STAATSM1N1STER1UTV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10470 Dresden, November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6795 Thema: Angriff auf einen Journalisten am 7. Oktober 2016 in Bautzen und nicht vorgenommene Identitätsfeststellung des Angreifers durch die Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 7. Oktober 2016 wurde ein Journalist am Rande der Demonstration von Neonazis tätlich angegriffen. Die Anzeige des Journalisten wird nach seinen Schilderungen unter http://www.augenzeugen.info/bjoernkienzmann -polizei-will-neonazisbei-bautzen-aufmarsch-nicht-stoeren/ erst nach mehreren Versuchen von der Polizei aufgenommen, eine Identitätsfeststellung gar verweigert." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Frage 2: Aus welchen konkreten Gründen wurde die Anzeige nicht sofort aufgenommen und Feststellung der Personalien des angreifenden Vermummten nicht vorgenommen? Frage 4: Inwieweit wurde wegen des Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren wegen welches Straftatbestandes wann gegen bekannt/unbekannt eingeleitet und ggf. mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Frage 5: Soweit die Ermittlungen gegen einen bekannten Tatverdächtigen geführt werden: Wie wurde die Identität des Angreifers ermittelt? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2, 4 und 5: Der Sachverhalt stellt sich entgegen der Vorbemerkungen des Fragestellers wie folgt dar: Am 7. Oktober 2016 beobachteten Polizeibeamte gegen 18:40 Uhr innerhalb der o. g. Versammlung mehrere Personen, die sich verbal attackierten. Die Beamten schlichteten den Streit. Unmittelbar danach - gegen 18:45 Uhr - sprach der geschädigte Journalist die Polizeibeamten an und erstattete Anzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung im Rahmen der o. g. Auseinandersetzung. Dabei habe ihm eine Person auf die Kamera geschlagen, wodurch er am Nasenbein getroffen und die Kamera beschädigt worden sei. Der Geschädigte beschrieb den Tatverdächtigen, erkannte ihn in der Versammlung wieder und zeigte ihn den Polizeibeamten, so dass dieser identifiziert werden konnte. Die Polizeibeamten nahmen zudem die Personalien des Geschädigten, die eines weiteren Zeugen und eine Anzeige auf. Eine unmittelbare Personatienfeststellung des Tatverdächtigen erfolgte nicht, da sich die Person innerhalb der Versammlung befand und die Einsatzkräfte einschätzten, dass ein sofortiger Zugriff während des Versammlungsverlaufes zur Eskalation führen könnte. Der Tatverdächtigte wurde daher fortfolgend beobachtet, um ihn bei günstiger Gelegenheit einer Identitätsfeststellung unterziehen zu können. Diese erfolgte schließlich nach Beendigung der Versammlung in einer Seitenstraße. Gegen den bekannten Tatverdächtigen wurde bei der Polizeidirektion Görlitz ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. § 303 StGB eingeleitet. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen . Frage 3: Inwieweit ist das Zurückstellen von Identitätsfeststellungen im Rahmen eines solchen Versammlungsgeschehens Teil einer polizeilichen (Deeskalations -)Strategie? Das Zurückstellen einer Identitätsfeststellung in Versammlungslagen kann im Einzelfall eine mögliche faktische Maßnahme zur Deeskalation bei der Bewältigung derartiger Einsatzlagen darstellen. Die jeweils erforderliche Vorgehensweise muss jedoch immer einer Einzelfallbetrachtung unterzogen werden. Ausschlaggebend hierfür sind unter andere/fri die Art der Versammlung, die Zusammensetzung der Versammlungsteilnehmer u[id die Grundstimmung innerhalb der Versammlung. Des Weiteren muss - wie im agt^n Fall - gewährleistet sein, dass die Person auch zu einem späteren Zeitpunkl ^w^ifelsfrei einer Identitätsfeststellung zugeführt werden kann. iunjdlichen Grüßen ^ Markus Ulbic Seite 2 von 2 2016-11-09T09:50:45+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes