STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6786 Thema: Nichtraucherschutz bei E-Zigaretten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Definition von "Rauchen" liegt dem Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) zu Grunde? Das Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes hat Rauchen als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge definiert. § 1 Satz 2 SächsNSG zielt auf Tabakkonsum ab. Demzufolge soll das SächsNSG vor den Gefahren des Passivrauchens von zerkleinerten Blättern der nikotinhaltigen Tabakpflanze, beispielsweise in Form von Zigaretten, Zigarillos oder Zigarren, schützen. Frage 2: Gelten die Vorschriften des SächsNSG auch für E-Zigaretten? Wenn nein, warum nicht? Da E-Zigaretten keinen Tabak enthalten und beim Betrieb einer E-Zigarette auch kein Rauch (Gemisch aus Gas und festen Teilchen), sondern Dampf (Gemisch aus Gas und Flüssigkeitspartikeln) entsteht, gelten die Vorschriften des SächsNSG nicht für E-Zigaretten. Auch das am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz) ordnet E- Zigaretten eindeutig nicht den Tabakerzeugnissen zu, sondern subsumiert diese unter dem Begriff "verwandte Erzeugnisse". Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51-16/1008 Dresden, .J November 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von welchem Risiko des Passivrauchens bei E-Zigaretten geht die Staatsregierung aus? Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) geht davon aus, dass der beim Gebrauch einer E-Zigarette erzeugte Dampf für anwesende Nichtraucher weniger schädlich ist als der beim Verbrennen von Tabak entstehende Rauch. Diese Einschätzung stützt sich u. a. auf folgende Erkenntnisse: Im Gegensatz zum Zigarettenrauchen wird beim Dampfen einer E-Zigarette kein Nebenstromrauch freigesetzt, welcher durch das Glimmen der Zigarette entsteht und in der Regel höhere Konzentrationen von gesundheitsschädlichen Stoffen enthält als der Hauptstromrauch, den der Raucher inhaliert. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat in seiner "Stellungnahme zur kontroversen Diskussion um E-Zigaretten" (Juni 2014) festgestellt, dass E-Zigaretten im Vergleich mit Tabakzigaretten weniger schädlich sind und ein vollständiger Umstieg vom Rauchen auf E-Zigaretten wahrscheinlich das Gesundheitsrisiko senken kann. ln seiner Stellungnahme für die 49. Sitzung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse hat der Sachverständige Prof. Dr. Bernhard-Michael Mayer von der Kari-Franzens-Universität Graz am 17. Februar 2016 darüber informiert, dass eine Expertengruppe (u. a. K. Fagerstrom, J. Foulds, D. J. Nutt) das Risiko von E-Zigaretten mit etwa 5 % des Risikos von Tabakzigaretten beziffert. Darüber hinaus erklärte er, dass nahezu alle bisherigen durchgeführten Messungen zeigen, dass die Konzentration von potentiell krebserregenden Carbonylverbindungen im sog. Passivdampf "weit unter den anerkannten Grenzwerten, zumeist im Bereich unbelasteter Raumluft oder unter dem Detektionslimit liegen." Außerdem sollen sich die beim Gebrauch der E-Zigarette generierten unterschiedlich großen Flüssigkeitströpfchen im Aerosol - im Unterschied zu den gesundheitsschädlichen festen Partikeln im Rauch - im Gewebe rasch auflösen und daher harmlos sein. Mit freundlichen Grüßen J Barbara Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-11-10T11:04:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes