STAATSM1N1STER1UM DES 1NNER1N Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößter Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24.0141.51/8636 Dresden~.zOktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6709 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 3. Quartal 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fraget: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich mit Ablauf des 3. Quartals 2016 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Nach Angaben der Landesdirektion Sachsen waren mit Ablauf des 3. Quartals 2016 insgesamt 493 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, wegen des Erfordernisses der Passbeschaffung geduldet. Frage 2: Wie viele anerkannte Asylbewerber/Flüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 3. Quartals 2016 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Heimatstaates vorlegen konnten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzehen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1TM1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur dass mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Staatsregierung liegen zur Fragestellung mangels entsprechender statistischer Erfassung keine zuverlässigen Erkenntnisse vor. Ausweislich des Auständerzentralregisters befinden sich zum Ende des 3. Quartals 2016 17.178 Ausländer in Sachsen, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind bzw. bei denen die Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen als subsidiären Schutzberechtigte festgestellt wurde. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten sämtliche bei der Ausländerbehörde geführten 17.178 Ausländerakten dahingehend ausgewertet werden, ob im Einzelfall Pässe oder andere Identitätsdokumente vorliegen bzw. vorgelegen haben, oder ob im Rahmen der Bearbeitung der ausländerrechtlichen Titelerteilung von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgesehen wurde. Setzt man 15 Minuten pro Akte an, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche 107 Wochen mit der Auswertung beschäftigt. Die von Staatsregierung vorzunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Landesdirektion Sachsen und den unteren Ausländerbehörden andererseits führt zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Behörden nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 3. Quartal durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt ? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 3. Quartal 2016 müssten 401 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung zweieinhalb Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einer- Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN seits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstliche Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im Jahr 2016 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (z. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim BKA. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 insgesamt 2.724 erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Nichtdeutschen nach dem Aufenthaltsgesetz sowie dem Asylgesetz registriert. In 2.586 dieser Fälle lagen keine Ausweispapiere vor. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus "Asylbewerber" sowie ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 2.586 Vorgänge einer Einzelfallauswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weitergehender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfallauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 2.586 Fällen wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung über 16 Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STCT1UM DES 1N1NERM Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von der Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Der Fragesteller hat den Zeitraum nicht eingeschränkt . Jedoch allein für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2016 müssten 384 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung über zweieinhalb Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung s^wie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine ^ ean^ortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamer der Fjünkti Mit frjeun itariychen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung 'onsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. lichen Grüßen v^ MarRus Ulbig Seite 4 von 4 2016-11-02T08:23:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes