STAATSMIN'ISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalslrâße 7 | 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Antrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 616745 Thema: Personalüberwachung mittels Videotechnik in sächsischen J ustizvol lzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lst es zutreffend, dass in sächsischen Justizvollzugsanstalten so genannten Dienstvereinbarungen zwischen der Anstaltsleitung mit dem jeweiligen Personalrat zur Personalüberwachung mittels Videoüberwachungstechnik existieren und wenn ja, in welchen JVA bzw. JSA und seit wann im Einzelnen ist dies der Fall? Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Chemnitz hat am 16. August 2016 mit dem örtlichen Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Personalüberwachung mittels Videotechnik geschlossen. [n-&rffit¿ilr....\ftd\e!Y Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsm¡nister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-3260/1 6 Dresden, f. November 2016 xt li ltt tË WANDFL HINTËR GITTERN 30O Jâhre 6cfângnis Waldhcim 300 Jahre iåchs¡sche Voll¿uqs{¡es{hìchtr Hausanschrift: Sächsisches Staatsminlster¡um der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost Uber Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.dê/smi Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür €lektronisch signierte sowie für verschl[¡ssslte elektronische Dokumente nur über das Elektron¡sche Ger¡chts- und V€maltungspostfach; nähere lnformationen unter www,egvp.deSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilHffiw ln anderen sächsischen Justizvollzugsanstalten existieren entsprechende Vereinbarungen nicht. Frage 2: Unter welchen Voraussetzungen sehen die betreffenden Dienstvereinbarungen die (systematische) Überuvachung einzelner Bedienstêter bzw. sonstiger Mitarbeiter der Anstalt unter Einsatz installierter Videoüberwachungseinrichtungen und die Speicherung des so erzeugten Video- bzw. - Bildmaterials vor? Die Dienstvereinbarung zwischen Anstaltsleitung und Personalrat wurde geschlossen, um zu bekräftigen und gemeinsam transparent zu dokumentieren, dass ein Einsatz der Videoüberwachungstechnik und die Aufzeichnung sowie die Speicherung der abgebildeten Vorgänge auf Speichermedien grundsätzlich nicht zur Überwachung der Bediensteten eingesetzt werden darf. Nach dieser Dienstvereinbarung ist die Uberwachung der Bediensteten bei der Dienstausübung nur auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder ihres Vertreters im Amt im Einzeltall zulässig. Eine entsprechende Anordnung darf nur ergehen, wenn entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme besteht, dass ein schwerwiegendes Dienstvergehen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Pflichten begangen wurde, und die Überwachung der Aufklärung dient oder aber wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme besteht, dass die Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Vertragspflichten durch den Überwachten bevorsteht. Die Anordnung muss vor Beginn der Überwachung schriftlich ergehen und ist durch den Anordnenden unter Darlegung der Anhaltspunkte zu begründen. Ðies gilt nur dann nicht, wenn durch das Zuwarten auf die schriftliche Anordnung der Zweck der anzuordnenden Maßnahme gefährdet oder beeinträchtigt werden würde. ln diesem Fall ist die schriftliche Anordnung unter zusätzlicher Darlegung der Hinderungsgründe alsbald nachzuholen. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN lat-Nrds$ä#w Frage 3: Aus welchen sachl¡chen Erwägungen und auf wessen Veranlassung wurden ¡m Falle deren Existenz die jeweiligen D¡enstvereinbarungên geschlossen und auf welcher förmlichen Rechtsgrundlage beruhen diese? Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon ist nach den Sächsischen Justizvollzugsgesetzen zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. lm Übrigen richtet sich eine im Zusammenhang mit der Videoüberwachung stehende Datenerhebung sowie eine -verarbeitung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der sächsischen Justizvollzugsgesetze sowie ergänzend nach dem Sächsischen Datenschutzgesetz. Danach dürfen die Anstalt und die Aufsichtsbehörde personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihnen nach dem jeweiligen Justizvollzugsgesetz übertragenen Aufgaben, hier insbesondere die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, erforderlich ist. lm Zuge der Uberarbeitung einer Dienstanweisung zur Videoüberwachung von öffentlichen Bereichen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Chemnitz und des Anstaltsbereiches wurde in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz auch thematisiert, dass die im Rahmen der Durchführung der Vollzugsgesetze installierte Videoüberwachungstechnik durch die Möglichkeit der flexiblen Ausrichtung auf verschiedene Bereiche des Anstaltsgeländes grundsätzlich auch geeignet ist, die Dienstausübung einzelner Bediensteter bzw. externer Mitarbeiter durch angepasste Ausrichtung und nicht lediglich zufällig zu verfolgen. S 37 SächsDSG benennt als Rechtsgrundlage derartiger Datenerhebungen unter anderem die Dienstvereinbarung. Mit der geschlossenen Dienstvereinbarung sollte auch ein gemeinsames Bekenntnis von Dienststelle und Personalvertretung gegen eine missbräuchliche Videoüberwachung von Bediensteten geschaffen werden. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN (t.l-WNbrlñlty Frage 4: Welche lnformationspflichten bestehen gegenüber Bediensteten sowie sonst¡gen Mitarbeitern dêr Anstalt, welche von der Vornahme gez¡elter einzelner oder systematischer Überwachung bei ihrer Dienstausübung betroffen waren und w¡e wird die Unterrichtung über eventuelle von den systemat¡schen Maßnahmen der Videoüberwachung und Bildspeicherung betroffenen Gefangenen vorgenommen ? Auf den Umstand der Videoüberwachung und auf die Möglichkeit der Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde. Gemäß der geschlossenen Dienstvereinbarung ist bei einem Einsatz der Videoüberwachungstechnik zur Überwachung der Dienstausübung von Bediensteten und sonstigen Mitarbeitern auch der Personalrat in Kenntnis zu setzen . Frage 5: Kommt für den Fall, dass die Staatsregierung die hinterfragte Praxis bestätigt, die Überwachung der Dienstausübung von Bediensteten und sonstigen Mitarbeitern der JVA/JSA auch außerhalb des unmittelbaren JVA-/JSA-Geländes zum Einsatz und wenn ja wo und unter welchen Voraussetzungen? Die geschlossene Dienstvereinbarung bezieht sich allein auf die auf dem Anstaltsgelände und deren unmittelbare Umgebung installierte Videoüberwachungstechnik. lnsofern scheidet eine Überwachung von Bediensteten und sonstigen Mitarbeitern außerhalb dieses Bereiches aus. Mit freundlichen Grüßen 2--Þ-:'q(_. Ç/' Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-11-08T10:35:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes