STAATSMlNlSTERlUM fÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD, Drs.-Nr.: 6/6774 Thema: Brandschutz in Krankenhäusern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Im Uniklinikum Bergmannsheil in Bochum kam es zu einem Brand, bei welchem zwei Menschen verstarben und 16 Personen teils schwerverletzt wurden . Im obersten Stockwerk befanden sich ein Operationssaal und Patienten mit Querschnittslähmungen. Der Brand/Brandrauch breitet sich bekanntlich nach oben aus. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht genutzt werden. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Durch welche Brandschutzvorschriften wird in Sachsen gewährleistet , dass gerade in Krankenhäusern die Evakuierung von immobilen Patienten auch ohne Aufzug geschehen kann? Frage 2: Durch welche Bestimmungen wird gewährleistet, dass immobile Patienten nicht in oberen Stockwerken untergebracht werden?? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Krankenhäuser sind nach § 2 Absatz 4 Nummer 10 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) Sonderbauten, an welche auf Grundlage des § 51 Satz 1 SächsBO in Verbindung insbesondere mit Nummer 51 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 SächsBO besondere Anforderungen gestellt werden können. ln einem bei der Errichtung, Nutzungsänderung oder wesentlichen Änderung von Krankenhäusern zu erstellenden und unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu prüfenden Brandschutzkonzept ist darzustellen, wie das Schutzziel der Rettung von Menschen im Brandfall nach § 14 SächsBO im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Anzahl und der Hilfsbedürftigkeit der Menschen, die das Gebäude nutzen, gewährleistet ist. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141 .51-16/982 Dresden, J . November 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium f!lr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Durch § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die besonderen Anforderungen an das Betreiben der Arbeitsstätte, dem ebenfalls die Krankenhäuser unterliegen, geregelt . § 4 Absatz 3 verpflichtet den Arbeitgeber zur sachgerechten Wartung von Sicherheitseinrichtungen, zum Beispiel von Feuerlöschern. Mit § 4 Absatz 4 wird gefordert , dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freizuhalten sind und dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen hat, damit die Beschäftigten sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und gerettet werden können. Hierzu gehören Maßnahmen gegen Brände sowie auch das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen. Eine Untersetzung der Anforderungen zu Fluchtwegen und Notausgängen erfolgt durch Ziffer 2.3 des Anhangs der ArbStättV. Demnach müssen sich Fluchtwege und Notausgänge in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten. Dementsprechend sind neben den Beschäftigten auch Patienten, Besucher sowie ggf. weitere Personen zu berücksichtigen. Der zielorientierte Ansatz eröffnet verschiedene Wege zur Zielerreichung. Eine Unterbringung immobiler Patienten in oberen Stockwerken wird dabei nicht durch entsprechende bauordnungsrechtliche Regelungen bzw. durch die Arbeitsstättenverordnung von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalls zu entscheiden , welcher Weg geeignet ist und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rettung von Menschen zu ermöglichen. Im Übrigen richtet sich die Unterbringung von Patienten grundsätzlich nicht nach ihrer Mobilität, sondern nach dem zu behandelnden Krankheitsbild und der Belegenheit der entsprechenden Fachabteilungen. Frage 3: Gibt es in Sachsen Krankenhäuser, in welchen immobile Patienten in oberen Stockwerken untergebracht sind? Falls ja: Aus welchem Grund? Zu allen Krankenhäusern liegen uns keine Informationen vor, jedoch können wir zu den vier Sächsischen Krankenhäusern (SKH) folgendes beantworten: Alle SKH haben bettenführende Stationen die nicht vollständig ebenerdig angeordnet sind. ln den oberen Etagen können ebenfalls immobile Patienten untergebracht sein. Hierzu sei ergänzend angemerkt, dass es sich bei den Patienten der SKH größtenteils um Personen handelt, die in ihrer Handlungsweise physisch und/oder psychisch eingeschränkt sind. Sie sind meist auch bei ebenerdiger Unterbringung beim Verlassen der Station auf fremde Hilfe angewiesen. Die Unterbringung in den bettenführenden Bereichen ergibt sich aus der vorhandenen Gebäudestruktur der Bestandsgebäude bzw. aus städtebaulichen und denkmaipflegerischen Vorgaben bei der Errichtung von Neubauten. Des Weiteren spielen funktionelle Abläufe sowie förderrechtliche und wirtschaftliche Erwägungen eine bedeutende Rolle bei der Planung von Raum- und Funktionsprogrammen von Krankenhäusern. Frage 4: Wie sind sächsische Operationssäle gegen Brände abgesichert und welche Maßnahmen werden in sächsischen Krankenhäusern ergriffen, wenn während der OP ein Brand ausbricht? Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMJNJSTERJUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Maßnahmen im Brandfall ergeben sich aus dem für den konkreten Einzelfall zu erstellenden, bauaufsichtlich zu prüfenden Brandschutzkonzept . Brandschutzkonzepte bedingen eine ganzheitliche Betrachtung. Im Falle von Krankenhäusern schließt dies die Betrachtung der in einem konkreten Einzelvorhaben befindlichen Operationssäle mit ein. Von Einzelfall zu Einzelfall können sich die erforderlichen Maßnahmen unterscheiden. Siehe auch die zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2. Für die Prüfung der üblicherweise auf Dauer erforderlichen Bestandskraft der im bauaufsichtlich geprüften Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen sind bei Krankenhäusern nach deren Nutzungsaufnahme nach Nummer 51 Satz 5 VwVSächsBO wiederkehrende Prüfungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen ~ Barba Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-11-10T11:01:48+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes