STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel und Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6758 Thema: Ausgangsverbot für Jugendliche in Bautzen am 07. und 08.10.2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (umA) obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Diese erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sie sich der Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Sächsische Staatsregierung hat gleichwohl aus Anlass der vorliegenden Kleinen Anfrage das Jugendamt Bautzen zu den gestellten Fragen beteiligt. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage basiert daher auf den Ausführungen des Jugendamtes Bautzen. Frage 1: ln welcher Form wurden durch wen und auf welcher rechtlichen Grundlage für welche Bewohnerinnen der Geflüchteten-Einrichtungen Dresdner Str. und Flinzstr. 15c in Bautzen sowie für die Einrichtungen in Neukirch und Döberkitz am Freitag den 07.10. und Sonnabend der 08.10. Ausgangsverbote bzw. Anweisungen mit ähnlicher Wirkung erteilt? Dem Jugendamt obliegt nach § Ba des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) der Schutzauftrag bei Kindeswohlge- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 ,51-16/1006 Rresden, ,t...J'!Ovember 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www sms sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ fährdung. Den gerichtlich bestellten Vormündern obliegen nach § 1793 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge und die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen. Im Zusammenhang mit den Ereignissen der vorangegangenen Wochen wurde für den 7. Oktober (ab 17:00 Uhr) und 8. Oktober (ab 12:00 Uhr) 2016 veranlasst, dass die Jugendlichen in ihren jeweiligen Einrichtungen verbleiben sollen. Diese Festlegung erfolgte per Mailschreiben durch das Jugendamt, unter Einbeziehung der Vormünder und in Abstimmung mit den Einrichtungsträgern. Frage 2: Wie viele Personen sind von der Maßnahme betroffen gewesen und wie viele davon waren bereits vor dem 9.9.2016 Bewohnerinnen von Asyl-Einrichtungen im Landkreis Bautzen? (bitte nach Einrichtungen aufschlüsseln) Neben den 21 Jugendlichen im Wohnheim an der Dresdner Straße waren von dieser Maßnahme auch 30 umA in der lnobhutnahmeeinrichtung Döberkitz und sechs in einer weiteren Wohngruppe in Bautzen betroffen. Diese lebten schon vor dem 9. September 2016 in diesen Einrichtungen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um solche der Jugendhilfe, nicht hingegen um Asyl-Einrichtungen. Frage 3: Gab es polizeiliche Weisungen, Hinweise oder ähnliches in Richtung des Jugendamtes als gesetzlichen Vertretung und/oder den Einrichtungen, die zu den Ausgangsverboten o.ä. geführt haben? Polizeiliche Weisungen wurden den für die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Behörden und Einrichtungen nicht erteilt. Der Polizeivollzugsdienst stand jedoch mit den Behörden und Einrichtungen, die für die Unterbringung geflüchteter Minderjähriger zuständig sind, im ständigen Kontakt. Das Jugendamt hatte die Festlegungen unter Einbeziehung der Vormünder und in Abstimmung mit den Einrichtungsträgern unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der polizeilichen Lageeinschätzung getroffen. Eine erhöhte Gefahrenlage war nicht nur für die für Freitag angekündigten Demonstrationen, sondern auch für die Veranstaltung am Samstag prognostiziert worden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gefahrenpotential nicht zwingend von der Veranstaltung selber ausgehen muss, sondern auch von Störern dieser Veranstaltung von außen ausgehen kann. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-11-07T14:16:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes