STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10382 Dresden.A Oktober 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6613 Thema: Rechtliche Grundlagen für DNA-Entnahmen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen rechtlichen Grundlagen und nach welchen untergesetzlichen Normsetzungen werden in Sachsen DNA-Proben und aus ihnen gewonnene Daten entnommen, analysiert und gespeichert? Für die Entnähme von DNA-Proben und die DNA-Analyse gelten die §§ 81e, 81g und 81h StPO. Darüber hinaus bestehen Regelungen in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu molekulargenetischen Untersuchungen im Rahmen der Strafverfolgung vom 8. Oktober 2014, in der DNA-Handlungsanweisung (Stand: 27. November 2014) sowie in der Emchtungsanordnung "DNA-Analyse-Datei" (Stand: 4. September 2015). Die Speicherung der Daten wird durch das LKA auf der Grundlage des § 11 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) vorgenommen, die Anlieferung der Länderdaten ist im § 13 BKAG geregelt. Frage 2: Von welchen Polizeidienststellen oder sonstigen staatlichen Einrichtungen wurden zwischen 2012 und 2015 wie viele DNA-Proben von Verdächtigen sowie von Tatorten genommen? (bitte einzeln nach Behörden /Dienststellen aufschlüsseln) Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/6116 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Von welchen Polizeidienststellen oder sonstigen staatlichen Einrichtungen zwischen 2012 und 2015 DNA-Proben von Verdächtigen sowie von Tatorten genommen wurden, aufgeschlüsselt nach Behörden/Dienststellen, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten der in der Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/6116 aufgelistete Datenbestand dahingehend händisch einzeln ausgewertet werden. Der insgesamt dafür erforderliche Aufwand kann nicht seriös abschließend bestimmt werden. Auf jeden Fall wäre der Aufwand immens und dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: In wie vielen Fallen wurde im selben Zeitraum mit welchem Ergebnis gegen die DNA-Abnahme Rechtsbehelfe eingelegt? (bitte einzeln aufschlüsseln) Frage 4: Wie oft wurde den Gerichten im selben Zeitraum eine DNA-Abnahme zur Ent- Scheidung vorgelegt und wie oft entschieden die Gerichte sich dafür bzw. dagegen ? (bitte Entscheidungen nach Deliktsbereichen und unter Nennung der Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von einer Beantwortung der Fragen seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch Seite 2 von 4 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die angefragten Informationen werden weder durch die sächsischen Staatsanwaltschaften statistisch gesondert erfasst noch sind sie in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften enthalten, so dass sie auch nicht durch eine Datenbankauswertung ermittelt werden können. Durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurden 1.260 DNA-Vorgänge bzw. Ermittlungsakten mit DNA-Vorgängen in dem angefragten Zeitraum ermittelt.'Zur Beantwortung der Frage müssten diese Vorgänge manuell durchgesehen und entsprechend individuell ausgewertet werden. Dies ist aufgrund der hohen Anzahl der auszuwertenden Vorgänge im Hinblick auf die zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig. Zur Auswertung wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Die von der Staatsregierung vorzunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarisehen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits führt daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliehe Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie oft wurden im selben Zeitraum DNA-Proben im Rahmen von Ermittlungsverfahren ohne richterlichen Beschluss abgenommen? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner- Seite 3 von 4 STAATSM1TM1STER1UM DES 1NNERM Freistaat SACHSEN halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie oft im Zeitraum 2012 bis 2015 DNA-Proben im Rahmen von Ermittlungsverfahren ohne richterlichen Beschluss abgenommen wurden, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten der in der Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/6116 aufgelistete Datenbestand dahingehend händisch einzeln ausgewertet werden. Der insgesamt dafür erforderliche Aufwand kann nicht seriös abschließend bestimmt werden. Auf jeden Fall wäre der Aufwand immens und dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fra-- gerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beaijltwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarisphen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Fun^tionsTähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mit freunfdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4 2016-10-20T10:15:44+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes