STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Durchwahl Präsidenten des Sächsischen Landtages Telefon: 0351564-8001 Herrn Dr. Matthias Rößler Telefax: 0351 564-8024 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz, CDU-Fraktion Aktenzeichen Drs -Nr ¦ 6/6959 (bitte bei Antwort angeben) ' " 44-1053/16/10 Thema: Netzentgelt _ - Dresden, 0 1. ÜL-Zi iO Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Bestandteilen setzt sich das Netzentgelt zu¬ sammen? Das Netzentgelt setzt sich aus den für den effizienten Netzbetrieb notwendi¬ gen und nachgewiesenen Kosten zusammen. Die Ermittlung der Netzkosten erfolgt auf der Basis der einschlägigen Netzentgeltverordnungen und kann folgendem Schema entnommen werden: -ir Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Aufwandsgleiche Kosten Materialkosten Kosten für Pacht Kosten für Betriebsführung Personalkosten Fremdkapitalzinsen Betriebssteuern Sonstige Kosten [¦¦¦] + Kalkulatorische Abschreibungen + Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung + Kalkulatorische Gewerbesteuer - Kostenmindernde Erlöse und Erträge = Netzkosten OPEX (operational expenditures) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden CAPEX (capital expenditures) Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltesteile Carolaplatz Seite 1 von 4 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Bei den aufwandsgleichen Kosten handelt es sich um Kosten, deren Höhe der dem in der Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB verbuchtem Aufwand entspricht. Die Wertminderungen des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens werden über die kalkulatorischen Abschreibungen abgebildet. Dabei werden für die Netzkostenermitt¬ lung längere kalkulatorische Nutzungsdauern in Anwendung gebracht, als es etwaige handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften für die Aufstellung des Jahresab¬ schlusses vorsehen. Grund hierfür ist die Langlebigkeit des Sachanlagevermögens, bei der die technischen und tatsächlichen Nutzungsdauern die handelsrechtlichen Nut¬ zungsdauern übersteigen. Auf das in Form des Sachanlagevermögens gebundene Kapital wird je nach Anlagenal¬ ter eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gewährt. Über die Eigenkapitalverzin¬ sung sollen die Opportunitätskosten für alternative Anlageformen sowie eine risiko- und marktgerechte Verzinsung abgebildet werden. Die kalkulatorische Eigenkapitalverzin¬ sung stellt die Bemessungsgrundlage, d. h. den Gewerbeertrag, für die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Die kalkulatorische Gewerbesteuer wird unabhängig davon ge¬ währt, ob in der Realität eine Gewerbesteuer für den Netzbetrieb anfällt bzw. wie hoch die ggf. ist. Bei den kostenmindernden Erlösen und Erträgen handelt es sich regelmäßig um Bau¬ kostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die vom Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer erhoben werden. Damit der Netznutzer mit keinen Kosten be¬ lastet wird, die über die Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bereits einmal abgegolten sind, sind diese für die Ermittlung der Netzkosten in Abzug zu brin¬ gen. Die so ermittelten Kosten des Netzbetriebs werden über ein prognostiziertes Mengen¬ gerüst für die Durchleitung vom Strom bzw. Gas vom Netzbetreiber in spezifische Ent¬ gelte umgerechnet. Die Netzkosten sind gleichzeitig das Ausgangsniveau der folgen¬ den Regulierungsperiode, soweit der Netzbetreiber an der Anreizregulierung teilnimmt. Frage 2: Wie haben sich die Netzentgelte in den letzten 5 Jahren entwickelt? Die nachstehende Abbildung zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen, mengengewichteten Netzentgelte für drei Abnahmefälle in ct/kWh vom 1. April 2006 bis zum 1. April 2015, wobei das Jahr 2006 durch Sondereffekte bei der Einführung der Regu¬ lierung geprägt war. Die Entgelte für Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb sind in den dargestellten Werten enthalten. Den dargestellten Werten liegen Angaben von Stromlieferanten zu Grunde, die eine breite Streuung aufweisen. Ferner wurde im Zeitverlauf die Erhebungssystematik mehrfach verändert. Die Darstellungen der Netz¬ entgelte basieren auf den folgenden Abnahmefällen:1 - „Haushaltskunde in der Grundversorgung": Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh/Jahr, Versorgung in Niederspannung 1 Gemeinsamer Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes gemäß §§ 63 Abs. 3 i.V.m. 35 EnWG und §§ 48 Abs. 3 i.V.m. 53 Abs. 3 GWB aus dem Jahr 2015, Seite 114f. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN - „Gewerbekunde": Jahresverbrauch von 50 MWh/Jahr, Jahreshöchstlast von 50 kW und Jahresbenutzungsdauer von 1.000 Stunden, Versorgung in Niederspannung (0,4 kV) - „Industriekunde"; Jahresverbrauch von 24 GWh/Jahr, Jahreshöchstlast von 4.000 kW und Jahresbenutzungsdauer von 6.000 Stunden, Versorgung in Mittelspannung (10 oder 20 kV). Die Umlagen und Vergünstigungen nach § 19 StromNEV bleiben bei dieser Darstellung unberücksichtigt. Entwicklung der Netzentgelte in ct/kWh (ohne Umsatzsteuer) 1,65 5,61 5,65 V7 5,08 4,99 4,89 4,89 5>11 1,51 1,46 1,43 1,54 1,45 i-68 1,79 ~ L April L April 1. April I.April I.April I.April 1. April L April L April 1. April 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Haushaltskunde 3.500 kWh (Grundversorgung) "Gewerbekunde" 50 MWh "Industriekunde" 24 GWli Frage 3: Wie haben sich die einzelnen Bestandteile der Netzentgelte in den letz¬ ten 5 Jahren entwickelt? Gemäß der Systematik der Anreizregulierung erfolgt die Ermittlung der Netzkosten als Ausgangsniveau für die Erlösobergrenzen der nächsten Regulierungsperiode alle fünf Jahre. Für die Laufzeit der Regulierungsperiode erfolgt kein systematisches kostenartenscharfes Monitoring einzelner Kostenpositionen. Dies ist dem gedanklichen Ansatz geschuldet, dass für die Laufzeit der Regulierungsperiode die Kosten von den Erlösen entkoppelt werden. Damit kann diese Frage mangels Daten nicht beantwortet werden. Frage 4: Mit welchem Kostenanteil fließen die Pensionsrückstellungen der Netz¬ betreiber in die Netzentgelte ein? Soweit Pensionsrückstellungen und damit einhergehender Zuführungs- und Zinsauf¬ wand sachlich dem Netzbetrieb zuzuordnen sind, werden diese Kosten in der kalkulato¬ rischen Rechnung (Vgl. Frage Nr. 1) berücksichtigt. Die Bestände werden dem Ab¬ zugskapital und der Zuführungsaufwand den aufwandsgleichen Kosten in der kalkulato¬ rischen Rechnung zugeordnet. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 5: Mit welcher Eigenkapitalrendite wird bei Netzentgelten gerechnet? Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 hat die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur den Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen auf 6,91 % und für Altanlagen auf 5,12% jeweils vor Steuern festgelegt. Altanlagen sind das gesamte betriebsnot¬ wendige Sachanlagevermögen, das erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde. Neuanlagen sind dementsprechend das Sachanlagevermögen, welches ab dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde. Die Ermittlung der Netzkosten erfolgt auf Basis der je¬ weiligen Netzentgeltverordnung in Form einer kalkulatorischen Rechnung. Ein direkter Vergleich von handelsrechtlicher Eigenkapitalrendite und kalkulatorischer Eigenkapital¬ rendite ist somit nicht möglich. In die Eigenkapitalverzinsung fließen die Renditen der letzten zehn Jahre für festverzinsliche, risikofreie Anlagen ein, zuzüglich einer Wagnis¬ komponente zur Risikoabsicherung. ' en Grüßen .Martin Dulig Seite 4 von 4 2016-12-01T12:58:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes