STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6495 Thema: Ausgangssperre und Alkoholverbot für unbegleitete minderjährige Geflüchtetein Bautzen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach den Übergriffen am 14. September 2016, bei denen laut der Polizei Sachsen 20 unbegleitete minderjährige Geflüchtete um die 80 "gewaltbereite Rechtsextreme" angegriffen haben sollen, welche die jugendlichen Geflüchteten später durch die Straßen jagten, gab das Landratsamt Bautzen bekannt, dass ab dem Folgetag für die umA ein Alkoholverbot sowie ein Ausgangsverbot ab 19 Uhr gelte. Laut Augenzeug*innenberichten bestand zudem am Wochenende 17./18. September 2016 eine komplette Ausgangssperre für die minderjährigen Geflüchteten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (umA) obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die öffentlichen Träger der Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Sächsische Staatsregierung hat gleichwohl aus Anlass der vorliegenden Kleinen Anfrage zu den vorliegenden Fragestellungen das Jugendamt Bautzen (ij SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-16/931 Dresden, 1J Oktober 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ E Freistaat ~SACHSEN befragt. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen basiert daher ausschließlich auf den Ausführungen des Jugendamtes Bautzen. Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden das Alkoholverbot und die Ausgangssperre verordnet und wie lautet die Verfügung im Wortlaut? Dem Jugendamt obliegt nach § Ba des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Den gerichtlich bestellten Vormündern obliegen nach § 1793 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge und die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen. Nach Mitteilung des Jugendamtes Bautzen wurde durch den Landkreis unter Einbeziehung der Amtsvormünder und in enger Abstimmung mit dem Einrichtungsträger festgelegt , dass das auch sonst per Hausordnung geltende Alkoholverbot strikt durchgesetzt wird und darüber hinaus auch ein allgemeines Alkoholverbot gilt. Zudem wurde vorübergehend ein Ausgehverbot bereits ab 19:00 Uhr festgelegt. Diese Maßnahme wurde unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt bestehenden örtlichen Situation als geeignet und erforderlich angesehen, um den Schutz der Jugendlichen zu gewährleisten. Frage 2: Für welchen Zeitraum und für welche konkreten Personen sollen das Alkoholverbot und die Ausgangssperre gelten und welcher Effekt wird sich davon versprochen ? Insbesondere galt die Festlegung für die umA im Wohnheim in der Dresdner Straße, sollte aber auch in den anderen umA-Einrichtungen im Landkreis umgesetzt werden. Vorrangig galt die Festlegung dem Schutzbedürfnis der Jugendlichen. Inzwischen ist diese Festlegung wieder aufgehoben worden; die Hausordnungen der jeweiligen Einrichtungen sowie § 9 Jugendschutzgesetz gelten jedoch nach wie vor. Frage 3: Wie werden die Einhaltung von Alkoholverbot und Ausgangssperre vollzogen und kontrolliert? Die Gewährleistung der Erziehung der Minderjährigen obliegt nach § 1800 BGB den Vormündern im Rahmen der Personensorge. Die Betreuung vor Ort erfolgt durch das Personal in den Einrichtungen, das auch die Einhaltung der Regeln sicherzustellen hat. Frage 4: Wurde im oben genannten Zeitraum eine komplette Ausgangssperre für unbegleitete minderjährige Geflüchtete ausgesprochen, wenn ja mit welcher Begründung und für welchen konkreten Zeitraum und Personenkreis? Nein. Eine komplette Ausgangssperre gab es nicht. Seite 2 von 3 Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ g SACHsEN Wurden auch für minderjährige Deutsche, die an den Auseinandersetzungen in Bautzen beteiligt waren, Ausgangssperren und Alkoholverbote erwogen? Da sich die Maßnahmen für die umA nicht auf eine Mitbeteiligung an den Auseinandersetzungen , sondern vielmehr auf das oben angeführte besondere Schutzbedürfnis bezogen, beschränkten sie sich auf die in der Verantwortung des Jugendamtes untergebrachten und betreuten umA. Darüber, ob und inwieweit minderjährige Deutsche an den Auseinandersetzungen beteiligt waren, lagen dem Jugendamt zum damaligen Zeitpunkt keine Erkenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-10-18T09:24:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes