STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10354 Dresden, ,3 Oktober 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6523 Thema: Extrem rechtes "Sportfest" im "Raum Ostsachsen" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 17.09.2016 wurde für ein .Deutsches Sport & Familienfest' (Fehler im Original) in den ,Raum Ostsachsen' eingeladen. Zur Bewerbung wurde eine online verbreitete Grafik eingesetzt, bei deren Originalvorläge es sich um ein mit mehreren Hakenkreuzen versehenes Plakat zum .Deutschen Turn- und Sportfest' in Breslau im Jahr 1938 handelte. Die hiesige Veranstaltung, zu der eine Teilnahmegebühr erhoben wurde , fand am Quitzdorfer See (,Niederschlesisches Feriendorf') statt. Der Fragestellerin liegt fotografisches Material vor, das offenbar Minderjährige auf dem Veranstaltungsgelände zeigt. Auch sind solche Minderjährigen eindeutig beim Gebrauch von Gewehren zu sehen, wobei es sich dem Augenschein nach zumindest in einem von mehreren Fällen um ein Luftgewehr (sog. ,Knicker') handelt. Der Informationdienst ,Blick nach Rechts' bestätigt diese Beobachtung und berichtete über die Veranstaltung im Übrigen wie folgt: ,Zu Beginn des Festes zeigt sich die Polizei kurz am Reichendorfer Damm, danach ist an der Zufahrtsstraße stundenlang keine Einsatzfahrzeug mehr zu sehen. [...] Der Samstagabend klingt dann mit Live-Musik und Lagerfeuer szenegerecht aus.' (Vgl. http://www.bnr.de/artikel/hintergrund/braunessportfest -mit-waffen)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSETsJ Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbe- Schaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Die Fragestellerin begehrt außerdem zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Sächs- Verf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSEtN in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einern extrem istischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen - Lager zugeordnet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Organisatoren und maßgebliche Unterstützer der Veranstaltung sowie über deren Bezüge zu welchen jeweiligen Bestrebungen und Strukturen der extremen Rechten? Auf dem Flyer für die Veranstaltung steht das Label des Facebookprofils "StreamBZ- Fotografie". Dieses Profil wird einem bekannten Rechtsextremisten zugeordnet, der den Freien Kräften im Landkreis Bautzen. zugerechnet wird. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über die Besucher und Teilnehmer der Veranstaltung, über deren Zahl sowie deren Bezüge zu welchen jeweiligen Bestrebungen und Strukturen der extremen Rechten? Nach Eigenangaben des Veranstalters sollen an der Veranstaltung 140 Personen teilgenommen haben. Unter den Teilnehmern waren Mitglieder der "Brigade 8 - Chapter Ostdeutschland" aus Weißwasser. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3: In welcher Weise haben welche Behörden des Freistaates Sachsen durch welche konkreten Maßnahmen im Vorfeld, während sowie nach der Veranstaltung Gewähr getragen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, welehe Auflagen galten dabei und auf welche Weise wurde die Einhaltung erteilter Auflagen sowie unabhängig davon geltender Rechtsvorschriften - wie des Waffengesetzes - kontrolliert? Weder der Landkreis Görlitz als Kreispolizeibehörde noch der Verwaltungsverband Diehsa als Ortspolizeibehörde hatten Kenntnis von der Durchführung der Veranstaltung . Eine Anmeldung der Veranstaltung erfolgte nicht. Es wurden somit auch keine Auflagen erteilt. Seite 3 von 4 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERTsl Freistaat SÄCHSETN Bis zum 16. September 2016 war der Polizei lediglich bekannt, dass für die benannte Veranstaltung im Internet geworben wird. Erkenntnisse zum tatsächlichen Veranstaltungsort lagen ihr nicht vor. Erst an diesem Tag wurde bekannt, dass Veranstaltungsort das Niederschlesische Feriendorf am Quitzdorfer Stausee war. Auf der Grundlage'dieser Information wurde ein polizeilicher Einsatz zur Informationsgewinnung und'Lagebewältigung durchgeführt. Im Verlauf dieses Einsatzes wurden keine strafrechtlichen Verstöße festgestellt, welche ein polizeiliches Einschreiten begründet hätten. Frage 4: Inwieweit, zu welchen Zeitpunkten sowie aus welchen tatsächlichen und welchen rechtlichen Gründen wurden durch die Polizei die Personalien wie vieler teilnehmenden und/oder mutmaßlich an- und abreisenden Personen festgestellt? Es wurden keine Personalien im Zusammenhang mit der Veranstaltung festgestellt. Frage 5: Welche Ordnungswidrigkeiten und welche Straftaten wurden im Zusammenhang mit der Veranstaltung bekannt? Der Staatsregierung sind im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bekannt geworden. Die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten stellten bei entsprechenden Kontrollen keine Verstöße fest. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Seite 4 von 4 2016-10-14T14:00:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes