STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8568 Dresden, 11 . Oktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/6474 Thema: Temporäre Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in dem Objekt SFZ CoWerk in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregiemng beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die SFZ CoWerk gGmbH auf welche Weise mit der Betreibung der temporären Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in dem Objekt SFZ CoWerk in Chemnitz beauftragt? Mit Vertrag vom 7. August 2015 wurde die SFZ CoWerk gGmbH mit der Unterbringung und Betreuung beauftragt (rückwirkend zum Betreibungsbeginn ). Frage 2: Seit wann wird die temporäre Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in dem Objekt SFZ CoWerk in Chemnitz durch die SFZ CoWerk gGmbH betrieben? Im Objekt SFZ CoWerk stehen der LDS seit dem 16. Juni 2015 Plätze zur Unterbringung zur Verfügung. Hier werden bei Bedarf Körperbehinderte untergebracht. Es handelt sich insofern um eine besondere Einrichtung und keine reguläre temporäre EAE für Asylsuchende. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, S, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Kapazität (wie viele Plätze für Asylsuchende) hatte die temporäre Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in dem Objekt SFZ CoWerk in Chemnitz jeweils zu welchen Zeitpunkten? Datum ab16.06.2015 ab13.07.2015 ab20.08.2015 ab25.10.2015 ab07.12.2016 ab15.08.2016 ab01.09.2016 Kapazität in Plätzen 8 14 30 60 68 69 122 Frage 4: Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Betreiber (SFZ CoWerk gGmbH) zur Höhe der Vergütung der durch die SFZ CoWerk gGmbH bei der Betreibung der unter Ziffer 1 genannten temporären Erstaufnahmeeinrichtung zu erbringenden Leistungen getroffen (bitte insbesondere Pauschal -Vergütung, Vergütung je vorgehaltenem Platz, Vergütung je tatsächlich belegtem Platz, Kilometer-Pauschale für Transport der Asylbewerber nennen)? Die Vergütung je Platz beträgt , wobei lediglich die tatsächlich belegten Plätze von der SFZ CoWerk gGmbH berechnet werden. In dieser Vergütung sind diverse Leistungen enthalten. Für zusätzliche, durch die LDS erteilte Aufträge sind folgende Preise vereinbart: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verträge mit den Betreibern von EAE nicht direkt vergleichbar sind. Die Verträge sind unterschiedlich ausgestaltet, so dass auch die Abrechnung gegenüber der Landesdirektion Sachsen (LDS) verschieden erfolgt. Damit sind auch die Kosten je belegtem oder nicht belegtem Unterkunftsplatz zwischen den EAE und unterschiedlichen Betreibern nicht direkt vergleichbar, da die mit den Betreibern verträglich vereinbarten Leistungen nicht immer gleich sind. Seite 2 von 3 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Da im SFZ CoWerk nur im Bedarfsfall Körperbehinderte untergebracht werden, sind die Vergütungsvereinbarung und die zu erbringenden Leistungen'nicht mit denen in anderen Erstaufnahmeeinrichtungen vergleichbar. Gefragt wird nach den Vereinbarungen zur Höhe der Vergütung zwischen dem Frei- Staat Sachsen und dem Betreiber des Unterbringungsobjektes^ Es wird konkret um Auskunft gebeten zur Höhe der Pauschalvergütung, der Vergütung je vorgehaltenem Platz und je tatsächlich belegtem Platz, dem Tagessatz für die Verpflegung'je untergebrachtem Asylbewerber und der Kilometerpauschale für Transport der Asylbewerber. Bei diesen Angaben handelt es sich um Erklärungen zu dem durch den Betreiber konkret angebotenen Preis die gemäß § 14 Abs. 3 VOL/A, § 17 EG Abs. 3 VOL/A und § 5 Vergabeverordnung (VgV) durch den Auftraggeber sorgfältig zu verwahren und zu behandeln sind Dies gilt auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens, was in § 5 Abs. 2 VgV nun auch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Das Gebot, die Inhalte der Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln, dient der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter sowie der Gewährleistung des Wettbewerbs auch für zukünftige Vergabeverfahren. Der durch den Bieter konkret angebotene Preis ist das maßgebliche Kriterium für die Erteilung des Zu- Schlags und lässt Rückschlüsse auf die Grundlagen der Kalkulation des durch den Bieter angebotenen Preises zu. Die Betreiber haben ein Interesse daran, dass die Kalkulation ihrer Preise nicht bekannt wird, da ansonsten potentielle Konkurrenten bei zukünftigen Vergabeverfahren einen unzulässigen Wettbewerb! ichen Vorteil hätten. Die Kenntnis der gezahlten Pauschalen lässt Rückschlüsse z. B. auch auf die Finanzierungsstruktur zu und birgt mithin die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen der Geschäftsentwicklung und eines zukünftigen Preiskampfes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist daher - auch mit Blick auf den vergaberechtlichen Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht - grundsätzlich nicht zulässig. Der Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit von Angeboten und ihren Anlagen kollidiert hier aber mit dem Recht der Abgeordneten aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Sächsische Verfassung. Beide Interessen müssen durch Abwägung in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden, wobei der Staatsregierung der hohe Rang des parlamentarischen Fragerechts bewusst ist. Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ergibt, dass die Frage nicht öffentlich beantwortet werden kann. Dem Interesse des Abgeordneten auf umfassende Information kann hier durch eine Beantwortung der Frage nur ihm gegenüber und eine Veröffentlichung der Antwort mit Schwärzungen Rechnung getragen werden. Es wird darum gebeten, die Antwort im Parlamentsdokumentationssystem EDAS nur mit geschwärzten Angaben zu veröffentlichen. Eine geschwärzte Version ist beigefügt. Darüber hinaus wird gebeten dem Fragesteller nichtöffentlich die Antwort vollständig zu übergeben. Auf die Nichtöffentlichkeit ist explizit hinzuweisen. Mit arkus Ull:(ig Seite 3 von 3 idlichen Grüßen 2016-10-12T13:37:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes