STAATSM1TM1STERIUM DES 11MNERM Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2872 >ÜHDresden, ,14 November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/6856 Thema: rechtsextreme "Identitäre Bewegung" in Sachsen sowie ihre Vernetzung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage die Begriffe "rechtsextrem " und "extrem rechts". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugange . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, kor Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN perliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat i nsoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LN Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Wie viele Personen werden in Sachsen der "Identitären Bewegung" zugeordnet und wie strukturiert sich die Bewegung in Sachsen bzw. wo liegen ihre Zentren? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/5903 verwiesen. Frage 2: Inwieweit unterhält die Gruppe "Identitäre Bewegung" bzw. unterhalten einzelne Mitglieder welche (dauerhaften) Verbindungen zu welchen anderen rechtsextremen Gruppen, Bestrebungen, Vereinen, anderweitigen Organisationen, Einzel- Personen und subkulturellen Milieus (insbesondere zu den Parteien NPD, Die Rechte und Der III. Weg sowie zur JN) und an welchen Aktivitäten (bspw. Ver- Sammlungen, Schulungen, Konzerten, Vortragen, Festen, Ansammlungen, sonstigen Treffen) dieser war die Gruppierung "Identitäre Bewegung" oder waren einzelne Mitglieder darüber hinaus beteiligt? Hinsichtlich der Aktivitäten der "Identitären Bewegung" in Sachsen (IB Sachsen) wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/5903, 6/6295 und 6/6628 verwiesen. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zu dauerhaften Verbindungen der l B Sachsen zu rechtsextremistischen Gruppierungen liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Der Regionalleiter der IB Sachsen verfügte bereits in der Vergangenheit über Verbindungen in die rechtsextremistische Szene. So trat er beispielsweise im Jahr 2009 als Kandidat für die NPD zur Stadtratswähl in Zwickau an. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung, die in der Vorbemerkung dargelegt sind, nicht mitgeteilt werden können. Frage 3: Inwieweit unterhält die Gruppe "Identitäre Bewegung" bzw. unterhalten einzelne Mitglieder welche (dauerhaften) Verbindungen zu welchen Gruppen, Bestrebungen , Vereinen, anderweitigen Organisationen, Einzelpersonen, Verlagen und subkulturellen Milieus der sogenannten "Neuen Rechten" insbesondere zum Netzwerk "Ein Prozent für unser Land", anderer dem Netzwerk angehöriger Gruppen sowie zu den bekannten Identifikationsfiguren? Im Freistaat Sachsen fanden gemeinsame Aktivitäten der "Identitären Bewegung" mit der Initiative "Ein Prozent für unserer Land" statt. Das Landesamt für Verfassungsschutz (Lf/) Sachsen beobachtet die Beteiligung von Extremisten an Aktivitäten nichtextremistischer Veranstalter bzw. Organisatoren auf der Grundlage seiner Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG). Die Initiative "Ein Prozent für unserer Land" selbst ist kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen. Frage 4: Inwieweit unterhält die Gruppe "Identitäre Bewegung" bzw. unterhalten einzelne Mitglieder welche (dauerhaften) Verbindungen zur Partei Alternative für Deutschland bzw. deren Jugendorganisation Junge Alternative oder zu Vorfeldorganisationen dieser Partei? Für den Freistaat Sachsen liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Partei "Alternative für Deutschland" ist im Übrigen kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen. Frage 5: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Verbindungen der "Identitären Bewegung" in Sachsen zu Strukturen der "Identitären Bewegung" sowie zu extrem rechten und neurechten Akteuren in anderen Bundesländern und Ländern? Führende Mitglieder der IB Sachsen sind in die deutschlandweiten Strukturen der "Identitären Bewegung" eingebunden und nehmen auch an Aktivitäten in anderen Bundesländern teil. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse über eine Beteiligung von Mitgliedem der IB Sachsen an Veranstaltungen in Österreich und Frankreich vor Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Uberyerl/hdungen zu weiteren rechtsextremistischen Gruppierungen in anderen Bundeslajhdf ^n und Ländern liegen bisher keine Erkenntnisse vor fffeu/idlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-11-18T11:14:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes