STAATS1VI1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETM DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51^574 Dresden, Oktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6456 Thema: Fahrradstellplätze Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach § 49 Absatz 1 SächsBO sind Stellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück zu errichten. Zweck der Vorschrift ist die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wonach bestimmt sich die Beschaffung der Fahrradstellplätze? Frage 2: Gibt es hierfür Richtlinien? Frage 3: Welche Eigenschaften müssen die Fahrradstellplätze typischerweise erfüllen? Frage 4: Werden bei der Berücksichtigung der Eigenschaften auch die Anforderungen an E-Fahrräder (erhöhte Sicherheit vor Diebstahl, Ladestation, Uberdachung) berücksichtigt? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Sfr. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4 und vorangestellt, dass wegen des Gesamtzusammenhanges der Fragen 1 bis 4 davon ausgegangen wird, dass "Beschaffung " im Sinne von "Beschaffenheit" gemeint ist: Bauordnungsrechtlich ist lediglich eine Vorgabe für die Ermittlung des Bedarfs an Abstellplätzen für Fahrräder in der Richtzahlentabelle zu Nummer 49.1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bau- Ordnung enthalten. Zusätzlich wurde im Zuge der Novelle der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) zum 1. Januar 2016 in § 89 Absatz 1 Nummer 4 SächsBO eine Ermächtigung für Gemeinden geschaffen, durch Satzung örtliche Bauvorschriften zu erlassen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen sowie Abstellplatze für Fahrräder, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der typischen Eigenschaften von Fahrradstellplätzen beschreiben die DIN 79008, Teil 1, Ausgabe Mai 2016 "Stationäre Fahrradpark- Systeme" sowie die Technische Richtlinie TR 6102-0911 "Empfehlenswerte Fahrrad- Abstellanlagen" des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) e.V.. Die DIN 79008, Teil 1, enthält einen Abschnitt zu den elektrischen Anforderungen an Fahrradparksysteme , im Übrigen aber keine gesonderten Anforderungen für E-Fahrräder. Die genannten technischen Regelwerke sind nicht bauaufsichtlich eingeführt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Forschungsgesellschaft für das Straßen- /ind Verkehrswesen (FGSV) im Jahr 2012 "Hinweise zum Fahrradparken" herai^gefgeben hat, welche einen aktuellen Überblick über den Stand der Technik geben .j Mit ffeLfridlichen Grüßen '<< MaTkus Ulbic Seite 2 von 2 2016-10-11T13:31:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes