STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6510 Thema: Schadstoff- und Lärmbelästigung in der Menckestr. in Leipzig- Gohlis und Durchfahrverbote bzw. Nutzungseinschränkungen für Oldtimerbusse Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/24 D'esden, j j Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit Jahren nutzen Tourismusunternehmen für ihre Stadtrundfahrten in Leipzig auch die Menckestraße im Stadtteil Gohlis - eine sehr enge Straße mit Gründerzeitarchitektur. Dort fahren die Touristenbusse das historische Schillerhaus als besonderen Anziehungspunkt an. Täglich fahren dabei mehr als 60 Stadtrundfahrtbusse in die Menckestraße. So auch die Oldtimerbusse der Royal London Bus GmbH mit H-Kennzeichen, die nachweislich hohe Schadstoffe wie Kohlenmonoxid und feine Rußpartikel ausstoßen. Leipzig ist nicht nur durch Fein¬ staub hoch belastet sondern auch durch Umgebungslärm. Diese Belastung wird tagtäglich bis in die Abendstunden vor dem Schiller¬ haus, durch laufende Motoren im Leerlauf und durch die Lautsprecher¬ durchsagen aus den Bussen, hervorgerufen. Dadurch wird die Wohnqualität der Anwohner und Anwohnerinnen erheblich negativ be¬ einträchtigt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben sächsische Kommu¬ nen, Durchfahrverbote bzw. Nutzungseinschränkungen für Busse ganz speziell aber historische Busse, sogenannte Old¬ timerbusse einzurichten? Die rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich aus § 45 Abs. 1 und 9 Satz 1 StVO. Danach können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen einschränken oder verbieten. Allerdings dürfen Verkehrszeichen Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der beson¬ deren Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr - und dies wären die hier genannten Verbote - dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn eine Gefah¬ renlage besteht, die zum einen auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zum anderen das allgemeine Risiko einer der in § 45 Abs. 1 bis 8 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Diese für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst und bestimmt sich u. a. nach der Streckenführung, dem Ausbauzustand, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.2013, zitiert nach juris). Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht eine Differenzierung zwischen Bussen und histori¬ schen Bussen nicht vor. Das Recht zur Beschränkung der Straßen haben die Kommunen nur, soweit sie als untere oder örtliche Verkehrsbehörden zuständig sind. Frage 2: Welche konkreten Möglichkeiten hat die Kommune nach Kenntnis der Staatsregierung, um die Situation der Schadstoff- und Lärmbelastung in der Menckestr. zu verbessern? Verkehrsrechtlich richtet sich die Möglichkeit nach den oben genannten Vorschriften. Die Voraussetzungen für Beschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO) liegen nicht vor. Gemäß den Berechnungen des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig vom 7. Sep¬ tember 2015 werden die gemäß 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV) maßgeblichen Grenzwerte für das Jahresmittel an Feinstaub (PM^ und PM2i5) und an NO2 nicht überschritten. Es wurden auch keine Überschreitungen des Tagesmittels PMio an mehr als an den gesetzlich zulässigen Tagen festgestellt. Ebenso ist eine Überschreitung des Grenzwertes an NO2 für das Stundenmittel über die gesetzlich zu¬ lässige Überschreitungszahl hinaus wenig wahrscheinlich. Für die Belastung der Au¬ ßenluft mit Ruß existiert kein Immissionsgrenzwert. Die Lärmbelastung wurde nicht vollumfänglich für die Menckestraße ermittelt, da hierzu bisher keine Erforderlichkeit bestand. Im Rahmen einer Beschwerde wurden für den Bereich Menckestraße 38 Wer¬ te von maximal 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts ermittelt. Aufgrund der ermittelten Werte der Feinstaub- und N02-Belastung sowie der Lärmbe¬ lastung lässt sich zum aktuellen Stand kein zwingendes Erfordernis für verkehrsregeln¬ de Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO ableiten. Auch aus Gesichtspunkten des Personenbeförderungsgesetzes sind Verbote des Bus¬ verkehrs hier nicht angezeigt. Nach Kenntnis der Stadtverwaltung Leipzig verteilen sich die touristischen Fahrten durch die Menckestraße etwa gleichmäßig auf Reisebusse und Stadtrundfahrtbusse. Bei den für Stadtrundfahrten eingesetzten Bussen sind gegenwärtig insgesamt zehn Busse als Oldtimer mit Fl-Kennzeichen zugelassen. Diese Oldtimerbusse verfügen über Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN kein Partikelminderungssystem. Gemäß 35. BlmSchV § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 Nr. 10 sind diese Busse vom Fahrverbot innerhalb der Umweltzone ausgenommen. Alle anderen Stadtrundfahrtbusse sind mit einer grünen Plakette gekennzeichnet. Die Busse der Firma Royal London GmbH fahren im sogenannten Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 46 Personenbeförderungsgesetz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist ebenfalls die Stadt Leipzig. Die Fahrzeuge des Unternehmens werden im Rahmen der bestehenden Gesetze zu Stadtrundfahrten eingesetzt. Die Firma hat eine Vielzahl von Fahrzeugen zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen angemeldet, von de¬ nen nur zwei als Oldtimer mit H-Kennzeichen zugelassen sind, die nicht den Fahrver¬ boten in Umweltzonen unterliegen. Frage 3: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt Leipzig, um ein Halte¬ verbot für Fahrzeuge ab 7,5 bzw. ab 3,5 t in der Menckestraße anzuord¬ nen? Die VwV-StVO zu Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) sieht vor, dass ein Haltverbot nur in dem Umfang angeordnet werden kann, wie es die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr erfordert. Nach Auskunft der unteren Verkehrsbehörde in der Stadt Leipzig liegen solche Erfordernisse nicht vor. Frage 4: In welchen sächsischen Kommunen existieren bereits Durchfahrverbo¬ te bzw. Nutzungseinschränkungen für Busse ganz speziell aber für his¬ torische Busse, sogenannte Oldtimerbusse? Durchfahrtsverbote oder Nutzungseinschränkungen sind denkbar insbesondere aus baulichen Gründen (Tonnagebegrenzungen, Durchfahrtshöhen, Durchfahrtsbreiten o. ä.). Diese gelten dann jedoch für alle Fahrzeuge mit bestimmtem Gewicht und/oder Größe, nicht nur für Busse. Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht zudem eine Differen¬ zierung zwischen Bussen und historischen Bussen nicht vor. Entsprechende Durch¬ fahrtsverbote existieren daher in keiner sächsischen Kommune. Frage 5: Für welche Straßen in der Stadt Leipzig gibt es aktuell Durchfahrverbo¬ te bzw. Nutzungseinschränkungen für LKW ab 3,5 t bzw. ab 7,5 t und welche konkreten Alternativrouten existieren für diese von LKW- Durchfahrverboten betroffenen Straßen/ Straßenabschnitte? Aktuelle Durchfahrverbote bzw. Nutzungseinschränkungen für Lkw ab 3,5 t bzw. ab 7,51 bestehen nur im Nebennetz bzw. auf Anliegerstraßen. Gesonderte Verkehrsfüh¬ rungen werden daher auch nicht ausgewiesen. Es wird auch keine gesonderte Statistik darüber geführt. Seite 3 von 3 2016-10-17T11:37:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes