STAATSM1N1STTUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2854 Dresden 2016 3 November Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6670 Thema: Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) - Aufgaben gemäß Sächsisches Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Vorgänge zur Sammlung und Auswertung von Informationen insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen zur Aufklärung von Sachverhalten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsVSG sind durch das LfV in den Jahren 2014, 2015 und in den ersten drei Quartalen 2016 bearbeitet worden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Vorgängen nach Nr. 1 bis 4, Monat der Anlegung der Vorgänge!) Frage 4: In wie vielen Fällen befassten sich die Vorgänge zur Aufklärung von Sachverhalten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVSG, also sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten um solche gegen Institutionen des Freistaates Sachsen und/oder der Bundesrepublik sowie um sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten gegen Wirtschaftsunternehmen in Sachsen und/oder der Bundesrepublik?" Frage 5: Wie viele Vorgänge gemäß Frage 1 wurden im III. Quartal 2016 neu angelegt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 4 und 5: Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsVSG wurden keine Vorgänge angelegt. Von einer weiteren Beantwortung der Frage wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktio'nsbereich zu respektieren , den die hierdurch^ mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen" der Staafsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen erfolgt keine statistische Erfassung von Fällen im Sinne der Fragestellung. Im vorliegenden Fall würde eine vollständige Beantwortung der Fragen daher eine händische Durchsicht mehrerer Tausend Akten erfordern, um die Fälle aus den jeweils erfragten Zeiträumen zu identifizieren. Die Staatsregierung^ kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand^ innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions - und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen nicht leistbar ist. Frage 2: In wie vielen Fällen bzw Vorgängen hat das LfV bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SächsVSG für welche Behörden des Freistaates Sachsen in den Jahren 2014, 2015 und in den ersten drei Quartalen 2016 mitgewirkt ? (Bitte aufschlüsseln nach Mitwirkungen jeweils zu Nr. 1 - 6!) Das Lf^ hat an folgenden Maßnahmen mitgewirkt: A) Maßnahmen nach S 2 Absatz 2 Nr. 1 SächsVSG: Im Jahr 2014 wirkte das LfV Sachsen an 454, im Jahr 2015 an 479 sowie vom l. - III. Quartal 2016 an 459 Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsVSG mit. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Behörden: Behörde 2014 2015 2016, l. - III. Quartal Sächsischer Landtag 6 14 Sächsischer Rechnungshof Sächsische Staatskanzlei Sächsisches Staatsministerium des Innern 56 60 33 Seite 2 von 7 STAATSMW1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Sächsisches Staatsministerium der Justiz 11 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 9 Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Land- Wirtschaft Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Landeskriminalamt sen Sach- 53 30 34 Präsidium der Bereitschaftspolizei 10 Pplizeiverwaltungsamt 31 73 87 Polizeidirektion Chemnitz 23 13 13 Polizeidirektion Dresden 26 Polizeidirektion Görlitz Polizeidirektion Leipzig 62 40 54 Polizeidirektion Zwickau 14 14 10 Landesdirektion Sachsen 108 122 135 Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen 11 7 Oberlandesgericht Dresden Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste LfV Sachsen 50 51 21 Gesamt 454 479 459 Seite 3 von 7 STAATS1VI1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N B) Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsVSG: Im Jahr 2014 wirkte das LfV Sachsen an acht, im Jahr 2015 an sechs sowie vom l. - III. Quartal 2016 an zwei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsVSG mit. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Behörden: Behörde 2014 2015 2016, l. - III. Quartal Landesdirektion Sachsen o Leitstelle für Informationstechnologie der sächsisehen Justiz Gesamt 8 C) Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsVSG: Im Jahr 2014 wirkte das LfV Sachsen an zehn, im Jahr 2015 an acht sowie vom l. Quartal 2016 an sieben technischen Sicherheitsmaßnahmen mit. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Behörden: Behörde 2014 2015 2016, l. -III. Quartal Sächsische Staatskanzlei Sächsischer Landtag Sächsischer Rechnungshof Sächsisches Staatsministerium des Innern 4 Landeskriminalamt Sachsen Polizeidirektion Görlitz Staatsanwaltschaft Dresden Generalstaatsanwaltschaft Dresden Polizeidienststellen/Rechtsextremismusdatei Polizeiverwaltungsamt Gesamt 10 Seite 4 von 7 STAATSM11M1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN D) Maßnahmen nach S 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVSG: Im Jahr 2014 wirkte das LfV Sachsen an keiner Überprüfung, im Jahr 2015 an vier Überprüfungen sowie im Jahr 2016 bislang an keiner Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVSG mit. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Behörden: Behörde 2014 2015 2016, l. -III. Quartal Landratsamt Meißen Landratsamt Vogttandkreis Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Stadtverwaltung Treuen Gesamt E) Maßnahmen nach S 2 Abs. 2 Nr. 5_SachsVSG: Im Jahr 2014 wirkte das LfV Sachsen an 1.551, im Jahr 2015 an 1.768 sowie vom l. - III. Quartal 2016 an 1.551 Überprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsVSG mit. Die anfragenden Behörden waren die Staatsangehörigkeitsbehörden der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte. Von einer weiteren Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Seite 5 von 7 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Im LfV Sachsen erfolgt keine statistische Erfassung von Fällen und anfragenden Behörden im Sinne der Fragestellung. Im vorliegenden Fall würde eine vollständige Beantwortung der Frage daher eine händische Durchsicht aller o. g. 4.870 Auskunftsersuchen erfordern, um die Fälle und Behörden aus den jeweils erfragten Zeiträumen zu identifizieren. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwisehen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen nicht leistbar ist. F) Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 SächsVSG: Rechtsgrundlage 2014 2015 2016, l. -III. Quartal § 73 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz 9.959 13.050 17.289 § 34a Abs. 1 Gewerbe- Ordnung i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 Bewachungsverordnung 1.247 3.284 4.049 § 5 Waffengesetz 19 17 13 § 8a Abs. 5 Nr. 4 Sprengstoffgesetz 368 361 350 § 12b Atomgesetz 17 102 56 § 7 Luftsicherheitsgesetz 8.526 9.232 4.704 Die zuständigen Behörden ergeben sich aus den o. g. jeweiligen Spezialgesetzen. Von einer weiteren Beantwortung der Frage seitens der Statsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht-werden kann. Seite 6 von 7 STAATSM1MSTEK1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im LfV Sachsen erfolgt keine statistische Erfassung von Fällen und anfragenden Behörden im Sinne der Fragestellung. Im vorliegenden Fall würde eine vollständige Beantwortung der Frage daher eine händische Durchsicht aller o. g. 72.643 Auskunftsersuchen erfordern, um die Fälle und Behörden aus den jeweils erfragten Zeiträumen zu identifizieren. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwisehen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen nicht leistbar ist. Frage 3: In wie vielen Fällen hat das LfV in den Jahren 2014, 2015 sowie in den ersten drei Quartalen 2016 personenbezogene Daten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sächs- VSG an Staatsanwaltschaften und/oder Polizeidienststellen übermittelt? (Bitte aufstellen nach Jahren sowie Übermittlungen nach Nr. 1 und Nr. 2 sowie ggf. Ergebnis der Ermittlungen bzw. der Strafverfolgung!) Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im LN Sachsen wird nicht statistisch erfasst, in wie vielen Fällen personenbezogene Daten an Staatsanwaltschaften und/oder Polizeidienststellen übermittelt wurden oder werden. Die Unterlagen darüber werden vielmehr in der jeweiligen Sachakte abgelegt. Im vorliegenden Fall würde eine vollständige Beantwortung der Frage daher eine händische Durchsicht aller in Betracht kommenden Akten erfordern, um die Aktenstücke aus den angefragten Zeiträumen zu identifizieren. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu de/h Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge von mehreren Tausend Akten dieser ^ ufw^rnd innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung steh^nd^n Zeit ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der son^tig^n Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen nicht leistbar ist. Mitffreijndlichen Grüßen Srkus Ulk Seite 7 von 7 2016-11-04T08:55:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes