SACHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/6850 Thema: ExpertenkommissionzumFallal-Bakr Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Zur Aufklärung des Falls al-Bakr hat die sächsische Staatsregierung eine externe Expertenkommission eingesetzt, die mögliche Fehler der Polizei und Justiz aufklären soll. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Experten wurden zwischenzeitlich berufen? (Bitte namentlich mit Funktion auflisten!) ln die Expertenkommission wurden Herr Prof. Herbert Landau als Vorsitzender sowie Frau Dr. Katharina Bennefeld-Kersten, Herr Heinz Fromm und Herr Jürgen Jakobs als weitere Mitglieder berufen. Frage 2: Welche Kosten entstehen der Staatsregierung durch die Einsetzung der Expertenkommission? Durch die Einsetzung der Expertenkommission entstehen der Staatsregierung Sach- urlg Personalkosten. Diese betreffen insbesondere die Reise-, Honorar- und Ubernachtungskosten der Mitglieder der Expertenkommission, Kosten für die laufende Vergütung des abgeordneten Geschäftsstellenpersonals sowie für Einrichtung und Betrieb der Geschäftsstelle der Expertenkommission (etwa die Kosten für die erforderliche lT- und Büroausstattung, den Wachdienst, die Büromiete und die Fahrtkosten). Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte be¡ Antwort angeben) sK.25.2-0 1 41 .50 I 34 I 277 6- 2016t80646 Dresden,4l2016 ¿ November I tl II Freistaat Sachsen or,-o3.ro.zor6 Deutschen Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Tag der I Einheit ! r llI ttt TI Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Welche nicht-öffentlichen Informationen werden den Experten zur Verfügung gestellt , um die Arbeit von Polizei und Justiz korrekt einschätzen zu können? Die Expertenkommission entscheidet selbständig und unabhängig, welche nichtöffentlichen lnformationen sie für ihre Arbeit benötigt. Frage 4: Welche über die Einsatznachbereitung der Polizei hinausgehenden Erkenntnisse erhofü sich die Staatsregierung von der Expertenkommission? Die En¡vartungen der Staatsregierung ergeben sich aus dem der Expertenkommission erteilten Auftrag. Der Auftrag umfasst die Untersuchung der Umstände rund um die Fahndung, den polizeilichen Zugriff und die Festnahmen der beiden Verdächtigen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesamt für Verfassungsschutz , Landeskriminalamt und Bundeskriminalamt, die Untersuchung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der Zuständigkeiten des Generalbundesanwaltes, die Untersuchung der Umstände der Aufnahme und lnhaftierung der Verdächtigen in den Justizvollzugsanstalten in Dresden und Leipzig einschließlich psychologischer Begutachtung, Übenvachung und Einbeziehung eines Dolmetschers , die Untersuchung der Standards zur Suizidprävention in den sächsischen Haftanstalten in Bezug auf Selbstmordattentäter sowie Empfehlungen zum Änderungs- und Prüfbedarf in Hinblick auf den Umgang mit Straftätern, die des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Frage 5: ln welcher Form werden die Ergebnisse der Expertenkommission publiziert? Welche Geheimhaltungsrichtlinien gibt es dabei? Die Ergebnisse der Expertenkommission werden in einem Bericht an die Staatsregierung dargestellt. Der Bericht soll nach einer lnformation des Kabinetts dem Sächsischen Landtag zugeleitet werden. Soweit Verschlusssachen betroffen sein sollten, sind die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu beachten. Dessen ungeachtet können weitere Publikationsbeschränkungen bestehen, insbesondere dann, wenn Vorschriften des Amts-, Dienst- oder Datenschutzgeheimnisses zum Schutz betroffenen Personen eine entsprechende Beschränkung erfordern. Mit freundlichen Grüßen a a a a o 2 Dr Seite 2 von 2 2016-11-17T12:11:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes