STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-014y51/8615 Dresden, AI .Oktober 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6571 Thema: Abschiebungen in den Kosovo am 20. September 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am Dienstag dem 20.09.2016 wurden Asylsuchende in einer Chartermaschine nach Pristina, Kosovo, abgeschoben, das Flugzeug startete in Leipzig/Halle. Unter den Abgeschobenen sollen auch Kranke gewesen sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Asylsuchende werden grundsätzlich nicht abgeschoben. Die Betroffenen waren vollziehbar ausreisepflichtige abgelehnte Asytbewerber, bei denen keine Duldungsgründe vorlagen. Frage 1: Von wie vielen der Abgeschobenen waren der Zentralen Ausländerbehörde Krankheitsbilder bekannt und wie viele der Krankheitsbilder waren gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde neben amtsärztlichen Gutachten durch weitere Gutachten von Fachärzt*innen bestätigt worden ? (bitte unter Benennung der Gesamtzahl der Abgeschobenen beantworten ) Frage 2: Wie viele der der Zentralen Ausländerbehörde vorliegenden Gutachten bestätigten die Reisefähigkeit der Patientinnen (bitte nach amtsärztlichen und weiteren Gutachten aufschlüsseln)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Zentralen Ausländerbehörde waren in sieben Fällen Krankheitsbilder bekannt. Bei vier Personen lagen amtsärztliche Gutachten vor, die die Reisefähigkeit der Betroffenen bestätigten. Darüber hinaus lag für eine der vier genannten Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Personen eine fachärztliche Stellungnahme vor, die jedoch keine Aussagen zur Reisefähigkeit beinhaltete. Bei zwei weiteren Personen teilten die unteren Ausländerbehörden mit, dass die in der Vergangenheit vorhandenen Krankheiten zwischenzeitlich vollständig ausgeheilt waren. Bei der siebten Person lag ein Krankhertsbild vor, das der Reisefähigkeit nicht entgegenstand. Frage 3: Wo befanden sich im Zuge der Abschiebung die Sammelstellen, zu der die Polizei die Abgeschobenen vorläufig brachte, um sie dann zum Flughafen zu verbingen? Die Abzuschiebenden wurden auf insgesamt drei Busrouten mit Reisebussen an mehreren verschiedenen Orten aufgenommen und zum Flughafen Leipzig/Halle gebracht. Bei den Stellen, an denen die Personen aufgenommen worden sind, handelte es sich im Regelfall um die jeweiligen Unterkünfte. Einzelne, dezentral untergebrachte Personen wurden durch Polizeivollzugsbedienstete zu einem dieser Busübernahmeorte gebracht und dort übergeben. Personen aus dem Bereich Dresden wurden zum Ausgangspunkt einer der Busrouten am Dienstort der Bereitschaftspolizei Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee gebracht. In folgenden Orten wurden abzuschiebende Personen in die Busse aufgenommen: Zschopau, Pockau, Schwarzenberg, Stollberg, Oelsnitz, Chemnitz, Hainichen, Striegistal, Freiberg, Roßwein, Dresden, Meißen, Nassen. Frage 4: Welche Kosten sind dem Freistaat Sachsen durch die Abschiebung entstanden? Die Kosten für den Charter werden nach Information der Bundespolizei durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Europäisehen Union (FRONTEX) übernommen. Insoweit entstehen dem Freistaat Sachsen keine Kosten. Die Kosten, die den Polizeieinheiten entstanden sind, die die Rückführungsmaßnahme unterstützt haben, werden regelmäßig erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Dienstreisekostenabrechnung, die den Polizeikräften zur Verfügung steht, mitgeteilt. Die Höhe der entstandenen Kosten können daher noch nicht benannt werden. Frage 5: Haben die vollziehende/n Ausländerbehörde/n, die Landesdirektion und/oder das Staatsministerium des Innern geprüft, ob eine den Krankheitsbildern angemessene medizinisch ausreichende Behandlung sowie eine den Krankheitsbildern angemessene, pharmazeutisch ausreichende Versorgung der erkrankten Abgeschobenen im Zielland gemäß §60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall gewährleistet ist und diese von den erkrankten Abgeschobenen im Zielland unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeit und der Sozialgesetzgebung des Ziellandes in Anspruch genommen werden kann? Die Gründe, die einer Abschiebung abgelehnter Asylbewerber entgegenstehen könnten , werden nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geprüft. Nach § 42 Satz 1 des Asylgesetzes sind die sächsischen Behörden an diese Entscheidung gebunden. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STE^1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Die sächsischen Behörden haben diese gesetzliche Bindungswirkung an die Entscheidung ^p dq6 Bundesamtes berücksichtigt und dementsprechend keine eigene Prüfung nach ^ 6(yAbs. 7AufenthG vorgenommen. Mit fr^ui/dlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2016-10-17T11:36:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes