STAATS1V11 TM 1 STER] U1V1 FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ 0 Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51-15/17 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜND- h Februar 2015 NIS 90/DIE GRÜNEN 1 Drs.-Nr.: 6/669 Thema: Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für den Sozialpsychi-atrischen Dienst in Chemnitz für das Jahr 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) erfüllen Landkreise und kreisfreie Städte u. a. die Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer psychischen Krankheit leiden, als pflichtige Aufgabe. In Chemnitz ist eine entsprechende Grundversorgung durch einen Psychiatrieverbund bestehend aus dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt Chemnitz und zwei psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen bei Freien Trägern gewährleistet. Gemäß § 6 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) ist der Sozialpsychiatrische Dienst durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie zu leiten. In Ausnahmefällen kann die Leitung durch einen Facharzt für den öffentlichen Gesundheitsdienst wahrgenommen werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung wurde der Stadt Chemnitz bis 31.01.2014 erteilt Für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 wurde die Ausnahmegenehmigung abgelehnt sodass die Stadt Chemnitz keine Zuwendungen durch den Freistaat erhalten hat.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Ausnahmefällen wird die Ausnahmegenehmigung für die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes erteilt? Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsPsychKG kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in begründeten Einzelfällen für die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SpDi) Ausnahmen Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschulz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 1 SACHSEN Freistaat - für einen Facharzt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit besonderen ausgewiesenen Kenntnissen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie, - für einen Facharzt mit einschlägiger psychiatrischer Berufserfahrung oder - unter den Voraussetzungen des Satzes 5 für einen Psychologischen Psychotherapeuten genehmigen. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollte erkennbar sein, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt und sämtliche Möglichkeiten zur Gewinnung eines Facharztes für Psychiatrie als Leiter des SpDi ausgeschöpft wurden. Frage 2: Warum wurde der Stadt Chemnitz der Facharzt für den öffentlichen Gesundheitsdienst, der über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, zur Aufgabenerledigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Sinne einer Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2014 nicht anerkannt? Durch die von der Stadt Chemnitz dargelegten Bemühungen wurden nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Gewinnung eines Facharztes für Psychiatrie für die Leitung des SpDi im zumutbaren Maße ausgeschöpft. Erst bei Ausschöpfen aller Möglichkeiten wird geprüft, inwiefern die praktizierte Leitung des SpDi ausnahmegenehmigungsfähig ist. Frage 3: Warum wurde der Stadt Chemnitz die Ausnahmegenehmigung bis zum 31.01.2014 erteilt? Mit Schreiben vom 14. August 2013 stellte die Stadt Chemnitz dem SMS eine gesetzeskonforme Leitung des SpDi durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie ab 1. Februar 2014 in Aussicht. Eine schriftliche Absichtserklärung der Fachärztin zur Übernahme der Tätigkeit lag vor. Aus diesem Grund erhielt die Stadt Chemnitz eine bis 31. Januar 2014 befristete Ausnahmegenehmigung. Frage 4: Ist es zutreffend, dass das Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz am 21.10.2014 nach mehrmaliger Aufforderung den Bescheid des Freistaates Sachsen über die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung erhalten hat? Wenn ja, weshalb erfolgte die Information nicht zu einem früheren Zeitpunkt? Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2014, beim SMS eingegangen am 3. Juli 2014, beantragte die Stadt Chemnitz die Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2014. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde der Antragsteller über eine beabsichtigte Versagung der Ausnahmegenehmigung aus o. g. Gründen informiert. Im Rahmen der Anhörung wurde der Stadt Chemnitz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Nach Prüfung des vorgebrachten Sachverhaltes konnte die beantragte Ausnahmegenehmigung dennoch nicht erteilt werden (Bescheid vom 21. Oktober 2014). Eine zwischenzeitliche Aufforderung zur Entscheidung erfolgte seitens der Stadt Chemnitz nicht. Im Übrigen konnte nicht von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2014 ausgegangen werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERRRAIJCHERSCHIJTZ Freistaat SACHSEN Frage 5: Gibt es weitere Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen kein Facharzt für Psychiatrie zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes zur Verfügung steht? Wenn ja, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ist dies seit wann der Fall? Dem Landkreis Görlitz wurde eine bis zum 30. Juni 2015 befristete Ausnahmegenehmigung für die Leitung des SpDi durch eine Fachärztin für Neurologie und Radiologische Diagnostik erteilt. Dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die beantragte Ausnahmegenehmigung seit 2013 versagt. In den übrigen zehn Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine gesetzkonforme Leitung des SpDi durch einen Facharzt für Psychiatrie gewährleistet. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3