STAATSMINISTET^IUM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhvort angeben) StAs24-0141.51/8615 Dresden./&November 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.:6/6860 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/6571 - Abschiebungen in den Kosovo am 20. September 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/6571 wurde die Frage nach der Gesamtzahl der Abgeschobenen nicht beantwortet. Zudem stellt sich angesichts der Antworten die Frage nach den Kompetenzen der Ausländerbehörde bei der Bewertung von Krankheitsbildern." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Geflüchtete wurden im Rahmen der Sammelabschiebung in den Kosovo am 20.09.2016 insgesamt abgeschoben? (bitte nach Staatsangehörigkeit, letzte Unterbringung, Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln) Im Rahmen der Sammelabschiebung am 20. September 2016 in den Kosovo wurden 71 kosovarische Staatsangehörige abgeschoben. a) letzte Unterbringung: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Landkreis / Kreisfreie Stadt Anzahl der Personen Stadt Chemnitz Stadt Dresden Erzgebirgskreis 16 Landkreis Leipzig Stadt Leipzig Landkreis Meißen 14 Landkreis Mittelsachsen 17 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge b) Aufenthaltsdauer in Deutschland: Anzahl der Personen Dauer des Aufenthalts 3 Jahre 2 Jahre 1 Jahr, 11 Monate 12 1 Jahr, 10 Monate 19 1 Jahr, 9 Monate 24 1 Jahr, 8 Monate Frage 2: In Antwort auf Frage 2 der o. g. Anfrage wird in Bezug auf die Reisefähigkeit der Abgeschobenen ausgeführt: "Bei zwei weiteren Personen teilten die unteren Ausländerbehörden mit, dass die in der Vergangenheit vorhandenen Krankheiten zwischenzeitlich vollständig ausgeheilt waren." Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2a: Inwieweit haben Ausländerbehörden die Kompetenz und den Sachverstand Krankheitsbilder zu bewerten? Die Kompetenz, Abschlebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen festzustellen und zu bewerten, ergibt sich aus § 60a Abs. 2c und Abs. 2d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Es obliegt vor allem dem Ausländer, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann, glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung der ärztlichen Bescheinigung kann die Ausländerbehörde amtsärztlichen Sachverstand zu Rate ziehen. Legt der Ausländer keine Bescheinigung vor und gibt es Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, wird die Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2d AufenthG eine ärztliche Untersuchung anordnen. Auf der Grundlage dieser fachkundigen ärztlichen Aussagen können die Ausländerbehörden dann entscheiden, ob möglicherweise bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Reisefähigkeit relevant sind, insbesondere ihr entgegenstehen oder zumindest die Veranlassung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen während des Abschiebungsvollzuges gebieten oder empfehlenswert erscheinen lassen. Frage 2b: Wie und durch wen wurde in den benannten beiden Fällen die Reisefähigkeit begutachtet ? In den beiden benannten Fällen war eine Begutachtung der Reisefähigkeit vor der Abschiebung nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für eine bestehende Reiseunfähigkeit vorlagen. Insbesondere ergaben sich aus den zurückliegenden, aber vollständig ausgeheilten Krankheiten keine solchen Anhaltspunkte. Bei der Sammelabschiebung am 20. September 2016 waren drei Ärzte und zwei Sanitäter am Flughafen "Leipzig/Halle" anwesend. Die drei Ärzte hätten etwaige Anhaltspunkte für eine akut auftretende Reiseunfähigkeit feststellen und den Abbruch der Abschie ^üung der davon betroffenen Personen veranlassen können. Dies ist jedoch bei den leiden Personen, auf die sich diese Nachfrage bezieht, nicht erfolgt. Sie haben auctji/ vorfsich aus nicht auf gesundheitliche Gründe hingewiesen, die einer Abschiebun ^i entgegenstehen. l'ndlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-11-15T10:05:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes