STAATSMlNlSTF.RlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Matthias Rößler, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6471 Thema: Fachärztlicher Sonderbedarf für Rheumatologie im Landkreis Meißen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Radebeul war in den vergangenen Jahrzehnten Standort einer rheumatologischen Praxis . Im Landkreis Meißen gab es außerdem eine Praxis in der Stadt Meißen. Im weiterbildungsrechtlichen Sinne war Frau Dr. Naumann in Radebeul die einzige subspezialisierte Rheumatologin des Landkreises Meißen. Beide Praxen haben altersbedingt ihre rheumatologische Patientenbetreuung an die Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Frau Dr. Spengler, eine ausgewiesene Rheumaspezialistin, abgegeben, die ab 01.07.2014 ihre Facharztpraxis in Radebeul eröffnete. ln einer ersten Klage entschied das Sozialgericht auf Grund eines sogenannten Formfehlers zugunsten des klagenden in Dresden ansässigen Medizinischen Versorgungszentrums mit der Folge, dass die bereits seit vier Monaten seitens der Patienten gut angenommene und funktionierende Facharztpraxis für Rheumatologie mit sofortiger Wirkung Anfang November 2014 wieder schließen musste. Nur durch die zeitlich befristete Rückerlangung der Genehmigung zur Betreuung der Rheumapatienten und Anstellung von Frau Dr. Spengler als Sicherstellungsassistentin konnte in der Praxis von Frau Dr. Naumann die qualitätssichernde Behandlung nahtlos sichergestellt werden . Aus Altersgründen (Frau Dr. Naumann ist im 69. Lebensjahr) lässt sich ein solches Vorgehen nicht beliebig wiederholen. Ab 1. Juli 2015 konnte Frau Dr. Spengler auf Grund der Annahme eines Hausarztsitzes mit rheumatologischer Sonderbedarfszulassung nach § 73, Abs. 1a, Satz 3, SGB V, ihre Tätigkeit in ihrer Radebeuler Praxis vorerst wieder aufnehmen und damit die rheumatologische Versorgung im Landkreis Meißen sicherstellen. Außerdem führt sie einmal wöchentlich einen Sprechstundentag in Meißen durch. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/907 31:esden, ~Oktober 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die auf über 1000/Quartal gewachsene Patientenzahl innerhalb eines Jahres belegt die Notwendigkeit der rheumatologischen Facharztbetreuung in Radebeul. Gegen die erneute Zulassung wird nun seitens des o. g. Medizinischen Versorgungszentrums gegen den Berufungsausschuss für Ärzte Sachsen (zum zweiten Mal) geklagt mit der Begründung, die Praxis in Radebeul stelle eine unzulässige Konkurrenz dar. Radebeul wird als "Schlafstadt" als Anhängsel Dresdens dargestellt . Es wird negiert, dass Radebeul schon jahrzehntelang eine eigene Rheumabetreuung (z. B. Praxis Dr. Naumann) hatte, die Patienten zu mehr als 90 Prozent aus dem Landkreis Meißen kommen, also nicht aus Dresden und schon gleich gar nicht aus der Praxis des Klägers , wobei immer noch das Recht der freien Arztwahl gilt, die Stadt Radebeul als größte kreisfreie Stadt des Landkreises Meißen in der Iandespianerischen und damit funktionalen Zuordnung integraler Bestandteil des Landkreises Meißen ist und gerade nicht funktional der Landeshauptstadt Dresden zugeordnet ist, sowohl verwaltungstechnisch als auch gesundheitspolitisch (Stichwort: eigenes Krankenhaus im Verband der Elblandkliniken trotz der Nähe zum Krankenhaus Dresden-Neustadt). Frau Dr. Spengler, die auf eine jahrelange internistisch-rheumatologische Ausbildung und Tätigkeit an der Berliner Charite verweisen kann, ist ,ein Glückfall für Radebeul und den Landkreis Meißen' (Zitat einer Dresdner Rheumatologin). Leider ist die Planungssicherheit und Zukunft des Standortes gefährdet. Zum einen erfolgt die Sonderbedarfszulassung nur für jeweils zwei Jahre und muss ständig neu beantragt werden, ohne Garantie der Wiederbestätigung. Dies wäre bei einer Facharzt-Zulassung nicht nötig. Zum anderen wäre bei einem Obsiegen des Medizinischen Versorgungszentrums eine rheumatologische fachärztliche Versorgung im Landkreis Meißen für eine unbestimmt lange Zeit nicht mehr gewährleistet ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung bekannt, dass der Sonderbedarf erneut (zum 2. Mal) beklagt, und damit die Sicherstellung der Versorgung gefährdet wird, dass es in Zukunft keine fachärztliche rheumatologische Versorgung im Landkreis Meißen geben könnte? Der Sächsischen Staatsregierung war bisher der Sachverhalt nicht näher bekannt. Zulassungsverfahren werden in Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen durchgeführt . Dafür errichten die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirkes gemäß § 96 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Zulassungsausschuss sowie einen Berufungsausschuss. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) führt die Rechtsauf- Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ sieht lediglich über die Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse und hat weder auf das Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss; die Mitglieder des Zulassungsausschusses/Berufungsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Frage 2: Was kann die Staatsregierung unternehmen, damit die fachärztliche rheumatologische Versorgung im Kreis Meißen sicher gestellt ist? Der Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung liegt bei der KVS. Die Sächsische Staatsregierung hat die Anfrage zum Anlass genommen, sich über den Sachstand durch die KVS, über die das SMS die Rechtsaufsicht führt, informieren zu lassen. Die KVS hat berichtet, dass die fachärztliche rheumatologische Versorgung zunächst bis 30.06.2017 im Planungsbereich Meißen sichergestellt werden kann. Danach kann erneut die Genehmigung für die Erbringung fachärztlicher rheumatologischer Leistungen gemäß § 73 Abs.1 a Satz 3 SGB V beim Zulassungsausschuss beantragt werden. Frage 3: Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass durch weitere Klagen, z. B. aus den Städten, die niedergelassenen Fachärzte zunehmend zurückgedrängt und gefährdet werden? Sofern sich ein Arzt aufgrund einer Entscheidung des Zulassungs- oder Berufungsausschusses in seiner ärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt fühlt, hat er das Recht, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen. Ob dadurch niedergelassene Fachärzte zunehmend zurückgedrängt wurden oder werden, kann von hier aus nicht beurteilt werden . Die KVS weist jedoch darauf hin, dass, wie im vorliegenden Fall, Drittwiderspruchsklagen gegen Sonderbedarfsentscheidungen eher die Ausnahme darstellen. Insofern wird keine Gefahr gesehen, dass ländlich niedergelassene Fachärzte durch Klagen von städtisch niedergelassenen Ärzten zurückgedrängt werden . Frage 4: Wie verträgt sich die geschilderte Situation mit der viel beklagten Unterversorgung , die auch durch Ausnahmeregelungen nach § 73 SGB V zumindest gelindert wird? Die Berechnung des Versorgungsgrades der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten erfolgt bundeseinheitlich unter Beachtung der Bedarfsplanungsrichtlinie. Der Planungsbereich Meißen, zu dem Radebeul gehört, ist bedarfsplanarisch mit fachärztlich tätigen Internisten überversorgt (Versorgungsgrad: 204,7 %) und damit für Neuzulassungen gesperrt. Um eine regionale Ungleichverteilung bei den fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt zu beheben, besteht nach §§ 36 ff. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlN ISTERlUM FÜR OZIALE UND VE R13RAUCH ERSCHUTZ Übervers01gung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung i. V. mit § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V die Möglichkeit der Sonderbedarfszulassung. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2016-10-13T16:07:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes