STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/8648 -fDresden, \ . November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6746 Thema: Erhalt des Objektes "Alter Club" im sächsischen Kurort Oberwiesenthal Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Das traditionsreiche, gemeinhin als ,Alter Club' bekannte Objekt unmittelbar am Fuße des zentralen Skihangs in Oberwiesenthal wurde durch einen offensichtlich vorsätzlich gelegten, sich am 9. Dezember 2013 ereignenden schweren Brand weitestgehend zerstört. 1926 als Kreisturnheim errichtet, war es zu Zeiten der DDR vor allem der zentrale Sitz des international erfolgreichen Sportclubs ,Traktor Oberwiesenthal ', bevor es in den 1980-er Jahren zu einem gefragten Ferienhotel umgestaltet wurde. Das markante Gebäude ist wegen seiner baugeschichtlichen Bedeutung, seines ortsbildprägenden Charakters vom Landesamt für Denkmalpflege als Kulturdenkmal ausgewiesen. Nach jüngsten Pressemeldungen soll nun, nachdem die Brandruine, durch Einwohner, Urlauber und Touristen seit langem heftig kritisiert, auf Grund ihrer zentralen Lage einen ausgesprochenen Schandfleck darstellt, durch den jetzigen Eigentümer der Abriss und Wiederaufbau des Hauses geplant und vom Landratsamt Mittlerer Erzgebirgskreis eine entsprechende Abrisserlaubnis erteilt sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Frage 1 Welche Ergebnisse erbrachte das nach dem Brand im Dezember 2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung bzw. welchen Stand hat das Verfahren? Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz, Az. 250 UJs 8890/14, wurde mit Verfügung vom 29. September 2014 eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Frage 2: Welche Eigentumsverhältnisse bestehen am Objekt "Alter Club" aktuell und was unternimmt der Freistaat bzw. haben die Gemeinde und der Landkreis seit dem Brandereignis getan, um den Eigentümer zu in seiner Verantwortung liegenden zeitnahen Maßnahmen und Entscheidungen betreffend die Perspektive des Objektes zu veranlassen? Frage 3: Welche Maßnahmen trifft der Landkreis bzw. treffen dessen zuständige Behörden , um zu gewährleisten, dass der erforderlich Abriss nunmehr unverzüglich geschieht, um den bestehenden "Schandfleck" in zentraler Lage des Kurortes Oberwiesenthal zu beseitigen und beim Wiederaufbau das historische Erscheinungsbild dieses das Ortsbild prägenden Objekts zu gewährleisten? Frage 4: Ist es zutreffend, dass die Objekteigentümerin - nach Pressemeldungen eine Berliner Eigentümergesellschaft - nunmehr zunächst den Abriss des Gebäudes und hiernach die Wiedererrichtung der Baulichkeit plant und welche Wiederaufbaupläne sind der Kreisdenkmal- und den sonstigen zuständigen Behörden des Landkreises vorgelegt und welche künftige Nutzung des Objektes ist geplant? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Auf Antrag der Kastell Verwaltung GmbH als Eigentümerin wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung erteilt. Der Großbrand am 9. Dezember 2013, die Löscharbeiten, nachfolgend unterbliebene Sicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Abwendung weiterer Schäden führten dazu, dass der Dach- Stuhl fast vollständig zerstört wurde. Mehrere Besichtigungstermine, ein objektiver statischer Prüfungsnachweis der verbliebenen Substanz und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Einbeziehung noch verwertbarer originaler Gebäudeteile in einen teilweisen Neubau führten zum Ergebnis, dass der Abriss zu genehmigen sei. Aufgrund der Schäden und der Perspektivlosigkeit hinsichtlich eines Wiederaufbaues unter Erhaltung der Umfassungsmauern stimmte die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen nach Abwägung denkmalpflegerischer Interessen einerseits und wirtschaftlicher Interessen des Eigentümers andererseits letztendlich dem Abbruch des Gebäudes zu. Seite 2 von 4 STAATS1VI1M1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Von der denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung vom 14. Juli 2016 kann der Antragsteller innerhalb von drei Jahren Gebrauch machen. Da von dem beschädigten Gebäude im Übrigen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht , besteht durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Erzgebirgskreises keine behördliche Handhabe, einen unverzüglichen Abriss durchzusetzen. Ob die Eigentümerin nach dem Abriss des Gebäudes die Wiedererrichtung der Baulichkeit plant, welche Wiederaufbaupläne und welche künftige Nutzung des Objektes geplant ist, ist der Staatsregierung und dem Erzgebirgskreis nicht bekannt. Für eine Anschlussbebauung liegt derzeit kein Bauantrag vor. Die Staatsregierung und der Landkreis sind nicht verpflichtet, die Eigentümerin zu Maßnahmen und Entscheidungen betreffend die Perspektive des Objektes zu veranlassen, vor allem auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, da von dem geschädigten Objekt eine entsprechende Gefahr nicht ausgeht. Zur Beseitigung von "städtebaulichen Schandflecken" steht grundsätzlich das Instrumentarium der städtebaulichen Gebote nach §§ 175 ff. BauGB zur Verfügung. Hierüber hat allerdings die Belegenheitsgemeinde selbstverantwortlich im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zu befinden, ohne dass den Behörden des Freistaates Sachsen hier eine rechts- oder fachaufsichtliche Befugnis zustünde, der Stadt Oberwiesenthal ein bestimmtes Handeln verbindlich vorzugeben. Frage 5: Sieht sich der Freistaat Sachsen angesichts der zentralen Bedeutung, die Oberwiesenthal vor allem als ausgewiesener Wintersportkurort hat, zumindest aus fach-, rechts- sowie dienstaufsichtlicher Sicht in der Verantwortung, den Landkreis und die Stadt Kurort Oberwiesenthal unter entsprechender Einflussnahme bezüglich des Bauvorhabens der Eigentümergesellschaft und die künftige Nutzungsrichtung des Gebäudes zu unterstützen bzw. in welcher Form soll dies geschehen ? Für ein fach- oder rechtsaufsichtliches Einschreiten oder die Einleitung dienstaufsichtsrechtlicher Schritte im Zusammenhang mit dem beschädigten Gebäude "Alter Club" sieht die Staatsregierung keinen Anlass, siehe die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4. Entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sind Investitionen förderfähig, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Eriebnistourismus beitragen. Darunter zählen Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener Produkte beitragen. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Dazu gehören u. a. Beherbergungsbetriebe mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen außerhalb der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Die Beherbergungsbetriebe müssen mindestens die Kategorien eines 3-Sterne-Superior der Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) erfüllen. Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten und zusätzlichen touristischen Dienstleistungen, die sich außerhalb der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig befinden. Die Ferienwohnung und das Ferienhaus müssen mindestens die Kriterien einer 3-Sterne-Kategorie der Klassifizierung von Ferienhäusern/-wohnungen des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) erfüllen. Zu ^ jihem geplanten Bauvorhaben in Oberwiesenthal liegt dem SMWA kein Förderantrag ^vor. /Demnach können zu dem beabsichtigten Bauvorhaben der Eigentümerin keine ^ ussj&gen getroffen werden. Mitffrei/ndlichen Grüßen rkus Ulb Seite 4 von 4 2016-11-09T10:35:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes