STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Arrtwort angeben) 16-0141.50/2867 Dresden, ^ /./November 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/6820 Thema: "Nationale Streifen" des Dritten Weges in Bautzen, Flauen und anderen sächsischen Städten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut eigenen Angaben führen Mitglieder der Neonazi-Partei Der Dritte Weg in Bautzen und Flauen so genannte ,nationale Streifen' durch. Im Internet wurden Bilder publiziert, auf denen uniformierte Personen in den benannten Städten durch die Straße patrouillierten. Außerdem kündigte die Partei an in weiteren Städten entsprechende Bürgerwehren aufzubauen, ,um so die Selbsthilfe und Sicherheit weiter voran zu treiben.' (vgl. https://www.neues-deutschland.de/artikel/1028687.nazispatrouillieren -durch-bautzen-und-plauen.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 . Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die so genannten "nationale Streifen" des Dritten Weges in Bautzen, Flauen und weiteren sächsischen Städten? (bitte unter Nennung von Zeiten, genauen Orten und Personenzahlen der so genannten "Patrouillen" beantworten ) Auf der Facebook-Seite der Partei "Der Dritte Weg" wird über sogenannte "Nationale Streifen" berichtet. Diese fanden demnach am 6. und 14^ Oktober 2016 mit je mindestens drei Personen in der Innenstadt von Bautzen, am 13. Oktober 2016 mit mindestens fünf Personen sowie am 18. Oktober 2016 mit mindestens vier Personen in der Innenstadt von Flauen statt. Die geposteten Bilder zeigen die Personen im Sweat-Shirt mit dem Parteilogo "III. Weg". Zudem wird der Aufbau von "Nationalen Streifen" in weiteren Städten angekündigt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Liegt aus Sicht der Staatsregierung im Hinblick auf die so genannten "nationalen Streifen" strafbares Handeln vor? Wenn ja: Warum? Frage 4: Welche Maßnahmen wurden seitens der zuständigen Behörden eingeleitet um das Patrouillieren der Neonazis zu unterbinden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 4: Die Frage ist auf eine (strafrechtliche) Bewertung eines nur allgemein umrissenen Sachverhalts gerichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel ~51 SächsVerf Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die'Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die die Abgeordnete für geboten hält, sondern'nur dazu, der Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urt. vom 22.04.2004 - Vf. 44-1-03). Unabhängig davon kann eine allgemeingültige Antwort auf die Frage nicht gegeben werden. Es kommt letztlich auf den Einzelfall und hier insbesondere auf die'Art und Weise des Auftretens der .nationalen Streifen' und deren konkrete Handlungen an, ob das Verhalten von Teilnehmern solcher .Streifen' als strafbar anzusehen ist oder nicht. Hypothetisch kämen beispielsweise Straftaten und Ordnungswidhgkeiten nach §§ 24 ff. Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG), eine" Strafbarkeit wegen" Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs 2 StGB oder eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB in Betracht . Frage 3: Welche Erkenntnisse gibt es über von den "nationalen Streifen" ausgehende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten? Eine Online-Anzeige wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 und 29 SächsVersG wurde durch die Polizeidirektion Zwickau der Staatsanwaltschaft Zwickau zur rechtlichen Würdigung vorgelegt. Darüber t^'inaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung ^ or./ Mit fr^uipdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2016-11-15T10:06:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes