STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41/25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, Dresden, 3 Q, NOV. 201S Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Drs.-Nr.: 6/6933 Thema: Private Nutzung von als Drohnen bezeichneten Fluggeräten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen gesetzlichen Regelungen unterliegt die Nutzung sogenannter Drohnen? Soweit unbemannte Fluggeräte, umgangssprachlich als Drohnen bezeich¬ net, zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, gelten sie nach § 1 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als „Flugmodelle". Darüber hinaus sind sie als „unbemannte Luftfahrtsysteme" einzuordnen. Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Ihre Nutzung unterliegt den Regelungen der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Es gilt ein grundsätzliches Verbot für den Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers und für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Gesamtmasse von mehr als 25 kg (§ 19 Absatz 3 LuftVO). Für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte besteht eine Erlaubnispflicht (§ 20 Absatz 1 LuftVO). Ausnahme bilden Geräte mit weniger als 5 kg Gesamtmasse, soweit sie zum Sport oder zur Freizeitgestaltung und nicht über Menschenansammlungen eingesetzt werden. Die im Einzelhandel breit verfügbaren „Minidrohnen" können im Hobbybereich somit erlaubnisfrei betrieben werden. Unabhängig davon bedürfen Flüge innerhalb der Kontrollzonen von Flug¬ plätzen generell einer Freigabe durch die Flugsicherung (§ 21 LuftVO). Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Slraßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Frage 2: Welche behördlichen Erlaubniserfordernisse gibt es insoweit, für wen gelten sie und welche Behörde ist für ihre Erteilung zuständig? Die Erlaubniserfordernisse richten sich nach § 20 Absatz 4 LuftVO. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn durch die Nutzung die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Si¬ cherheit oder Ordnung nicht gefährdet und die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden. Entsprechende Erlaubnisse werden für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Ge¬ samtmasse von bis zu 10 kg als Allgemeinerlaubnis erteilt, außer für den Betrieb über einer Flughöhe von 100 m, Menschenansammlungen, Unglücksorten und Einsatzorten von Behörden sowie anderweitigen sensiblen Anlagen und Gebieten. Die Erlaubniserfordernisse gelten für den Antragsteller (Personen oder Personenverei¬ nigung) mit seinen namentlich benannten Steuerern. Für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ist die örtliche Landesluftfahrtbehörde zu¬ ständig (§ 20 Abs. 3 LuftVO). Im Freistaat Sachsen liegt die Aufgabe bei der Landesdi¬ rektion Sachsen. Weiterführende Informationen bieten die veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen" (NfL 1-786-16) vom 19. Juli 2016. Nach Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen hat Sachsen sein Verwaltungshan¬ deln jüngst optimiert und das Verfahren zur Erteilung von Allgemeinerlaubnissen durch eine Allgemeinverfügung ersetzt. Mit der zum 6. Oktober 2016 veröffentlichten „Allge¬ meinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen" (NfL 1-837-16) gelten Aufstiegserlaubnisse bei Abgabe einer Erklärung festgelegten Inhalts als erteilt. Frage 3: Wie viele Anträge auf Erlaubnis einer Nutzung von Drohnen sind in den Jahren 2015 und 2016 (Stichtag 31.10.2016) gestellt worden? Im Jahr 2015 wurden 361 Anträge auf Erlaubnis einer Nutzung von Drohnen gestellt und im Jahr 2016 398 Anträge (Stichtag 6. Oktober 2016, Inkrafttreten Allgemeinverfü¬ gung). Frage 4: Wie viele behördliche Erlaubnisse zur Nutzung von Drohnen sind im genannten Zeitraum erteilt worden a) an natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts? b) an juristische Personen des öffentlichen Rechts? Die Beantwortung der Frage erfolgt aufgrund fehlender statistischer Informationen für beide Fallgruppen gemeinsam. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Anteil der erteilten Erlaubnisse im privaten Bereich (Fallgruppe a), aufgrund der bestehenden Erlaubnisfreiheiten, vernachlässigt werden kann: 2015: 352 Anträge 2616: 381 Anträge (Stichtag 6. Oktober 2016, Inkrafttreten Allgemeinverfügung). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 5: Ist die behördliche Erlaubniserteilung zur Nutzung von Drohnen ge¬ wöhnlich mit der Erteilung von Auflagen verbunden und wenn ja, wel¬ che Auflagen sind dies? Entsprechende Erlaubnisse werden zum Schutz des Luftverkehrs und zur Gewährleis¬ tung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung generell mit Auflagen verbunden. Deren Ausgestaltung richtet sich nach dem in den "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsys¬ temen" (NfL 1-786-16) veröffentlichten Musterbescheid. In Sachsen sind sie Inhalt der abzugebenden Selbsterklärung, Mit freundlichen Grüßen lartin Dulig Seite 3 von 3 2016-11-30T13:43:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes