STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6463 Thema: Tiertransportkontrollen durch die Chemnitzer Verkehrspolizei im August 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Ende August 2016 führten Beamte der Chemnitzer Verkehrspolizei in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen auf der BAB 4 in Fahrtrichtung Erfurt auf dem Parkplatz "Rossauer Wald" an zwei Tagen Schwerpunktkontrollen im Bereich Tiertransporte durch." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen der 14 kontrollierten Tiertransporte wurden Mängel festgestellt und aufgrund welcher Verstöße gegen welche Gesetze und Verordnungen sowie gegen welche Art von Unternehmen (Transportunternehmen, Ursprungsbetriebe) wurden die 22 Anzeigen jeweils erstattet (bitte auflisten)? Im Rahmen der Kontrollen wurden bei acht Tiertransporten von sechs Transportunternehmen Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung und das Tiertransportrecht festgestellt. Die Tierschutzverstöße entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle: Freistaat ~Cl SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-16/350 Dresden, ß . Oktober 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Art des Unternehmens Transportunternehmen sowie Ursprungsbetrieb -Rinder- Transportunternehmen -Schweine- Transportunternehmen -Schweine- Transportunternehmen -Rinder- Transportunternehmen -Rinder- Transportunternehmen -Schweine- STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ VerstöBe/Rechtsgrundlagen 1) Grundsatz Schmerzen, Leiden, Schäden Verstoß gegen den Grundsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG). § 1 S. 2 TierSchG 2) Allgemeine TransQortbedingungen Den Tieren wurden unnötige Leiden zugefügt. Art. 3 Satz 1 VO (EG) 112005 3) Allgemeine Trans12ortbedingungen Den Tieren wurden durch den Transport Verletzungen zugefügt. Art. 3 Satz 1 VO (EG) 112005 Allgemeine TransQortbedingungen Den Tieren stand keine ausreichende Mindestbodenfläehe zur Verfügung. Art. 3 Satz 2g VO (EG) 112005 Allgemeine TransQortbedingungen Die Tiere wurden nicht angemessen mit Wasser versorgt. Art. 3 Satz 2h VO (EG) 112005 1) Befähigungsnachweis Fahrer Das Fahrzeug wird von einem Fahrer gefahren, der nicht über einen Befähigungsnachweis verfügt. Art. 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VO (EG) 112005 2) TransQortunternehmer, geschultes Personal Der Transportunternehmer hat den Umgang mit den Tieren Personen anvertraut, die nicht vorschriftsmäßig geschult waren. Art. 6 Abs. 4 VO (EG) 112005 TransQortmittel Beschilderung lebende Tiere Das Fahrzeug trägt keine Beschilderung "Lebende Tiere". Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anh. I Kap. II Nr. 2. 1 VO (EG) 112005 TransQortmittel stabile Trennwände Die Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anh. I Kap. II Nr. 1.4 VO (EG) 112005 Bei den übrigen Kontrollen wurden keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2: Wie viele der zur Anzeige gebrachten Verstöße sind von sächsischen Unternehmen zu verantworten, wie viele aus anderen Bundesländern sowie aus dem Ausland? Ein zur Anzeige gebrachter Verstoß ist von einem sächsischen Unternehmen zu verantworten . Die übrigen in Frage 1 aufgeführten fünf Unternehmen haben ihren Sitz in anderen Bundesländern. Es wurden keine Transportunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern kontrolliert. Frage 3: Wie viele der zur Anzeige gebrachten Verstöße sind von Unternehmen zu verantworten, die bereits in der Vergangenheit durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, die Tierschutztransportverordnung und das Fahrpersonalgesetz aufgefallen waren? Vier der zur Anzeige gebrachten Verstöße sind von Transportunternehmen zu verantworten , die bereits in der Vergangenheit durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bzw. gegen die Tierschutztransportverordnung aufgefallen waren. Bezüglich der Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz liegen der Staatsregierung nur Daten von Unternehmen vor, die in Sachsen Ihre Betriebsstätte haben. Dieses Unternehmen ist bereits in der Vergangenheit wegen Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz aufgefallen. Frage 4: Wie viele der mit Mängeln aufgefallenen Transporte wurden vor Abfahrt kontrolliert? Keiner der mit Mängeln aufgefallenen Transporte wurden vor der Abfahrt von einer Veterinärbehörde in Deutschland überprüft. Da es sich nicht um grenzüberschreitende Transporte mit Abgangsort in Deutschland handelte, sind Kontrollen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Frage 5: Wie viele der Transporte mussten im Rahmen der Kontrollen beendet werden und wohin wurden die Tiere jeweils verbracht? Nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen wurde als Dringlichkeitsmaßnahme angeordnet, dass ein Transport nur mit Begleitung von der Polizeibehörde und dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Mittelsachsen zum ca. 50 km entfernten Umladeort in einem Nachbarlandkreis fortgesetzt wird. Die Tiere wurden dort in einer Stallanlage vom Transportmittel abgeladen und von dem amtlichen Tierarzt begutachtet. Es wurde ein praktischer Tierarzt hinzugezogen, der ein moribundes Rind euthanasieren musste. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-10-13T16:05:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes