STAATSMINìSTERIUM DER JUSTìZ SÄCHSISCHES STPÁTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 DresdBn Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 616487 Thema: Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens - Nachfrage zur Kleinen Anfrage D¡s.612707 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche Straftaten falle unter die Bezeichnung: ,,Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens"? Eine einheitliche verbindliche Definition, welche Straftaten unter die Bezeichnung ,,Verfahren wegen der Gefährdung des lnneren Friedens" fallen, gibt es in Sachsen nicht. Die jeweils in den Geschäftsverteilungsplänen der Staatsanwaltschaften geregelten Definitionen unterscheiden sich allerdings lediglich in Randbereichen. lm Einzelnen ergibt sich folgendes Bild Nach der Geschäftsordnung der Staatsanwaltschaft Chemnitz werden Vergehen nach $$ 86, 86a, 125 - 127,130 - 131, 188 Strafgesetzbuch, Gewaltkriminalität mit tatsächlichem und nicht nur vermeintlich politischem oder ausländerfeindlichem Hintergrund sowie Verstöße gegen das Versammlungsgesetz , das Vereinsgesetz und gegen $ 95 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz als ,,Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens" bezeichnet. Seite 1 von 4 il\Yrd&\l:ry Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz. sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-261 1 /'1 5 Dresden, 4?oxtooer zoto sl I Hlll lËi WANDEL HINTEß OITTERN 30o Jahre 0efËn9nis Waldhrim 300 Jahre sâchs¡sche Vol lzuqsgeschichte Hausanschrlft: Sächslsches Staatsminlsterl um der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost t¡ber Deutsche Post 01095 Dresden www justiz.sachsen de/smj Verkehrsverblnd ung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 laorken und beh¡ndêrtengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für olektfonisch signi€rte sowie für vôrschlússelte elêklronische Dokumente nur ùbar das Elektron¡sche G€r¡chts- und VeNaltungspostfach; nåh€re lnformationen unter www ogvp do STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilNÉi! w lm Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Dresden werden insbesondere Straftaten nach SS 86 ff. sowie $$ 125 bis 127,130 und 131 Strafgesetzbuch, Verstöße gegen das Sächsische Versammlungsgesetz und das Vereinsgesetz sowie allgemeine Strafsachen mit politischem Hintergrund und im Zusammenhang mit Tumulten unter den Begriff ,,Verfahren wegen der Gefährdung des lnneren Friedens" eingeordnet. Bei der Staatsanwaltschaft Görlitz werden unter dem Begriff ,,Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens" diejenigen Verfahren erfasst, bei denen eine verfassungsfeindliche Zielsetzung erkennbar ist. Dies sind Verfahren aus den Bereichen Rechtsextremismus , Linksextremismus sowie lslamismus und Ausländerextremismus. Die Klassifizierung dieser Verfahren als ,,Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens " erfolgt dabei in Anlehnung an die im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2014 (dorl Blatt I bis 11) vorgenommene Definition dieser Phänomene. Demzufolge betrifft dies in der Praxis regelmäßig Verfahren gemäß SS 86, 86a 1 25, 125a, 130, 131 , 223 ti.,306 ff. Strafgesetzbuch. lm Geschäftsverteilungsplan der Staatsanwaltschaft Leipzig sind ,,Straftaten gegen den lnneren Frieden" definiert als Staatsschutzsachen (außerhalb S 74 a Gerichtsverfassungsgesetz ), insbesondere Vergehen nach $$ 86a, 90a Abs. 1 u.2, 103 bis 104, 107 bis 108e, 188 Strafgesetzbuch, Vergehen gegen die öffentliche Ordnung nach SS 125 bis 127, 130, 130a Strafgesetzbuch, Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, das Vereinsgesetz und $ 92 Abs. 1 Nr. I Ausländergesetz sowie alle sonstigen politisch motivierten Straftaten sowie Straftaten mit ausländerfeindlichem Hintergrund. Die Einschränkung ,,(außerhalb $ 74a Gerichtsverfassungsgesetz)" ist hierbei dem Umstand geschuldet, dass Verfahren nach $ 74a Gerichtsverfassungsgesetz - aufgrund der landesweiten gerichtlichen Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht Dresden - in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Dresden fallen. lm Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Zwickau werden Vergehen nach SS 86, 86a, 125 - 127, 130 - 131, 188 Strafgesetzbuch, Gewaltkriminalität mit politischem oder ausländerfeindlichem Hintergrund, Verstöße gegen das Versammlungsgesetz , das Vereinsgesetz oder gegen $ 95 Abs. 1 Nr. I Aufenthaltsgesetz unter die Bezeichnung ,,Verfahren wegen Gefährdung des Inneren Friedens" gefasst. Seite 2 von 4 STAATSM'INISTERìUM DER JUSTìZ Freìstaat SACHSENw Frage 2: Wie viele Anzeigen wegen des entsprechenden Verdachts der Gefährdung des lnneren Friedens mit der Kennzeichnung ,,Straftaten unter Veruvendung des Internets " wurden in den Jahren 2013 bis 2015 und 1. Halbjahr 2016 erstattet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Anzeige wegen Verbreitens von Propagandamitteln Verfassungswidriger Organisationen, Anzeige wegen Venvendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Anzeige wegen Volksverhetzu ng, Anzeige wegen Gewaltdarstel lu ng l) Frage 3: Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des lnneren Friedens mit der Kennzeichnung ,,Straftaten unter Venvendung des lnternets " wurden 2015 und im 1. Halbjahr20l6 durch die sächsischen Staatsanwaltschaften eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Verfahren wegen Verbreitens von Propagandamitteln Verfassungswidriger Organisationen, Verfahren wegen Ven¡vendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verfahren wegen VolksverheEung, Verfahren wegen Gewaltdarstellung, Js, UJs, Ermittlung von Amts wegen, Anzeige durch Privatperson und Anzeige durch Behördenl ) Frage 4: Mit welchem Ergebnis wurden die Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des lnneren Friedens mit der Kennzeichnung "Straftaten unter Velwendung des lnternets" aus den Jahren 2013 bis 2015 und 1. Halbjahr 2016 abgeschlossen? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvonvurf und Art des Verfahrensabschlussl ) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2,3 und 4 Hinsichtlich der Frage 2 wird für die Jahre 2013 und 2014 aul die Anlage 1 zur Drs.-Nr.: 612707 Bezug genommen. Zur Beantwortung der Fragen im Übrigen, auch für das mit Frage 2 erfragte vollständige Jahr 2015 und das 1. Halbjahr 2016, wird auf die anliegenden tabellarischen Aufstellungen verwiesen. ln diesen sind die aufgrund einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften, Stand: Seite 3 von 4 STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw 19. September 2016, ermittelten Verfahren mit der Kennzeichnung ,,Verfahren wegen Gefährdung des lnneren Friedens - Straftaten unter Verwendung des lnternets" bezüglich der in den Fragestellungen genannten Tatvorwürfe und getrennt nach Js- bzw. UJs-Verfahren für die jeweiligen Zeiträume (Frage 4: 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016; Fragen 2 und 3: 1. Januar2OlS bis 30. Juni 2016) aufgelistet. Zur Erläuterung ist darauf hinzuweisen, dass die zur Beantwortung der Frage 3 erforderliche lnformation, ob die Anzeige durch eine Privatperson oder eine Behörde erstattet wurde oder ob das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, bei einer größeren Anzahl von Verfahren nur durch eine händische Auswertung der Akten zu erlangen war. ln einigen Fällen waren die betroffenen Akten nicht verfügbar, in aller Regel, weil die Verfahren an Staatsanwaltschaften außerhalb Sachsens abgegeben worden sind. Die entsprechenden Verfahren wurden in der Tabelle zu Frage 3 in die Kategorie ,,Akte nicht verfugbar" eingeordnet. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage: Tabellarische Übersicht zu den Fragen 2,3 und 4 Seite 4 von 4 Fragen 2 und 3: Quelle: web.sta-Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit Stand: 19.09.2016 Eingangsjahr Tatvorwurf Anzeige von/durch Anzahl Js- Verfahren Anzahl UJs- Verfahren Gesamtergebnis 2015 135 26 161 Gewaltdarstellung 0 0 0 von Amts wegen 0 0 0 Privatperson 0 0 0 Behörde 0 0 0 Akte nicht verfügbar 0 0 0 Verbreit. Propaganda. verf.widr. Organ. 0 0 0 von Amts wegen 0 0 0 Privatperson 0 0 0 Behörde 0 0 0 Akte nicht verfügbar 0 0 0 Verwend. Kennz. verf.wid. Org. 34 11 45 von Amts wegen 14 5 19 Privatperson 15 6 21 Behörde 1 0 1 Akte nicht verfügbar 4 0 4 Volksverhetzung 101 15 116 von Amts wegen 15 1 16 Privatperson 77 14 91 Behörde 3 0 3 Akte nicht verfügbar 6 0 6 1. Halbjahr 2016 166 36 202 Gewaltdarstellung 0 0 0 von Amts wegen 0 0 0 Privatperson 0 0 0 Behörde 0 0 0 Akte nicht verfügbar 0 0 0 Verbreit. Propaganda. verf.widr. Organ. 1 0 1 von Amts wegen 1 0 1 Privatperson 0 0 0 Behörde 0 0 0 Akte nicht verfügbar 0 0 0 Verwend. Kennz. verf.wid. Org. 34 9 43 von Amts wegen 13 1 14 Privatperson 21 8 29 Behörde 0 0 0 Akte nicht verfügbar 0 0 0 Volksverhetzung 131 27 158 von Amts wegen 23 1 24 Privatperson 101 26 127 Behörde 1 0 1 Akte nicht verfügbar 6 0 6 Gesamtergebnis 301 62 363 Ermittlungsverfahren mit Kennzeichnung "Verfahren wegen Gefährdung des Inneren Friedens - Straftaten unter Verwendung des Internets" (ifin) Frage 4: Quelle: web.sta-Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit Stand: 19.09.2016 Tatvorwurf staatsanwaltschafliche Erledigung gerichtliche Erledigung Anzahl Js- Verfahren Gewaltdarstellung 0 Verbreit. Propaganda. verf.widr. Organ. 1 § 170 II StPO, Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbest. 1 ohne 1 Verwend. Kennz. verf.wid. Org. 94 § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar 1 ohne 1 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 10 ohne 10 § 170 II StPO, Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbest. 1 ohne 1 Anklage vor dem Jugendrichter 3 Maßnahmen/Zuchtmittel 3 Anklage vor dem Strafrichter 8 Eröffnung des Hauptverfahrens 2 Freiheitsstrafe 1 Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) 2 Geldstrafe (Urteil) 1 anhängig 2 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 2 ohne 2 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 2 ohne 2 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 3 ohne 3 Einstellung nach § 154 I StPO 6 ohne 6 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 7 ohne 7 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 1 Zurücknahme der Anklage, des Antrags oder der Privatklage 1 § 170 II StPO, Kind (§ 19 StGB) 2 ohne 2 Prüfung der Abgabe an eine andere StA 1 ohne 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 4 Geldstrafe (Strafbefehl) 2 Geldstrafe z_(Beschluss gem. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) 1 anhängig 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 17 Berufung Angeklagte 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 11 anhängig 5 § 170 II StPO, TB.,RW. o. Schuld nicht nachweisbar 17 ohne 17 Verbindung mit einer anderen Sache 4 ohne 4 § 170 II StPO, Verfahrenshindernis 2 ohne 2 anhängig 3 ohne 3 Volksverhetzung 252 § 170 II StPO, Tat erfüllt keinen Straftatbestand 1 ohne 1 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 41 ohne 41 § 170 II StPO, Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbest. 22 ohne 22 Anklage vor dem Jugendrichter 4 Einstellung nach § 47 JGG i.V.m. § 153 Abs.1 S.1 Nr.1 StPO 1 Maßnahmen/Zuchtmittel 1 anhängig 2 Anklage vor dem Jugendschöffengericht 1 Maßnahmen/Zuchtmittel 1 Anklage vor dem Strafrichter 19 Einstellung nach § 153a StPO (Geldbetrag) 1 Eröffnung des Hauptverfahrens 2 Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) 5 Freispruch 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 1 Geldstrafe (Urteil) 3 anhängig 6 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 2 ohne 2 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 1 ohne 1 Einstellung nach § 154 I StPO 12 ohne 12 Einstellung nach § 154f StPO(z.B.unbek.Aufenthalt) 1 ohne 1 Einstellung nach § 170 II StPO 2 ohne 2 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 1 ohne 1 Einstellung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) 4 ohne 4 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 1 ohne 1 Prüfung der Abgabe an eine andere StA 1 ohne 1 Sonstige Erledigung ohne oder nach erledigter Zk 1 ohne 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 27 Berufung Staatsanwaltschaft 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 12 Geldstrafe (Urteil) 3 anhängig 11 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 30 Einspruch gegen Strafbefehl 2 Geldstrafe (Strafbefehl) 14 Geldstrafe (Urteil) 5 Verwarnung unter Strafvorbehalt (Strafbefehl) 2 anhängig 7 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar 48 ohne 48 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 1 ohne 1 Verbindung mit einer anderen Sache 16 ohne 16 § 170 II StPO, Verfahrenshindernis 2 ohne 2 anhängig 14 ohne 14 Gesamtergebnis 347 Tatvorwurf staatsanwaltschafliche Erledigung Anzahl UJs- Verfahren Gewaltdarstellung 0 Verbreit. Propaganda. verf.widr. Organ. 0 Verwend. Kennz. verf.wid. Org. 25 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 Erledigt 18 UJs-Verfahren nach Js übernehmen 5 anhängig 1 Volksverhetzung 48 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 Erledigt 37 UJs-Verfahren nach Js übernehmen 7 anhängig 3 Gesamtergebnis 73 KA6-6487 KA6-6487_Anl1 KA6-6487_Anl2 2016-10-18T12:25:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes