STAATSM1N1STER1UM DES 1NNBRTM Freistaat SÄCtiSETN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8646 nDresden, / l. Oktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6724 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen in den ersten drei Quartalen 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016? (Bitte aufschlüsseln nach 1., 2. und 3. Quartal!) Von Januar bis September 2016 scheiterten 1.167 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Davon entfallen 421 gescheiterte Versuehe auf das 1. Quartal 2016, 469 Versuche auf das 2. Quartal 2016 und 277 Versuche auf das 3. Quartal 2016. Angaben, in wie vielen Fällen überwachte bzw. geplante freiwillige Ausreisen nach § 58 Abs. 3 AufenthG nicht vollzogen worden sind, liegen nicht vor. Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? (Bitte aufschlüsseln nach 1., 2. und 3. Quartal!) Die erfragten Angaben, welche Abschiebungsversuche sich auf gebuchte bzw. organisierte Flüge beziehen, werden statistisch nicht erfasst. Auf die Antworten der Staatsregierung auf jeweils Frage 3 der Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/6328 und 6/4427 wird verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMITMISTBRIUM DES 1N1NBR1M Freistaat SACHSEN Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregiemng wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur Beantwortung der Frage müssten alle 1. 167 Akten der von Januar bis September 2016 gescheiterten Abschiebungsversuche einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 1.167 Arbeitsstunden, d. h. von über 29 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarisehen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 3: Mit welchen durchschnittlichen Kosten pro Kopf rechnet der Freistaat Sachsen bei Abschiebungen? (Anmerkung: Es ist dem Fragenden bewusst, dass diese Kosten nicht pro Kopf entstehen, sondern z. B. ein gesamter Charterflug bezahlt werden muss. Dennoch lassen sich die Kosten "pro Person" überschlagen. Diese Größe soll hier erfragt werden.) Frage 4: Welche durchschnittlichen Kosten pro Kopf entstehen dabei bei Flug- und welehe bei Landabschiebungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die ZAB rechnet nicht allgemein mit Abschiebungskosten pro Kopf oder pro Chartermaßnähme . Die Abschiebungskosten weichen bei verschiedenen Abschiebungsmaßnahmen , insbesondere abhängig von der Reiseentfernung und der Anzahl abgeschobener Personen und ggf. erforderlicher Begleitmaßnahmen, so deutlich voneinander ab, dass die ZAB keine Durchschnittswerte zu den Abschiebungskosten bildet. Zudem werden in diesem Jahr zahlreiche nationale, auch sächsische Abschiebungsmaßnahmen über die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) mit EU-Mitteln vollständig oder teilweise finanziert. Hierdurch wird die Bildung von Durchschnittswerten für Abschiebungskosten weiter erschwert. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEtN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Von einer umfassenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Belastbare Ergebnisse zur Beantwortung der Fragen liegen nicht vor. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müsste der Gesamtbestand der Akten der ZAB sowie der Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte überprüft und händisch ausgewertet werden. Das wären z. B. allein aktuell über 200.000 in der ZAB geführten Akten. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet . Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährteistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? (Bitte aufschlüsseln nach 1., 2. und 3. Quartal!) Von Januar bis einschließlich September 2016 konnten 33 Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam vollzogen werden. Davon entfallen vier Abschiebungen auf das erste Quartal, 14 auf das zweite Quartal und 15 auf das dritte Quartal. In sieben Fällen konnte von Januar bis einschließlich September 2016 eine geplante Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus dem staatlichen Gewahrsam aufgrund von in der letzten Woche vor dem Abschiebungstermin entstandenen Umständen nicht durchgeführt werden. Davon entfällt ein gescheiterter Abschiebungsversuch auf das erste Quartal, vier entfallen auf das zweite Quartal und zwei auf das dritte Quartal. Seite 3 von 4 STAATSM11N1STTUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine yjteiter^ statistische Erfassung, insbesondere welche Ausreisen aus staatlichem Gewafirsayl erfolgten oder geplant waren, liegt nicht vor. Zur Begründung wird auf die Antwort aidfdie Frage 4, verwiesen. Mit ffeur/dlichen Grüßen Markus Ulbi^ Seite 4 von 4 2016-11-01T09:53:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes