STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/10110 Dresden, /1. November 2016n/ Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.:6/6712 Thema: Krankenstand bei der sächsischen Polizei 3. Quartal 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Krankenstand (durchschnittliche Krankheitstage und Angabe in Prozent der Bediensteten) im 3. Quartal, aufgeteilt nach Tarifbeschäftigten und Beamten in den jeweiligen Behörden? Die Anzahl der Krankentage pro Kopf stellt sich im 3. Quartal 2016 in den einzelnen Dienststellen wie folgt dar: Dienststellen u. Einrichtungen Polizeidirektion Chemnitz Polizeidirektion Dresden Polizeidirektion Görlitz Polizeidirektion Leipzig Polizeidirektion Zwickau Landeskriminalamt Polizeiverwaltungsamt Präsidium der Bereitschaftspolizei Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Krankentage 7,9 7,1 8,7 8,4 6,6 5,8 4,4 4,5 1,9 Krankenstand in % 8,6 7,7 9,4 9,2 7,1 6,5 4,8 4,8 2,0 Eine die statistische Auswertung zulassende Erhebung von Kränkendsten der in den Dienststellen und Einrichtungen der sächsischen Polizei beschäftigten Arbeitnehmer ("Tarifbeschäftigte") sowie der Verwaltungs- bzw. technischen Beamten wird nicht durchgeführt. Daher wird insoweit von einer Beantwortung abgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil für eine weitergehende, vollständige Beantwortung eine (überwiegend händische) Auswertung der Krankenunterlagen von mehr als 2.000 Personen für die fragegegenständlichen Zeiträume erforderlich wäre. Wenn man einen Zeitansatz von fünf Minuten für die Auswertung der Krankenunterlagen je Beamten ansetzt, wären dies ca. 170 Stunden, welche die Auswertung der entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen würde. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit dieser Auswertung befasst. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarisehen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche (zusätzliche) aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der mit der Personalverwaltung befassten Bereiche und damit auch der sächsischen Polizei insgesamt nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie hoch ist der jeweilige Anteil (absolut) an Bediensteten der unter Frage 1 bezeichneten Gruppen, die länger als sechs Wochen krank sind? Eine statistische Aufbereitung der Erkrankungsfälle, zum Beispiel durch die Zuordnung zu einzelnen Bediensteten, erfolgt nicht. Ob und wie lange eine Person krankheitsbedingt abwesend war, ist aus den vorliegenden Daten demnach nicht ersichtlich. Entsprechende Informationen werden ausschließlich einzelfallbezogen erfasst und nur anlas^bezqgen, z. B. für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement /lact/ SGB IX, verwendet. Eine diesbezügliche statistische Aufbereitung oder Er hebu]fig la^st sich schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht rechtfertigen. Mit fiieuniplichen Grüßen MaTkus Ulbig Seite 2 von 2 2016-11-02T12:45:11+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes