STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6782 Thema: Haushaltshilfen nach § 38 SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage kann die Sächsische Staatsregierung nur auf die aktuellen Angaben der landesunmittelbaren Krankenkasse AOK PLUS zurückgreifen. Die anderen gesetzlichen Krankenkassen sind der Sächsischen Staatsregierung nicht zur Auskunft verpflichtet. Frage 1: Wie viele Haushaltshilfen wurden jeweils in den letzten 5 Jahren in Sachsen beantragt und wie viele wurden genehmigt? (Bitte geben Sie zusätzlich die Gründe an.) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen Krankheit oder Schwangerschaft/Entbindung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Für Versicherte der AOK PLUS aus Sachsen liegen folgende Fallzahlen der letzten fünf Jahre vor: Jahr Anträge gesamt davon Genehmigung /Erstattung 2011 6.661 6.102 2012 7.229 6.668 2013 7.732 7.099 2014 7.519 6.924 2015 7.840 7.154 Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31 -0141 .51 -16/988 .Qresden , .......!}' November 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie war jeweils die durchschnittliche Inanspruchnahme der Leistung in den Jahren ? Die Inanspruchnahme der Leistung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit - diese ist individuell sehr unterschiedlich. Daten dazu werden durch die AOK PLUS nicht erhoben. Frage 3: Nach welchen Kriterien wird bei Antrag geprüft, ob eine weitere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann? Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs. 3 SGB V eine nachrangige Leistungspflicht der Krankenkassen bestimmt, die nur so weit geht, wie eine im Haushalt lebende Person den Haushalt des Versicherten nicht weiterführen kann (s. Kommentar Hauck/Noftz, Rz. 63). Die Fragen, ob und inwieweit die Weiterführung des Haushalts durch ein Haushaltsmitglied geleistet werden kann und dies beiden zurnutbar ist, sind im Rahmen der Interessenabwägun Q zu klären . Die Krankenkasse setzt dies in Eigenverantwortung um. Im Übrigen ist die Staatregierung gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Krankenkassen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Frage 4: Eine Haushaltshilfe kann nur für Haushaltsführende in Anspruch genommen werden. Was sind die Abgrenzungskriterien, gerade in Fällen geteilter Haushaltsführung , wer gilt als Haushaltsführender? Die gesetzliche Regelung stellt lediglich darauf ab, dass der Anspruch auf Haushaltshilfe nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt während der betreffenden Zeit nicht weiterführen kann. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTF.RlUM FÜR SOZlALF.S UND VERBRAUCHERSCHUTZ Inwieweit wird eine Haushaltshilfe genehmigt, wenn sich die im Haushalt befindende weitere Person, neben dem Anspruchsberechtigten, zwar körperlich und geistig zur Haushaltsführung in der Lage ist, sich aber dieser verweigert? Siehe dazu Antwort zu Frage 3. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-11-10T11:03:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes