STAATSIVmMlSTEPIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/10436 Dresden. ?? Oktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6693 Thema: Versammlungsgeschehen am 2. und 3. Oktober in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Versammlungen/Aufzüge/Kundgebungen wurden von welchen Personen/Gruppen zu welchem Zeitpunkt mit wie vielen Teilnehmern für den 2. und für den 3. Oktober 2016 für das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden angezeigt? Frage 2: Welche dieser Versammlungen/Aufzüge/Kundgebungen wurden jeweils welcher Teilnehmerzahl in welchem Gebiet durchgeführt? mit Frage 3: Inwieweit (insbesondere an welchem Ort, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher Dauer und aus welchen Gründen etc.) wurden Ansammlungen als Spontanversammlungen angesehen bzw. aufgelöst? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 4: Welche Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden in Bezug auf die unter 1. - 3. erfragten Versammlungen/Aufzüge/Kundgebungen durch die Versammlungsbehörde oder im weiteren Verlauf durch die Polizei erteilt? Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Solidarity without limits - Nationalismus ist keine AIternative "' Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMW1STBR1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N "1 Für die Demonstration des Veranstalters ,Solidarity without limits' am 2. Oktober 2016 unter dem Motto ,Solidarity without limits - Nationalismus ist keine Alternative ' wird nachfolgender Ablauf bestätigt: Sammeln und Auftaktkundgebung 16 bis etwa 16.30 Uhr: Grünfläche des Nürnberger Platzes Ostseite [...] Aufzug: Nürnberger Straße - Budapester Straße - Dippoldiswalder Platz - Marien- Straße - Annenstraße Zwischenkundgebung etwa 20 min.: Fahrbahn Annenstraße zwischen Marienstraße und Am See Aufzug: Annenstraße - Hertha-Lindner-Straße - Ostra-Allee - Könneritzstraße - Marienbrücke - Antonstraße - Bautzner Straße - Glacisstraße - Wigardstraße Zwischenkundgebung etwa 20 min.: Fahrbahn der Wigardstraße zwischen Carolaplatz und Archivstraße Aufzug: Carolaplatz - Albertstraße - Albertplatz - Bautzner Straße Abschlusskundgebung bis 22 Uhr: Bautzner Straße in Höhe des "Artesischen Brunnens"; Freifläche zwischen Königsbrücker Straße und Alaunstraße [... ]. 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Sofern durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde keine anderslautenden Regelungen, aufgrund der tatsächlichen Teilnehmerzaht am Aufzug und/oder den örtlichen Gegebenheiten, getroffen wurden, sind die in Fahrtrichtung freien Fahrspuren zu nutzen. Gleisanlagen der Straßenbahnen sind bis auf verkehrsbedingte Querungen freizuhalten. DerAufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können -, untersagt. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Lautsprecherwagen bis 3,5 t oder bis 7 t zulässiges Gesamtgewicht, Transparente, Fahnen, Winkelemente, Schilder und Flyer) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs- /Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 4 und Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Seite 2 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführte werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht überschreiten. Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 4. Dem Befahren von Kundgebungspiätzen oder Teilen der Aufzugstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 3 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Im Bereich des Sammelortes Nürnberger Platz ist das Fahrzeug auf dem Gehwegbereich angrenzend an die Grünfläche aufzustellen. Die Befahrung der Grünfläche wird untersagt. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 6. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 7 Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 8. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Seite 3 von 21 STAATSM1N1STER1UM DBS INNERN Freistaat SACMSETSJ Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich ,die Versammlungsleiterin' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Die Versammlungsleiterin hat die von ihr ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen . Die Versammlungsleiterin hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. 9. Die Versammlungsleiterin oder eine durch sie beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 4 zu informieren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Das blaue Wunder - eine Wellenlänge": "1. Für die Demonstration des Veranstalters .Wellenlängen' am 3. Oktober 2016 unter dem Motto ,Das blaue Wunder - eine Wellenlänge' wird folgender Ablauf bestätigt: Sammeln ab 13.30 Uhr und kurze Ansprache: Schillerplatz sog. Wochenmarktfläehe in Höhe der Sparkasse Aufzug ab etwa 14 Uhr: Schillerplatz (ab der Marktfläche auf dem Gehweg) - elbaufwärtiger Gehwegbereich der Loschwitzer Elbbrücke ,Blaues Wunder' bis zur Mitte der Brücke (im für den übrigen Fußgängerverkehr gesperrten Bereich) Zwischenkundgebung bis etwa 14.45 Uhr: elbaufwärtiger Gehwegbereich der Loschwitzer Elbbrücke in Höhe Brückenmitte Aufzug analog zurück und Beendigung der Demonstration mit Eintreffen auf dem Ausgangsort Schillerplatz gegen 15 Uhr. 2. Der Aufzug hat sich hinter den Polizeibeamten, welche den Aufzug an der Spitze begleiten, zu bewegen. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Transparente, Fahnen, Beschallungsanläge , Notstromaggregat, ggf. ein Megaphon) werden zur Kenntnis genommen. Seite 4 von 21 STAATS1VI1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführte werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht überschreiten. Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreter (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Seite 5 von 21 STAATSMINISTCTIUM DES INNERN Freistaat SACMSETsJ Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2 bis 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Merkel und das blaue Wunder": "1. Für Ihre Kundgebung am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von 15 bis etwa 17.30 Uhr (Aufbau ab 14 Uhr, Abbau bis 18.30 Uhr) unter dem Motto ,Merkel und das Blaue Wunder' wird als Versammlungsort die befestigte Fläche unterhalb des Schillerplatzes ; angrenzend an die Elbe (sonst als Parkplatz genutzte Fläche [...]) bestätigt (zur Beachtung Unterabschnitt .Weitere Hinweise'). 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Lautsprecher, Flugbtätter und ein Lkw) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Seite 6 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotech n ischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen , dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Mahnwache für Frieden - Dresden": 1 Für Ihre Versammlungen an jedem Montag im Jahr 2016 im Zeitraum von jeweils 19 bis 21 Uhr (Aufbau ab 18 Uhr, Abbau bis 21.30 Uhr) unter dem Motto ,Mahnwaehe für Frieden - Dresden' wird als Versammlungsort ein Bereich des Jorge- Gomondai-Platzes [...] unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen bestätigt: Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Die bereits durch die Landeshauptstadt Dresden bestätigten Sondernutzungen (z. B. Weihnachtsmarkt im Dezember; Aufbau ab Mitte November 2016) sind nicht zu beeinträchtigen. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Beschallungsanlage, Transparente, Flugblätter und bis zu zwei Fahrzeuge) werden zur Kenntnis genommen (zur Beachtung : Ziffern 1 und 3 sowie Unterabschnitt .Weitere Hinweise'). Hinsichtlich der Beschallungsanlage wird folgende Beschränkung festgelegt: Seite 7 von 21 STAATSM1NISTER1UM DES 1NNBRN Freistaat SACHSEN Die Abstrahlrichtung der Lautsprecher ist nicht direkt auf angrenzende Wohngebäude und bestätigte Sondernutzungen (z. B. Weihnachtsmarkt) zu richten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Befahrung der Gehwegfläche darf nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,51 vorgenommen werden. Nach dem Entladen der Kundgebungsmittel sind die Fahrzeuge vom Gehweg zu entfernen und entsprechend der StVO abzustellen. Ein Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt, es sei denn, dass die Fahrzeuge integraler Bestandteil der Ver- Sammlung sind (z. B. Lautsprecherfahrzeug). Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Der Einsatz von zwei Ordnern wird bestätigt (zur Beachtung: Unterabschnitt ,Hinweise zum Einsatz von Ordnern'). 5. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen gemäß Ziffer 1 und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren . Des Weiteren sind jene Personen die die Beschallungsanlage betreiben oder als Kraftfahrer fungieren vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 2 bzw. 3 zu informieren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Nationalismus raus aus den Köpfen": "1. Für Ihre stationäre Versammlung am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von 15 bis 18 Uhr unter dem Motto ,Nationalismus raus aus den Köpfen' wird als Versammlungsort ein Bereich des öffentlich gewidmeten Gehweges der St. Petersburger Seite 8 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straße in Höhe des UFA-Kristallpalastes [...] unter Einhaltung der nachfolgenden Beschränkung festgelegt: Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Transparente, Plakate, Fahnen, Megaphone , eine kleine transportable Musikanlage und Straßenmalkreide) sowie die Darbietung von Redebeiträgen und das Abspielen von Musik werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 1 und Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 5. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 6. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Seite 9 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCMSE1M Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhattenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1 bis 5 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Remebering Lampedusa - Solidarity without Limits": "1 Für Ihre stationäre Versammlung am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von 9 bis 16 Uhr unter dem Motto .Remebering Lampedusa - Solidarity without Limits' wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich der Bautzner Straße in Höhe des ,Artesischen Brunnens' unter Einhaltung der nachfolgenden Beschränkung bestätigt: Die Nutzung der Fußgängerzone darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Der ungehinderte Zu-/Abgang zu/von Gebäuden und Geschäften ist zu gewährleisten . Zu den angrenzenden Geschäften ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten . 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Flugblätter, Schilder, Megaphone, Pfeifen, ein Lautsprecherwagen, sechs bis acht Pavillons, ein Zeit 6 x 10 m, eine Biertischgarnitur und ein Gaskocher zum Kochen) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffern 1 und 3 sowie Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Pavillons müssen ringsum offen sein. Das Zeit muss an der Frontseite komplett offen sein. Die Einbringung von Utensilien in das Zeit, welche zum Lagern und Nächtigen dienen können, wie z. B. von Holzpaletten, Isomatten, Schlafsäcken und Küchenutensilien wird untersagt. Die Mitführung und der Betrieb des Gaskochers wird untersagt. 3. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen oder Teilen der Aufzugstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit : es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und Seite 10 von 21 STAATSTVI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSETN mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhakenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen , dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren." Seite 11 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Gewaltfrei gegen Glaubenskriege": "1. Für die Demonstration des PEGIDA Fördervereins e. V. am 3. Oktober 2016 unter dem Motto ,Gewaltfrei gegen Glaubenskriege' wird folgender Ablauf bestätigt: Sammeln, 15 bis 15.30 Uhr: öffentlicher Busparkplatz an der Ammonstraße Aufzug, Beginn gegen 16 Uhr: Ammonstraße - Wiener Platz (Gleisbereich) - St. Petersburger Straße - Georgplatz - St. Petersburger Straße - Lingnerallee bis zur Halfpipe Abschlusskundgebung bis 17.30 Uhr: Lingnerallee im Bereich der Halfpipe. 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Sofern durch die Polizei keine anderslautenden Regelungen, aufgrund der tatsächlichen Teilnehmerzahl am Aufzug oder den örtlichen Gegebenheiten, getroffen wurden, sind die in Fahrtrichtung freien Fahrspuren zu nutzen. DerAufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können -, untersagt. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (eine mobile Bühne mit Beschallungsantage ; nur bei den Kundgebungen und darüber hinaus: Handzettel, Spruchbänder, Banner und Fahnen) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs -/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung : Ziffer 4 und Unterabschnitt ,Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführte werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht überschreiten. Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. Seite 12 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCMSETN 4. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen oder Teilen der Aufzugstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit : es sich dabei um gemäß Ziffer 3 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 6. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 7 Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichecn, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 8. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen . Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. DerVersammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschrän- Seite 13 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN kungen gemäß der Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen , dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 4 zu informieren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Meinungsfreiheit, Demokratie": . Für die stationäre Versammlung der ALTERNATIVE für Deutschland Sachsen am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von 10 bis 18 Uhr (Kundgebung 14 bis 15 Uhr und davor und danach Betreibung lnfomobil/-stand) unter dem Motto ,Meinungsfreiheit, Demokratie' wird als Versammlungsort die öffentlich gewidmete Fußgängerzone des Wiener Platzes vor dem Hauptbahnhof zwischen dem westlichen Zu-/Abgang zum/vom Hauptbahnhof; in Höhe Lidl und dem ehemaligen Kino [,..] unter Einhaltung der nachfolgenden Beschränkung bestätigt: Der Zu-/Abgang zum/vom Hauptbahnhof ist zu gewährleisten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittet (ein Infomobil und ein zusätzlicher Kleintransporter, eine Beschallungsanlage, ein Notstromaggregat, Flyer und Plakate ) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs- /Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Sollten Fahnen- und Transparente mitgeführt werden, so haben die Fahnen- und Transparentstangen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Seite 14 von 21 STAATSM1M1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSE1N 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen , dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Brücken bauen - Hände reichen": "1. Für die stationäre Versammlung in Form einer Menschenkette des Ortsvereins Loschwitz-Wachwitz e. V. am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von etwa 14.45 Uhr (nachdem der Aufzug des Veranstalters .Wellenlängen' die Brücke verlassen hat) bis 18 Uhr unter dem Motto .Brücken bauen - Hände reichen. Am Tag der Deutsehen Einheit für Demokratie und bürgerschaftliches Engagement, für Weltoffenheit , Toleranz und Integration. Das ,Blaue Wunder' nicht der .Festung Europa" überlassen.' wird als Versammlungsort der östliche Gehwegbereich der Loschwitzer Elbbrücke vom Körnerplatz aus kommend bis zur Brückenmitte bestätigt. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Transparent, Fahnen und ein Megaphon ; Betrieb nur für Veranstaltungshinweise und Durchsagen) werden zur Seite 15 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen haben eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Befestigungen und Einfärbungen aller Art an Brücke und Geländer sind nicht zulässig . 3. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 5. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 6. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. DerVersammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2 bis 5 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen." Seite 16 von 21 STAATSM1N1STEP1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "von deutschem Boden muss in Zukunft immer Frieden ausgehen": "1. Für die Versammlungen des Kommunistischen Aktionsbündnisses Dresden am 3. Oktober 2016 unter dem Motto ,von deutschem Boden muss in Zukunft immer Frieden ausgehen' werden als Versammlungsorte im Zeitraum von 10 bis 10.30 Uhr der öffentlich gewidmete Gehwegbereich der Lenestraße angrenzend an die Hauptallee (Großer Garten), im Zeitraum von 12 bis 12.30 Uhr der öffentlich gewidmete Gehwegbereich der St. Petersburger Straße/Freifläche neben dem UFA- Kristallpalast, im Zeitraum von 14 bis 14.30 Uhr der öffentlich gewidmete Gehwegbereich des Albertplatzes/südlicher Bereich in Höhe der Fußgängerampel zum Jorge-Gomondai-Platz und im Zeitraum von 16 bis 16.30 Uhr die Freifläche Carolaplatz/Köpckestraße (östliche Stirnseite des Gebäudes des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen) unter Einhaltung der nachfolgenden Beschränkungen bestätigt: Flächen, auf deren Benutzung Fußgänger besonders angewiesen sind (z. B. Lichtzeichenanlagen ) und Bordabsenkungen für Rollstuhlfahrer sind freizuhalten. Die Nutzung des Gehweges darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder radfahrende Kinder, (die der Gehwegbenutzungspflicht bis zum vollendeten achten Lebensjahr unterliegen), führen. Die bereits durch die Landeshauptstadt Dresden bestätigten Sondernutzungen (z. B. Außengastronomie, Informationsstände) sind nicht zu beeinträchtigen. Der ungehinderte Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden und Geschäften ist uneingeschränkt zu gewährleisten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hitfsmittel (vier Transparente, Flugblätter und eine transportable PA-Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 1 und Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 5 Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung Seite 17 von 21 STAATS1VI1N1STER1U1V1 DES INNERN Freistaat SACtiSETN von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 6. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen des Bescheides gemäß Ziffer 1 und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Dresden vereint Deutschland": "1. Für Ihre Demonstration am 3. Oktober 2016 unter dem Motto .Dresden vereint Deutschland' wird folgender Ablauf auf den Gehwegen, unter Einhaltung der Vorschritten der Straßenverkehrsordnung (StVO), bestätigt: Sammeln im Anschluss an die Versammlung .Festung Europa': Schillerplatz (Wochenmarktfläche ) Aufzug: Schillerplatz - Loschwitzer Straße - Fetscher Straße - Stübelallee - Grunaer Straße - St. Petersburger Straße - Lingnerallee und Beendigung der Ver- Sammlung mit Eintreffen. 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Aufstellflächen (z. B. an Fahrbahnquerungsstellen, Lichtzeichenanlagen, Haltestellen ) für Fußgänger, Bordabsenkungen für Rollstuhlfahrer und auf dem Gehweg verlaufende Radwege sind freizuhalten. Die Nutzung der Gehwege darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder radfahrende Kinder (die der Gehwegbenutzungspflicht bis zum vollendeten achten Lebensjahr unterliegen) führen. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Banner, Fahnen, Transparente) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. Seite 18 von 21 STAATSTVI1M1STEWUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen u. U. noch zu benennenden Stellvertreter (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2 bis 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten -verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. 8. Der Einsatz von zwei Ordnern, bei einer prognostizierten Teilnehmerzahl von 50 Personen, wird bestätigt. Sollte sich die Teilnehmerzahl wesentlich erhöhen wird der zusätzliche Einsatz von einem Ordner pro 100 Teilnehmer festgelegt (zur Beachtung : Unterabschnitt .Hinweise zum Einsatz von Ordnern')." Auszug aus dem Bescheid der Versammlungsbehörde zur Versammlung unter dem Motto "Früh aufstehen gegen völkische Erweckung"- Seite 19 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N "1. Für Ihre stationäre Versammlung am 3. Oktober 2016 im Zeitraum von 10.30 bis 17 Uhr unter dem Motto ,Früh aufstehen gegen völkische Erweckung' wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich des Wiener Platzes in Höhe des Nachtclubs ,Angels' [...] unter Einhaltung der nachfolgenden Beschränkung festgelegt: Der ungehinderte Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden ist zu gewährleisten . 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Megaphone, Fahnen, Transparente und Flugblätter) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs -/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung : Ziffer 1 und Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 5. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 6. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin, nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt, hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Seite 20 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1 bis 5 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen." Frage 5: Welche Verstöße gegen die erteilten Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden\ \m Zusammenhang mit dem oben benannten Versammlungsgeschehen durch die Polizei festgestellt und ggf. wie geahndet? Bei c^&m Aufzug am 2. Oktober 2016 stellte der Polizeivollzugsdienst fest, dass Ordner nichyin der erforderlichen Anzahl vorhanden waren. Im Benehmen mit der Veranstalterin i^er^/ersammlung und dem Vertreter der Versammlungsbehörde konnte die Ver- Iphg mit den anwesenden Ordnern durchgeführt werden. jndlichen Grüßen ^ Markus Ulbi^ Anlage Seite 21 von 21 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/6693 Datum/Zeit/Art Veranstalter/Thema Ort angezeigte Teilnehmerzahl (max.) geschätzte Teilnehmerzahl (zu den tatsachlich festgestellten Ver- Sammlungen) Datum der Versammlungsan - zeige 02.10.2016, 16:00-22:00 Uhr Aufzug mit Kundgebungen "Solidarity without limits - Nationalismus ist keine Alternative" Sammeln ab 16:00 Uhr Nürnberger Platz Westseite (Grünfläche zwischen Nürnberger Straße in Richtung Eisenstuckstraße) Aufzug ab etwa 16:30 Uhr: Nürnberger Straße, Budapester Straße, Dippoldiswalder Platz, Marienstraße, Annenstraße Zwischenkundgebung etwa 20 min.: Fahrbahn Annenstraße zwischen Marienstraße und Am See der Aufzug: Annenstraße, Hertha-Lindner-Straße, Ostra- Allee, Könneritzstraße, Marienbrücke, Antonstraße, Bautzner Straße, Glacisstraße, Wigardstraße Zwischenkundgebung etwa 20 min.: Wigardstraße zwischen Carolaplatz und Archivstraße Aufzug: Wigardstraße, Carolaplatz, Albertstraße, Albertplatz, Bautzner Straße zur Freifläche in Höhe des "Artesischen Brunnens" Abschluss 22:00 Uhr: Bautzner Straße in Höhe des "Artesischen Brunnens" (zwischen Königsbrücker Straße und Alaunstraße) 1.000 650 09.08.2016 Seite 1 von 5 03.10.2016 14:30-15:15 Uhr Aufzug mit Kundgebungen "Das blaue Wunder - eine Wellenlänge" Sammeln ab 13:30 Uhr und kurze Ansprache: Schillerplatz sog. Wochenmarktfläche in Höhe der Sparkasse Aufzug ab etwa 14:00 Uhr: Schillerplatz ab der Marktfläche auf dem Gehweg - elbaufwärtiger Gehwegbereich der Loschwitzer Elbbrücke "Blaues Wunder" bis zur Mitte der Brücke (im für den übrigen Fußgängerverkehr gesperrten Bereich) Zwischenkundgebung bis etwa 14:45 Uhr: elbaufwärtiger Gehwegbereich der Loschwitzer Elbbrücke in Höhe Brücke n mitte Aufzug analog zurück und Beendigung der Demonstration mit Eintreffen auf dem Ausgangsort Schillerplatz gegen 15:00 Uhr 200 250 28.06.2016 03.10.2016 15:00-18.30 Uhr Kundgebung "Merkel und das blaue Wunder" (Versammlung wurde abgemeldet) Anzeige: Im Bereich des Loschwitzer Wiesenweges 1.500 abgemeldet 16.06.2016 (Abmeldung am 19.07.2016) 03.10.2016 15:00-17.30 Uhr Kundgebung "Merke! und das blaue Wunder" Parkplatz unterhalb des Blauen Wunders/Schillerplatz (ursprünglich: im Bereich des Loschwitzer Wiesenweges) 1.500 500 19.07.2016 03.10.2016 19:00-21:00 Uhr Mahnwache "Mahnwache für Frieden - Dresden" Jorge-Gomondai-Platz 100 keine Erkenntnisse 15.12.2015 03.10.2016 15:00-18:00 Uhr Menschenkette "Nationalismus raus aus den Köpfen" Festlegung: St. Petersburger Straße in Höhe des UFA- Kristallpalastes 70 350 10.03.2016 Seite 2 von 5 03.10.2016 09:00-16:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung 'Remebering Lampedusa - Solidarity without Limits" Bautzner Straße in Höhe des Artesischen Brunnens (ursprünglich Jorge-Gomondai-Platz) 150 140 08.07.2016 03.10.2016 15:00-17:30 Uhr Aufzug mit Kundgebungen PEGIDA Förderverein e. V. "Gewaltfrei gegen Glaubenskriege" Sammeln ab 15:00 Uhr: Ammonstraße/Busparkplatz Aufzug ab 16:00 Uhr: Ammonstraße - Wiener Platz (Gleisbereich) - St. Petersburger Straße - Georgplatz - St. Petersburger Straße - Lingnerallee bis zur Halfpipe Abschlusskundgebung bis 17:30 Uhr: Lingnerallee im Bereich der Halfpipe 3.000 3.000 29.08.2016 03.10.2016 10:00-18:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung ALTERNATIVE für Deutschland Sachsen "Meinungsfreiheit, Demokratie" Wiener Platz; Fußgängerzone zwischen westlichem Ein- /Ausgang Hauptbahnhof und dem ehemaligen Kino (Kundgebung 14:00 bis 15:00 Uhr; vorher und nachher Betreibung lnfostand/-mobil) 100 27 10.09.2016 03.10.2016 14:45-18:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung Ortsverein Loschwitz- Wachwitz e. V. "Brücken bauen - Hände reichen. Am Tag der Deutschen Einheit für Demokratie und bürgerschaftliches Engagement, für Weltoffenheit, Toleranz und Integration. Das "Blaue Wunder" nicht der "Festung Europa" überlassen." östlicher Gehweg der Loschwitzer Elbbrücke (Blauer Wunder) zwischen Körnerplatz und Brückenmitte 200 300 23.09.2016 Seite 3 von 5 03.10.2016 10:00-16:30 Uhr stationäre Ver- Sammlung Kommunistisches Aktionsbündnis Dresden "Von deutschem Boden muss in Zukunft immer Frieden ausgehen " 10:00 bis 10:30 Uhr: Gehwegbereich Lennestraße angrenzend an die Hauptallee (Großer Garten) 12:00 bis 12:30 Uhr: St. Petersburger Straße/öffentlich gewidmete Freifläche neben UFA-Kristallpalast 14:00 bis 14:30 Uhr: Albertplatz, südlicher Gehwegbereich in Höhe Fußgängerampel zum Jorge-Gomondai- Platz 16:00 bis 16:30 Köpckestraße Uhr: Freifläche Carolaplatz/ 20 20 26.09.2016 03.10.2016 15:45-17:15 Uhr Aufzug "Dresden vereint Deutschland" auf den Gehwegen und unter Einhaltung der StVO: Schillerplatz (Wochenmarktfläche), Loschwitzer Straße, Fetscher Straße, Stübelallee, Grunaer Straße, St- Petersburger Straße, Lingnerallee (Halfpipe) 50 80 29.09.2016 03.10.2016 10:30-17:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung "Früh aufstehen gegen völkische Erweckung " Festlegung: Wiener Platz, Gehweg in Höhe der Nachtbar "Angels" 50 55 29.09.2016 03.10.2016 18:00-22:00 Uhr Aufzug mit Kundgebungen NOPE "#tatort rassismus" (Versammlung wurde abgemeldet) Theaterplatz, Schloßplatz, Augustusstraße, Neumarkt, Moritzgasse, Kleine Kirchgasse, Wilsdruffer Straße, Pirnaischer Platz, St. Petersburger Straße, Dr.-Külz-Ring - Seestraße - Altmarkt (Westseite) - Wilsdruffer Straße - Postplatz - Sophienstraße - Theaterplatz - Augustusbrücke - Neustädter Markt (ggf. Abschlusskundgebung) 400 abgemeldet 03.02.2016 (Abmeldung am 14.09.2016) 03.10.2016 13:15-14:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung (Spontanversammlung ) MLPD "Gedenken an die Opfer in Aleppo und Syrien" Wiener Platz 10 Seite 4 von 5 03.10.2016 17:00-18:00 Uhr stationäre Ver- Sammlung (Spontanversammlung ) "Nationalismus raus aus den Köpfen" Grünflache zwischen den beiden Fahrspuren der St. Petersburger Straße auf Höhe der Halfpipe 100 03.10.2016 10:00-11:30 Uhr stationäre Ver- Sammlung (Spontanversammlung ) Versammlung ohne Versammlungsleiter (Thema nicht bekannt ) Neumarkt 300 Seite 5 von 5 2016-11-02T08:31:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes