - Die Deckungsfähigkeit innerhalb der Personalausgaben ist beschränkt auf gesetzmäßig auftretende Erfordernisse. - Verminderte Einnahmen erhöhen nicht die Zuwendung, d.h. bei verminderten Einnahmen sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern. - Zweckgebundene Spenden, die über die Ansätze des Wirtschaftsplanes hinausgehen, stehen für Mehrausgaben zur Verfügung. Lesefassung: Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um eine Lesefassung der Förderrichtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien für den Zeitraum 2017-2019, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Die Originalfassung kann beim Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz zu den Sprechzeiten eingesehen werden. Richtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien über die Gewährung von Zuwendungen an kulturelle Einrichtungen und für kulturelle Projekte 2017 bis 2019 (FörderRL KR ON) vom 22.02.2016 Inhaltsübersicht I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen II. Gegenstand der Förderung 1. Allgemeines 2. Institutionelle Förderung 3. Projektförderung 4. Förderausschluss III. Zuwendungsempfänger IV. Zuwendungsvoraussetzungen V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung VI. Verfahren VII. In-Kraft-Treten I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1. Der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien unterstützt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) und dieser Förderrichtlinie kulturelle Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten zudem die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 515), in der jeweils geltenden Fassung und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sinngemäß. 2. Die Förderung erfolgt nach Antragstellung auf Beschluss des Kulturkonventes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. In begründeten Fällen kann der Kulturkonvent abweichend von dieser Richtlinie Einzelfallentscheidungen treffen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren. 3. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen für den Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S. 1). II. Gegenstand der Förderung 1. Allgemeines Kulturelle Einrichtungen und Projekte können nur gefördert werden, wenn sie für den Kulturraum regional bedeutsam sind. Demnach muss eine kulturelle Einrichtung oder das kulturelle Projekt folgende Funktionen erfüllen: 1.1 Ausgleichsfunktion Regional bedeutsam sind jene kulturellen Einrichtungen und Projekte, die Angebote von Bedeutung realisieren, welche regional orientiert sind und eine regional ausdifferenzierte Wirkung entfalten. Der Antragsteller hat die Pflicht, diesen Anspruch zu begründen. Ferner sind Angebote dem Charakter nach dann von Bedeutung, wenn sie ein hinreichend großes Publikum erzielen und oder eine regional bedeutsame Sache repräsentieren. 1.2 Nachhaltigkeit Regional bedeutsam sind jene kulturellen Einrichtungen und Projekte, die der Verbesserungen der kulturellen Grundversorgung dienen, indem sie sich durch Qualität und außergewöhnliche Programmgestaltung auszeichnen. Dabei ist insbesondere auf die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen zu achten. 1.3 Ausbau des Kultur-Netzwerkes Regional bedeutsam sind jene kulturellen Einrichtungen und Projekte, die mit Bündnispartnern zusammenarbeiten um Projekte gemeinsam zu realisieren oder Kontakte zwischen landesweit tätigen Institutionen und den Akteuren des Kulturlebens vor Ort organisieren. Im Ausbau solcher Netzwerke wird eine zentrale Zukunftsaufgabe gesehen. 2. Institutionelle Förderung Gefördert werden können kulturelle Einrichtungen der nachfolgend genannten Kultursparten, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: 2.1 Musikschulen Ein Träger einer nicht gewinnorientierten Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 300 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durchführen: - Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung), - Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und - Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens haben. b) Mindestens 50 vom Hundert der Lehrkräfte an der Musikschule sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS- Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen. c) Die Musikschule wird von einem durch den Träger mit 1,0 VZÄ berufenen hauptberuflichen Leiter geführt. Dieser muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss gemäß Buchst. b nachweisen. d) Ein angemessener Anteil an der Gesamtfinanzierung der Ausgaben der Musikschule muss durch Teilnehmergebühren abgedeckt werden. Dabei sind soziale Gesichtspunkte in der Gebührenstaffelung zu berücksichtigen. 2.2 Museen/Sammlungen Ein Träger eines Museums oder Museumsverbundes kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung den in den Statuten des Internationalen Museumskomitees (ICOM) getroffenen Definition entspricht, die „Standards für Museen“ des Deutschen Museumsbundes erfüllt und die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Beschäftigung von wissenschaftlichem und museumspädagogischem Fachpersonal mit nachgewiesener Qualifikation gemäß der inhaltlichen Ausrichtung des Museums mit mindestens 1,5 VzÄ sowie mindestens einem Fachhochschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss; b) Durchführung von mindestens 2 jährlich wechselnden Sonderausstellungen; c) Erweiterung der Sammlung gemäß vorhandener Sammlungskonzeption und belegbare Durchführung von Maßnahmen zur Konservierung und Erhaltung des Museumsgutes; d) Vorhalten eines Ausstellungs- und museumspädagogischen Vermittlungsprogramms mit mindestens jährlich wechselnden Angeboten und zielgruppenspezifischen Formaten im Rahmen der kulturellen Bildung (Kitas, Schulen, Senioren, Familien, Inklusion, etc.). 2.3 Soziokultur Ein Träger einer soziokulturellen Einrichtung kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Durchführung eines regelmäßigen sparten- und generationsübergreifenden Angebotes mit wöchentlichen Öffnungszeiten von mindestens 40 h; b) Der Quotient aus den Gesamtausgaben und der Gesamtanzahl der Veranstaltungen darf 500 Euro nicht übersteigen; c) Beschäftigung von mindestens 3 VZÄ mit Hochschulabschluss oder einer gleichwertigen Qualifikation durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern; d) Einbindung ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von mindestens 500 Arbeitsstunden pro angestellten VZÄ. 2.4 Darstellende Kunst Gefördert werden können Theater- und Orchesterunternehmen mit hauptamtlichem Personal, unabhängig von ihrer Betriebsform und Trägerschaft soweit sie ihren Sitz, Träger und ihre festen Spielstätten im Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien haben und soweit sie durch ihr Wirken ein künstlerisch vielseitiges und anspruchsvolles Angebot im Bereich des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien im Bewilligungszeitraum schaffen. 2.5 Bibliotheken Ein Träger einer öffentlichen Bibliothek kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Verhältnis von Entleihungen / Freihandbestand von 2,5; b) Verhältnis von Medienerwerbsmitteln / Einwohnerzahl von 2,00 Euro; c) Die Bibliothek wird von einem durch den Träger berufenen hauptamtlichen Leiter mit 1,0 VzÄ mit bibliotheksspezifischer Fachausbildung geleitet; d) Öffnungszeit pro Woche von mindestens 30 Stunden in der Hauptstelle. Weiterhin können Träger einer Kreisergänzungsbibliothek Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Verhältnis von Entleihungen / Bestand von 1,0 (bei einer Leihfrist von 6 Monaten); b) Verhältnis von Medienerwerbsmitteln / Einwohnerzahl des Landkreises (abzüglich der Einwohnerzahlen von Orten mit institutionell geförderter Bibliothek) von 0,15 Euro; c) Die Kreisergänzungsbibliothek wird von einem durch den Träger berufenen hauptberuflichen Leiter zu 1,0 VzÄ mit bibliotheksspezifischer Fachausbildung geführt. 2.6 Zoologische Einrichtungen Ein Träger eines Tiergartens oder eines Zoos kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien im Bewilligungszeitraum erfüllt: a) Führung der Einrichtung durch eine hauptamtlich eingestellte Leitung mit fachlicher Qualifikation im Bereich Tierpflege, Biologie, Tiermedizin oder mindestens 10-jähriger Tätigkeit als Leiter einer zoologischen Einrichtung mit mindestens 1,0 VzÄ; b) Beschäftigung von tiergärtnerischem Fachpersonal und Einsatz von geeignetem Personal (u. a. Pädagogen, Tierpfleger, Biologen) mit mindestens 1,5 VZÄ (ohne Leitung); c) publikumsorientierte, regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt; d) mindestens 50.000 Besucher. 2.7. Sonstige Einrichtungen Gefördert werden können Träger sonstiger kultureller Einrichtungen, deren Arbeit für den Kulturraum, insbesondere im Bereich der kulturellen Bildung von besonderer Bedeutung ist. Diese Einrichtungen müssen im Bewilligungszeitraum folgende Kriterien erfüllen: a) regelmäßige wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens 30h/Woche; b) Beschäftigung von mindestens 1,5 VzÄ mit Hochschulabschluss oder einer gleichwertigen Qualifikation durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern. Weitere Festlegungen, die nach VI. dieser FRL zu Rückforderungen führen können, werden im Einzelfall mit Beschluss zur Förderung durch den Konvent festgelegt. 3. Projektförderung Gefördert werden können regional bedeutsame kulturelle Projekte der nachfolgend genannten Kultursparten, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 3.1 Heimatpflege Gefördert werden können Projekte a) zur Aufarbeitung Oberlausitzer Kulturgeschichte; b) zur Regionalgeschichtsschreibung, die bisher unvollkommen bearbeitete Inhalte zum Gegenstand haben; c) zur Bewahrung und Fortentwicklung heimischer Volkskultur; d) zur Weiterbildung ehrenamtlicher Träger Oberlausitzer Volkskultur (Chronisten, Heimatgruppen, Geschichtsvereinen, Forschungsgemeinschaften u. a.). 3.2 Musikpflege Gefördert werden können Projekte a) der Archivierung, Erforschung, Dokumentation, Digitalisierung und Publikation historischer Musikbestände und der Musikgeschichte aus dem Kulturraum; b) die Komposition zeitgenössischer Werke und Aufführungen historischer und zeitgenössischer Werke in Konzerten, Festivals und Musikfesten im Kulturraum ermöglichen; c) die musikalische Weiterbildung, musikalische Ausscheide und Wettbewerbe im Kulturraum ermöglichen; d) zur Vermittlung der Musiktraditionen im Kulturraum. 3.3 Museen/ Sammlungen Gefördert werden können Projekte wie a) Ausstellungen; b) Sammlungsbearbeitungen; c) sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Pädagogik. 3.4 Bildende Kunst Gefördert werden können Projekte wie a) Ausstellungen, Pleinairs, Workshops und Wettbewerbe; b) Gemeinschaftsprojekte Bildender Künstler zur Entstehung neuer Werke der bildenden Kunst. 3.5 Soziokultur Gefördert werden können: a) Projekte und Kurse in allen Sparten sowie spartenübergreifende Projekte und Kurse, die maßgeblich die künstlerische und kulturelle Bildung unterstützen; b) kulturelle Aktivitäten, die sich durch nachhaltige Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten generationsübergreifend auszeichnen; c) Entwicklungs- und Vernetzungsmaßnahmen. 3.6 Darstellende Kunst Gefördert werden können Projekte a) zur Entstehung und Aufführung neuer Werke der Musik und der Bühnenkunst; b) von Amateurtheatern und freien Gruppen. 3.7 Bibliotheken/ Literatur Gefördert werden können Projekte a) zur Lese-, Schreib- und Sprachförderung; b) Angebotserweiterungen durch Neue Medien und Technologien; c) zur Weiterentwicklung der Bibliotheksinfrastruktur. 3.8 Schlossgärten und Landschaftsparks Gefördert werden können Projekte a) für Planungen, Bestandsaufnahmen, grundlegende Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Präsentation, wenn die notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen vorliegen. 3.9. Sonstige Projekte Gefördert werden können sonstige Projekte, die a) übergreifend die Zusammenarbeit von Künstlern unterschiedlicher Sparten ermöglichen; b) intermedial ausgerichtet sind und neue Interaktionsformen erproben; c) im besonderen Interesse des Kulturraumes liegen. 4. Förderausschluss Nicht institutionell gefördert werden durch den Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien Einrichtungen, die durch Bundes- und oder Landesfinanzierungen mittels institutioneller Förderung begünstigt werden. Dies sind unter anderem: Volkshochschulen sowie staatliche Museen. Zuwendungen aus dem Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien für Projekte werden nicht gewährt, wenn: a) es sich um Projekte handelt, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrtspflege dienen; b) es sich um Vorhaben der Denkmalpflege handelt (gilt nicht für Punkt 3.8), c) es sich um eine durch den Kulturraum institutionell geförderte Einrichtung handelt. Davon ausgenommen sind Zuwendungen des Kulturraumes für Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG oder Investitionszuschüsse. Ausnahmen kann der Kulturkonvent nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag und gesonderte Begründung des Antragstellers zulassen. III. Zuwendungsempfänger 1. Gefördert werden können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen, die ihren Sitz im Kulturraum haben oder deren kulturelle/s Einrichtung / Projekt ihren / seinen Wirkungsbereich im Gebiet des Kulturraumes hat bzw. die Einrichtung / das Projekt dazu beiträgt , die Kulturlandschaft außerhalb des Gebietes in angemessener Form zu vertreten. 2. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. IV. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Der Antragsteller hat vor Beantragung einer Förderung der kulturellen Einrichtung oder eines kulturellen Projektes Einvernehmen mit der zuständigen Sitzgemeinde über Art und Umfang des Fördergegenstandes herzustellen. Die Sitzgemeinde hat ihr Einvernehmen zum Fördergegenstand schriftlich zu erklären. Sitzgemeinde ist die Kommune in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat. Bei Projekten kann die Kommune auf deren Gebiet die betreffende Maßnahme stattfindet ebenfalls als Sitzgemeinde anerkannt werden. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises oder juristischer Personen, an denen die Kommune oder/und der Landkreis beteiligt ist/sind, gemeinsam erbracht werden. 2. Nach § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der Einrichtung oder Maßnahme abhängig zu machen. Die Höhe dieser Beteiligung wird durch Beschluss des Kulturkonventes festgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent im Einzelfall auf begründeten Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen. 3. Die Regelungen in Nr. IV Nr. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Antragsteller selbst Sitzgemeinde im Sinne von § 3 Abs. 2 SächsKRG ist. 4. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger mittels Finanzplanung nachweist, dass die Finanzierung der Einrichtung / des Projektes insgesamt gesichert ist. Im Finanzplan ist ein angemessener Eigenmittelanteil (eigene Einnahmen und eigene finanzielle Mittel) von mindestens 10 % der beantragten Zuwendung darzustellen. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden, wenn eine geringere Eigenbeteiligung sachlich begründet ist. 5. Die Höhe der beantragten Zuwendung muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig und angemessen sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 6. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für die Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Ausnahmen vom Verbot des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns können auf begründeten Antrag vom Kulturraum zugelassen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen. Die Finanzierung der Folgekosten ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abgeleitet werden. 7. Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die beantragte Kulturraumförderung mindestens 5.000 Euro beträgt. V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 1. Die finanziellen Mittel können wie folgt gewährt werden: a) In der Regel als Festbetrags-, im Übrigen als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Über die Auswahl der Finanzierungsart entscheidet das Kultursekretariat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuwendung darf in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Über Ausnahmen von Satz 3 kann der Kulturkonvent auf Antrag und Darlegung sachlicher Gründe im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I, Anlage 1 zur VwV zu § 44 SäHO) bzw. Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO oder ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. b) im Ausnahmefall als unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendung nach den Voraussetzungen des Buchst. a. c) Erfüllt eine institutionell geförderte Einrichtung die Kriterien nach Nr. II Punkt 2 nicht, so wird der festgestellte Höchstförderbetrag je Kriterium, welches nicht erfüllt wird um jeweils 10 % gekürzt. Werden alle Kriterien nicht erfüllt, so wird die Förderung vollständig zurückgefordert. Die Prüfung erfolgt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. 2. Zuwendungen des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien können gewährt werden als: a) Institutionelle Förderung Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (der zahlungswirksame Aufwand) einer Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. b) Projektförderung Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. 3. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projektes zählen alle zahlungswirksamen Ausgaben, die dem Projekt direkt zurechenbar sind und innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen, insbesondere • die Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals; • die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte; • die projektbezogenen Sachausgaben. Ausgaben für erstattungsfähige Mehrwertsteuer oder Ausgaben für Sollzinsen sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben. Verwaltungsausgaben werden mit einer Pauschale im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Projektes anerkannt. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale wird als prozentualer Aufschlag auf die zuwendungsfähigen Ausgaben (= Personalausgaben + Sachausgaben + Auftragsvergabe) eines Projektes ermittelt. Der Satz wird bei Projektträgern mit eigener Verwaltung auf bis zu 7 %, ohne eigene Verwaltung auf bis zu 15% festgesetzt. Die Verwaltungspauschale wird bei der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der Ist-Ausgaben betrachtet und anerkannt. Zu den Verwaltungsausgaben werden insbesondere folgende Ausgaben gerechnet: • anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für Geschäftsführung; • anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für Rechnungs-, Personalwesen und allgemeine Verwaltung, Beihilfen für abgeordnete Beamte, Prämien, Abfindungen; • Mieten; • Mietnebenkosten (z.B. Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr); • Aufwendungen für Qualitätsmanagementsysteme; • Ausgaben für Archivierungs- und, Sozialräume u. ä.; • Ausgaben für Reinigung und Instandhaltung; • IT-Infrastruktur (z.B. Netzwerktechnik) und Software (z.B. allgemeine OfficeProdukte und Produkte des Rechungs- und Personalwesens); • Toner, Druckerpatronen etc.; • allgemeines Informationsmaterial des Antragsstellers, Web-Präsenz etc.; • Telekommunikationskosten, Internet und Porto; • Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden; • Wirtschaftsprüfung, Versicherungen, Steuern und Abgaben, freiwillige Beiträge zu Berufsverbänden; • Sonstige nicht näher beschriebene Verwaltungsgemeinkosten. Das gleiche gilt für alle weiteren Ausgaben, bei denen eine Zuordnung zum Bereich der Verwaltungsgemeinkosten besteht. VI. Verfahren 1. Allgemeines Für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde, dem Kultursekretariat des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien, c/o Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz angefordert oder über die Internetseite www.kulturraum-oberlausitz.de abgerufen werden. 2. Antrags- und Bewilligungsverfahren a) Der Antrag auf Förderung muss schriftlich in 2-facher Ausfertigung bis zum 15.Juni eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr beim Kultursekretariat eingegangen sein. Ausschlaggebend für den fristgerechten Eingang der Antragsunterlagen ist der Posteingangsstempel des Kultursekretariates. Das Kultursekretariat ist berechtigt, die Bearbeitung unvollständiger Antragsunterlagen bei Nichteinhalten einer einmaligen Frist zur Vervollständigung der Antragsunterlagen, abzulehnen. Der Antragsteller hat die regionale Bedeutsamkeit seiner Einrichtung bzw. seines Projektes zu begründen. Der Nachweis über die finanzielle Beteiligung der Sitzgemeinde ist dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller hat dem zuständigen Landkreis gleichzeitig eine Kopie des Antrages zuzuleiten. b) Das Kultursekretariat prüft die formalen Voraussetzungen der Anträge und ermittelt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Es führt bei Bedarf Plangespräche zur Beurteilung der Anträge und zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch. Das Kultursekretariat leitet die geprüften Anträge an den Beirat weiter. c) Der Kulturbeirat erarbeitet zu den Anträgen eine Bewertungsliste, welche über das Kultursekretariat dem Kulturkonvent zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. In der Bewertungsliste sind die Prüfung der regionalen Bedeutsamkeit sowie grundsätzlich inhaltliche Aussagen zu den Einrichtungen und Projekten zu dokumentieren. d) Das Kultursekretariat teilt dem Antragsteller die Entscheidung des Kulturkonventes in Form eines Bescheides mit. Wird der Antrag abgelehnt, so sind dem Antragsteller hierfür die Gründe mitzuteilen. e) Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Kulturraum Oberlausitz- Niederschlesien in angemessener Form hinzuweisen. Näheres ist im Zuwendungsbescheid festzulegen. f) Der Zuwendungsempfänger hat die durch den Kulturraum Oberlausitz- Niederschlesien angebotene Möglichkeit eines kostenfreien Online-Marketings für Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dazu sind auf der Internetseite des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien unter www.kulturwegweiser-ol.de die Veranstaltungen und die Angebote der kulturellen Bildung für die Öffentlichkeit bekannt zu geben. 3. Auszahlungsverfahren a) Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. b) Werden Zuwendungen abgefordert, für welche die unter a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Bewilligungsbehörde das Recht, die unrechtmäßig abgeforderten Mittel, nach Maßgabe des § 49a VwVfG, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. c) Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung des Kulturraumes ist die nachgewiesene Beteiligung der Sitzgemeinde an der Finanzierung der Einrichtung. d) Die Zahlung der Sitzgemeinde erfolgt, soweit Zuwendungsempfänger und Sitzgemeinde nicht identisch sind, direkt an den Zuwendungsempfänger und ist gegenüber dem Kulturraum mit dem Auszahlungsantrag zu belegen. Die Abforderung der ersten drei Quartalsraten kann mittels eines Auszahlungsantrages zusammengefasst erfolgen. Die quartalsweise Auszahlung erfolgt jeweils zum 15.02., 15.05. und 15.08. des laufenden Jahres. Die letzte Quartalsrate wird auf einen separaten Antrag frühestens zum 15.11. des laufenden Jahres ausgezahlt. Über Ausnahmen entscheidet das Kultursekretariat. Die jeweilige Quartalsrate der Zuwendung reduziert sich entsprechend, wenn die Zahlung der Sitzgemeinde für das beantragte Quartal nicht mindestens in Höhe eines Viertels des gesamten Sitzgemeindeanteils durch den Zuwendungsempfänger nachgewiesen wird. 4. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist. VII. In-Kraft-Treten Die Förderrichtlinie tritt am 01. April 2016 in Kraft. Görlitz, den 22.02.2016 Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien Bernd Lange Vorsitzender des Kulturkonventes Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de Adresse: https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderteinstitutionen .php letzte Änderung: 07.12.2015 16:11:36 Uhr gedruckt am: 11.10.2016 11:33:06 Uhr Institutionelle Förderung Geförderte Institutionen 2016 Institutionell gefördert werden jährlich wiederkehrende, kontinuierliche Leistungen. Eine institutionelle Förderung kann juristischen Personen gewährt werden, die auf künstlerischem oder kulturellem Gebiet über einen längeren Zeitraum nachweisbar erfolgreich waren und das vorhandene kommunale Kulturspektrum sinnvoll ergänzen. Die Anträge auf Institutionelle Förderung werden von den Facharbeitsgruppen der Sparten und vom Kulturbeirat fachlich beraten. Anschließend erarbeitet das Amt für Kultur und Denkmalschutz einen Fördervorschlag, auf dessen Grundlage der Kulturausschuss des Stadtrates am 1. Dezember 2015 die Förderung für 2016 beschlossen hat. Im Folgenden finden Sie eine Liste der 2016 geförderten Institutionen gegliedert nach Sparten. Musik Singakademie Dresden e. V. 75.000 EUR Musikforum Dresden gUG 75.000 EUR "Dresdner Hofmusik" Gesellschaft zur Pflege Alter Musik e. V. 15.000 EUR beatpol - dresden e. V. 95.000 EUR Sächsisches Vocalensemble e. V. 40.000 EUR Seite 1 von 4Institutionelle Förderung 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-instit... Anlage 7 Jazzclub TONNE e. V. 65.000 EUR Künstlervereinigung blaueFABRIK e. V. 28.000 EUR Heinrich-Schütz-Konservatorium Dresden e. V. 2.173.030 EUR Jazztage Dresden gUG 23.000 EUR Dresdner Sinfoniker e. V. 50.000 EUR Darstellende Kunst Projektschmiede gGmbH (TanzNetzDresden) 22.500 EUR Verein zur Förderung der Tanzbühne Dresden e. V. 26.000 EUR Kabarett-Theater "DIE HERKULESKEULE" GmbH 100.000 EUR Theaterkahn - Dresdner Brettl - gGmbH 100.000 EUR TheaterRuine St. Pauli e. V. (Kirchruine St. Pauli) 40.000 EUR DEREVO Tanztheater Dresden-St. Petersburg UG 30.500 EUR Schaubude Dresden e. V. 23.000 EUR Dresdner Kabarett Breschke & Schuch gGmbH 15.000 EUR Jüdische Musik- und Theaterwoche Dresden e. V. 20.000 EUR Hoftheater Dresden - Kultur- und Kunstverein Schönfelder Hochland 15.000 EUR Bildende Kunst Dresdner Sezession 89 e. V. 20.000 EUR Künstlerbund Dresden e. V. 68.000 EUR Kunsthaus Raskolnikow e. V. 28.000 EUR Ostrale Zentrum für zeitgenössische Kunst e. V. 59.000 EUR Neuer Sächsischer Kunstverein e. V. 49.000 EUR geh8-Kunstraum+Ateliers e. V. 35.000 EUR Seite 2 von 4Institutionelle Förderung 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-instit... Stadtteil- und Soziokultur TheaterRuine St. Pauli e. V. (Salon Hechtstraße 32) 30.000 EUR riesa efau. Kultur Forum Dresden e. V. 320.000 EUR Förderverein Putjatinhaus e. V. 104.700 EUR Johannstädter Kulturtreff e. V. 190.000 EUR Büro für freie Kultur- und Jugendarbeit e. V. 25.000 EUR Alte Feuerwache Loschwitz Kunst- und Kulturverein e. V. 95.000 EUR Kreative Werkstatt Dresden e. V. 44.000 EUR Stadtarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V. 15.000 EUR KULTUR AKTIV e. V. 35.000 EUR scheune e. V. 154.000 EUR Elbhangtreff. Alte Schule Niederpoyritz e. V. Kultur- und Kunstverein 25.000 EUR Stadtteilhaus Dresden Äußere Neustadt e. V. 12.000 EUR Interkulturelle Arbeit Ausländerrat Dresden e. V. 40.800 EUR Deutsch-Russisches Kulturinstitut e. V. 20.000 EUR Regionalgeschichte HATIKVA - Bildungs- und Begegnungsstätte für jüdische Geschichte und Kultur Sachsen e. V. 27.200 EUR Erkenntnis durch Erinnerung e. V. 67.200 EUR Dresdner Geschichtsverein e. V. 49.450 EUR Kulturelle Bildung Seite 3 von 4Institutionelle Förderung 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-instit... Heimatverein Schönfelder Hochland e. V. 14.500 EUR Objektiv e. V. (Schulkino Dresden) 22.000 EUR facette e. V. - Netzwerk kulturpädagogischer Jugendbildung 40.000 EUR Volkshochschule Dresden e. V. 207.500 EUR Kolibri e. V. 10.000 EUR Theaterpädagogisches Zentrum Sachsen e. V. 5.000 EUR Literatur Dresdner Literaturbüro e. V. - Abteilung Literaturbüro 97.000 EUR Dresdner Literaturbüro e. V. - Abteilung Erich Kästner Museum 35.000 EUR Medien Medienkulturzentrum Dresden e. V. 134.800 EUR Filminitiative Dresden e. V. 78.000 EUR Deutsches Institut für Animationsfilm e. V. 55.300 EUR Trans-Media-Akademie Hellerau e. V. 77.000 EUR AG Kurzfilm e. V. 10.000 EUR Filmverband Sachsen e. V. 11.400 EUR Radio-Initiative Dresden e. V. 14.000 EUR Fantasia Dresden e. V. 16.700 EUR Seite 4 von 4Institutionelle Förderung 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-instit... Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de Adresse: https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderteprojekte .php letzte Änderung: 07.12.2015 16:10:49 Uhr gedruckt am: 11.10.2016 11:32:05 Uhr Projektförderung Geförderte Projekte 2016 Projektförderung erhalten zeitlich befristete, inhaltlich abgrenzbare Einzelvorhaben mit überwiegend kulturellem bzw. künstlerischem Charakter. Sie kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewährt werden. Die Anträge auf Projektförderung werden von den Facharbeitsgruppen der Sparten und vom Kulturbeirat fachlich beraten. Anschließend erarbeitet das Amt für Kultur und Denkmalschutz einen Fördervorschlag, auf dessen Grundlage der Kulturausschuss des Stadtrates am 1. Dezember 2015 die Förderung für das 1. Halbjahr 2016 beschlossen hat. Im Folgenden finden Sie eine Liste der geförderten Projekte 2016 gegliedert nach Sparten. Bildende Kunst 1. Halbjahr 2016 Matthias Bausch Arbeitsstipendium 3.000 EUR Diana Wehmeier Plasma Magazin #2 1.500 EUR Schuh/Rodde/Schmidt Ausstellungen in Partnerstädten 1.000 EUR 3.500 EUR Seite 1 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Ausstellungsraum bautzner69 A Curator's Choice - Kuratorenreihe friends of dresdencontemporaryart e. V. Dresden International Top Sellers - Ausstellungsprojekt, -event 1.500 EUR Künstlerbund Dresden e. V. Alterswerke 2016 - Neue Arbeiten älterer Künstler 5.000 EUR LV Bildende Kunst Sachsen e. V. Herausgabe Newsletter und Aktualisierung des CMS 500 EUR Stefan Krauth Arbeitsstipendium 3.000 EUR Deutschland & Friend's e. V. Ausstellungsreihe "neue Kunst" 3.500 EUR Svea Duwe Performance "Der Spiegelmarsch" 3.000 EUR Hole of Fame e. V. Accomplices - 4 Ausstellungen in Komplizenschaft 3.000 EUR Martin Wiesinger Secret Future - Ausstellungsreihe im Kunstraum EX14 1.500 EUR Freie Akademie Kunst + Bau e. V. Jahresprogramm "Formsteine und deren Gestaltungsprozesse" 3.000 EUR Konstanze Schütze "Alter Modification" - Veranstaltungsprogramm STORE 2.500 EUR Morphonic Org Morphonic Lab XV "Raster Noton" 4.000 EUR Förderverein Galerie Ursula Walter e. V. Galerie Ursula Walter - Temporärer Ausstellungsraum 5.500 EUR Das Kinderatelier GbR Das Kinderatelier 3.000 EUR Mandy Friedrich 1.000 EUR Seite 2 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Buchprojekt: Dresden/New York Darstellende Kunst 1. Halbjahr 2016 Theatervereinigung FRONT e. V. Off Europa: Sehnsucht Suomi 6.000 EUR the guts company "Das Eigene" und "Das Fremde" 8.000 EUR Theatergruppe Spielbrett Dresden e. V. "Ein Sommernachtstraum" 1.000 EUR Damian Popp Heiße Steine - (Autopsie) Eine(r) Hyperreale(n) Verschwörungstheorie 5.000 EUR Eclectic Theatre e. V. "King Lear" 1.000 EUR Karoline Bischoff-Leesch "Letzte Ausfahrt - Utopia" - Trilogie 2.000 EUR Anne Ibelings "Der selbstsüchtige Riese" - Pappschatira Schaukastentheater 1.500 EUR Martin Zepter Bühnentode - Produktion der theatralen subversion 4.000 EUR Bronislav Roznos (e)motions - Produktion von multifil identity 3.500 EUR Marie Bretschneider "Lieschen Radieschen und die Lämmergeier" - Puppentheaterinszenierung 2.500 EUR Franziska Fuhlrott "Das Mietshaus. Türen öffnen!" 1.750 EUR Katja Erfurth "Geburtstag der Infantin" - Tanztheater nach Oscar Wilde 4.800 EUR Seite 3 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Utz Pannike "Stille die uns täuscht" nach Stephen King 1.500 EUR Hüseyin Kücük "Karagöz und Hacivat" - Türkisches Schattentheater 1.000 EUR Theaterpädagogisches Zentrum Dresden e. V. "Glaube Liebe Hoffnung" - Mobiles Theaterprojekt nach Ödön von Horvath 1.200 EUR Juliane Schmidt "Achse, Ader, Zeh" - Nicht aufhören zu erzählen 4.000 EUR Wagner Moreira "Massa Mobil" - Interdiszipl. inklusive internat. mobile Performance 4.000 EUR friedrichstadtZentral e. V. sichtbetoNUNg 10 3.000 EUR Dresdner Jahreszeiten 1. Halbjahr 2016 Panama e. V. BretteRbudeN - Aktion des Panama e. V. zur BRN 1.000 EUR Drehmomente e. V. Hip Hop - Eastcoast Overdose Jam 1.000 EUR Stadtteilhaus Dresden Äußere Neustadt e. V. Die Schwafelrunde unterstützt die Akteure der BRN 6.000 EUR Spielprojekt e. V. Straßenfasching "Winteraustreibung" 1.000 EUR Klotzscher Verein e. V. Königswalder Forst- und Weinfest 500 EUR Elbhangfest e. V. Festumzug zum 26. Elbhangfest 4.000 EUR scheune e. V. Dresdner Thanks Jimi Festival 1.000 EUR Seite 4 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Zschachwitzer Dorfmeile e. V. Zwei Stadtteilfest im Mai und Dezember 500 EUR CSD Dresden e. V. Christopher Street Day 1.000 EUR Film/ Medien 1. Halbjahr 2016 Paul Barsch Rotationsstudien 3.000 EUR Jonas Lewek Manana 5.600 EUR Sukuma arts e. V. Sukuma Award Dresden 1.000 EUR hechtfilm Filmproduktion El septimo sentido - Tanzfilm, Dokumentation 6.000 EUR KinoFabrik e. V. Osteuropäische Filmtage Dresden 2016 2.500 EUR Neue Räume Prototypische Entwicklung Cosmotic 5.000 EUR Ulf Langheinrich Full Zero 5.000 EUR Interkulturelle Arbeit 1. Halbjahr 2016 Deutsch-Russischer Künstlerverein e. V. Literaturfest "Poesie und Musik" 500 EUR KIW-Gesellschaft e. V. Deutsch-Jüdischer Kulturdialog 2016 1.700 EUR tristan production Kulturelle Betreuung in den Flüchtlingslagern des DRK 7.000 EUR Literatur Seite 5 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... 1. Halbjahr 2016 Literarische Arena e. V. Zeitschrift Ostragehege 2016 4.000 EUR Blickwerk e. V. Reading Panels 2.500 EUR Literaturforum Dresden e. V. Literarische Alphabete 2016 2.500 EUR Signum e. V. Zeitschrift Signum 2016 3.000 EUR Anne Munka Lyrik is Happening on Tour 4.500 EUR Theaterpädagogisches Zentrum Sachsen e. V. 11. Erich Kästner Rallye 2.500 EUR Hole of Fame e. V. Zeitschrift Der Maulkorb - 2 Ausgaben 2.000 EUR Musik 1. Halbjahr 2016 Sächsisches Vokalensemble Bach - Vater und Erben 2.000 EUR Regionalausschuss "Jugend musiziert" 53. Regionalwettbewerb 4.500 EUR Internationale Kinderchorfestival e. V. 6. Internationale Kinderchorfestival 6.000 EUR Freunde und Förderer der Komponistenklasse e. V. Komponistenklasse Dresden 2016 4.000 EUR Initiative Plauen e. V. Pfingstsingen im Fichtepark 200 EUR E.vents & M.usic GbR SoFa 12 - das akustische Konzert 1.000 EUR Ostsächsischer Chorverband e. V. Ostsächsischer Chorwettbewerb 1.000 EUR Ensemble courage e. V. Komponisten zum Frühstück 2016 6.000 EUR Erneuerung der zerstörten Vielfalt 7.000 EUR Seite 6 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Neue Jüdische Kammerphilharmonie Dresden e. V. Männerchor Dresden- Striesen e. V. Festkonzert zum 135. Chorjubiläum 800 EUR elole e. V. Konzerte und elole- Werkstatt 1.500 EUR aCapella Netzwerk e. V. SING:X - populäre a capella Musik 1.000 EUR K&F Records The Sound of Bronkow 2016 2.000 EUR KlangNetz Dresden SprachSpiel 2016 - Veranstaltungsreihe 15.000 EUR tristan production Lange Bachnacht der Freien Szene 2.000 EUR Elisabeth Struck Interkulturelles Chorprojekt "Singasylum" 500 EUR Das Lied in Dresden e. V. Konzertreihe Liederabende 2.500 EUR Mitteldeutsche Barockmusik e. V. Heinrich Schütz Musikfest 2016 8.000 EUR El Perro Andaluz e. V. "Wort, oh Wort das mir fehlt" - Konzert 2.000 EUR KulturLounge e. V. Band Clash 600 EUR femmes vocales e. V. "Schönster Abendstern" - Konzerte 750 EUR Sächsische Festival Vereinigung e. V. "Lebens Künstler" Jazzer für Menschen mit Behinderung 2.000 EUR Ev.-Luth. Kirchspiel Dresden-Neustadt 20-jähriges Chorjubiläum 3.250 EUR Kulturage e. V. ElectroJazz 750 EUR Dresdner Bläserphilharmonie e. V. 11. Sinfonisches Bläserkonzert 750 EUR Offenes Palais 5.000 EUR Seite 7 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Förderverein Palais Großer Garten e. V. Dr. Günter Heinz 20. Festival Frei Improvisierter Musik 3.000 EUR Soziokultur 1. Halbjahr 2016 Förderverein KulturLoge Dresden e. V. KulturLoge Dresden für kulturelle Teilhabe von Asylsuchenden 4.300 EUR Frauen für Frauen e. V. Kulturelle Veranstaltungen des *sowieso* 3.000 EUR MalLokal e. V. MalLokal offenes Atelier "mitten drin" 3.500 EUR Sigus e. V. Dresdner Generationentisch: Wie konnte es soweit kommen? 3.500 EUR Querformat e. V. Kultur im Quartier - Förderung der Kultur in Prohlis 1.500 EUR Stadtkulturgeschichte 1. Halbjahr 2015 Freundeskreis Heimatkunde Oberwartha Broschüre zur Geschichte des Ortes Oberwartha 900 EUR Dresdner Geschichtsmarkt e. V. 12. Markt für Dresdner Geschichte und Geschichten 700 EUR Margarete Junge Gesellschaft e. V. Buchprojekt: Margarete Junge 3.000 EUR Swen Steinberg 1.216 EUR Seite 8 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... Druckkostenzuschuss "Karl Herschowitz kehrt heim" Farb-Ton e. V. Sächsische Gärten und Parkanlage - Künstlerische Exkursionen 500 EUR Ortsverein Pillnitz e. V. Heimatforschung Pillnitz 1.000 EUR Denk Mal Fort e. V. Unbequeme Denkmale in Dresden 1.000 EUR Seite 9 von 9Geförderte Projekte 2015 | Kultur | Landeshauptstadt Dresden 11.10.2016https://www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/kulturfoerderung/gefoerderte-proj... 11.01.2016 1 von 19 Stadt Leipzig Kulturamt Fördermittel für Vereine und Verbände im Haushaltsjahr 2016 Anmerkung: Nicht veröffentlicht werden Angaben zu Anträgen, die nicht zur Förderung vorgesehen sind. Antragsteller Fördersumme Bildende Kunst Institutionelle Förderung 69.500 Bund Bildender Künstler Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 85.000 Halle 14 e. V. Institutionelle Förderung 91.000 Stiftung Werkstattmuseum für Druckkunst Leipzig Institutionelle Förderung 75.000 Institutionelle Förderung 15.000 Darstellende Kunst Institutionelle Förderung 64.000 Institutionelle Förderung 280.000 Institutionelle Förderung 104.000 Institutionelle Förderung 300.000 Institutionelle Förderung 276.000 Institutionelle Förderung 52.000 Kulturelle Bildung Buchkinder Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 50.000 Zuwendungszweck artpa e. V. Tübke Stiftung Leipzig Cammerspiele Leipzig e. V. LOFFT Verein zur Förderung des Leipziger OFF-Theaters e. V. Lindenfels Westflügel e. V. Sächsischer Verein zur Förderung des kulturellen Austauschs nationaler und internationaler Tanz- und Theatergruppen e. V. / euro-scene Leipzig Schaubühne Lindenfels gAG Theatervereinigung FRONT e. V. - Büro für Off-Theater / Festival Off Europa 11.01.2016 2 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Institutionelle Förderung 147.600 Leipziger Tanztheater e. V. Institutionelle Förderung 145.850 Literatur Institutionelle Förderung 20.500 Musik Institutionelle Förderung 110.000 Forum Zeitgenössischer Musik Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 51.000 Institutionelle Förderung 37.700 Initiative Leipziger Jazzmusiker e. V. Institutionelle Förderung 65.200 Jazzclub Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 140.000 Institutionelle Förderung 37.700 Neue Bachgesellschaft e. V. Institutionelle Förderung 24.000 Notenspur-Förderverein e. V. Institutionelle Förderung 30.000 Schumann–Verein Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 86.000 Institutionelle Förderung 60.000 Institutionelle Förderung 72.000 Frauenkultur e. V. Leipzig Institutionelle Förderung 141.820 großstadtKINDER e. V. Lotta e. V. / MONAliesA Feministische Bibliothek Bandcommunity-Leipzig e. V. Grieg-Begegnungsstätte Leipzig e. V. Leipziger Synagogalchor e. V. Verein zur Förderung der Vokalmusik – a cappella e. V. Sozio- und Stadtteilkultur Cinémathèque Leipzig e. V. 11.01.2016 3 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Institutionelle Förderung 136.400 Institutionelle Förderung 174.700 Haus Steinstraße e. V. Institutionelle Förderung 169.500 Institutionelle Förderung 110.000 Institutionelle Förderung 155.000 Institutionelle Förderung 124.900 Institutionelle Förderung 183.240 Institutionelle Förderung 180.000 Stadtteilzentrum ANKER e. V. Institutionelle Förderung 153.000 Werk 2 Kulturfabrik Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 183.000 Stadtgeschichte Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 15.500 Bürgerkomitee Leipzig e. V. Institutionelle Förderung 50.000 Institutionelle Förderung 81.670 Institutionelle Förderung 33.000 Institutionelle Förderung 25.000 Freundeskreis Gohliser Schlößchen e. V. GeyserHaus e. V. Kultur- und Begegnungszentrum "Ariowitsch-Haus" e. V. Kultur- und Kommunikationszentrum naTo e. V. LeISA gGmbH Mühlstraße 14 e. V. Projekt Verein e. V. / Conne Island Ephraim Carlebach Stiftung Leipzig Förderverein „Dr. Margarete Blank“ e. V. / Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig Verband Jahrfeier Völkerschlacht b. Leipzig e. V. / Torhaus Dölitz 11.01.2016 4 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e B i l d e n d e K u n s t Büro für kulturelle Übersetzungen e. V. 2.000 Büro für kulturelle Übersetzungen e. V. 2.400 Büro für kulturelle Übersetzungen e. V. 1.800 Büro für kulturelle Übersetzungen e. V. 1.500 4.000 Förderkreis des BBKL e. V. 2.500 1.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 2.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Werkkatalog 1.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 1.400 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Die Kindliche Kaiserin 1.200 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* BEIGE BOOK - Katalog 1.000 Konfuzius-Institut Leipzig e. V. 2.000 1.800 Künstler der Galerie b2 "OPEN SPACE" 2.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* "Katerstimmung" - Ausstellung 1.000 KV – Verein für zeitgenössische Kunst Leipzig e. V. 8.300 Leipziger Grafikbörse e. V. 34. Leipziger Grafikbörse 2016 3.000 Secret Life of Plants, Animals and Other Species We Have a Situation Now Urbanes unbewusste: Unkrauttempel Drifting Socially - Slipping Aesthetically. Case: Yerevan an Leipzig Delikatessenhaus e. V. Neu Deli 2016 If Paradise is Half as Nice #6 Gedok Gruppe Leipzig/Sachsen e. V. 20 Jahre GEDOK im Haus des Buches / Literaturhaus Leipzig Session/Gruppenausstellung junger Leipziger Künstlerinnen/Werkschauhalle Spinnerei Ausstellungsserie mit Symposium "ORIGINs" / PILOTENKUECHE "Flying high - Young Chinese Photography" Kunstverein gegenwart e. V. Kunstausstellung "Das Mona-Lisa-Syndrom" KV - Jahresprogramm 2016 (Auftrag und Selbstermächtigung) 11.01.2016 5 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Leipziger Jahresausstellung e. V. 23. Leipziger Jahresausstellung 2016 5.000 4.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Werkkatalog " Material Welt" 1.000 Mischhaus e. V. 2.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 1.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 140 K / Ausstellung 1.000 3.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Schichten (AT), Ausstellung und Filmprojekt 3.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 2.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 4.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Katalog ARBEITEN 2002 - 2012 1.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 1.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 1.000 Ausstellung Fair Art 2016. 1.500 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 4.400 4.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 2.500 Zentrum für zeitgenössische Fotografie Leipzig e. V. 23.000 Lindenow e. V. Lindenow #12 Festival & "Ex Situ" nach Chemnitz Personalausstellung Daniela Hussel und Parcours 2016 >>The Bay<< (Katalog) Pikanta e.V. - Kunstverein Leipzig "Von Leipzig nach Agnetendorf" Ausstellungsprojekt Remais III Interscreening II - Expedition Westpol Katalog Fabian Reimann "Welt Raum Kolonien" Longplay (Katalog) Sagart e. V. Kaufhaus Joske - Symposium 2016 / Kunst und Geschichtsarbeit The Millionairs Club e. V. 4. internationales Leipziger Comic- und Grafikfestival 1.-3. Person singular/plural - Ausstellungsreihe 7. Festival für Fotografie f/stop: Abstand gewinnen zur Welt. Aktuelle Formen berichtender Fotografie 11.01.2016 6 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e D a r s t e l l e n d e K u n s t Puppen- und Figurentheater Bund sächsischer Puppen- und Marionettentheater e. V. 6.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Die Empfindsamkeit der Giganten (AT) 12.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Der Schaum der Tage 10.000 Kabarett und Varieté 10.400 Kabarett-Theater Leipziger Funzel 10.400 10.400 Kabarettprogramm "Alles im grünen Bereich" 10.400 10.400 8.000 Lachmesse e. V. 20.000 Schauspiel Blühende Landschaften Kulturbüro 2.500 Eva und Adam 5.000 Leipziger Bewegungskunst e. V. Bewegungskunstpreis Festival 25.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 7.200 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 7.000 21. Leipziger Puppentheaterfest -Schatzsucher- Centralkabarett Leipzig GmbH Kabarettprogramm "Waterboarding in Bad Elster" Kabarettprogramm "Mitternachts-Sp(r)itzen" Kabarett Leipziger Pfeffermühle gGmbH Kabarettprogramm "Einigkeit und Recht auf bleifrei" Kabarett Sanftwut Kabarett "academixer" GmbH Produktion und Aufführung des Ensemblestücks "Nibelungen" (AT) Krystallpalast Varieté Leipzig GmbH & Co. KG Newcomershow 2016 - Das internationale Varieté-Festival 26. Europäisches Humor- und Satire-Festival Leipzig, Lachmesse "What about nothing" il comico e. V. Harley Quinn Ladykillers 11.01.2016 7 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Theater. FACT e. V. 10.000 Werkstattmacher e. V. 15.000 Tanz 4 für TANZ e. V. "Wintermärchen" (AT) 12.100 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 10.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 10.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 7.000 4.000 Spieler sind wir doch alle - Spielzeitmotto für 6 Inszenierungen 2016 Werkstatt 2016 / Junge Regie - Choreographie - Dramaturgie Blind Date Shortcuts & U-Turns, Irina Pauls and 30 Years of Dance Side-by-Side urban collective Schrebers Visionen 11.01.2016 8 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e K u l t u r e l l e B i l d u n g Bildende Kunst natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 3.500 Das Leben der Anderen 3.600 KINDERVEREINIGUNG Leipzig e. V. 5.000 Kulturbahnhof e. V. 8.130 Kunstkraftwerk Leipzig GmbH 4.000 Projektgruppe „Die Kunst-Koffer kommen“ Die Kunst-Koffer kommen 4.250 5.000 Literatur Freundeskreis Buchkinder e. V. Das Fremde - ein Tor zur Welt 7.000 1.400 3.000 Medien Filmschule e. V. 6.000 4.000 Medienpädagogik e. V. VISIONALE LEIPZIG 2016 4.000 Musik Evangelisch-reformierte Kirche zu Leipzig Musikfestival Klassik für Kinder 7.000 "Ich bin Ich - Überall" Kunstprojekt für Kinder und Jugendliche mit Flucht- und Migrationserfahrungen Graffitiverein e. V. Kinder-Atelier "Heimat für mich und für dich" - Interkulturelles Malen "Art and Science - Kunst macht A!" Kunst trifft Wissenschaft - "Cogito ergo sum?" urban souls e. V. SprühNow - 40 Jahre Grünau Friedrich-Bödecker-Kreis im Freistaat Sachsen e. V. "Stadt, Name, Land - Das Leben auf der Erde" Schreibwerkstatt für Kinder LeseLust Leipzig e. V. LeseLust im August 2016 ICH - UND DIE ANDEREN? Mit Filmen besser sehen lernen Landesfilmdienst Sachsen für Jugend- u. Erwachsenenbildung e. V. 4. Medien- und Filmfest Rabazz 2016 11.01.2016 9 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Förderverein der Lessingschule e. V. 4.000 Halle 5 e. V. HALLE 5 - Newcomer 2.000 Jazzkollektiv Leipzig Jugendkonzertreihe des Jazzkollektiv Leipzigs 960 Kids Jazz L.E. e. V. 4.500 4.500 Verband deutscher Musikschulen LV Sachsen e. V. 8.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Weltjazztag an Leipziger Schulen 1.000 Darstellende Kunst natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* "Hans im Glück" 5.000 Kindervereinigung Leipzig e. V. / Projekt KAOS 3.000 3.500 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* "Der kleine Prinz" 3.000 Sonstige Förderverein SAEK Zwickau e. V. Museum in a Clip 1.000 13.000 SingBach Leipzig 2016 Kids Jazz L.E. - 7. Internationales Jazzfestival für Kinder und Jugendliche KulturLounge e. V. Band Clash - back to school Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ Leipzig 2016 KAOS-Crossover 2016: Schnitzlers "Reigen" LMN – Liminale Räume / Nadja Grasselli Die Straße. Geschichten von / mit / für / auf der Georg-Schumann-Straße / Jugendtheaterprojekt und Dramaturgiewerkstatt UNIKATUM Kindermuseum gGmbH Jahresprojekt "WELTHOTEL" - Sommerwerkstatt & Mitmach-Ausstellung 11.01.2016 10 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e L i t e r a t u r Arbeitskreis für Vergleichende Mythologie e. V. Rückkehr der Utopien 6.000 Die Fähre e. V. "Das Wort und sein Schatten" 2.900 Freie Literaturgesellschaft Leipzig e. V. 1.800 3.500 2.000 Gesellschaft für zeitgenössische Lyrik e. V. 4.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 700 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 1.200 Hörspielsommer e. V. 14. Leipziger Hörspielsommer 14.000 Kulturwerk deutscher Schriftsteller in Sachsen e. V. 3.000 Kulturwerk deutscher Schriftsteller in Sachsen e. V. 20. Leipziger Literarischer Herbst 25.310 Kuratorium Haus des Buches e. V. Leipzig Brücken bauen! 7.000 Literaturverein EDIT e. V. 14.300 2.420 Kampf gegen Windmühlen. 25. Sächsischer Literaturfrühling Freundeskreis Sience Fiction Leipzig e. V. 13. Elstercon 2016 "Der gläserne Mensch - Leben in der schönen neuen digitalen Welt" Freundeskreis Sience Fiction Leipzig e. V. Robert Kraft ein Leipziger Avanturier - 100. Todestag 10 Jahre Poesiealbum neu - ZWIE SPRACHe und Lesungen Veröffentlichung von PS #2 mit Lesung und Workshop Lesungen poet Literaturmagazin 2016 Buchpremieren Leipziger Autoren in der Leipziger Stadtbibliothek Edit Zeitschrift / Lesungen 2016 Wolfgang-Hilbig-Gesellschaft e. V. Veranstaltungsreihe als Teil des "Internationalen Wolfgang-Hilbig-Jahres" 11.01.2016 11 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e M u s i k Chöre / Vokalensembles Chor des Völkerschlachtdenkmals Leipzig e. V. 1.500 4.000 Leipzig singt e. V. Mitsingkonzert 2016 2.500 Leipziger Chorverband e. V. 5.000 Leipziger Chorverband e. V. Gesang ist bunt 500 Leipziger Chorverband e. V. 1.500 Leipziger Chorverband e. V. Konzertreihe "Tag des Liedes 2016" 3.000 Leipziger Kammerchor e. V. Konzert über Generationen 2.500 Leipziger Lehrerchor e. V. 1.700 4.000 Männerchor Leipzig-Nord e. V. 2.000 100 Jahre nach Max Reger 5.200 Jazz Freundeskreis Horns Erben e. V. 13.000 25. Bundesweites Jazznachwuchsfestival 6.000 1.700 9.000 Rachmaninow Vesper 2016 Kammerchor Josquin des Préz e. V. Hugo Distler - Geistliche Chormusik 22. Gewandhaussingen sächsischer Chöre lipsia cantat Gemeinsam Musizieren - der Leipziger Lehrerchor lädt ein Leipziger Oratorienchor e. V. Chorsinfonische Werke 2016 Teilnahme des Männerchores Leipzig-Nord am Deutschen Chortreffen des DCV 2016 in Stuttgart Vox Humana Leipzig e. V. Young Artists in Concert – Konzertreihe Moritzbastei Betriebs-GmbH Neue Musik Leipzig gGmbH Impro Vision 2016 Jazzworkshop für Jugendliche aus dem Freistaat Sachsen Spielvereinigung Sued - Contemporary Jazz Bigband Zeitgenössische Bigbandmusik - Konzertreihe Spielvereinigung Sued 11.01.2016 12 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck 3.000 Klassik Akademisches Orchester Leipzig e. V. 4 Akademische Konzerte 12.000 Alte Musik e. V. Schönefelder Schlosskonzerte 2016 2.500 5.000 1.000 3.200 4.000 500 1.500 3.000 3.000 2.500 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 3.000 Freunde der Kammermusik – Sommersprossen e. V. 3.480 6.000 10.000 3.000 Verein zur Förderung Zeitgenössischer Darstellender Kunst und Musik e. V. LLÜLL.b r i d u n d ü r° - musikalischtheatralische Installation / Mini-Festival amici musicae e. V. Konzerte der amici musicae im Jahr 2016 Capella Fidicinia Leipzig e. V. "Freue dich des Weibes deiner Jugend" - Johann Hermann Schein in Leipzig Capella Fidicinia Leipzig e. V. 26. Festtage der Musik des Mittelalters und der Renaissance circumArte gemeinnützige UG Barock in der Bibo - Orchestermusik aus dem Archiv der Stadtbibliothek Leipzig – Konzertreihe Deutsch-Russischer Kultur- und Bildungsverein in Leipzig e. V. Musikalisch-literarische Salons: "Die 4 Jahreszeiten – Klassik" Ensemble Consart e. V. Mitteldeutsche Barockmusik im internationalen Kontext in der Thomaskirche Leipzig Ev.-Luth. Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde "Arvo Pärt", Kantate zum Bußtag Ev.-Luth. Tabor-Kirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher F. Mendelssohn Bartholdy - Elias (Oratorium) - Projekt: Kinderkonzert und Oratorienkonzert Ev.-Luth. Tabor-Kirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher J. S. Bach - Johannespassion - Projekt: Kinderkonzert und Oratorienkonzert "Schütz im Grassi" - eine Konzertreihe Alter Musik Konzertreihe Pro Quatuor 25. Jahrgang Freundeskreis des Mendelssohn Kammerorchesters Leipzig e. V. Konzerte für Neugierige „Bilder ohne Worte“ - Visuelles Konzert mit Pantomime, Film und Objekttheater Josquin in Leipzig e. V. Josquin - Das Projekt, Projektkonzerte XXX und XXXI (2016) Jugendmusiziergruppe "Michael Praetorius" e. V. "Johann Sebastian Bach in Krakau und Leipzig" 11.01.2016 13 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Kammerphilharmonie Leipzig e. V. 2.000 3.000 Neue Leipziger Chopin-Gesellschaft e. V. 4.500 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 3.500 Richard-Wagner-Verband Leipzig e. V. 1.500 Richard-Wagner-Verband Leipzig e. V. Den Ring entdecken... 1.900 Wagner Festtage Leipzig 2016 5.000 Straße der Musik e. V. 1.500 Neue Musik 10.000 1.500 4.000 Sächsischer Musikbund e. V. Zeitgenössisches Musikschaffen in Sachsen 9.500 Rock / Pop / Folk KOMM e. V. 5.400 6.000 Tanzhaus*Folk e. V. Leipzig 31. Leipziger Tanzhausfest 7.000 Konzertreihe „Young Symphonic Concerts“: Spiel-Zeit Leipziger Concert e. V. Höfische Musik in Elbflorenz XXVI. Leipziger Chopin-Tage "Fryderyk Chopin & Ferruccio Busoni" Kammerorchester Artentfaltung: "Die Mondsüchtige" "Richard ist Leipziger..." - Vortragsreihe des Richard-Wagner-Verbandes Leipzig Richard-Wagner- Gesellschaft Leipzig 2013 e. V. Konzert im Rahmen des 6. Musikfestes Unerhörtes Mitteldeutschland musica nova e. V. "HARMONIE ! (?)" >Musica Nova beim Bachfest 2016< musica nova e. V. stéle 2016 - „Das elektrische Klavierquintett" >Neue Musik zum Thema Mensch-Maschine- Interaktion< MusikProjektSachsen e. V. Neue Musik für Marimbaphon Aufführung neu arrangierter Rock-Suite „Grün- AU" von und mit Hubertus Schmidt Moritzbastei Betriebs- GmbH Der Große Preis – Leipzig wählt die Band des Jahres 2016 11.01.2016 14 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Sonstige GEDOK Gruppe Leipzig/Sachsen e. V. 600 Kammerphilharmonie Leipzig e. V. 6.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 5.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 3.000 4.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 3.800 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 12.000 GEDOK-Reihe SchattenKLANG "Musik vergessener Komponistinnen" Konzertreihe im Plan B Kulturkaffee: "Was ist Dein Plan B 2016" Audio Experiment #17-20 10. Internationales Leipziger Drehorgeltreffen 2016 Leipziger Syrienhilfe e. V. Aufbau einer Leipziger Gruppe für Arabische Musik ME AND OCEANS & THOMAS KUNST "Mir" Liveperformance Musiksommer Leipzig International - Konzerte am Bachdenkmal 2016 11.01.2016 15 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e S o z i o – u n d S t a d t t e i l k u l t u r Aktive Senioren Leipzig e. V. KULTUR-DENK-MAL 1.700 Behindertenverband Leipzig e. V. Kultur für und mit behinderten Menschen 1.500 Bürgerverein Messemagistrale e. V. 2.250 900 1.600 3.150 Das Japanische Haus e. V. FREIRAUM Festival 2016 4.000 Leipziger Stadtteilexpeditionen "Grünau I & II" 3.000 3.500 Förderverein Georg-Schumann-Straße e. V. Nacht der Kunst 2016 6.000 2.500 Gesellschaft für Völkerverständigung e. V. 3.100 GIRO e. V. 5.060 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* Festival "zufällig Osten" 2016 1.000 1.500 Heimatverein Holzhausen e. V. 2.900 Helden wider Willen e. V. 3.000 Internationale Frauen Leipzig e. V. Interkulturelles Hoffest / Jahresprogramm 2.460 Gestaltung soziokultureller Angebote im Sozialraum Leipzig Zentrum Südost Bürgerverein Sellerhausen – Stünz e. V. Teichkonzert zur Mondscheinnacht Volkshain Stünz cantare e. V. Chorkonzert zum Advent - Gemeinschaftskonzert mit und zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung Caritasverband Leipzig e. V. Kinder-/Jugend-/Familien zentrum Grünau Grünau tanzt: Grünauer Mitmachtanzfest durch Grünau Deutsche Gesellschaft für Gartenkultur und Landschaftsarchitektur Förderverein Bülowgärten e. V. 5. BülowSTRASSENMUSIKfestival FRÖBEL Leipzig gGmbH Jugendzentrum ARENA Kinder- und Jugendevent 2016 - Eine Initiative der Kinder- und Jugendhilfe in Grünau Interkultureller, generationsübergreifender Laien-Theater-Kurs: "Arabisches Alltagstheater aus Leipzig" 40 Jahre Utopie Grünau - Abhängen, Aufbauen, Ankommen Heimatstube Althen e. V. Das Leben in Althen im Jahr 2016 Veranstaltungskalender 2016 Jahresprogramm help*Campus - Mehr Platz für gute Nachbarschaft! 11.01.2016 16 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Kindervereinigung Leipzig e. V. / Projekt KAOS 8.000 Klub Polski e. V. Slawische Nacht 3.000 natürliche Personen bzw. Personengesellschaften* 5.500 KOMM e. V. "Kamera läuft, Nahaufnahme: Plattenbau" 500 KOMM e. V. 500 Kulturprojekte 2016 2.700 Kunst-Garten 2016 5.500 Kultur Café Leipzig Ost 2.500 3.000 Neustädter Markt e. V. 11. Neustädter Frühstück 3.000 Orchester Holzhausen e. V. Jahresarbeit des Orchesters Holzhausen 2016 3.600 4.500 13.000 3.300 Radio-Verein Leipzig e. V. 12.000 Kulturelle Arbeit mit Senioren 1.400 7. KAOS Kultursommer "Das Eigene und das Fremde" VoyageVoyeur - eine Theaterexpedition ins Innere des Ostblock Kunstquartiers Rodelbergpicknick Kreativitätswerkstatt Leipzig e. V. Kreativitätswerkstatt Leipzig e. V. Kultur Café Leipzig Ost - Kultur Café mit integrativem Bildungscharakter KulturLounge e. V. Veranstaltungsreihe 2016 - Ost Kultur verbindet Orchester Liebertwolkwitz e. V. Orchester Liebertwolkwitz 2016 Pöge-Haus e. V. Kunstfest Neustadt 2016 „Bildungsferne - so nah? BildungsRäume wagen!“ Projektwohnung „krudebude“ i. G. Jahresprogramm: kulturelle Belebung des Stadtteils Schönefeld Eine eigenen Stimme finden - neue Stimmen hören! Seniorenhaus Selbsthilfe Leipzig Plagwitz e. V. 11.01.2016 17 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Generationsprojekt Tanzkaffee im HEIZHAUS 4.500 6.000 3.000 Stadtteil-, Straßen- und Heimatfeste 700 Familienfest 800 Bürgerverein Leipzig Nordost e. V. 1.500 1.000 800 1.400 1.000 1.600 3.000 3.000 2.000 Kinder- und Sommerfest für Jung und Alt 1.300 Georg-Schwarz-Straßen-Fest 3.500 Afrika Familienfest 3.000 urban souls e. V. urban souls e. V. NEBENAN - Ort für selbstorganisiertes und selbstbestimmtes Kulturangebot UT Connewitz e. V. GEGENkino - Festival für cineastische Gegenbewegungen Bürger- und Förderverein „Körnerhaus Großzschocher“ e. V. 20. Körnerhausfest Bürgerverein Kolonnadenviertel e. V. Stadtteilfest "Wasserfest Thekla am See" BürgerVerein Leutzsch e. V. 19. Leutzscher Stadtteilfest Bürgerverein Sellerhausen – Stünz e. V. Parkfest Sellerhausen-Stünz BürgerVerein Volkmarsdorf e. V. 17. Stadtteilfest Volkmarsdorf Ev.-Luth. Kirchgemeinde Connewitz-Lößnig 25. Straßenfest am Connewitzer Kreuz Ev.-Luth. Tabor-Kirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher Bürgerfest Kleinzschocher - Stadtteilfest - Johannesfest Heimatverein Liebertwolkwitz e. V. Heimat- und Brauchtumsfest mit großem Festumzug Heimatverein Miltitz e .V. Parkfest / Erster Miltitzer Musiktag Initiative Penckstraßenfest 2. Penckstraßenfest - Ein Fest von und für Menschen mit und ohne Fluchtbiographie Kultur- und Heimatverein Baalsdorf e. V. kunZstoffe-urbane Ideenwerkstatt e. V. Ngonda e. V. / Chizenga Afrikanisches Haus 11.01.2016 18 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck Vektor Schule e. V. 2. Internationales Sommerfest Leipziger Osten 2.500 2.450 Wir für Schönefeld e. V. 15. Schönefelder Frühlingsfest 1.500 Wir für Schönefeld e. V. 2.000 Sonstiges 900 Mietkostenzuschuss 8.000 Verein zur Wiedereingliederung psychosoz. geschädigter Menschen e. V. Stötteritzer Sommerfest 2016 4. Abtnaundorfer Parkfest Heimat- und Kulturverein Mölkau e. V. Betrieb der Bibliothek Mölkau Phyllodrom e. V. 11.01.2016 19 von 19 Antragsteller FördersummeZuwendungszweck P r o j e k t e S t a d t g e s c h i c h t e DIPETOS WELT DER CLOWNS e. V. 2.000 Kino Datsche e. V. "Am Brühl - Die vergessene Straße" 6.000 Louise-Otto-Peters-Gesellschaft e. V. Abendunterhaltung "Flügel an den Füßen" 1.600 1.000 Die Geschichte des Lachens - Darüber lacht und lachte die Welt Tüpfelhausen – Das Familienportal e. V. Am Beispiel Bar Kochba: Ein junger künstlerischer Ansatz gegen Rassismus * aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Namen von natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften hier nicht veröffentlicht, die Antragsteller wenden sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter/innen Anschreiben Beschlussvorschlag Vorblatt Antwortentwurf Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage KRC zu Frage 125 Anlage KRDD zu Frage 125 Anlage KREMS zu Frage 125 Anlage KRL zu Frage 125 Anlage KRLR zu Frage 125 Anlage KRMEISOE zu Frage 125 Anlage KRON zu Frage 125 Anlage KRVZ zu Frage 125 Anlage 7 MZ SK Mz_Große_Anfrage_AfD_Evaluierung_SächsKRG_CdS_AE MZ SMWA SMWK - GA Kulturraumgesetz MZ SMI SB2-6K-Bizh16110910230 MZ SMJus Mitzeichnungsschreiben MZ SMF MZ SMF - GA Kulturraumgesetz MZ SMK Mitzeichnungsblatt MZ SMS MZ SMWK GA 6-6432 MZ SMUL Mitzeichnungsblatt MZ SMGI Mitzeichnungsblatt 2016-11-23T11:22:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes