STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6597 Thema: Umsetzung von Beschlüssen der 4. Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: ln der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums wird u. a. die Umsetzung der Beschlüsse der 4. Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen (GemLG) auf die Tagesordnung gesetzt. Die Mitglieder werden mit der Einladung zur 5. Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums aufgefordert, über die Umsetzung aller Beschlüsse in der Sitzung zu berichten. Die Fragen 1 bis 4 werden daher mit den vorliegenden Informationen zum Stand 1. Oktober 2016 beantwortet. Frage 1: Im Beschluss 4 wurde festgelegt, dass im eigenen Verantwortungsbereich der Mitglieder regelmäßig mit allen geeigneten Medien und Formaten die Rufnummer des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 bei den Bürgerinnen und Bürgern besser bekannt zu machen ist. a) Welche Maßnahmen zur Bekanntmachung der Rufnummer 116 117 ergriff die Staatsregierung zur Umsetzung des Beschlusses? b) Welche Maßnahmen zur Bekanntmachung der Rufnummer 116 117 ergriffen weitere Mitglieder des Gremiums zur Umsetzung des Beschlusses ? a) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) bereitet eine Information zur bundeseinheitlichen Rufnummer 116 117 des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes auf www.gesunde.sachsen.de vor. b) Die weiteren Mitgliedern des GemLG haben folgende Maßnahmen ergriffen : Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-16/935 Dresden, ;). Oktober 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Freistaat Sachsen und die Ersatzkassen haben die Versicherten in den zur Verfügung stehenden Medien wie Internetauftritt und Mitgliederzeitschriften auf die Inhalte und die Anwendung der einheitlichen Rufnummer 116 117 hingewiesen. Beispielhaft verweisen sie auf die Ausführungen der AOK PLUS. Diese hat berichtet, dass sie im Kundenmagazin "bleib gesund" mit einer Auflage von 1 ,3 Mio. Exemplaren in den Ausgaben 4/15 und 3/16 die Mitglieder der AOK PLUS über die Unterscheidung der beiden Rufnummern 116 117 und 112 informierte . Darüber hinaus wurden die 6. 700 Mitarbeiter der AOK PLUS über die Bereitschaftsdienst -Rufnummer in der Mitarbeiterzeitschrift "intro" Februar 2016 bzw. im AOK PLUS-internen Informationssystem auf der News-Seiteam 23.03.2016 aufgeklärt . Weiterhin ist vorgesehen, auch im Internet unter www.aokplus-online.de die Bevölkerung umfassend zur Inanspruchnahme der Rufnummer 116 117 aufzuklären und zu sensibilisieren. Die AOK PLUS hat mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) Flyer erarbeitet; 1.000 Stück liegen seit Ende August 2016 in den sächsischen Filialen der AOK PLUS in den Wartezonen aus, die gleichzeitig als Beratungsunterlage bei Gesprächsbedarf zu diesem Thema von den Beratern eingesetzt werden. Die KV Sachsen ist ihrer Aufgabe, die Rufnummer des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 in geeigneten Medien und Formaten bei den Bürgerinnen und Bürgern besser bekannt zu machen, nachgekommen. Der Mitgliederzeitschrift "KVS Mitteilungen" wurden mit Ausgabe 7/8 2016 Servicekarten im Visitenkartenformat und Flyer beigefügt, welche adressatengerecht über die bundesweite und kostenlose Rufnummer 116 117 informiert. Weitere Exemplare liegen in den Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen bereit. Diese o.g. Materialien wurden in den Arztpraxen ausgelegt. Die KV Sachsen berichtete, dass sie gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) über die Bekanntmachung der Rufnummer 116 117 und über unterstützende Informationen didaktisch aufbereitetes Unterstützungsmaterial für die Arbeit mit Schülern für geeignete Lehrplan-"Schnittstellen" erarbeiten wird. Die KV Sachsen informierte zudem, dass die Rufnummer 116 117 in der Bundes- Arztsuche-App der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verstärkt aufgegriffen wird, zum Beispiel als kurze Nachrichteninformation im Monat Oktober 2016, aber auch als Möglichkeit eines technischen Routings der App-Benutzer im Rahmen der 116 117. Frage 2: Im Beschluss 6 wurde festgelegt, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums empfehlen zu prüfen, ob durch eine regelgerechte Ausstattung der Notärzte mit einem maschinell auswertbarem Rettungsdienstprotokoll der Notarzt nicht nur entlastet, sondern zugleich eine qualitätsgesicherte Auswertung sichergestellt werden kann. Hierbei äußerten die Mitglieder die Erwartung, dass die Maßnahmen vom SMI durchgesetzt werden. Was ergab diese Prüfung und welche Vorgaben wurden dem SMI gemacht und wie wurden diese umgesetzt ? Dem Sächsischen Staatsministerium des lnnern (SM I) wurden durch das GemLG keine Vorgaben gemacht. Das GemLG stellt mit Beschluss 6 fest, dass sich anhand der ärztlichen Abrechnungsdaten der drei Notfallbereiche nicht ablesen lässt, ob der "richtige" Leistungserbringer in Anspruch genommen wird. Der Vermutung, dass der Rettungs- Seite 2 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMJNJSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ dienst/Notarzt nicht "notarztindiziert" in Anspruch genommen wird, sollte mit Hilfe eines maschinell auswertbaren Rettungsdienstprotokolls begegnet und damit eine Analyse des erforderlichen Hilfebedarfs ermöglicht werden. SMI stellt fest, dass die im Beschluss 6 empfohlene Notwendigkeit eines Rettungsdienstprotokolls nicht als vordringlichster Lösungsansatz gilt, um die Angemessenheit der Hilfeleistung u. a. in den analysierenden Notfallambulanzen überprüfen zu können. Vielmehr ist gemäß § 9 Absatz 2 Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung für die Einsatzdokumentation grundsätzlich ein standardisiertes Rettungsdienstprotokoll zu verwenden. Eine mobilelektronische Dokumentation bringe zwar Vorteile bei der Auswertung der Einsätze mit sich, mit Blick auf den unter Beschluss 6 gewünschten Erfolg wird dies allerdings nicht für zielführend gehalten. Vielmehr sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Ex-post-Zuordnung eines Arzt-Patientenkontaktes keine Steuerungsmöglichkeit in der Ex-ante-Betrachtung des angerufenen Disponenten ermöglicht. Insofern scheint eine Veränderung des Anforderungsverhaltens über ein maschinell auswertbares Rettungsdienstprotokoll nicht der vordringlichste Lösungsansatz zu sein, um die Angemessenheit der Hilfeleistung überprüfen zu können. Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Freistaat Sachsen und die Ersatzkassen als Kostenträger haben berichtet, dass die Träger des Rettungsdienstes teilweise bereits mit maschinell auswertbaren Rettungsdienstprotokollen arbeiten. Vorreiter sei hierbei die Landeshauptstadt Dresden. Deren qualitätsgesicherte Auswertungen dienen als Grundlage für notwendige Abstimmungsprozesse und zur Beurteilung von Entwicklungen im Rettungsdienst in Sachsen. Frage 3: Im Beschluss 8 wurde festgelegt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäߧ 75 Absatz 1b des SGB V auf der Grundlage von Verträgen den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, auch durch Kooperationen und organisatorische Verknüpfungen mit zugelassenen Krankenhäusern, sicherstellen. ln vielen deutschen Krankenhäusern existieren bereits Notfallambulanzen mit räumlich angegliederten kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten. Solche räumlichen Lösungen im Krankenhaus stellen eine Möglichkeit dar, eine schnelle, sektorenübergreifende und passgenaue Triage des Patienten in den für ihn medizinisch geeigneten Leistungsbereichen durchzuführen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sollte die Beteiligten in diesem Bemühen unterstützen. ln welcher Weise hat das Sozialministerium das Bemühen unterstützt und wie viele Verträge nach § 75 Absatz 1 b des SGB V konnten seither neu geschlossen werden? (Bitte für die einzelnen Versorgungseinrichtungen auflisten , für die derartige Verträge geschlossen wurden.) Die Organisation eines einsatzbereiten Notdienstes ist Teil des Sicherstellungsauftrages der KV Sachsen gern.§ 75 SGB V. Zurzeit gibt es im Freistaat Sachsen noch keine Notdienstpraxen auf der Grundlage des § 75 Abs. 1 b SGB V - sog. Portalpraxen. Voraussetzung für die Einrichtung von Notdiensten in Kooperation zwischen Krankenhäusern und kassenärztlichem Bereitschaftsdienst nach § 75 Abs. 1 b SGB V ist eine Rahmenvereinbarung zwischen den Landesverbänden der sächsischen Krankenkassen, der KV Sachsen und der Krankenhausgesellschaft Sachsen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Derzeit finden zwischen den Vertragsparteien Sondierungen zu einer Landesrahmenvereinbarung statt. Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Ungeachtet der künftigen Einrichtung sog. Portalpraxen bestehen jedoch kassenärztliche Bereitschaftsdienstpraxen in den Räumlichkeiten des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden und der Muldentalkliniken, Standort Wurzen. Im Weiteren hat die KV Sachsen u. a. Sitzdienst-Praxen an Krankenhäusern und auch gern. § 10 der Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung (KBO) sogenannte beauftragte Bereitschaftsdienstpraxen geschaffen. Frage 4: Im Beschluss 8 wurde festgelegt, dass es notwendig ist, eine hohe Anzahl an qualifizierten Ärzten für eine regelmäßige notärztliche Tätigkeit zu gewinnen , um eine breitere Notarztbasis zu erhalten. Zugleich scheint es erforderlich, dass aus Gründen der Ressourcenschonung Notärzte entlastet werden müssen. Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums bitten die Staatsregierung sich dafür einzusetzen, dass das gemeinsame Anliegen, die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung, auf allen Verwaltungsebenen unterstützt wird. Auf welchen Ebenen und in welchen weiteren Gremien hat sich die Staatsregierung seither dafür eingesetzt, dass mehr qualifiziertes Personal für die notärztliche Tätigkeit gewonnen wird und was waren daraus konkret resultierende Maßnahmen ? Der Inhalt der Frage 4 betrifft nicht den Beschluss 8. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf Beschluss 9 bezieht. SMS hat unter Mitwirkung SMI sowie der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄ V) als Sicherstellungsbeauftragter gemäß § 28 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst beraten, wie Notärzte von bürokratischen Aufwänden wirksam entlastet werden können. Im Ergebnis hat die ARGE NÄ V mit Begleitung des SMS eine sachsenweit einheitliche Dienstplanung für Notärzte implementiert und zum 01.01.2016 ein elektronisches und zeitnahes Abrechnungssystem für die Notärzte im Freistaat Sachsen eingeführt. Es beinhaltet eine elektronische Erfassung und Datenlieferung sowie einen damit verkürzten Abrechnungszeitraum. Dadurch sollen Notärzte von bürokratischen Aufwänden entlastet und gleichzeitig die notärztliche Dienstplanung vereinfacht werden. Gleichfalls hat sich die ARGE NÄ V dafür eingesetzt, dass auch andere Kostenträger wie Polizei, Sozialamt ebenfalls über dieses System zur Abrechnung gelangen können. Zudem wurde die Vergütung für notärztliche Leistungen in Sachsen zum 01.01.2016 um 6,45 % erhöht. Die Beschlüsse des GemLG wurden im gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz beim SMI durch die Vertreterin des SMS vorgestellt und die Mitglieder des Beirates um Unterstützung bei der Umsetzung gebeten. SMI stimmt sich zu Fragen der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung darüber hinaus laufend bzw. bei Bedarf mit dem Sicherstellungsbeauftragten gemäß § 28 Abs. 2 SächsBRKG, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄ V) und den Trägern des Rettungsdienstes ab. Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) hat in allen ihren Notarztkursen Flyer der ARGE NÄ V ausgelegt. Innerhalb des Curriculums der Bundesärztekammer zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin (4 x 80-Stunden-Kompaktkurs) ist neu ein Vortrag des Leiters der ARGE NÄ V aufgenommen worden, der die Rahmenbedingungen einer Notarzttätigkeit in Sachsen anschaulich darlegt. Die Absolventen werden so direkt für eine praktische Tätigkeit angeworben. Außerdem wird derzeit geprüft, unter welchen Bedingungen von den für die Prüfung zur Zusatzbezeichnung notwendigen 50 Notarztwageneinsätzen 25 durch Simulationen ersetzt werden können. Zudem wird durch die SLÄK die Schulung der Leitstellen der Disponenten unterstützt. Die Disponentenschulungen können einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung von Bagatelleinsätzen leisten. Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 2016-10-25T09:00:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes