STAATSTVnniSTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM-DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/10483 Dresden, <<. November 2016^ Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6828 Thema: Polizeiliche Bild- und Videoaufzeichnung friedlich Demonstrierender am 16. Oktober 2016 vom Dach der Kathedrale in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit erfolgte das Abfilmen des friedlichen Gegenprotestes und der spätere Abbruch der Maßnahme auf dem Schloßplatz jeweils aus welchen Gründen auf Anweisung welcher Polizeieinheit? Auf den Entschluss der Einsatzabschnittsleitung begaben sich Polizeibedienstete auf das Dach der Hofkirche in Dresden mit dem Ziel, einen Überblick über die Lage auf dem Schloßplatz und auf dem Theaterplatz zu erlangen . Der Polizeiführer des Einsatzes ordnete den Abbruch dieser Maßnähme an, da sich dies letztlich als ungeeignet und nicht erforderlich herausstellte . Der Polizeivollzugsdienst fertigte in diesem Zusammenhang keine Videoaufzeichnungen an. Frage 2: An welchen Orten wurden aus welchen Gründen am 16. Oktober 2016 sonst Bild- und Videoaufnahmen von friedlichen Demonstranten gemacht ? Frage 3: Inwieweit wurden die o. g. Bild- und Videoaufnahmen a) übertragen, b) gespeichert, c) ausgewertet? Frage 5: Wurden die Bild- und Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Bück-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N!STTUM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2, 3 und 5: Der Polizeivollzugsdienst richtete zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes eine Bildübertragung in den Führungsstab der einsatzführenden Polizeidirektion ein. Es wurden drei stationäre Kameras und ein Bildübertragungswagen eingesetzt. Die stationären Kameras lieferten Ubersichtsbildübertragungen von der Sophienstraße, dem Theaterplatz, dem Postplatz sowie vom Terrassenufer. Der Bildübertragungswagen wurde zu Ubersichtsbildübertragungen im Umfeld von Versammlungen eingesetzt. Die übertragenen Bilder wurden nicht aufgezeichnet und nicht anderweitig ausgewertet. Darüber hinaus wurden von Einsatzkräften im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen Videoaufzeichnungen im Einsatzraum gefertigt. Die Sichtung, Auswertung sowie Entscheidung über die weitere Verwendung bzw. Löschung von Aufzeichnungen erfolgt im Zuge der gegenwärtig andauernden Ermittlungen. Frage 4: Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden ergriffen, um durch den Einsatz von Videotechnik und die technische Möglichkeit des Heranzoomens einzelner Versammlungsteilnehmer einen Eingriff in Grundrechte der Versammlungsteilnehmer (Versammlungsfreiheit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung) zu verhindern? Die einsatzführende Polizeidirektion hatte für den Einsatz von Videotechnik folgende Festlegung getroffen: Die Nutzung von Foto- und Videotechnik hat sich strikt nach den rechtlichen Grundlagen zy richten. Auf §§ 12, 20 Sächsisches Versammlungsgesetz und § 37 Polizeigesetz c^es Freistaates Sachsen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen. Die E^we^Ung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblichen Gefahren ist zi^ücl^haltend und unter strengen Maßstäben zu treffen. Mit fleuipldlichen Grüßen Markus Ulbici Seite 2 von 2 2016-11-10T11:01:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes