STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10472 Dresden, fNovember 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6792 Thema: Fahndungsablauf der Polizei in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Staats- und Bundesfernstraßen im Fall Dschaber al-Bakr Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am Morgen des 8. Oktober 2016 scheiterte der Versuch, einen Verdächtigen in einer Chemnitzer Wohnsiedlung festzunehmen. Erst am Montag den 10. Oktober 2016 wurde dieser von der Polizei verhaftet, als mehrere Asylsuchende diesen bereits in einer Privatwohnung festgehalten hatten und die Polizei informierten. Auf seiner Flucht vor der Polizei konnte der Verdächtige anscheinend unbemerkt zwischen der Chemnitzer Wohnsiedlung, der Stadt Eilenburg und Leipzig reisen. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ab welchem Zeitpunkt wurden welche Maßnahmen zur Fahndung des Verdächtigen eingeleitet [bitte aufschlüsseln nach Datum/Uhrzeit, Ort, Art des öffentlichen Verkehrsmittels (Zug, Fernbus, Taxi) bzw. Staatsstraße /Bundesstraße und die entsprechende Anzahl an Einsatzkräften mit ihren entsprechenden Maßnahmen/Untersuchungsmöglichkeiten]? Frage 5: Gab es Fahndungsaufrufe oder Informationen an das Bus-, Zug- oder Bahnhofspersonal oder die gezielte Information für Reisende in Zügen und Fernbussen um den Verdächtigen zu erkennen und der PolizeFzu melden? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 5: Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 3, Absätze 8 und 9 sowie Absätze 15 bis 18, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr 6/6757verwiesen. Frage 2: Wann genau und aus welchem Grund kam es im in der Vorbemerkung genannten Zeitraum zur Sperrung des Chemnitzer Hauptbahnhofes und mit welchen Folgen für die Reisenden (Zugausfälle, Kontrollen, sonstige Einschränkungen) und welchen polizeilichen Maßnahmen? Im Zusammenhang mit der Festnähme eines Tatverdächtigen waren ab 14:22 Uhr zunächst die Bahnsteige 5 und 6 einschließlich des Querbahnsteigs gesperrt. Ab 16:30 Uhr wurde die Sperrung auf die Bahnsteige 1 bis 8 ausgeweitet. Gegen 19:15 Uhrwurden die Bahnsteige 1 bis 4 und ab 19:50 Uhr die restlichen Bahnsteige wieder für den Personenverkehr freigegeben. Die Sperrung war u. a. deshalb erforderlich, um die durch Reisende im Rahmen der Räumung zurückgelassenen Gepäckstücke auf das Vorhandensein von Sprengstoff überprüfen zu können. Zu damit verbundenen Einschränkungen im Bahnverkehr liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Gab es im in der Vorbemerkungen genannten Zeitraum Straßensperrungen aufgrund von Fahndungsmaßnahmen (bitte angeben nach Art, Zeitraum, Straße und mögliche Einschränkungen für den motorisierten Individualverkehr)? Es wurden umgehend Fahndungsmaßnahmen im Wohngebiet unter Einschließung der Straßen Dr.-Salvador-Allende-Str., Straße Usti nad Labem und Stollberger Str. eingeleitet . Die damit verbundenen Kontrollen des Personen- und Fahrzeugverkehrs haben im Einzelfall zu Verkehrseinschränkungen geführt. Nach Jaber A. wurde zudem bundesweit eine Alarmfahndung ausgelöst. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortNch. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da Fahndungsmaßnahmen außerhalb des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Länder und des Bundes liegen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STE^1UM DES INNERN Freistaat SACT-ISETN Frage 4. Gab es generell eine erhöhte Terrorwarnstufe für Bahnhöfe, Flughäfen oder sonstigen Verkehrsinfrastrukturen im in der Vorbemerkung genannten Zeitraum und welche ^konkreten Folgen hatte dies? Im Fr^ista^t Sachsen gibt es keine Terrorwarnstufen. /j Mit/nbun^lichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-11-09T10:50:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes