STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÂcHsIScHEs STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTScHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz, CDU-Fraktion Drs.-Nr.:6/6960 Thema: REACH Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Nach der EU-Chemikalienverordnung REACH müssen Hersteller und lmporteure alle Stoffe ab einer Jahresmenge von einer Tonne bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Die Verordnung sieht bestimmte Übergangszeiträume für die Registrierung vor, sofern die betroffenen Stoffe bei der ECHA vorregistriert wurden. Der letzte übergangszeitraum für Stoffe im Mengenbereich von eine bis 100 Tonnen pro Jahrendet am 1. Juni 2018. Bei der ECHAwird eine Datenbank überalle nach der EU-Chemikalienverordnung REACH vorregistrierten und reg istrierten Stoffe gefüh rt. Frage l: Wie viele Unternehmen im Freistaat Sachsen stellen Chemikalien in Jahresmengen ab I t bis 100 t her bzw. importieren und verwenden innerhalb dieser Mengen Chemikalien? Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Frage, wie viele sächsische Unternehmen Chemikalien im Mengenbereich eine bis 100 Tonnen pro Jahr herstellen beziehungsweise importieren, nicht beantwortet werden. Grund hierfür ist, dass die Registrierfrist erst am 1 . Juni 2018 abläuft. ln der bei der ECHA geführten Datenbank ist dezeit lediglich recherchierbar , wie viele Unternehmen Chemikalien in den Mengenbereichen null bis zehn Ïonnen und zehn bis 100 Tonnen vorregistriert und/oder registriert haben. lm Tonnagebereich bis zehn Tonnen sind dies 76 sächsische Unternehmen mit insgesamt 4.065 Stoffen. Davon wurden allein von einem Unternehmen ca. 2.200 Stotfe vorregistriert. lm Tonnagebereich von zehn bis 100 Tonnen haben ebenfalls 76 - zum Teil jedoch andere - Unter- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 3. November2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t707 Dresden, Jl.4,(, Inl(, s¡mut+ o F- C! \f(o o(\ 0hüsõhffiùM '¡&iffimfrrUidùd¡'dùñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden wr¿rlw. sm ul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, l3 Fiir Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für elektron¡sch signiertê sow¡e für verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 2 STAATSI\4INìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT nehmen insgesamt 1.071 Stoffe vorregistriert und/oder registriert. Nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass einige Unternehmen Stoffe lediglich vorsorglich vorregistriert haben, ohne dass später eine endgültige Registrierung erfolgt. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, wie viele sächsische Unternehmen im Mengenbereich eins bis 100 Tonnen Chemikalien verwenden. Für das Veruvenden von Stoffen gibt es anders als beim Herstellen oder lmportieren keine Registrierpflichten. Frage 2: Wie viele Unternehmen mit einer Produktion zwischen 100 t und 1000 t in Sachsen sind bisher ihrer Pflicht nachgekommen und haben sich bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki registrieren lassen? lm Freistaat Sachsen haben im Mengenbereich von 100 bis 1.000 Tonnen pro Jahr bisher elf Unternehmen insgesamt 32 Stoffe bei der ECHA registriert. Frage 3: Wer kontrolliert die Registrierung? Freistaat SACHSEN Nach S 1 Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung ist im Freistaat Sachsen für die Überprüfung der Einhaltung der Registrierpflichten die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die Überprüfung der Registrierdossiers auf Erfüllung der Anforderungen der REACH-Verordnung erfolgt stichprobenartig dur.ch die ECHA. Frage 4: Welche Sanktionen haben die betroffenen Unternehmen zu befürchten, wenn sie nach dem 31.05.2018 unangemeldet mit chemischen Stoffen handeln bzw. solche herstellen oder veruvenden? Straf- und Sanktionsnormen für Verstöße gegen die Registrierpflichten der REACH- Verordnung sind in S 27b Chemikaliengesetz enthalten. Danach wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Ezeugnis ohne entsprechende Registrierung herstellt oder in Verkehr bringt. Auch der Versuch ist strafbar. Wer den Verstoß fahrlässig begeht, handelt ordnungswidrig . Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus enthält $ 6 Chemikalien-Sanktionsverordnung verschiedene Ordnungswidrigkeitentatbestände , unter anderem für Verstöße gegen die Registrierungspflichten für standorti nterne Zwischenprodukte. Mit freundlichen Grüßen mas Schmidt Seite 2 von2 2016-11-28T14:48:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes