STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. l\.1atthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/6787 Thema: Portalpraxen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie entwickelte sich die Fallzahl ambulant behandelter Notfälle in Notaufnahmen sächsischer Krankenhäuser in den letzten 10 Jahren? Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) gestaltet sich die Entwicklung der Fallzahlen ambulanter Notfälle in Notaufnahmen sächsischer Krankenhäuser wie folgt: Fallzahlen ambulanter Notfälle in Notaufnahmen sächsischer Krankenhäuser 2006 433.119 2007 458.466 2008 487.942 2009 512.065 2010 490.004 2011 512.935 2012 523.165 2013 581 .610 2014 604.706 2015 603.497 Die Fallzahlen beinhalten sowohl Fälle zu Zeiten des organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes als auch zu den Sprechzeiten, in denen üblicherweise die Praxen niedergelassener Ärzte und Einrichtungen (z. B. MVZ) geöffnet haben. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31 -0141 .51-16/993 9Iesden, J . November 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Mit dem Krankenhausstrukturgesetz sollten die Notaufnahmen der Krankenhäuser entlastet werden. Die KVen sollten zur Sicherstellung des Notdienstes entweder Portalpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Ist dies in Sachsen bis dato flächendeckend geschehen? Die KVS kommt der gesetzlichen Aufgabe nach und wird die gesetzliche Regelung sachgerecht umsetzen. Voraussetzung für die Einrichtung von Notdiensten in Kooperation zwischen Krankenhäusern und kassenärztlichem Bereitschaftsdienst nach § 75 Abs. 1 b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist eine Rahmenvereinbarung zwischen den Landesverbänden der sächsischen Krankenkassen, der KVS und der Krankenhausgesellschaft Sachsen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Derzeit finden zwischen den Vertragsparteien Sondierungen zu einer Landesrahmenvereinbarung statt. Frage 3: Wie viele Portalpraxen existieren in Sachsen derzeit und an welchen Krankenhäusern sind diese angesiedelt? ln Sachsen existieren noch keine sog. Portalpraxen gemäß § 75 Abs. 1 b SGB V. Es gibt jedoch folgende Bereitschaftsdienstpraxen, welche sehr ähnliche Merkmale besitzen : • die ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis am Uniklinikum in Dresden, • die kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis am Krankenhaus in Bautzen, • die kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis am Klinikum Chemnitz und die • allgemeine Bereitschaftsdienstpraxis am Krankenhaus Wurzen. ln Leipzig existieren außerdem beauftragte Bereitschaftsdienstpraxen, welche in Eigenregie niedergelassener Ärzte betrieben werden . Das sind das Thonbergklinik-MVZ und das Kindernotfallzentrum. ln den genannten Praxen findet zentral an einem Ort, zu den Zeiten des organisierten Bereitschaftsdienstes, mit räumlicher Nähe zu Notaufnahmen von Krankenhäusern, der kassenärztliche Bereitschaftsdienst statt. Frage 4: Welche Regelungen zur Zusammenarbeit der Portalpraxen mit den kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten und Krankenhäusern existieren bereits? Es existieren noch keine abgeschlossenen Regelungen/Kooperationsvereinbarungen mit einzelnen Krankenhäusern. Wie bereits dargelegt, ist Voraussetzung für die Einrichtung von Notdiensten in Kooperation zwischen Krankenhäusern und kassenärztlichem Bereitschaftsdienst nach § 75 Abs. 1 b SGB V eine Rahmenvereinbarung zwischen den Landesverbänden der sächsischen Krankenkassen, der KVS und der Krankenhausgesellschaft Sachsen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie stellt sich aus Sicht der Staatsregierung der Bedarf an Portalpraxen dar und wäre eine Bedarfsplanung für Portalpraxen sinnvoll? Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 SGB V umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten. Grundsätzlich muss die Etablierung von Portalpraxen sachgerecht, bedarfsorientiert und wirtschaftlich tragfähig sein. Deshalb ist von den Vertragspartnern zu prüfen, an welchen Krankenhäusern die Portalpraxen sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig sind. Im Übrigen zielt die Frage auf die Abgabe einer Bewertung durch die Sächsische Staatsregierung ab. Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht des Abgeordneten dient nicht dem Zweck, die Sächsische Staatsregierung zu Bewertungen anzuhalten, sondern nur dazu, ihm Informationen zu beschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf.44-I-33-Sächsisches Verordnungsblatt 2004, 188 [190]). Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-11-10T11:05:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes