STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PB-0141.5Q/10462 4Dresden, fl November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6765 Thema: Extranetder Polizei und Extranetanwendung "Informationsaustausch Sport" - Nachfrage zu Drs. 6/6356 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In der Antwort auf o. g. Anfrage wird mitgeteilt, dass eine Extranetanwendung .Informationsaustausch Sport' nicht betrieben werde. Demgegenüber weist der Haushaltstitel 03 20, 632 99 des Haushaltsentwurfs eine ebensolche Extranetanwendung auf. Es werden für 2017/2018 insgesamt 74.000 Euro eingestellt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche personenbezogenen Daten sächsischer Bürgerinnen und Bürger (insbesondere von [gewaltbereiten] Fußballfans und deren Begleitpersonen ) werden mit der geplanten Errichtung der Extranetan- Wendung "Informationsaustausch Sport" auf der Grundlage welcher Errichtungsanordnung ab wann welchen öffentlichen oder privaten Stellen in welchem Umfang zugänglich gemacht? Die geplante Errichtung der Extranetanwendung "Informationsaustausch Sport" erfolgt im Auftrag der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder. Abschließende Entscheidungen, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ab wann welchen Stellen in welchem Umfang zugänglich gemacht werden, sind noch nicht getroffen worden. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Für den Fall, dass die Extranetanwendung "Informationsaustausch Sport" nicht genutzt werden soll: Aus welchen Gründen werden dafür Kosten veranschlagt? Die Extranetanwendung "Informationsaustausch Sport" soll von der sächsischen Polizei genutzt werden. Frage 3: Welche personenbezogenen Daten sächsischer Bürgerinnen und Bürger sind im Extranet "ePolSax" auf welcher Rechtsgrundlage und auf Grundlage welcher Er richtungsanordnung gespeichert? Frage 4: Welche personenbezogenen Daten sächsischer Bürgerinnen und Bürger sind in der Extranetplattform "EXTRAPOL" auf welcher Rechtsgrundlage gespeichert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die Antwort,auf die Fragen 3 und 4 erfordert einen Abgleich aller personenbezogenen Daten in ePolSax und EXTRAPOL mit aktuellen Melderegisterdaten. Ein solcher Abgleich ist in automatisierten Verfahren nicht möglich, er müsste daher durch Einzelabfrage erfolgen. Dies betrifft eine unbekannte, nur sehr aufwändig ermittelbare, mindestens fünfstellige Zahl1 an Personen. Für einige Daten müssten zudem weitere Ermittlungen erfolgen, um überhaupt einen Abgleich mit den Melderegisterdaten zu ermögliehe , z. B. müssten bei Bildern die Namen der abgebildeten Personen ermittelt werden, da eine Melderegisterauskunft anhand von Bildern nicht möglich ist. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der sächsischen Polizei zu leisten ist. Die Schätzung der Minimalzahl folgt daraus, dass die Namen und dienstlichen Erreichbarkeiten aller ca. 13.000 Bediensteten der sächsischen Polizei in ePolSax erfasst sind. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Speicherung und Verarbeitung personen bezogener Daten in ePolSax und EXTRAPOL erfolgen je nach konkretem Anlass auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen . Zu nennen sind beispielhaft - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Einwilligung des Berechtigten (z. B. bei Berichten über Dienstjubiläen o. ä.),~§§ 12, 13 SächsDSG (z:.B-.für.o.rgani9ramme der Dienststellen), § 43 SächsPolG (z."B. für polizeiinterne Offentlichkeitsfahndungen nach vermissten Personen), § 131b StPO (bei polizeiinternen ^ )ffentlichkeitsfahndungen nach Beschuldigten einer Straftat), §§ 7 ff.'BKAG (für die /Jbprtragung von Daten an das BKA in seiner Zentralstelfenfunktion aem. §2^G). Mit/frqündlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-11-09T09:58:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes