STAATSM1N1STER1UM DES INNERE Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort: angeben) 33-0141.50/10474 Dresden, 11 . November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6800 Thema: Verhinderte Terroraufklärung durch fehlende Informationen im Falle des mutmaßlich geplanten Sprengstoffanschlages in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welche Datenbanken, in denen welche personenbezogenen Daten von Ausländern gespeichert sind, und auf welche Daten in diesen Datenbanken kann die sächsische Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz wie auf welcher Rechtsgrundlage zugreifen? (Bitte auch Art des Datenabrufs/der Datenübermittlung angeben.) Bedienstete der sächsischen Polizei haben Zugriffsrechte auf Informations- Systeme (Datenbanken), in denen ausschließlich personenbezogene Daten von Ausländern gespeichert sind, sofern dies für die Aufgabenerfüllung erförderlich ist. Es wird auf die Anlage verwiesen. Zu Informationssystemen (Datenbanken), in denen personenbezogene Daten von Betroffenen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit gespeichert werden, wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/4562 verwiesen . Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen können auf der Grundlage des § 20 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) auf sein Ersuchen hin die zu seiner Aufgabenerfüllung (§ 2 Sachs- VSG) erforderlichen Daten übermittelt werden. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M1STER1UM DES INNERE Freistaat SACHSETN Aus dem Ausländerzentralregister (AZR), welches vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt wird, können folgende personenbezogene Daten erlangt werden: Grundpersonalien (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit , Geburtsort, Geburtsland), aktenführende Behörde, Meldestatus, Aufenthaltsstatus , historische Sachverhalte, Angaben zu Pässen und Passersatzpapieren sowie zum Familienstand. Zudem hat das LfV Sachsen - wie alle Verfassungsschutzbehörden - elektronischen Zugriff auf das Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS) und die Antiterrordatei (ATD). Rechtsgrundlagen hierfür sind § 6 Abs. 2 BVerfSchG bzw. § 1 ATDG. Frage 2: Auf welche Datenbanken, in denen personenbezogenen Daten von Ausländern gespeichert sind, und auf welche Daten in diesen Datenbanken kann die sächsisehe Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz künftig aufgrund geänderter Rechtslage zugreifen? (Bitte auch Art des Datenabrufs/der Datenübermittlung angeben.) Auf welche Datenbanken im Sinne der Fragestellung künftig zugegriffen werden kann, kann erst nach einer gegebenenfalls erfolgten geänderten Rechtslage beantwortet werden. Frage 3: Inwieweit besteht aus Sicht der Staatsregierung derzeit eine Lücke in der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Ausländern an die sächsische Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz, wie sie etwa vom CDU- Generalsekretär Michael Kretschmer gesehen wird? Frage 4: Falls eine solche Lücke besteht: Inwieweit hat diese in dem o. g. Fall bzw. in welchen konkreten anderen Fällen die Arbeit von Polizei und Verfassungsschutz behindert oder Ermittlungen erschwert bzw. unmöglich gemacht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Bisher haben die Verfassungsschutzbehörden keinen direkten Datenbankzugriff auf das AZR (vgl. Antwort auf die Frage 1). Dieser würde es den Verfassungsschutzbehörden ermöglichen, in Fällen, bei denen zu einer Person uneindeutige bzw. mehrdeutige Angaben (z. B. unvollständige Angaben oder Namensbestandteile) vorliegen, die'in Betracht kommenden Varianten von sich aus selbst zu recherchieren, ohne ein jeweils gesondertes Ersuchen auszulösen. Hierdurch könnten die Ermittlungen in Einzelfällen erleichtert und eine Identifikation beschleunigt werden. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES 1M1MBKN Freistaat SACHSEN Polizeilich ist auf Folgendes hinzuweisen: Abfragen im AZR durch die Polizei sind im automatischen Verfahren auf Einzelfallauskünfte beschränkt. Gruppenauskünfte (Recherchen ) sind hingegen im Rahmen des automatischen Abrufes derzeit nicht zugelassen (vgl. z. B. § 12 AZRG), allerdings in eilbedürftigen Fällen gegebenenfalls entscheidend für den Einsatzerfolg. Konkrete .Fälle können in keinem Fall benannt werden. Mit freunidlichen Grüßen u Markus Ulbid Anlage Seite 3 von 3 Anlage Name AFIS-A - Automatisiertes Fingerabdruck- Identifizierungs-System-Asyl und Ayfenthaltsrecht) EURODAC - Europäisches Fingerabdrucksystem für Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Ausländer AZR- Nationales Ausländerzentralregister VIS- Europäisches Visa-lnformationssystem EUCARIS - Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssvstem Dateninhalt Personendaten: Hautleistenbilder, Grundmuster. Geschlecht, Geburtsjahr und Verwaltungsdaten (D-Nummer, aufnehmende Stelle); in "AFIS-A" werden keine Persqnalier^gespeichert Personendaten: Fingerabdruckdaten, Personalien (Name, Vorname, Staatsangehörigkeiten, Geburtsort und Geburtsdatum),Art und Nummer Identitätsdokument und Verwaltungsdaten (aufnehmende Stelle, Mitgliedsstaat) Personendaten (Grundpersonalien, Aliaspersonalien Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, Fingerabdmckda- Jen, Lichtbild gem. § 3 AZRG) Personendaten (Grundpersonalien, Fingerabdruckdaten , Angaben zu Visaanträgen, "erteilten Visa der beteiligten EU-Staaten Personendaten (Grundpersonalien, Angaben zu Fahrzeugen, Fahrzeughaltern, Führerschein und Führerscheinentzug) Art des Abrufes automatisierter Datenabruf automatisierter Datenabruf automatisierter Datenabruf Gruppenauskunft (schriftlich ) automatisierter Datenabruf automatisierter Datenabruf Rechtsgrundlage Abruf §16Abs. 3-6AsylVfG,S 49 Abs. 3 bis 9, 89 Aufenth G Artikel 17, 20 EURODAC- VO EU Nr. 604/2013 §§22, 33AZRG §12AZRG Artikel 19, 20VIS-VOEU Nr. 767/2008; § 2 VISZG i. V. m. VIS-ZB 2008/633/JI des Europäisches^ates Artikel 9 EUCARIS-Gesetz 2016-11-11T14:17:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes