STAATSM11SI1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-15/12 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LIN- U Februar2015 KE Drs.-Nr.: 6/662 Thema: Leistungen und Unterstützungen für minderjährige Mütter SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Freistaat SACHSEN Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele minderjährige Mütter gab es in den Jahren 2013 und 2014 im Freistaat Sachsen? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Dem Statistischen Landesamt liegen derzeit die Angaben bis April 2014 vor. Die nachfolgende Tabelle weist die Lebendgeborenen und das Alter der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt aus: Alter der Mutter in Jahren 2013 Jan. - April 2014 14 9 4 15 35 7 16 66 29 17 128 38 18 225 72 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCUERSCHUTZ Frage 2: Wie viele minderjährige Mütter in Sachsen beantragten 2013 und 2014 Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Die Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II wird statistisch nicht erfasst (Es erfolgt generell keine Erfassung und damit auch nicht unter dem Kriterium „Minderjährige Mütter“). Eine Übersicht der Anträge auf Elterngeld bzw. Landeserziehungsgeld ist in der Anlage aufgeführt. Frage 3: Wie viele minderjährige Mütter in Sachsen erhielten 2013 und 2014 Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Verwandtschaftsverhältnisse in Bedarfsgemeinschaften oder die Eigenschaft „Mutter“ werden bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II statistisch nicht erfasst. Eine Übersicht des Leistungsbezugs zu Elterngeld bzw. Landeserziehungsgeld ist in der Anlage aufgeführt. Frage 4: Wie viele Anträge minderjährige Mütter auf Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld oder Grundsicherungsleistungen nach SGB II wurden 2013 und 2014 aus welchen Gründen abgelehnt? (Bitte nach Alter von unter bzw. über 16 Jahren aufschlüsseln!) Ablehnungen zu Anträgen auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich statistisch nicht erfasst. Es werden lediglich monatlich Statistiken zu Widersprüchen und Klagen nach Gründen (u.a. Ablehnungen) veröffentlicht, jedoch ohne Personenbezug (damit auch nicht unter dem Kriterium „Minderjährige Mütter“). Eine Übersicht der Ablehnungen zu Anträgen auf Elterngeld bzw. Landeserziehungsgeld ist in der Anlage aufgeführt. Frage 6: Welche weiteren Möglichkeiten für finanzielle Leistungen und Unterstützungen bestehen für minderjährige Mütter in Sachsen z. B. um die Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten oder um die Übernahme der Kinderbetreuung durch Familienangehörige wie Großeltern zu gestatten? Minderjährige Mütter können im Freistaat Sachsen auf ein breites Beratungs- und Unterstützungsangebot zugreifen. Auf der Internetseite www.Familie.sachsen.de sind Angebote und Leistungen für Familien zusammengestellt. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Frauen in Ausbildung und in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen Seite 2 von 3 tun STA ATSTVil'Nl STER! UTVi FÜR SOZIALES UND VERBRÄIJCHERSCEIIJTZ Freistaat SACHSEN sind ebenfalls durch das Gesetz geschützt. Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gelten Schutzfristen, in denen (werdende) Mütter nicht beschäftigt werden dürfen. Schülerinnen sind in dieser Zeit in der Regel von der Schulpflicht befreit. Mütter und Väter haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Dieser Anspruch gilt auch für Schüler, Studierende und Auszubildende. Auf Antrag können sich Schülerinnen und Schüler von der Schulpflicht zur Erziehung des Kindes befreien lassen. Studierende können vom Studium beurlaubt werden und Auszubildende eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Eltern im Arbeitsverhältnis und Auszubildende haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in Form der Elternzeit. Betreuen die Großeltern das Kind ihres minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindes, können diese einen Anspruch auf Elternzeit haben. Die Elternzeit beträgt bis zu drei Jahre ab Geburt. Für minderjährige Mütter und in der Ausbildung befindliche Mütter und für deren Kind besteht Anspruch auf Kindergeld. Bei Eltern mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag möglich. Erhalten Auszubildende oder Studierende Leistungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und verlängert sich die Ausbildung infolge einer Geburt beziehungsweise der Erziehung des Kindes, kann auf Antrag beim BAföG-Amt die Ausbildung für eine angemessene Zeit über die Höchstdauer hinaus gefördert werden. Weiterhin erhalten Auszubildende und Studenten, die mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben, einen nicht zurückzuzahlenden Betreuungszuschlag. Wenn junge Eltern die Kinderbetreuung nicht gewährleisten können, bieten Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen in Härtefällen kurzfristig Betreuungsplätze an. Die Kosten können vom Jugendamt übernommen werden. Außerdem können Zuschüsse für die Erstausstattung, zum Beispiel beim Sozialamt, beim Jugendamt oder über die "Bundesstiftung Mutter und Kind" beantragt werden, falls die Mutter besonders hilfsbedürftig ist. Weitere staatliche Leistungen in Form von Wohngeld, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II sind unter bestimmten Umständen möglich. Darüber hinaus beraten die Jobcenter zu allen Fragen rund um die Ausbildung, insbesondere zu den Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung und zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen. Beratungen zum Kindergeld und Kinderzuschlag erfolgen bei den Familienkassen. Anlage Seite 3 von 3 Anlage Landtagsdrucksache 6/662 Leistungen und Unterstützungen für minderjährige Mütter Frage 1 Alter in Jahren (Elterngeld Landeserziehungsgeid Nr. 2 bis 16 180 34 über 16 bis 18 231 70 Nr. 3 bis 16 177 33 über 16 bis 18 231 70 Nr. 4 bis 16 2 1 davon 1 x späte Antragstellung Antragsrücknahme 1 x fehlende Mitwirkung über 16 bis 18 1 Antragsrücknahme Quelle: Kommunaler Sozialverband, Januar 2015