STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/21 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Maier, Dresden, * n nt/T 2016 Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 '' Drs.-Nr.: 6/6500 Thema: Rechtssichere Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öf¬ fentlichen Raum Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Koalitionsvertrag 2014-19 'Sachsens Zukunft gestalten' zwischen der CDU und der SPD Sachsen ist auf Seite 49 zu lesen: 'Wir werden die Grundlagen dafür schaffen, um Kommunen die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum rechtssicher zu ermögli¬ chen.'" -ir Zertifikat seit 2006 audll bcrufundfamllic Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Stellungnahme hat die Staatsregierung abgegeben bzw. wird sie zum im Umlauf befindlichen BMVI-Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) abgeben? Die Staatsregierung begrüßt die Schaffung eines Bundesgesetzes zur Be¬ vorrechtigung des Carsharing. Von einerweiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelie Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da das Carsharinggesetz des Bundes derzeit nur im Entwurf vorliegt und sich noch im Abstimmungsprozess mit den Ländern befindet. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen wurden seit 2014 durch den Freistaat Sachsen im Hinblick auf rechtssichere Einrichtungen von Carsharing- Stellplätzen im öffentlichen Raum realisiert und umgesetzt und auf welche Weise kann und wird die Staatsregierung die Ausweitung von Carsharing-Angeboten in Sachsen fördern? Die Staatsregierung beabsichtigt den Kommunen die Einrichtung von Carsharing- Stellplätzen im öffentlichen Raum rechtssicher zu ermöglichen. Sie wird in dieser Legis¬ laturperiode die dazu notwendigen Grundlagen schaffen. Der Meinungsbildungsprozess zu konkreten Umsetzungsmaßnahmen ist derzeit noch nicht abgeschlossen, da insbesondere die gesetzgeberischen Aktivitäten des Bundes in die sächsischen Über¬ legungen einfließen sollen. Frage 3: Ist für die rechtssichere Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum zwingend die Verabschiedung des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) auf Bun¬ desebene und die Übernahme entsprechender Regelungen in das Sächsische Straßengesetz notwendig oder kann das im CsgG vorge¬ sehene Instrument der Sondernutzung mit Inkrafttreten des Bundes¬ gesetzes auch ohne Änderung des Sächsischen Straßengesetzes unmittelbar Anwendung finden? Für die rechtssichere Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum ist eine gesetzliche Regelung notwendig. Regelungen für Bundesstraßen sind in einem Bundesgesetz und Regelungen für Landesstraßen in einem Landesgesetz zu treffen. Das Carsharinggesetz des Bundes liegt derzeit nur im Entwurf vor. Der Abstimmungsprozess mit dem Bund ist noch nicht abgeschlossen. Frage 4: Kann alternativ den Kommunen durch eine Allgemeinverfügung die Teileinziehung von Flächen im Sinne des öffentlichen Wohls ermög¬ licht werden, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf be¬ stimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise beschränkt würde? Teileinziehungen von Straßen sind an die Voraussetzung geknüpft, dass „überwiegen¬ de Gründe des öffentlichen Wohls" vorliegen (§ 2 Absatz 4 Alternative 1 Bundesfern¬ straßengesetz; § 8 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz). Dies ist jeweils im Einzelfall im Rahmen eines nachvollziehbaren Abwägungsvorganges zu prüfen. Frage 5: Inwieweit arbeitet die Staatsregierung aktuell an einer Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes und welche anderen Maßnahmen z. B. begleitend zum Gesetzentwurf zur Bevorrechtigung des Carsha¬ ring (Carsharinggesetz - CsgG) plant die Staatsregierung wann zu rea¬ lisieren, um die rechtssichere Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum zu ermöglichen? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staats¬ regierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exe¬ kutiver Eigenverantwortung" berühren. Die Staatsregierung wird in dieser Legislaturperiode die Grundlagen schaffen, um Kommunen die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum rechtssi¬ cher zu ermöglichen. Der Meinungsbildungsprozess zur Umsetzung dieses Ziels ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-10-17T11:33:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes