Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 o 03 29 1 01 073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATS MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/6889 Thema: Sonn- und Feiertagsarbeit in Industriebetrieben im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 9 ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen untersagt. Im § 10 ArbZG sind Ausnahmen geregelt . Industriebetriebe sind verpflichtet, Genehmigungen für die Arbeit an einzelnen Sonn- und Feiertagen sowie für das generelle Arbeiten an den für Arbeitnehmer besonders geschützten Tagen bei der Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Referat 51 zu beantragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verwendet den Begriff „Industriebetrieb" nicht. Durch die LOS erfolgt keine systematische Erfassung der Betriebe nach einzelnen Branchen etwa im Sinne von „Baubranche" oder „Lebensmittelbranche ". Vielmehr richtet sie sich nach der Klassifikation der Betriebe zu den Wirtschaftszweigen, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes . Bei der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 wird deshalb auf die Anträge der Betriebe abgestellt. Frage 1: Welche Industriebetriebe in den Landkreisen Bautzen und Görlitz haben im Jahr 2016 Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beantragt? Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 25-1053/12/25 Dresden, 2 8. NOV. 2016 , .... Zertifikat seit :.zoo6 audlt bcrufundfamllle Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01 097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01 099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Frage 2: Mit welchen Begründungen und für welche Zeiträume haben Industriebetriebe in den Landkreisen Bautzen und Görlitz im Jahr 2016 Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beantragt? Frage 3: Wurden Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in Industriebetrieben der Landkreise Bautzen und Görlitz im Jahr 2016 nicht erteilt, wenn ja, welche Industriebetriebe betrifft es und mit welcher Begründung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der § 10 ArbZG regelt Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit des § 9 ArbZG. Die Aufsichtsbehörde, die Landesdirektion Sachsen (LOS), Abteilung Arbeitsschutz , kann weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot zulassen. Folgende Bewilligungstatbestände kommen für Betriebe, die kein Handelsgewerbe ausüben, in Betracht: - § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG: Bis zu fünf Sonn- und Feiertage zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens. - § 13 Abs. 3 Nr. 2 c) ArbZG: Ein Sonntag zur Durchführung einer gesetzl ich vorgeschriebenen Inventur. - § 13 Abs. 4 ArbZG: Sonn- und Feiertagsarbeit aus technischen Gründen. - § 13 Abs. 5 ArbZG: Sonn- und Feiertagsarbeit zur Beschäftigungssicherung bei ausländischer Konkurrenz. - § 15 Abs. 2 ArbZG: Ausnahmebewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit im öffentlichen Interesse. Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 gingen von Unternehmen mit Sitz in den Landkreisen Bautzen und Görlitz 75 Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit ein. Davon erledigten sich drei Anträge durch Rücknahme. Es wurden keine Anträge abgelehnt. Somit wurden 72 Anträge bewilligt, darunter: - 51 nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG - 12 nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 c) ArbZG - 2 nach § 13 Abs. 5 ArbZG - 7 nach § 15 Abs. 2 ArbZG. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Eine namentliche Nennung der antragstellenden Unternehmen, der Begründung und des beantragten Zeitraums der Sonn- und Feiertagsarbeit kommt nach § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nach § 139 b Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung (GewO) nicht in Betracht. Danach dürfen die bei der Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATS MINISTERI UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbart werden. Die im Antrag dargelegte Begründung sowie der beantragte Zeitraum der Sonn- und Feiertagsarbeit betreffen Umstände und Vorgänge, die mit dem Betrieb des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Durch die Entscheidung über die Sonn- und Feiertagsarbeit können die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs bestimmt werden. Es handelt sich daher um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nicht offenbart werden können. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-11-28T09:57:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes