SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6708 Thema: Inkrafttreten der Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung - SächsJVollzVergVO Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgend Ausführungen vorangestellt: „Am 5. Juli 2016 wurde die Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung erlassen, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Bis dato galt im Freistaat die Strafvollzugsvergütungsverordnung des Bundes. Im Gegensatz zur Verordnung des Bundes kennt die sächsische Verordnung nun sechs statt fünf Verordnungsstufen. Die neu hinzu gekommene Stufe liegt dabei mit 60 Prozent unter den 5 Vergütungsstufen, die bisher bestanden haben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite 1 von 4 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj .justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-3214/16 Dresden, Z'f. Oktober 2016 „ ·1 ...:.. ~· ... llJm ' Ull~ WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahre Gefängnis Waldheim J[)(J Jahr• sächsi.rh• Vol\zug,;g•schicht• Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post o 1095 Dresden www justiz.sachsen,de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwallungsposlfach, nähera Jnlormatlonen unter wwwegvp de Frage 1: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Welche Gründe bzw. ggf. rechtlichen Notwendigkeiten bestanden für den Erlass einer sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung? Im Zuge der Föderalismusreform ging 2006 unter anderem die Zuständigkeit für den Justizvollzug vom Bund auf die Länder über. Auf dieser Grundlage hat der Sächsische Landtag die sächsischen Justizvollzugsgesetze verabschiedet und das Sächsische Staatsministerium der Justiz (und für Europa) zugleich ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen für Gefangene und Sicherungsverwahrte zu erlassen. Ziel der Verordnungsermächtigungen war es, die Anpassung der Vergütung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten an die nunmehr in Sachsen geltenden Vollzugsgesetze zu ermöglichen. Bis zum Inkrafttreten der Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung galt im Freistaat Sachsen die Strafvollzugsvergütungsordnung des Bundes weiter fort, die auf die Regelungen des seinerzeit geltenden Strafvollzugsgesetzes des Bundes abgestimmt ist. Frage 2: Weshalb wurde in der sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung eine weitere Vergütungsstufe eingeführt, die mit einem Wert von 60 % unter den bisherigen Stufen angesiedelt ist? Mit den sächsischen Vollzugsgesetzen hat der Sächsische Landtag die finanzielle Anerkennung als neue Vergütungsform sowie das Arbeitstraining als neue Behandlungsmaßnahme eingeführt. Über die Vergütungsstufe 1 werden die finanzielle Anerkennung und die Vergütung der Teilnahme am Arbeitstraining der Höhe nach festgesetzt. Eine finanzielle Anerkennung kann erhalten, wer an einer zwingend erforderlichen Behandlungsmaßnahme teilnimmt und deshalb weder eine Arbeit ausüben noch an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen kann. An einem Arbeitstraining kann teilnehmen, wer nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen , weil ihm dazu die erforderlichen Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten noch fehlen. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ E Freistaat ~SACHSEN Mit der Zuordnung der Arbeitstherapie zur Vergütungsgruppe 1 wird zugleich die Vergütung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen angehoben. Dies führt zu einer Besserstellung, wie das nachfolgende Rechenbeispiel anhand der Eckvergütung 2016 in Höhe von 1,57 €zeigt: Regelung Bemessungsgrundlage Betrag Bund 75 % der Vergütungsstufe 1 (die Vergütungsstufe 1 ent- 0,88 € spricht 75 % der Eckvergütung) Sachsen 60 % der Eckvergütung 0,94€ Frage 3: In welche Vergütungsstufen des Bundes waren die arbeitstätigen Gefangenen sowie Sicherungsverwahrten zum Stichtag 30.09.2016 eingruppiert? (Bitte für jede JVA gesondert aufführen.) Die nachstehende Tabelle zeigt die Zuweisungen von Gefangenen und von Sicherungsverwahrten zu den Vergütungsstufen des Bundes zum Stichtag 30. September 2016. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es mehrere Zuweisungen von Gefangenen geben kann. Justizvollzugsanstalt Vergütungsgruppe 1 II III IV V Bautzen Gefangene 77 75 112 22 9 Bautzen Sicherungsverwahrte 5 4 8 1 Chemnitz 88 30 7 Dresden 8 130 160 35 1 Görlitz 11 47 11 3 Torgau 88 67 95 13 Waldheim 7 118 108 35 6 Zeithain 72 154 78 4 Zwickau 8 66 35 1 Regis-Breitingen 46 128 32 Leipzig 27 53 70 5 Seite 3 von 4 Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ ~SACHsEN In welche Vergütungsstufen der sächsischen Verordnung waren die arbeitstätigen Gefangenen sowie Sicherungsverwahrten zum Stichtag 1.10.2016 eingruppiert ? (Bitte für jede JVA gesondert aufführen.) Für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung bestehenden Beschäftigungsverhältnisse gelten die Regelungen der Strafvollzugsvergütungsverordnung des Bundes bis zur Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses fort, soweit die Regelungen der Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung nicht zu einer Besserstellung führen. Insoweit änderten sich die Zuweisungen zum 1. Oktober 2016 zunächst nicht. Derzeit prüfen die Justizvollzugsanstalten , ob Gefangene ab 1. Oktober 2016 besserzustellen sind und nehmen in diesen Fällen die erforderlichen Neuzuweisungen vor. Dieser Prozess wird noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-11-01T16:12:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes