SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6489 Thema: Überlastung der Elektronischen Datenverarbeitung im Sächsischen Finanzministerium - Nachfrage zu den Kleinen Anfragen Drs. 6/6104 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Dresdner Morgenpost vom 12.08.2016 ist auf Seite 14 unter der Überschrift, ,Gewerkschaft fordert die Polizei zum Bummelstreik auf', zu lesen: ,Stephan Gößl (49), Sprecher Finanzministerium, verteidigt die Verzögerung: [ ... ] Die Zahlung der Gehaltserhöhung dauere sogar bis Januar 2017, ,weil unsere EDV mit der anderen Berechnung voll ausgelastet ist."' In der Antwort auf die 1. Teilfrage der Kleinen Anfrage in Drs. 6/6104 ist zu lesen: ,Im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen kommen keine EDV-Systeme für die Berechnung von Gehaltserhöhungen zur Anwendung."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/15-P 1500/49/184- 2016/47214 Dresden, A3. Oktober 2016 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de• www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, B Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen . STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S S'ACHsEN Frage 1: In wie weit bezog sich die Aussage des Sprechers des Finanzministeriums Stephan Gößl: „ ... weil unsere EDV mit der anderen Berechnung voll ausgelastet ist", auf die Verzögerung der Auszahlung der Besoldungserhöhung ? Die zitierte Aussage in der Dresdner Morgenpost vom 12. August 2016 steht im Zusammenhang mit der Zahlung der um 2,61 Prozent linear erhöhten Besoldung rückwirkend ab 1. Juli 2016. Mithin hat sich die Aussage auch auf dieses Thema bezogen. Zur Verdeutlichung des Umfangs der programmtechnischen Umsetzung im Bezügeabrechnungsverfahren beim Landesamt für Steuern und Finanzen wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Frage 1 und 2 der Kleinen Anfrage, Drs. 6/6082, verwiesen. Frage 2: Zu welchem Geschäftsbereich der Sächsischen Staatsregierung gehört das Landesamt für Steuern und Finanzen, welcher Staatsminister ist dem Landesamt vorgesetzt und auch weisungsberechtigt und in wessen Auftrag berechnet das Landesamt die Besoldungserhöhungen? Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes (SächsVwOrgG) ist das Landesamt für Steuern und Finanzen dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet. Die Fach- und Dienstaufsicht führt ebenfalls das Staatsministerium der Finanzen (vgl. § 17 Absatz 3 Nummer 1 SächsVwOrgG). Das Landesamt für Steuern und Finanzen nimmt die Aufgabe der Bezüge zahlenden Stelle wahr (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 5 SächsVwOrgG) und ihm ist mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes die Zuständigkeit hierfür übertragen worden. Frage 3: Aus welchen rechtlichen und sächlichen Gründen verzögern sich die Berechnung und Auszahlung der Besoldungserhöhung ab 1. Juli 2016 von 2,61 % für Beamte der sächsischen Polizei? Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN 5j SACHsEN Auf die Antworten zur Frage 1 und Frage 3 der Kleinen Anfrage, Drs. 6/5637, und die zusammenfassende Antwort auf die Frage 1 und 2 der Kleinen Anfrage, Drs. 6/6082, wird verwiesen. Frage 4: Wird die bislang nicht ausgezahlte Besoldungserhöhung ab 1. Juli 2016 nachgezahlt? Ja. Frage 5: Werden Zinsen für die verspätete Auszahlung der Besoldungserhöhung ab 1. Juli 2016 berechnet und ausgezahlt? In§ 5 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist geregelt, dass kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, auch wenn die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt wird. Dies bedeutet, selbst für den Fall, dass der 1. Juli 2016 eine Fälligkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellen würde, dass für die Nachzahlung der linearen Erhöhung ab 1. Juli 2016 keine Verzugszinsen anfallen. Mit freundlichen Grüßen Prr~ eorg Unland Seite 3 von 3 2016-10-14T10:17:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes