STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/8528 Dresden, 1 . Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/697 Thema: Auflagen der PEGIDA-Demo am 12. Januar 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden in Bezug auf die Versammlung der PEGIDA am 12. Januar in Dresden durch die Versammlungsbehörde oder im weiteren Verlauf durch die Polizei erteilt? Durch die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden wurden folgende Auflagen erteilt: 1. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: - Sofern durch die Polizei keine anderslautenden Regelungen, aufgrund der tatsächlichen Teilnehmerzahl am Aufzug, getroffen wurden, sind die in Fahrtrichtung freien Fahrspuren zu nutzen. Der Aufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können -, untersagt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMITMISTERIUM des mmm Freistaat SACHSEN 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (eine mobile Bühne mit Beschallungsanlage und ein Kleintransporter bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht; nur bei den Kundgebungen und während des Aufzugs ein Megaphon, Handzettel, Spruchbänder, Banner und Fahnen) werden unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen bestätigt (zur Beachtung; Ziffer 3 und Unterabschnitt „Weitere Hinweise“): - Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. - Die Länge des Fronttransparentes hat 4 m nicht zu überschreiten. - Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzugs frontal zur Laufrichtung mitgeführt werden, gelten die Abmaße von maximal 4 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht zu überschreiten. - Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 3. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen oder Teilen der Aufzugsstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: - es sich dabei um gemäß Ziffer 2 bestätigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen, sowie Waffen oder Gegenständen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. Seite 2 von 3 STAATSM1TM1STER1UM des innern Freistaat SACHSEN 7. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich „der Versammlungsleiter“ genannt) hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. - Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. - Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. - Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1. 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 Sächsisches Versammlungsgesetz erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen, die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 vorab zu informieren. Durch die Polizeidirektion Dresden wurden keine Auflagen, Verbote und Beschränkungen erteilt. Frage 2: Welche Verstöße gegen die erteilten Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden im Zusammenhang mit dem oben benannten Versammlungsgeschehen durch die Polizei festgestellt und ggf. wie geahndet? Während der Versammlung war es verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen (vgl. Nr. 6 der in der Antwort zu Frage 1 genannten Auflagen). Dennoch kam es aus der Versammlung der Pegida heraus zum Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes. Eine entsprechende Strafanzeige wurde gefertigt. Die Ermittlungen dauern nochfjkn. m Seite 3 von 3