STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6755 Thema: Kastration wildstreunender Katzen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Landkreise haben aktuell Polizeiverordnungen oder ähnliche geeignete Maßnahmen zum Schutz freilebender bzw. wildstreunender Katzen erlassen? (Bitte die entsprechenden Verordnungen etc. anhängen). Die Landkreise haben nach Angaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter keine Polizeiverordnungen zum Schutz freilebender Katzen erlassen. Frage 2: Welche finanziellen Mittel stehen Tierheimen oder Tierschutzvereinen in den Jahren 2017 bis 2018 zur Kastration von wildstreunenden Katzen zur Verfügung? (Bitte Angabe inkl. Haushaltstitel) Da es für die Jahre 2017 und 2018 noch keinen rechtsverbindlichen Haushaltsplan des Freistaates Sachsen gibt, kann dazu keine Aussage getroffen werden. Frage 3: Wie viele Tierheime und Tierschutzvereine haben finanzielle Mittel zur Kastration von wildstreunenden Katzen in den jeweiligen Haushaltsjahren 2015 und 2016 in welcher Höhe beantragt und in welcher Höhe wurde diese Mittel bewilligt? Im Jahr 2015 haben 50 Tierschutzvereine Zuwendungen in Höhe von 172.264,10 EUR für die Kastrationen herrenloser Katzen beantragt. Bewilligt wurden Zuwendungen in Höhe von 171.864,19 EUR. Für das Jahr 2016, Sachstand am 21. Oktober 2016, haben 53 Tierschutzvereine Zuwendungen in Höhe von 172.694,03 EUR für Kastrationen herren- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-16/965 Dresden, ~ . November 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ loser Katzen beantragt. Bewilligt wurden Zuwendungen in Höhe von 172.694,03 EUR. Frage 4: Wie ist das Verfahren zur Mittelbeantragung zur Kastration von wildstreunenden Katzen gestaltet und wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge, bis die Mittel an die Tierheime und Tierschutzvereine ausgezahlt werden? Der Antrag auf Zuwendungen im Tierschutz ist nach der "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Tierschutzes" vom 5. November 2001 bei der Landesdirektion Sachse!1 grundlegend vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Sofern der Zuwendungsempfänger für das gleiche Projekt eine laufende Förderung im vergangenen Haushaltsjahr erhalten hat und eine anschließende Förderung beantragt wird, muss der Antrag der Landesdirektion Sachsen bis spätestens 30. November des Vorjahres vorliegen . Geht ein Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag bei der Landesdirektion Sachsen eingegangen ist. Nach Antragseingang erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die Bewilligung der Mittel erfolgt, wenn der rechtskräftige Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorliegt und die Mittel freigegeben wurden. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides , bzw. nach Vorliegen des Rechtsbehelfsverzichtes, kann der Zuwendungsempfänger einen Antrag auf Auszahlung der Mittel stellen. ln der Regel erfolgt die Auszahlung der Zuwendung für Kastrationen in einer Einmalzahlung . Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge beträgt ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Haushaltsmittel bis zur Auszahlung ca. zwei Monate. Frage 5: Welche Vorschriften und Auflagen müssen Tierheime und Tierschutzvereine beim Fangen der wildstreunenden Katzen, beispielsweise in Lebendfallen , einhalten? Die Tierheime und Tierschutzvereine müssen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachten. Nach § 13 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren, Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Insofern dürfen die Fanggeräte nur verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass die Katzen unversehrt gefangen werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-11-07T14:17:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes