STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005 10 I 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn hard-von-Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, Fraktion der AfD Drs.-Nr.:6/6938 Thema: Grenzen der Entschädigungsregelungen im Wolfsschutz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 24.10.2016 wurde in der Bild Zeitung Dresden ein Artikel veröffentlicht mit dem Titel ,,Zu viele Wolfsrisse! - Sachsen will Schäfer nicht mehr voll entschädigen ". ln diesem ist unter anderem zu lesen, dass der Schäfer Herr Martin Just aufgrund der stark steigenden Schadensfälle nur noch 80% der Ausgaben für den Herdenschutz ersetzt bekommt, weil diese die Höhe von 15.000 € übersteigen. Des Weiteren soll er hinter seinem bereits 1,60 Meter hohen Elektrozaun ein Flatterband setzen, wobei er für dieses ,,Wolf-Hürdenspringen" keinen Gent bekommt. Dabei übersteigen die beschriebenen Schutzmaßnahmen weitreichend die Mindestschutzanforderungen für einen finanziellen Ausgleich bei auftretenden Nutztierschäden durch den Wolf." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Unter welchen Anforderungen und bis zu welcher finanziellen Höhe werden Herdenschutzmaßnahmen durch den Freistaat Sachsen gefördert bzw. bezuschusst sowie durch welche gesetzlichen Regelungen werden diese begrenzt? Herdenschutzmaßnahmen im Freistaat Sachsen werden auf Grundlage der Richtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) mit 80 Prozent der Nettokosten gefördert. Die Förderung kann durch gewerbliche und nichtgewerbliche Tierhalter in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf einen Fördersatz von 80 Prozent ergibt sich aus Randnummer 155 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (201 4l C 204101). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 35'1 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 2. November2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t'.v705 Dresden, 0V.,il,LOlb simul+ - -@ -o -È - *tubñMffieffiñ 3ehNñ&u|doilffióñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden vwvw.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnl ¡nien 3, 6,7, 8, 13 Fi¡r Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Kein Zugang für eloktronisch signierte sowiê für verschlüssêlte elektronische DokumenteSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSEN5 Dezeit erfolgt die Förderung auf Grundlage der VO (EU) Nr. 140812013 der Kommission über die Anwendung derArtikel 107 und 108 des Vertrages über die Arþeitsweise der Europäischen Union auf De-m ini m is-Bei h i lfen im Ag rarerzeug nissektor. Die Gesamtsumme der auf Grundlage dieser Verordnung gewährten Beihilfen darf in drei Steuerjahren den Betrag von 15.000 Euro nicht überschreiten. Der Freistaat Sachsen hat bei der Europäischen Kommission eine beihilferechtliche Genehmigung für die Förderung der Präventionsmaßnahmen beantragt. Nach Auskunft der Europäischen Kommission steht das Genehmigungsverfahren kuz vor dem Abschluss. Nach erfolgter Genehmigung werden die für Präventionsmaßnahmen gewährten Beihilfen nicht mehr auf das De-minimis-Konto der Begünstigten angerechnet. Frage 2: Unter Umständen können in Gebieten, in denen Wölfe regelmäßig Elektrozäune überspringen, höhere Mindestschutzanforderungen verordnet werden. Dennoch muss immer eine Zumutbarkeit für den Geschädigten gegeben sein. Wie ermittelt die Staatsregierung welcher Aufwand und welche Kostenrelationen für einen Weidebetrieb als zumutbar gelten und gibt es hierfür Richtwerte? lm Rahmen der Managementplanberatungen in den Jahren 200812009 wurde vorwiegend mit dem Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverband als Vertreter der vorrangig betroffenen Tierhaltergruppe über geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Wölfen von Nutztieren beraten. Die dabei definierten Standards sind bis heute gültig. ln diesen Beratungen wurde vereinbart, dass es für Tierhalter zumutbar ist, über einem von Wölfen übersprungenen Zaun ein Flatterband anzubringen oder bei Herden über 100 Schafen/Ziegen Herdenschutzhunde zum Einsatz zu bringen. Eine separate Aufiryandserfassung dazu erfolgt nicht, da das Überspringen von Zäunen selten vorkommt, lokal begrenzt ist und das benötigte Material ebenfalls in der Anschaffung durch Fördermittel zu 80 Prozent unterstützt wird. Die Nutzung von Flatterband wird örtlich und zeitlich begrenzt. Die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes legen den Zeitraum und den räumlichen Bereich dafür fest. Frage 3: Bis zu welcher Höhe kommt der Freistaat Sachsen für die Schadenskompensation durch Wolfsrisse auf und durch welche gesetzlichen Regelungen werden diese Kompensationen begrenzt? Der Freistaat Sachsen kann nach S 40 Abs. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz(SächsNatSchG) für vom Wolf verursachte Sachschäden Schadensausgleich gewähren, wenn durch Gutachten nachgewiesen ist, dass der Schaden vom Wolf verursacht worden ist und der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Die Höhe ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Zahlung des Schadensausgleichs ist jedoch abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln . Ein Anspruch des Antragstellers auf Schadensausgleich besteht nicht. Bei gewerblichen Tierhaltern ist jedoch europäisches Wettbewerbsrecht einzuhalten. Der Schadensausgleich ist eine staatliche Beihilfe. Hier hat die EU, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, Höchstgrenzen für Beihilfen in einzelnen Wirtschaftssektoren festgesetzt. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Ein hundertprozentiger Schadensausgleich ist deshalb nur möglich, wenn die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor eingehalten werden. Die Höchstgrenze für Beihilfen beträgt nach dieser Verordnung für Unternehmen im Agrarezeugnissektor 15.000 Euro in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren. Sobald der Schwellenwert von 15.000 Euro in drei Steuerjahren überschritten würde, kommt die Venrualtungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden (VwV Wolf) vom 12. Januar 2011 zur Anwendung. Der Tierhalter kann dann aus staatlichen Mitteln nur einen Ausgleich in Höhe von 80 Prozent des Schadens erhalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Schaden wurde vom Wolf verursacht. Die zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wurden getroffen. Beim Antragsteller handelt es sich um ein Unternehmen des Agrarerzeugnissektors. Der Antragsteller kann keinen Schadensausgleich im Rahmen der De-minimis- Grenzen erhalten, ohne diese zu überschreiten. Der Antrag auf Schadensausgleich ist spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Das heißt aber nicht, dass die verbleibenden 20 Prozent des Schadens der Betroffene selbst tragen muss. Die Erstattung übernimmt - auf freiwilliger Basis - die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe. Bisher war eine Zahlung durch die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe nicht nötig, da die Grenze der De-minimis-Zahlung bisher in keinem Einzelfall erreicht wurde. Frage 4: Laut besagtem Artikel ist die ,,Gesellschaft zum Schutz der Wölfe" derzeit bereit Schäfern die Differenzen zwischen Schadenskompensationszahlungen durch den Freistaat Sachsen und den tatsächlichen Rissschäden zu bezahlen. ln welcher Höhe und durch welche Fördermittelrichtlinien sowie -Gegenstände wird der Verein durch den Freistaat Sachsen unterstützt? Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe wird nicht durch den Freistaat Sachsen unterstützt . Frage 5: Mit welchen sonstigen Förderinstrumenten und in welchem Maße wird die Weidetierhaltung in den Wolfsgebieten unterstützt? (Bitte Nennung der Förderinstrumente und die jeweiligen Gesamtauszahlungen pro Jahr an Betriebe in den besagten Gebieten seit Wolfsansiedlung) lm Freistaat Sachsen bestehen keine sonstigen Förderinstrumente, um die Weidetierhaltung speziell im Wolfsgebiet zu unterstützen. Die Weidehaltung von Tieren wird seit dem Jahr 2015 lediglich als Naturschutzmaßnahme im Rahmen der Richtlinie Agrarumwelt - und Klimamaßnahmen (RL AUI(2015), Teil Sächsisches Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AUNaP), Maßnahme GL.4 - Naturschutzgerechte Hütehaltung und Beweidung - bezuschusst. Seite 3 von 4 'T;i:ffi'¡ilS, I U iÄëii snrl ASTh Der Fördergegenstand zielt jedoch vorrangig auf die Verbesserung und Erhaltung der Grünlandflächen und dient nicht explizit der Unterstützung der Weidetierhaltung. Ein Sachzusammenhang mit der Rückkehr des Wolfes besteht nicht. M undlichen Grüßen idt Seite 4 von 4 2016-12-05T09:25:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes