STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6639 Thema: Rechtsstreit Serge Dorny SehTgeehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 01. Dezember 2015 urteilte das Landgericht Dresden, dass die fristlose Kündigung des designierten Semperoper-Intendanten Serge Dornys unzulässig war. Das Gericht setzte den Streitwert auf 874.000,00 Euro fest (musik heute.de). Das SMWK hat den „Arbeitsrechtsanwalt Mark Steffek aus Berlin an der Hand" (SZ 04.12.15). Die vom SMWK eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Dresden „als offensichtlich unbegründet" (DNN 27.07.16) „kostenpflichtig" (FAZ 26.07.16) am 20.07.2016 zurück. Das SMWK erklärte hierzu am 26.07.16: „Wenn dieses Urteil rechtskräf tig würde, bestünde der fünfjährige Intendantenvertrag [...] vorüberge hend noch. Wir gehend davon aus, dass es zu keiner finanziellen Belas tung des Freistaates Sachsen kommt. Dafür gibt es keine Anzeichen." Am 26.08.2016 erklärte das SMWK keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Dresden einzulegen und finanzielle An sprüche des Herrn Dorny zu begleichen, sofern diese juristisch berech tigt sind." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Besteht der Vertrag mit Herrn Serge Dorny weiterhin fort oder wurde dieser zwischenzeitlich gelöst und wenn ja, in welcher Form? Ja, der Vertrag besteht weiterhin fort. Frage 2: Hat Herr Serge Dorny finanzielle Ansprüche geltend gemacht und wenn ja, in welcher Höhe? Einer Beantwortung der Frage könnten Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) entgegen stehen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/230-2016/ Dresden, ^/•/.November 2016 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestim men. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Es ist vielmehr eine Abwägung der Rechte der Abgeordneten mit den Rechten Dritter vorzunehmen. Dabei hat die Staats regierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage das geschützte Recht des Herrn Dorny auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. In Abwägung der beiden Interessen kann eine öffentliche Beantwortung im Rahmen ei ner Kleinen Anfrage nicht erfolgen. Dem Fragerecht kann jedoch insoweit genüge getan werden, als dass die gewünschten Informationen im Rahmen einer nichtöffentlichen Aus schusssitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschulen, Kultur und Medien mitgeteilt werden können. Frage 3: In welcher Höhe sind dem Freistaat Sachsen bisher Verfahrensgebühren und Gerichtskosten sowohl für die Vertretung des Freistaates als auch für die an waltliche Vertretung des Herrn Serge Dorny entstanden bzw. geltend gemacht wor den? (Bitte nach Rechtsinstanz und anwaltlicher Vertretung aufführen) Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Dresden vom 14.09.2016 wurden die Kosten für die I. Instanz auf 13.558,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basissatz gemäß § 247 BGB seit 04.12.2015 und für die II. Instanz auf 8.426,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basissatz gemäß § 247 BGB seit 28.07.2016 festgesetzt. Darin sind Kosten der anwaltlichen Vertretung von Herrn Dorny enthalten. Einer Beantwortung über die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Freistaates Sach sen könnten Rechte im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegenstehen. Bei der Beantwortung der Frage werden in unzulässiger Weise Geschäftsgeheimnisse offenbart. Bei den gewünschten Angaben handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis, denn es müssten die frei verhandelbaren Honorare des Rechtsanwaltes offenbart werden, deren Kenntnis Auswirkungen auf die Wettbewerbs fähigkeit seiner Tätigkeit hat und an deren Geheimhaltung daher ein schutzwürdiges Interesse besteht. Denn andere Rechtsanwälte könnten sich diese Zahlen zunutze machen und ihre Angebote entsprechend gestalten bzw. potentielle Mandanten könnten sich darauf berufen, um das Honorar mit dem Rechtsanwalt zu verhandeln. Herr Dr. Steffek ist mit einer Offenbarung dieser Information auf Nachfrage der Staatsregierung nicht einverstanden. Einer Beantwortung stehen auch Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Das Recht auf informationelle Selbstbestim mung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwen dung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um personenbezogene Daten, da Herr Dr. Steffek als Einzelanwalt arbeitet und nicht nur Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Rückschlüsse auf die Einkünfte seiner Kanzlei, sondern auch auf seine persönlichen Einkünfte gezogen werden können. In Abwägung der Interessen kann eine öffentliche Beantwortung im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht erfolgen. Dem Fragerecht kann jedoch insoweit genüge getan werden, als dass die gewünschten Informationen im Rahmen einer nichtöffentlichen Aus schusssitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschulen, Kultur und Medien mitgeteilt werden können. reundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 2016-11-01T14:29:13+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes