SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Frank Heidan, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/6965 Thema: EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche neuen Vorgaben zur Prüfung von Kreditanträgen werden an die Kritikinstitute und Kreditnehmer durch die EU Richtlinie gestellt werden? a) Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU regelt in ihrem 6. Kapitel - in Artikel 18 bis 20 - die Anforderungen, welche die Kreditgeber zukünftig bei der Vergabe von Krediten zu beachten haben. Erfasst sind Kredite , die von Verbrauchern in Anspruch genommen werden und die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien besichert sind. Außerdem sind Verbraucherkredite erfasst, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind. g sACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/45-W 9245/5/1/598- 2016/54700 Dresden, 01 . Dezember 2016 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN S SACHsEN Nach der Richtlinie ist in allen Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, dass der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a Wohnimmobilienkreditrichtlinie ). Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Kreditvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie (Artikel 18 Absatz 3 Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die Zwecke von grundpfandrechtlich besicherten Krediten in ihrem Gebiet zuverlässige Standards für die Bewertung von Wohnimmobilien ausgearbeitet werden. Artikel 19 Wohnimmobilienkreditrichtlinie stellt insoweit nähere Vorgaben auf. Auch muss die Kreditwürdigkeitsprüfung für den Verbraucher transparent und verständlich erfolgen. Sie ist auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Verbrauchers vorzunehmen. Die Einzelheiten, die insoweit von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, regelt Artikel 20 Wohnimmobilienkreditrichtlinie. b) Die Richtlinie gilt allerdings für Kreditgeber und Verbraucher nicht unmittelbar. Sie erlangt diese Wirkung erst mit der Umsetzung durch entsprechende Regelungen in den Mitgliedstaaten. In Deutschland ist diese Umsetzung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBI. 1 2016, 396) erfolgt. Das Gesetz ist - soweit damit die Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung umgesetzt wurden - am 21 . März 2016 in Kraft getreten. Frage 2: Wird es bei ausgewählten Personengruppen Probleme bei der Kreditbewilligung geben? Wenn ja, welche Personengruppen wird es hauptsächlich betreffen? Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S S/\CHsEN Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wird aktuell vor allem aufgrund der neuen Regelungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung diskutiert. Insbesondere Sparkassen und Volksbanken weisen darauf hin, dass durch die neuen Regelungen Rechtsunsicherheit bestehe und sie aufgrund der Vorgaben Kredite deutlich restriktiver vergeben. Vor allem junge Familien und Rentner seien von der Umsetzung der Richtlinie negativ betroffen. Auch bei Anschlussfinanzierungen und der Finanzierung von Renovierungen soll es Probleme geben. Die Bundesregierung ist in einen Dialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft, dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. eingetreten, um zu klären, inwieweit die geschilderten Probleme zutreffen und in welchem Umfang es zu Kreditablehnungen beruhend auf der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bzw. auf dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften gekommen ist. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Christian Kühn (Tübingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 8. November 2016 (Bundestagsdrucksache 18/ 10231) verwiesen. Zudem befasst sich der Bundesrat in den Ausschüssen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen - Bundesratsdrucksache 578/16). Frage 3: Welche Möglichkeiten bestehen bei der Kreditfinanzierung zum Umbau des Wohneigentums, wenn die Alterseinkünfte zum Beispiel nur für den laufenden Zins, nicht aber für die vollständige Tilgung ausreichen? Ein lmmobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 BGB, § 18a Absatz 1 KWG). Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dürfen auch etwaige Wertsteigerungen der Immobilie berücksichtigt werden, solange die Kreditwürdigkeitsprüfung nur nicht hauptsächlich hierauf gestützt wird (§ 505b Absatz 2 BGB, § 18a Absatz 4 KWG). Für Förderdarlehen wie z. B. aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum, des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnraum und der Schaffung von selbstgenutztem Wohnraum (RL Wohnraumförderung) vom 6. Oktober 2015 gelten die strengen Vorschriften der §§ 18a KWG und 505a-d BGB nicht (vgl. § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 BGB i. V. m. § 491 Absatz 3 Satz 3 BGB). Die banküblichen Anforderungen sind gleichwohl zu beachten. Frage 4: Welche Möglichkeiten bestehen in Notfällen (für die betroffenen Personengruppen der neuen Richtlinie), zum Beispiel aufgrund von Sturmschäden , Hochwasser und ähnlichen Schadensereignissen bei Gebäudereparaturen oder Heizungsreparaturen? Die Ausführungen zum lmmobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag unter Frage 3 gelten entsprechend. Für Förderdarlehen ergeben sich die Möglichkeiten aus der Gemeinsamen Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden (RL Elementarschäden) vom 29. Juni 2011. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-12-01T14:22:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes